AUSARBEITUNG Thema: Ärztliche Einschulungsuntersuchungen - Rechtslage in den Bundesländern Fachbereich IX Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Abschluss der Arbeit: 18. Januar.2006 Reg.-Nr.: WF IX - 153/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Überblick über die Rechtslage in den Bundesländern 4 2. Die rechtlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern im Einzelnen 5 2.1. Baden-Württemberg 5 2.2. Bayern 6 2.3. Berlin 7 2.4. Brandenburg 7 2.5. Bremen 8 2.6. Hamburg 8 2.6.1. Verpflichtung zur Teilnahme an der ersten schulärztlichen Untersuchung zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres 8 2.6.2. Verpflichtung zur Teilnahme an einer im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung zur Grundschule stattfindenden Schuleingangsuntersuchung 9 2.6.3. Verpflichtung zur Teilnahme an einer schulärztlichen Untersuchung im Einzelfall 10 2.6.4. Durchführung der schulärztlichen Untersuchung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst 10 2.7. Hessen 10 2.7.1. Verpflichtung zur Teilnahme an schulärztlichen Untersuchungen bei Kindern, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben 10 2.7.2. Rechtslage bei allen sonstigen schulpflichtigen Kindern 11 2.8. Mecklenburg-Vorpommern 12 2.8.1. Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst i.V.m. der Schulgesundheitspflegeverordnung als Rechtsgrundlage 12 2.8.2. Das Schulgesetz als Rechtsgrundlage 13 2.9. Niedersachsen 13 2.9.1. Geltende Rechtslage 13 - 3 - 2.9.2. Der Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) 14 2.10. Nordrhein-Westfahlen 16 2.11. Rheinland-Pfalz 17 2.12. Saarland 17 2.13. Sachsen 18 2.14. Sachsen-Anhalt 19 2.15. Schleswig-Holstein 20 2.16. Thüringen 20 - 4 - 1. Überblick über die Rechtslage in den Bundesländern In insgesamt vierzehn Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen , Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) finden im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens der Grundschulen flächendeckend für alle einzuschulenden Kinder schulärztliche Eingangsuntersuchungen statt. Die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung dieser Untersuchungen beruht dabei auf den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen der Länder (Schulgesetzen, Rechtsverordnungen und Richtlinien) und / oder den Landesgesetzen über den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Die jeweils den Gesundheitsämtern obliegende ärztliche bzw. amtsärztliche Einschulungsuntersuchung verfolgt als Bestandteil der Schulgesundheitspflege in aller Regel das Ziel, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Kinder und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer Fördermaßnahmen zu beraten. Nicht immer eindeutig geregelt ist allerdings die Frage, ob die Kinder bzw. die Erziehungsberechtigten in den oben genannten Bundesländern auch verpflichtet sind, an den flächendeckend durchzuführenden schulärztlichen Eingangsuntersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken. Eine rechtliche Verpflichtung der angemeldeten bzw. einzuschulenden Kinder sich schulärztlich untersuchen zu lassen, lässt sich rechtlich zweifelsfrei nur den Bestimmungen in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen , Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Schleswig-Holstein sowie im Saarland entnehmen. Im Saarland besteht dabei die Besonderheit, dass Schuleingangsuntersuchungen im Einzelfall in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens rechtlich verbindlich angeordnet werden können, so dass die Kinder auch nur unter diesen einschränkenden rechtlichen Voraussetzungen verpflichtet sind, sich schul- oder amtsärztlich untersuchen zu lassen. In Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen- Anhalt und Thüringen fehlt es dagegen an derartigen klaren gesetzlichen Regelungen. Die juristische Problematik ergibt sich hierbei daraus, dass in den jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen dieser Bundesländer nur „Schülerinnen und Schüler“, nicht aber auch die erst noch einzuschulenden Kinder als diejenigen genannt werden, die zur Teilnahme an Maßnahmen der Schulgesundheitspflege verpflichtet sind. Da der Status einer Schülerin bzw. eines Schülers im Rechtssinne aber erst mit der Aufnahme in eine öffentliche Schule entsteht, bedarf es - gemessen an strengen juristischen Maßstäben - für die einzuschulenden Kinder jeweils noch eines auf diese bezogenen Verpflichtungstatbestandes . Allerdings wird man wohl davon ausgehen können, dass es sich insoweit lediglich um einen „handwerklichen Mangel“ in der Gesetzgebung dieser Bundesländer handelt, der jeweilige Gesetz- bzw. Verordnungsgeber also auch für die schulische - 5 - Eingangsuntersuchung eine entsprechende Teilnahmeverpflichtung der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten treffen wollte. Anders als in den zuvor genannten Bundesländern besteht in Bayern und Niedersachsen keine Verpflichtung zur Durchführung flächendeckender Schuleingangsuntersuchungen. Die Verpflichtung eines Kindes sich schulärztlich untersuchen zu lassen, ist in Bayern vielmehr von der Entscheidung des jeweiligen Schulleiters abhängig, der über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule zu entscheiden hat und in diesem Rahmen die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen kann. Einen rechtlich verpflichtenden Charakter hat die Schuleinganguntersuchung in Bayern somit nur unter diesen Voraussetzungen. Auch im Land Niedersachsen lässt sich nach dem derzeitig geltenden Recht weder aus den schulrechtlichen Vorschriften noch aus den Bestimmungen über den Öffentlichen Gesundheitsdienst eine Verpflichtung zur flächendeckenden Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen ableiten. Ob und in welcher Form schulärztliche Eingangsuntersuchungen durchzuführen sind, hat auch in Niedersachsen die jeweilige Schule zu entscheiden. Aber auch soweit die Schule die Entscheidung trifft, eine Einschulungsuntersuchung durchzuführen, sind weder die einzuschulenden Kinder noch die Erziehungsberechtigten verpflichtet, daran teilzunehmen bzw. mitzuwirken. 2. Die rechtlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern im Einzelnen 2.1. Baden-Württemberg In Baden-Württemberg sind Einschulungsuntersuchungen bei allen einzuschulenden Kindern Pflicht. Diese Pflicht beruht auf der Bestimmung des § 91 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG)1, der zufolge die „zur Schule angemeldeten Kinder“ verpflichtet sind, sich im Rahmen der Schulgesundheitspflege durch das Gesundheitsamt überwachen und untersuchen zu lassen (§ 91 Satz 2 i.V.m. § 91 Satz 1 SchG). Die Einschulungsuntersuchung als Aufgabe der Gesundheitsämter im Rahmen der Schulgesundheitspflege ist in § 8 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG)2 näher geregelt. Danach hat die Untersuchung der „zur Schule angemeldeten Kinder“ den Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 ÖGDG). 1 In der Fassung vom 1. August 1983 (GBl., S. 397; K. u. U., S. 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl., S. 669) 2 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) v. 12. Dezember 1994 (GBl., S. 663) - 6 - In § 8 Abs. 4 Nr. 1 ÖGDG wird das Sozialministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Umfang, Häufigkeit und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen zu treffen. Aufgrund dieser Bestimmung hat das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium die Schuluntersuchungsverordnung3 erlassen. Nach § 1 der Schuluntersuchungsverordnung ist für die Durchführung der Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 ÖGDG die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zuständig, in deren Bezirk sich die Schule befindet, die von dem Kind besucht werden soll. Die für alle einzuschulenden Kinder verpflichtende Einschulungsuntersuchung soll in den letzten 6 Monaten vor dem Beginn des Schuljahres durchgeführt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Schuluntersuchungsverordnung). Die Einschulungsuntersuchung umfasst i.d.R. die Feststellung von Vorbefunden aus vorgelegten Dokumenten und die Befunderhebung aus der aktuellen Untersuchung. Umfang und Durchführung weiterer Untersuchungen zur Abklärung gesundheitlicher Einschränkungen, die die Teilnahme am Unterricht betreffen, richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die erhobenen Befunde und eine zusammenfassende ärztliche Beurteilung des gesamten Untersuchungsergebnisses sind dabei zu dokumentieren (§ 2 Abs.3 Schuluntersuchungsverordnung ). Gem. § 2 Abs. 4 der Schuluntersuchungsverordnung kann die Einschulungsuntersuchung bereits vor der Anmeldung zur Schule erfolgen. § 91 des Schulgesetzes bleibt dabei unberührt. Weitere Einzelheiten über Zuständigkeit, Umfang, Häufigkeit und Durchführung der Einschuluntersuchungen sind in den auf § 2 Abs. 7 der Schuluntersuchungsverordnung beruhenden Einschulungsuntersuchungsrichtlinien4 geregelt. 2.2. Bayern Anders als in Baden-Württemberg sind in Bayern nicht alle einzuschulenden Kinder bereits ohne weiteres verpflichtet, an Schuleingangsuntersuchungen teilzunehmen. Eine solche Verpflichtung ist vielmehr von der Entscheidung des jeweiligen Schulleiters abhängig, der nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Volksschulordnung (VSO)5 über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule zu entscheiden hat und in diesem Rahmen die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen kann. Einen rechtlich verpflichtenden Charakter hat die Schuleingangsuntersuchung somit nur unter diesen Voraussetzungen. Bei der Volksschulordnung handelt es sich um eine Rechtsverordnung , die auf der Grundlage des Art. 89 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes 3 Verordnung zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Schulen (Schuluntersuchungsverordnung) vom 15. August 1997 (GBl., S. 405; K. u. U. 1997, S. 199) 4 Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung der Einschulungsuntersuchungen (Einschulungsuntersuchungsrichtlinien ) vom 17. Oktober 1997 (GABl., S. 624), Bekanntmachung vom 10. Dezember 1997 (K. u. U. 1998, S. 17) 5 Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) vom 23. Juli 1998 (GVBl. 1998, S. 516), zuletzt geändert am 1. September 2005 (GVBl. 2005, S. 479) - 7 - über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)6 erlassen worden ist. Wenn und soweit Einschulungsuntersuchungen stattfinden, ist nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 sowie Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG)7 die untere Behörde für Gesundheit für die Durchführung dieser Aufgabe zuständig. 2.3. Berlin Im Land Berlin sind die Erziehungsberechtigten nach § 55 Abs. 5 des Schulgesetzes8 verpflichtet, ihre Kinder vor Aufnahme in die Schule schulärztlich untersuchen zu lassen. Die Verpflichtung der einzuschulenden Kinder an diesen Schuleingangsuntersuchungen teilzunehmen, ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 5 SchG. Die einzuschulenden Kinder sowie deren Erziehungsberechtigte sind dabei verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen; Fragen zur Persönlichkeitssphäre, die keinen unmittelbaren Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben, dürfen nicht gestellt werden (§ 52 Abs. 2 Satz 2 SchG). Die Durchführung der Einschulungsuntersuchungen obliegt nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Gesundheitsdienst-Gesetzes (GDG)9 dem öffentlichen Gesundheitsdienst . 2.4. Brandenburg Auch im Land Brandenburg besteht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes10 vor Beginn der Schulpflicht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter teilzunehmen. Die Einschulungsuntersuchung als Aufgabe der Gesundheitsämter wird in § 8 Abs. 2 bis 4 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes11 näher geregelt. Die von den Gesundheitsämtern durchzuführende ärztliche Einschulungsuntersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Schulfähigkeit dient nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz der Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen . Hervorzuheben ist darüber hinaus die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Gesundheits- 6 In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. 2000, S. 414), zuletzt geändert am 26. Juli 2005 (GVBl. 2005, S. 272) 7 Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. 2003, S. 452), zuletzt geändert am 26. Juli 2005 (GVBl. 2005, S. 287) 8 Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl., S. 26), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl., S. 322) 9 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG) vom 4. August 1994 (GVBl. Berlin, Nr. 44 vom 16. August 1994, A3227, S. 329-337) 10 Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I, S. 78), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2005) vom 24. Mai 2005 (GVBl. I, S. 196) 11 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 3. Juni 1994 (GVBl. I/94, S. 178), geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesorganisationsrechts und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, S. 186, 194) - 8 - dienstgesetz. Danach tragen die Landkreise und kreisfreien Städte dafür Sorge, dass ihre Gesundheitsämter auf der Grundlage der Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchungen Kinder, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit gefährdet oder gestört ist, sowie deren Sorgeberechtigte in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Jugend-, Schul- und Sozialämtern beraten und betreuen. Hinsichtlich des Inhalts, der Verfahren und der Zuständigkeiten der Schuleingangsuntersuchungen ist ergänzend auf die Kinder - und Jugendgesundheitsdienst-Verordnung (KJGDV)12 hinzuweisen, die auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes erlassen worden ist. 2.5. Bremen Auch im Land Bremen ist die Teilnahme an einer Einschulungsuntersuchung für alle Kinder verpflichtend. Die maßgebliche Bestimmung findet sich in § 36 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 200513, der zufolge vor der Ersteinschulung der Kinder in eine Schule im Lande Bremen eine schulärztliche Untersuchung stattfindet , an der teilzunehmen jedes Kind auch vor Beginn seiner Schulzeit verpflichtet ist. Die Durchführung der schulärztlichen Untersuchung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz obliegt nach § 14 Abs. 6 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG)14 den Gesundheitsämtern. Art und Umfang der Einschulungsuntersuchungen setzt der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft fest (§ 14 Abs. 6 Satz 3 Gesundheitsdienstgesetz). 2.6. Hamburg 2.6.1. Verpflichtung zur Teilnahme an der ersten schulärztlichen Untersuchung zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres In Hamburg sind Kinder von den Sorgeberechtigten gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes 15 nach öffentlicher Bekanntmachung bereits zu Beginn des der Einschulung vorangehenden Jahres einer regional zuständigen Grundschule vorzustellen. Dabei ist der geistige, seelische, körperliche und sprachliche Entwicklungsstand zu überprüfen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz). Mit dieser ersten schulärztlichen Untersuchung im Rahmen der Vorstellung bei der regional zuständigen Grundschule gem. § 42 Abs. 1 12 Verordnung über die Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der Gesundheitsämter nach § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst -Verordnung) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II/97, S. 96), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Juli 2005 (GVBl. II/05, S. 394) 13 Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem. GBl. S. 260 - 223-a-5) 14 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGD) vom 27. März 1995, geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 23. Dezember 2003 (Brem., GBl., S. 418) 15 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. 1997, S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. 2005, S. 267) - 9 - SchG beginnt in Hamburg die schulärztliche Betreuung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 SchG). Zweck dieser ersten schulärztlichen Untersuchung ist es, gesundheitliche Probleme bei Kindern, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gefährden könnten, rechtzeitig zu erkennen und für die betroffenen Kinder auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken (§ 34 Abs. 4 Satz 2 SchG). Von der Verpflichtung zur Teilnahme an diesen Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen Betreuung nach § 34 Abs. 4 SchG kann gem. § 34 Abs. 6 Satz 1 SchG bei Vorlage einer Bescheinigung über die letzte altersgemäße ärztliche Vorsorgeuntersuchung im Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 SGB V16 oder einer ärztlichen Bescheinigung über eine einschlägige Betreuung befreit werden. Über die Durchführung solcher Untersuchungen sowie über die Möglichkeiten der Befreiung von der Teilnahme sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu unterrichten (§ 34 Abs. 6 Satz 2 SchG). Für die Vorlage der zur Befreiung erforderlichen Unterlagen nach § 34 Abs. 6 Satz 1 kann die Schule eine Frist setzen (§ 34 Abs. 6 Satz 3 SchG). 2.6.2. Verpflichtung zur Teilnahme an einer im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung zur Grundschule stattfindenden Schuleingangsuntersuchung Nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 SchG sind Kinder von den Sorgeberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung rechtzeitig vor Beginn der Schulpflicht in einer regional zuständigen Grundschule anzumelden. Dabei ist wiederum der geistige, seelische, körperliche und sprachliche Entwicklungsstand zu überprüfen (§ 42 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 2 SchG). Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Anmeldung zur Grundschule gem. § 42 Abs. 2 SchG findet eine Schuleingangsuntersuchung statt (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SchG). Zweck dieser Schuleingangsuntersuchung ist es, gesundheitliche Probleme bei Kindern, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gefährden könnten, rechtzeitig zu erkennen und für die betroffenen Kinder auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 2 SchG). Hierbei sind, soweit vorhanden, das Vorsorgeheft der Kinderuntersuchungen nach § 26 SGB V vorzulegen (§ 34 Abs. 5 Satz 2 SchG). Die schulpflichtig werdenden Kinder sowie ihre Erziehungsberechtigten haben dabei die für die Schuleingangsuntersuchung erforderlichen Angaben zu machen (§ 34 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 SchG). Die Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand und zur Vorgeschichte einschließlich der sich darauf beziehenden Angaben zur sozialen Situation ist freiwillig (§ 34 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 SchG). Die Betroffenen sind hierauf vor Beginn der Untersuchung hinzuweisen sowie über den Zweck der Untersuchung zu unterrichten (§ 34 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 SchG). Eine Befrei- 16 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Art. 2a des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3576, 3677) - 10 - ungsmöglichkeit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung besteht - wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 34 Abs. 6 SchG ableiten lässt - nicht. 2.6.3. Verpflichtung zur Teilnahme an einer schulärztlichen Untersuchung im Einzelfall Über die zuvor dargelegten schulärztlichen Untersuchungen hinaus sieht § 34 Abs. 1 SchG eine Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen im Einzelfall vor. Nach dieser Bestimmung sind schulpflichtig werdende Kinder verpflichtet, sich untersuchen zu lassen, soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach dem Schulgesetz schulärztliche , schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden . Gem. § 34 Abs. 2 SchG haben die schulpflichtig werdenden Kinder und ihre Erziehungsberechtigten auch insoweit die für diese Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SchG). 2.6.4. Durchführung der schulärztlichen Untersuchung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst Die nach den vorangegangenen Bestimmungen des Schulgesetzes durchzuführenden Untersuchungen obliegen nach § 7 Abs. 4 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes 17 dem Öffentlichen Gesundheitsdienst. 2.7. Hessen 2.7.1. Verpflichtung zur Teilnahme an schulärztlichen Untersuchungen bei Kindern , die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes18 können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Förderschule zurückgestellt werden. Die Verpflichtung, sich unter diesen Voraussetzungen schulärztlich untersuchen zu lassen, ergibt sich aus § 71 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes. Nach dieser Bestimmung sind Kinder verpflichtet , sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen , soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach dem Hessischen Schulgesetz - hier also der Entscheidung über die Zurückstellung im Sinne des § 58 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz - schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen sowie sonder- 17 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetzes - HmbGDG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, S. 201) 18 Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Schulgesetzes vom 14. Juni 2005 (GVBl I S. 441) - 11 - pädagogische Überprüfungen erforderlich sind. Ergänzend sind in diesem Zusammenhang die in § 9 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundschule (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 200519 getroffenen Regelungen heranzuziehen, die auf der Grundlage des § 70 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes erlassen worden sind. 2.7.2. Rechtslage bei allen sonstigen schulpflichtigen Kindern Ob darüber hinaus auch bei allen übrigen schulpflichtigen Kindern, d.h. bei denen, die nicht von der Bestimmung des § 58 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes erfasst werden, eine Verpflichtung besteht, noch vor der Einschulung an den in Hessen flächendeckend durchzuführenden schulärztlichen Eingangsuntersuchungen teilzunehmen, ist - gemessen an strengen juristischen Maßstäben - nicht ganz zweifelsfrei. § 71 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes legt zwar fest, dass für „Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege“ die Bestimmung des § 71 Abs. 1 Schulgesetz und damit die Verpflichtung, sich schulärztlich untersuchen zu lassen, entsprechend gilt. Nicht eindeutig geregelt ist aber die Frage, ob eine Schuleingangsuntersuchung, d.h. eine ärztliche Untersuchung noch vor der Aufnahme in die Schule, begrifflich als eine „Untersuchung im Rahmen der Schulgesundheitspflege“ i.S.d. § 71 Abs. 4 Schulgesetz angesehen werden kann. Aus dem Hessischen Schulgesetz selbst lässt sich insoweit keine weiterführende Begriffsbestimmung ableiten. In § 71 Abs. 5 Schulgesetz ist lediglich festgelegt, dass die nähere Ausgestaltung der Schulgesundheitspflege und die Zulassung der für sie erforderlichen Untersuchungen durch Rechtsverordnung erfolgt. Die auf der Grundlage dieser Bestimmung i.V.m. § 185 Abs. 3 Schulgesetz vom Hessischen Sozialministerium erlassene Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 7. Februar 2000 20 trifft jedoch für die hier in Rede stehende Auslegungsfrage ebenfalls keine eindeutige Regelung. In § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung wird nur festgelegt, dass regelmäßige schulärztliche Untersuchungen „anlässlich der Einschulung“ stattfinden. Was unter „anlässlich“ i.S.d. Bestimmung zu verstehen ist, bleibt offen. Nicht hinreichend klar geregelt ist nämlich, ob damit auch schulärztliche Untersuchungen noch vor der Aufnahme in die Schule gemeint sind oder nur solche, die im Anschluss an die Einschulung stattfinden. Rechtlich eindeutig lässt sich aus den vorgenannten Bestimmungen deshalb nur die Verpflichtung ableiten, an schulärztlichen Untersuchungen im (unmittelbaren) Anschluss an die Einschulung teilzunehmen. Diese Untersuchungen dienen gemäß § 2 19 Gült. Verz. Nr. 721 20 Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 28. Februar 2000, S. 752, zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 9. August 2004, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2852 - 12 - Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Gesunderhaltung, Entwicklungsbeurteilung und der Krankheitsfrüherkennung und schließen eine Beratung zur Veranlassung notwendiger Folgemaßnahmen ein. Die Schulgesundheitspflege wird nach § 149 des Schulgesetzes vom schulärztlichen Dienst in den kreisfreien Städten und den Landkreisen wahrgenommen, denen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden ist. Nach dem als hessisches Landesrecht weiter geltenden § 58 Abs. 2 Buchstabe a der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 193521 gehören zum schulärztlichen Dienst auch Reihenuntersuchungen, insbesondere bei der Einschulung. 2.8. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern sind alle Kinder verpflichtet, an den vor der Einschulung im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens durchzuführenden schulärztlichen Untersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken. 2.8.1. Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst i.V.m. der Schulgesundheitspflegeverordnung als Rechtsgrundlage Diese Verpflichtung beruht zum einen auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG M-V) 22 i.V.m. der Schulgesundheitspflege- Verordnung 23, die u. a. auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium erlassen worden ist. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ÖGDG M-V führen die Gesundheitsämter bei Kindern vor der Einschulung regelmäßig Untersuchungen mit dem Ziel durch, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen, soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam ist. Die Kinder haben an den notwendigen Untersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken; ihre Personensorgeberechtigten haben die Untersuchungen zu ermöglichen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG M-V). Auch in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schulgesundheitspflege-Verordnung ist festgelegt, dass bei allen Kindern vor der Einschulung im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens (Einschulungsuntersuchung ) schulärztliche Untersuchungen durchzuführen sind. Der Umfang der schulärztlichen Eingangsuntersuchung ergibt sich aus § 4 der Schulgesundheitspflege -Verordnung. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist bei der Einschulungsuntersuchung die Eigen- und Familienanamnese zu erheben. Diesbezügliche Angaben 21 GVBl. II Nr. 350-37 22 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst) vom 19. Juli 1994 (GVOBl M-V 1994, S. 774), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2005 (GVOBl M-V 2005, S. 535) 23 Verordnung über kinder- und jugendärztliche sowie -zähnärztliche Untersuchungen vom 10. Juli 1996 (GVOBl M-V S. 327; Berichtigung GVOBl M-V S. 467) - 13 - sind allerdings freiwillig. Die Anamnese kann auch durch eine schriftliche Befragung eines Personensorgeberechtigten erhoben werden. Gem. § 4 Abs. 2 Schulgesundheitspflege -Verordnung sind im Rahmen der Einschulungsuntersuchung 1. eine klinische Ganzkörperuntersuchung, 2. eine grobneurologische Prüfung, 3. eine Prüfung des Hörund Sehvermögens sowie 4. eine Überprüfung des Impfstatus durchzuführen. Darüber hinaus sind im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen zur Beurteilung der Schulfähigkeit insbes. die sprachliche und motorische Entwicklung sowie Aufmerksamkeitsund Wahrnehmungsfähigkeit der Kinder zu prüfen. Diese Untersuchungen sind nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungszustand des Kindes aufgrund der Untersuchungen nach § 4 Abs. 2 der Schulgesundheitspflege-Verordnung nicht beurteilen, kann er im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten zusätzliche Untersuchungen durchführen oder diese durch einen Arzt durchführen lassen. 2.8.2. Das Schulgesetz als Rechtsgrundlage Die Verpflichtung zur Teilnahme an schulärztlichen Einschulungsuntersuchungen lässt sich über die vorgenannten Bestimmungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes hinaus auch auf das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 24 stützen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz sind Kinder verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren teilzunehmen, soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach dem Schulgesetz schulärztliche, schulpsychologische oder sonderpädagogische Untersuchungen erforderlich werden. Kinder und ihre Erziehungsberechtigten haben dabei die für diese Untersuchungen und Testverfahren erforderlichen Angaben zu machen (§ 58 Abs. 2 Schulgesetz). Nach § 58 Abs. 3 Schulgesetz gelten diese in § 58 Abs. 1 und 2 Schulgesetz getroffenen Regelungen auch für Untersuchungen im Rahmen der schulärztlichen Betreuung, die der Vorbeugung gesundheitlicher Gefährdungen, dem Erkennen bereits vorliegender Erkrankungen und Behinderungen sowie der Hilfestellung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schulgesundheitspflege) dienen (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst ). 2.9. Niedersachsen 2.9.1. Geltende Rechtslage Im Land Niedersachsen lässt sich nach dem derzeit geltenden Recht weder aus den schulrechtlichen Vorschriften noch aus den Bestimmungen über den Öffentlichen Gesundheitsdienst eine Verpflichtung zur flächendeckenden Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen ableiten. Auch eine Verpflichtung der einzuschulenden Kinder an 24 GVOBl M-V S. 205, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl M-V S. 74) - 14 - etwaigen schulärztlichen Einschulungsuntersuchungen teilzunehmen oder eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht der Erziehungsberechtigten ist nicht ausdrücklich vorgesehen . Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) 25 können bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule zu Beginn der Schulpflicht zur Feststellung der Schulfähigkeit „anerkannte Testverfahren“ angewandt, „ärztliche Untersuchungen “ durchgeführt und „Gutachten von Sachverständigen“ eingeholt werden. Einzuschulende Kinder haben in den Fällen des § 56 Abs. 1 Schulgesetz an den „Testverfahren “ mitzuwirken (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz). Sie sind gem. § 56 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz darüber hinaus verpflichtet, sich den Untersuchungen zu unterziehen , die für ein „Sachverständigengutachten“ erforderlich sind. In § 56 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz ist außerdem geregelt, dass einzuschulende Kinder sowie deren Erziehungsberechtigte ferner die für die „Testverfahren“ und für die „Sachverständigengutachten “ erforderlichen Informationen zu geben haben. Schließlich ist in § 57 Satz 1 Schulgesetz festgelegt, dass „Schülerinnen und Schüler“ zur Teilnahme an den Maßnahmen der Schulgesundheitspflege verpflichtet sind. Anders als in § 56 Schulgesetz werden in dieser Bestimmung „einzuschulende Kinder“ also nicht genannt. Aus einer Gesamtschau der in den §§ 56 und 57 Schulgesetz getroffenen Regelungen lässt sich damit folgende Schlussfolgerung ziehen: ob überhaupt und ggf. in welcher Form Schuleingangsuntersuchungen durchzuführen sind, hat die Schule zu entscheiden. Eine Verpflichtung, alle Kinder vor der Einschulung ärztlich untersuchen zu lassen, besteht also nicht. Aber auch soweit die jeweilige Schule die Entscheidung trifft, eine schulärztliche Eingangsuntersuchung durchzuführen, sind weder die einzuschulenden Kinder noch die Erziehungsberechtigten verpflichtet, daran teilzunehmen bzw. mitzuwirken . Dies ergibt sich im Wege eines Umkehrschlusses zwingend daraus, dass sich die in § 56 Abs. 2 und 3 Schulgesetz gesetzlich verankerte Teilnahme- bzw. Mitwirkungspflicht jeweils nur auf die „Testverfahren“ und die „Sachverständigengutachten“, nicht aber auf die in § 56 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz außerdem genannte „ärztliche Untersuchung “ bezieht. Bestätigt wird diese Auslegung - wie bereits dargelegt - durch die Vorschrift des § 57 Satz 1 Schulgesetz, in der lediglich von „Schülerinnen und Schülern “, nicht aber von „einzuschulenden Kindern“ die Rede ist. 2.9.2. Der Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) Abschließend soll noch kurz auf den Entwurf eines Gesetzes über Änderungen im öffentlichen Gesundheitsdienst eingegangen werden, der am 16. August 2005 von der 25 In der Fassung vom 3. März 1998 (Nds GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern und anderer Gesetze vom 10. November 2005 (Nds GVBl., S. 334) - 15 - Landesregierung in den Niedersächsischen Landtag eingebracht worden ist 26. Mit Art. 1 dieses Gesetzentwurfs soll ein Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) geschaffen werden. Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden in Niedersachsen bislang nach dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 mit seinen drei Durchführungsverordnungen vom 6. und 22. Februar sowie vom 30. März 1935 durchgeführt. Diese Vorschriften gelten in der Verfassung des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung niedersächsischen Rechts vom 30. März 1963 27 und des Achten Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 28. Juni 1977 28 als Landesrecht fort. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs eines Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst untersuchen die Landkreise und kreisfreien Städte die Kinder rechtzeitig vor der Einschulung ärztlich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die geeignet sind, die Schulfähigkeit zu beeinflussen (Schuleingangsuntersuchung). In der Entwurfsbegründung wird hierzu ausgeführt, Schuleingangsuntersuchungen seien ein wichtiges Element , um die Gesundheit von Kindern zu schützen und zu fördern 29. Für das Kind, die Schule und die Kommunen entstünden erhebliche Nachteile, wenn Defizite nicht rechtzeitig bis zum Schulbeginn erkannt würden. Dies sei häufig bei denjenigen Kindern der Fall, die nur lückenhaft oder gar nicht am Kinderfrüherkennungsprogramm (U1 bis U9) teilnehmen würden. In sozialen Randgruppen könne dieser Anteil bis zu 50 Prozent betragen 30. Grundsätzlich stünden Schuleingangsuntersuchungen nicht in Konkurrenz zu den individualmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, insbes. der sog. U9. Der Gesetzentwurf schließe aber neue Formen der Zusammenarbeit zwischen niedergelassener Ärzteschaft und den unteren Gesundheitsbehörden nicht aus 31. In der Entwurfsbegründung zu § 5 Abs. 2 wird weiterhin dargelegt, mit dem Gesundheitsdienst -Gesetz solle die Verantwortung für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe auf den öffentlichen Gesundheitsdienst verlagert werden. Damit werde die Stellung des öffentlichen Gesundheitsdienstes deutlich gestärkt und die bisherige unklare Rechtslage beseitigt, die in der Praxis zu großen Missverständnissen geführt habe. Die bisher von der Schule zu beantwortende Frage, ob Schuleingangsuntersuchungen durchgeführt werden oder ob nicht, stelle sich nicht mehr. § 5 Abs. 2 des Entwurfs stelle im übrigen einen Ausgleich zwischen den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung und den berechtigten fachlichen Anforderungen an Schuleingangsuntersuchungen dar, indem er mit der gesetzlich verankerten 26 Niedersächsischer Landtag, Drs. 15/2140 27 Nds GVBl S. 147 28 Nds GVBl S. 233 29 vgl. Niedersächsischer Landtag, Drs. 15/2140 S. 19 30 vgl. Niedersächsischer Landtag, Drs. 15/2140 S. 19 31 vgl. Niedersächsischer Landtag, Drs. 15/2140 S. 20 - 16 - Verpflichtung, alle Kinder vor der Einschulung ärztlich zu untersuchen, unverzichtbare Mindeststandards setze 32. 2.10. Nordrhein-Westfahlen In Nordrhein-Westfalen werden Schuleingangsuntersuchungen für alle schulpflichtigen Kinder flächendeckend angeboten. Die Schuleingangsuntersuchung findet dabei nach Möglichkeit zeitnah zum sechsten Geburtstag des Kindes statt. Die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung dieser schulischen Eingangsuntersuchungen ergibt sich aus § 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Schulgesetz 33, wonach der schulärztliche Dienst u.a. „ärztliche Reihenuntersuchungen, insbes. zur Einschulung“ umfasst. Wahrgenommen wird diese Aufgabe der Schulgesundheitspflege von den unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämtern ) in Zusammenarbeit mit der Schule und den Eltern (§§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Schulgesetz i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 34). Gemäß § 1 Abs. 2 der Ausbildungsordnung Grundschule - AO - GS 35 erstreckt sich die schulärztliche Untersuchung zur Einschulung auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes. Eine rechtliche Verpflichtung der angemeldeten bzw. einzuschulenden Kinder, an dieser Untersuchung auch teilzunehmen, lässt sich den schulrechtlichen Vorschriften allerdings nicht ohne weiteres entnehmen. In dem die Schulgesundheitspflege regelnden § 54 Schulgesetz heißt es in Abs. 3 Satz 1 lediglich, dass die „Schülerinnen und Schüler “ verpflichtet sind, sich in Reihenuntersuchungen schulärztlich untersuchen zu lassen. Eine entsprechende Bestimmung fehlt jedoch für die nur angemeldeten, also noch in die Grundschule aufzunehmenden Kinder. Ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis, das den Status einer Schülerin bzw. eines Schülers im Rechtssinne begründet, entsteht aber - wie sich auch aus § 42 Abs. 1 Schulgesetz ergibt - genau genommen erst mit der Aufnahme in eine öffentliche Schule. Unter Zugrundelegung strenger juristischer Maßstäbe könnte man deshalb durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass in Nordrhein-Westfalen keine Verpflichtung besteht, an den Schuleingangsuntersuchungen teilzunehmen. Nach telefonischer Auskunft des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) handelt es sich insoweit allerdings nicht um eine ganz bewusst getroffene gesetzgeberische Entscheidung, sondern vielmehr um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte „Regelungslücke“ im Schulgesetz. 32 vgl. Niedersächsischer Landtag, Drs. 15/2140 S. 21 33 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GVBl. S.102) 34 GVBl S. 430, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GVBl S. 190) 35 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO - GS) vom 23. März 2005 (GVBl. S. 269), erlassen aufgrund des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Schulgesetz - 17 - 2.11. Rheinland-Pfalz § 2 Abs. 2 Satz 1 der (rheinland-pfälzischen) Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen vom 21. Juli 1988 36 legt fest, dass im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens vom Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen wird. Aus dieser Bestimmung lässt sich allerdings nur ableiten, dass es sich bei der Schuleingangsuntersuchung in Rheinland- Pfalz um eine Pflichtuntersuchung aller einzuschulenden Kinder handelt, die in organisatorischer Hinsicht mit dem jeweiligen Schulleiter abzustimmen und vom Gesundheitsamt zwingend durchzuführen ist. Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen die - hiervon zu unterscheidende Frage -, ob die angemeldeten Kinder auch verpflichtet sind, sich dieser Schulaufnahmeuntersuchung zu unterziehen und ob die Erziehungsberechtigten eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht haben. Aus der Verweisungsvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Schulordnung, der zufolge die Bestimmung des § 54 Abs. 2 Schulordnung entsprechend gilt, folgt nur, dass die angemeldeten Kinder und die Eltern rechtzeitig vor der Schuleinganguntersuchung schriftlich zu benachrichtigen sind und den Eltern zu gestatten ist, bei diesen Untersuchungen anwesend zu sein. Nicht verwiesen wird dagegen auf die in § 54 Abs. 1 Satz 2 Schulordnung getroffene Regelung, wonach „Schüler“ verpflichtet sind, an den für verbindlich erklärten schulärztlichen Untersuchungen teilzunehmen. Im Wege eines Umkehrschlusses müsste aus dieser Regelungssystematik der Schulordnung an sich abgeleitet werden, dass die angemeldeten Kinder nicht verpflichtet sind, an der Einschulungsuntersuchung teilzunehmen. Man wird allerdings wohl annehmen können, dass sich der Verordnungsgeber dieser - aus juristischer Sicht - eigentlich zwingenden Konsequenz nicht bewusst war, eine derartige Regelung vermutlich gar nicht treffen wollte. 2.12. Saarland Im Saarland werden vor der Aufnahme in die Schule alle Kinder, die bei den Grundschulen zur Einschulung angemeldet sind, zur Einschulungsuntersuchung eingeladen. Durchgeführt wird die Untersuchung durch die Jugendärztlichen Dienste der Gesundheitsämter , die für die Schulgesundheitspflege zuständig sind 37. Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Einschulungsuntersuchung ist im Saarland die Bestimmung des § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheits- 36 GVBl. 1988, S. 155, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2004 (GVBl. 2004, S. 513); die Ermächtigungsgrundlage für die als Rechtsverordnung erlassene Schulordnung für öffentlicher Grundschulen findet sich in § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Schulgesetztes vom 30. März 2004 (GVBl. 2004, S. 239), zuletzt geändert durch Art. 2 des Landesgesetztes zum Ausbau der frühen Förderung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2005, S. 502, 504) 37 vgl. den Bericht zur Gesundheit und gesundheitlichen Versorgung von Einschulungskindern im Saarland, Hrsg.: Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, Saarbrücken 2005, S. 4, abrufbar im Internet unter http://www.justiz-soziales.saarland.de/medien/download/broschueren_Bericht_2004_Stand_290605.pdf - 18 - dienstgesetz - ÖGDG) vom 19. Mai 1999 38 in der die flächendeckende ärztliche Einschulungsuntersuchung als Dienstaufgabe der Gesundheitsämter festgeschrieben ist. Diese ärztliche Untersuchung hat gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz den Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen festzustellen. Die Bestimmungen der Schulgesetze bleiben nach § 8 Abs. 3 Satz 3 Gesundheitsdienstgesetz unberührt. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die in § 8 Abs. 3 Gesundheitsdienstgesetz getroffene Regelung keine Verpflichtung der einzuschulenden Kinder begründet, an den von den Gesundheitsämtern angebotenen Schuleingangsuntersuchungen teilzunehmen, da - wie bereits erwähnt - diese Vorschrift lediglich eine Aufgabenzuweisung enthält. Auch aus den schulrechtlichen Vorschriften des Saarlandes lässt sich keine derartige für alle einzuschulenden Kinder geltende Verpflichtung ableiten. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Schulpflichtgesetz 39 ist lediglich festgelegt, dass einzuschulende Kinder zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule durch einen Schul- oder Amtsarzt untersucht werden „können“. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird insoweit das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Aus dieser Regelung lässt sich schließen, dass Schuleingangsuntersuchungen im Einzelfall in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens rechtlich verbindlich angeordnet werden können. Nur unter diesen rechtlichen Voraussetzungen sind einzuschulende Kinder dann auch verpflichtet, sich schul- oder amtsärztlich untersuchen zu lassen. 2.13. Sachsen In Sachsen sind nach § 26a Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes 40 alle schulpflichtigen Kinder verpflichtet, sich einer Schulaufnahmeuntersuchung zu unterziehen. Diese Verpflichtung gilt darüber hinaus auch für die Kinder, die zwar noch nicht schulpflichtig sind, aber auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule aufgenommen werden sollen, weil sie bereits den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 26a Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz). In beiden Fällen ist gem. § 26a Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz die Anwesenheit eines Elternteils bei der Schulaufnahmeuntersuchung erforderlich. 38 Amtsblatt des Saarlandes vom 1. Juli 1999, S. 844 39 Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 11. März 1966 i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsblatt S. 864, berichtigt 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 2005 (Amtsblatt S. 438) 40 Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 16. Juli 2004, im Internet abrufbar unter http://www.sachsen-macht-schule.de/recht/schulgesetz_04.pdf - 19 - Nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 der Schulgesundheitspflegeverordnung 41 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 42 werden die Schulaufnahmeuntersuchungen gem. § 26a Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz im Rahmen der Schulgesundheitspflege von dem Gesundheitsamt durchgeführt , in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Schule liegt. Die Schulaufnahmeuntersuchung findet grundsätzlich bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, spätestens jedoch bis zum 31. März eines jeden Jahres, für die Kinder statt, die im nächsten Schuljahr eingeschult werden sollen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Schulgesundheitspflegeverordnung). Als Bestandteil der Schulgesundheitspflege verfolgt die Schulaufnahmeuntersuchung das Ziel, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen mit besonderer Bedeutung für einen erfolgreichen Schulbesuch frühzeitig zu erkennen und die Kinder und Eltern hinsichtlich notwendiger medizinischer und therapeutischer Fördermaßnahmen zu beraten (§ 26a Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz). 2.14. Sachsen-Anhalt Auch in Sachsen-Anhalt sind bei allen einzuschulenden Kindern verpflichtend Einschulungsuntersuchungen durchzuführen. Diese Verpflichtung beruht auf der Bestimmung des § 37 Abs. 2 und 1 des Schulgesetzes 43, wonach vor der Aufnahme in die Schule eine amtsärztliche Untersuchung der einzuschulenden Kinder durchzuführen ist. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes 44 führt der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst als Einrichtung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes diese verpflichtenden amtsärztlichen Untersuchungen vor der Einschulung mit dem Ziel durch, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheit- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen. Eine rechtliche Verpflichtung der einzuschulenden Kinder, an den amtsärztlichen Untersuchungen auch teilzunehmen, lässt sich den schulrechtlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Gesundheitsdienstgesetzes allerdings nicht ohne weiteres entnehmen . In dem die Schulgesundheitspflege regelnden § 38 Schulgesetz heißt es in Abs. 2 lediglich, dass die „Schülerinnen und Schüler“ zur Teilnahme an Maßnahmen der amtsärztlichen Schulgesundheitspflege verpflichtet sind. Die auch einigen anderen Bundesländern bestehende juristische Problematik, dass der Status einer Schülerin bzw. eines 41 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege (Schulgesundheitspflegeverordnung ) vom 10. Januar 2005, erlassen aufgrund von § 26a Abs. 8 des Schulgesetzes ; abrufbar im Internet unter http://www.sachsen-machtschule .de/recht/vo_schulgesundheit.pdf 42 Sächsisches GVBl. S. 413, rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003; im Internet abrufbar unter http://www.saxonia-verlag.de/recht-sachsen/250_1bs.pdf 43 Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der ab dem 1. August 2005 geltenden Fassung ist abrufbar im Internet unter http://www.mk-intern.bildung-Isa.de/Bildung/ge-schulgesetz.pdf 44 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz) vom 21. November 1997 (GVBl. LSA 1997, S. 1023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA 2002, S. 130, 143) - 20 - Schülers im Rechtssinne erst mit der Aufnahme in eine öffentliche Schule entsteht, mit der Folge, dass es für die einzuschulenden - also erst noch aufzunehmenden - Kinder genau betrachtet immer auch einer auf diese bezogenen verpflichtenden Regelung bedarf , stellt sich deshalb auch für das Land Sachsen-Anhalt. Nach telefonischer Auskunft des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich insoweit allerdings auch hier nicht um eine ganz bewusst getroffene gesetzgeberische Entscheidung, sondern vielmehr um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke im Schulgesetz. 2.15. Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein sind alle Kinder, die an öffentlichen Schulen eingeschult werden sollen, verpflichtet, sich vor Beginn des Besuchs des Grundschule schulärztlich untersuchen zu lassen. Diese Verpflichtung beruht auf § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 7. März 2003 45. Veranlasst wird die der Feststellung der Schulfähigkeit dienende schulärztliche Untersuchung des Kindes durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter (§ 2 der Landesverordnung über Aufnahme und Aufsteigen nach Klassenstufen an der Grundschule vom 8. März 1999 46). Die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wahrzunehmende schulärztliche Einschulungsuntersuchung obliegt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 14. Dezember 2001 47 den Kreisen und kreisfreien Städten. Dabei führen sie die zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen bei Kindern notwendigen Untersuchungen durch und vermitteln Behandlungs- und Betreuungsangebote (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz). 2.16. Thüringen Ob einzuschulende Kinder auch in Thüringen verpflichtet sind, an Schuleingangsuntersuchungen teilzunehmen, erscheint nach derzeitiger Rechtslage zweifelhaft. Nach der Bestimmung des § 120 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Schulordnung 48 wird zwar vom Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulleiter die schulärztliche Untersuchung aller angemeldeten Kinder vorgenommen. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber jedoch nur eine Aufgabenzuweisung festgeschrieben, aus der nicht ohne weiteres eine Verpflichtung der angemeldeten Kinder abgeleitet werden kann, sich dieser schulärztli- 45 GL.-Nr. 223-9-150; Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnung ist die Vorschrift des § 121 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes vom 2. August 1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein 1990, S. 451) 46 Gl.-Nr.: 223-9-133 47 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (GVOBl. Schleswig-Holstein 2001, S. 398) 48 Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (Thüringer Schulordnung - ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl 1994, S. 185; Ermächtigungsgrundlage für die als Rechtsverordnung erlassene Thüringer Schulordnung ist § 60 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993 (GVBl S. 445) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) - 21 - chen Untersuchung zu unterziehen. Als Rechtsgrundlage einer entsprechenden Verpflichtung kann allenfalls die Vorschrift des § 55 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes 49 angesehen werden, wonach „Schüler“ verpflichtet sind, sich den Maßnahmen des schulärztlichen Dienstes zu unterziehen. Weder im Schulgesetz noch in der auf Grund des § 55 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes erlassenen Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege (ThürSchulgespflVO) vom 26. September 2002 50 findet sich jedoch eine Bestimmung, aus der sich rechtlich zweifelsfrei ableiten ließe, dass nicht nur „Schüler“ sondern auch angemeldete bzw. einzuschulende Kinder verpflichtet sind, an schulärztlichen Schulaufnahmeuntersuchungen teilzunehmen. In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Schulgesundheitspflege ist lediglich festgelegt, dass die schulärztliche Schulaufnahmeuntersuchung Bestandteil des Schulaufnahmeverfahrens der Grundschulen ist und dass sie im Schuljahr vor der Einschulung durchgeführt wird. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die in § 3 Abs. 1 der Verordnung getroffener Regelung, der zufolge „Schüler“ verpflichtet sind, sich den Maßnahmen des schulärztlichen Dienstes zu unterziehen, fehlt dagegen in § 4 der Verordnung. Insgesamt ist damit festzustellen, dass im Land Thüringen im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens der Grundschulen zwar für alle einzuschulenden Kinder zwingend eine schulärztliche Schulaufnahmeuntersuchung durchzuführen ist, eine Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Untersuchung unter rechtlichen Aspekten aber zweifelhaft ist. Nach telefonischer Auskunft des Thüringer Kultusministeriums handelt es sich jedoch - soweit es um die Teilnahmeverpflichtung der einzuschulenden Kinder geht - auch hier um eine nicht beabsichtigte Regelungslücke. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Schulgesundheitspflege ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten bei der Schulaufnahmeuntersuchung erforderlich. Die Untersuchung dient dabei u.a. der Feststellung der körperlichen und geistigen Entwicklung aus ärztlicher Sicht (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über die Schulgesundheitspflege ). Zuständig für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen sind gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 Schulordnung i.V.m. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst 51 die Gesundheitsämter. 49 Thüringer Schulgesetz vom 6. August 1993 (GVBl. S. 445), i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) 50 GVBl. S. 366 51 Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBl. I Nr. 53, S. 1068), zuletzt geändert durch die Anlage 1 zu § 1 des Gesetzes vom 25. September 1996 (GVBl. S. 150)