AUSARBEITUNG Thema: Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen für Kinder sowie ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen - Rechtslage in Deutschland Fachbereich IX Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Abschluss der Arbeit: 18. Januar 2006 Reg.-Nr.: WF IX - 148/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorbemerkung und Überblick 5 2. Bundesrecht 5 2.1. Vorsorgeuntersuchungen im Säuglings-, Kleinkind- und Jugendalter nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) 5 2.1.1. Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 6 2.1.1.1. Gesetzliche Grundlage 6 2.1.1.2. Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“) 7 2.1.2. Jugendgesundheitsuntersuchung 8 2.1.2.1. Gesetzliche Grundlage 8 2.1.2.2. Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Jugendgesundheitsuntersuchung 9 2.2. Vorsorgeuntersuchungen im Säuglings-, Kleinkind- und Jugendalter im Rahmen der privaten Krankenversicherung 11 2.3. Kinder- und Jugendhilfe 12 3. Landesrecht 12 3.1. Baden-Württemberg 12 3.1.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 12 3.1.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 12 3.2. Bayern 12 3.2.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 12 3.2.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 12 3.3. Berlin 13 3.3.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 13 - 3 - 3.3.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 13 3.4. Brandenburg 13 3.4.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 13 3.4.2. Untersuchung von Kindern vor der Aufnahme in Tageseinrichtungen und in Tagespflege 14 3.5. Bremen 14 3.5.1. Versorgungsuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 14 3.5.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 14 3.6. Hamburg 15 3.6.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 15 3.6.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 15 3.7. Hessen 15 3.7.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 15 3.7.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 16 3.8. Mecklenburg-Vorpommern 16 3.8.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 16 3.8.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 16 3.9. Niedersachsen 16 3.9.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 16 3.9.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 17 3.10. Nordrhein-Westfalen 17 3.10.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 17 3.10.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 17 3.11. Rheinland-Pfalz 18 3.11.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 18 - 4 - 3.11.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 18 3.12. Saarland 18 3.12.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 18 3.12.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 18 3.13. Sachsen 18 3.13.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 18 3.13.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 19 3.14. Sachsen-Anhalt 19 3.14.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 19 3.14.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 19 3.15. Schleswig-Holstein 19 3.15.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 19 3.15.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 20 3.16. Thüringen 20 3.16.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 20 3.16.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen 20 4. Anlagenverzeichnis 21 - 5 - 1. Vorbemerkung und Überblick Im Rahmen der Thematik Vorsorgeuntersuchungen werden die für den Zeitraum bis zur Einschulung der Kinder bestehenden Maßnahmen dargestellt. Ergänzend wird jedoch beim Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des hier bestehenden engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Vorsorgeuntersuchungen im Säuglings- und Kleinkindalter einerseits und der Jugendgesundheitsuntersuchung andererseits auch auf letztere ausführlich eingegangen. Hinsichtlich ärztlicher Untersuchungen von Kindern im Rahmen der Einschulung wird auf die Ausarbeitung vom 18. Januar 2006 - WF IX - 153/05 verwiesen. Die Durchsicht der einschlägigen Gesetze und Verordnungen in Bund und Ländern hat ergeben, dass die bisher vorhandenen Vorsorgeuntersuchungsmaßnahmen für Kinder keine Teilnahmeverpflichtung beinhalten. Im Bundesrecht bestehen derartige Maßnahmen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. 2.1) und im Recht der privaten Krankenversicherung (vgl. 2.2). Im Landesrecht sind bei acht Bundesländern Vorsorgeuntersuchungen für Kinder ausdrücklich vorgesehen (vgl. 3.2.1 bis 3.6.1, 3.10.1, 3.13.1 und 3.15.1). Bei sechs Bundesländern ergibt sich die Maßnahme aus der jeweiligen Aufgabenbeschreibung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (vgl. 3.7.1 bis 3.9.1, 3.11.1, 3.14.1 und 3.16.1) und in zwei Bundesländern ist die Maßnahme aus den normativen Regelungen für den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes nicht ersichtlich (vgl. 3.1.1 und 3.12.1). Zur Rechtslage hinsichtlich ärztlicher Untersuchungen im Rahmen der Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen hat die Durchsicht der einschlägigen Landesnormen ergeben, dass bei elf Bundesländern eine derartige Regelung besteht. In fünf Bundesländern ist eine derartige Aufnahmeuntersuchung nicht normiert (vgl. 3.2.2., 3.5.2., 3.7.2, 3.9.2. und 3.11.2.), jedoch ist in einem jährlich eine ärztliche Untersuchung der in bestimmten Tageseinrichtungen aufgenommenen Kinder vorgeschrieben (vgl. 3.5.2). 2. Bundesrecht 2.1. Vorsorgeuntersuchungen im Säuglings-, Kleinkind- und Jugendalter nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) Die im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V1) geregelten Vorsorgeuntersuchungen für Kinder haben die Aufgabe, angeborene und erworbene Erkrankungen 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Art. 2a des Fünften Gesetzes zur - 6 - im Kindesalter zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erkennen und die betroffenen Kinder rasch einer Behandlung zuzuführen. Zielsetzung ist es, neben der Krankheitsbehandlung die ungestörte Entwicklung des Kindes zu ermöglichen. Die Teilnahme an diesen Vorsorgeuntersuchungen ist nach derzeitiger Rechtslage freiwillig. 2.1.1. Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 2.1.1.1. Gesetzliche Grundlage Die gesetzliche Grundlage für Vorsorgeuntersuchungen im Säuglings- und Kleinkindalter findet sich in § 26 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SGB V. Danach haben versicherte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Diese Regelung beruht auf dem Gesundheits- Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 19882, mit dem der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich ausgeweitet wurde, da gem. § 181 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) a. F. bis zum in Kraft treten des GRG die Untersuchungen zur Früherkennung nur bei Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres stattfanden . Die Altersgrenze wurde auf sechs Jahre heraufgesetzt, um damit eine weitere Untersuchung vor Schulbeginn zu ermöglichen, die für die Früherkennung von Hör- und Sehstörungen, Sprachfehlern oder Haltungsschäden besonders wichtig ist 3 § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V gewährt bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Anspruch steht dabei nur versicherten Kindern zu. Die Untersuchungen sind Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Anders ist dies für die erste Kinderuntersuchung nach der Geburt, wenn sie im Zusammenhang mit der stationären Entbindung erfolgt, es sei denn sie würde durch einen Belegarzt vorgenommen (§ 73 Abs. 6 SGB V). § 26 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 SGB V stellt Anforderungen hinsichtlich der Feststellungs- und Behandlungsfähigkeit der Krankheit auf. Voraussetzung für die Untersuchungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist danach, dass 1. es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können, 2. das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist, 3. die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind, Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3576, 3677) 2 BGBl. I, S. 2477, in Kraft getreten am 1. Januar 1989 3 Entwurf - GRG, BT-Drs. 11/2237, S. 170, Begründung zu § 26 SGB V - 7 - 4. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln. Der Leistungsanspruch umfasst - wie bereits erwähnt - Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die in nicht geringfügigem Maße die körperliche, psychische oder geistige Entwicklung von Kindern gefährden. Eine Gefährdung der kindlichen Entwicklung besteht, wenn Störungen des Entwicklungsablaufs allgemein keine völlig fern liegende Möglichkeit darstellen; eine konkrete Gefährdung im Einzelfall muss im Hinblick auf den Zweck der Früherkennungsmaßnahmen nicht vorliegen4. Das Merkmal „nicht geringfügig“ bedingt keine wirkliche Einschränkung des Anspruchs. In fachlich-medizinischer Hinsicht verlaufen die Untersuchungen in der Regel so, dass auch geringe Risiken für die Entwicklung des Kindes nicht nur festgestellt, sondern auch zum Gegenstand nachfolgender Behandlungen gemacht werden5 2.1.1.2. Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“) Das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 3 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss gem. § 26 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 2 SGB V in den Richtlinien gem. § 92 Abs. 1 und 4 SGB V (Kinder-Richtlinien). In diesen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres („Kinder- Richtlinien“)6 ist festgelegt, dass das Früherkennungsprogramm insgesamt neun ärztliche Untersuchungen von der Geburt an bis zum sechsten Lebensjahr zu festgelegten Terminen umfasst. Diese neun Kinder-Untersuchungen beginnen mit der Geburt und können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden: Untersuchungsstufe Toleranzgrenze U2 3.-10. Lebenstag U2 3.-14. Lebenstag 4 Höfler, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattwerk, Stand: 48. Ergänzungslieferung , September 2005, Anmerkung 3 zu § 26 SGB V 5 Mrozynski, in: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, Loseblattwerk , Stand: 98. Ergänzungslieferung 2005, Anmerkung 6 zu § 26 SGB V 6 In der Fassung vom 26. April 1976 (veröffentlicht als Beilage Nr. 28 zum Bundesanzeiger Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005, Nr. 60: S. 4833, in Kraft getreten am 1. April 2005; die aktuelle Fassung der Richtlinien zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ist im Internet abrufbar unter http://www.g-ba/cms/upload/pdf/richtlinien/RL_Kinder-2004-12-21.pdf (beigefügt als Anlage 1) - 8 - U3 4.-6. Lebenswoche U3 3.-8. Lebenswoche U4 3.-4. Lebensmonat U4 2.-4½. Lebensmonat U5 6.-7. Lebensmonat U5 5.-8. Lebensmonat U6 10.-12. Lebensmonat U6 9.-13. Lebensmonat U7 21.-24. Lebensmonat U7 20.-27. Lebensmonat U8 43.-48. Lebensmonat U8 43.-50. Lebensmonat U9 60.-64. Lebensmonat U9 58.-66. Lebensmonat Die erste Untersuchung (Neugeborenen-Erstuntersuchung) soll unmittelbar nach der Geburt vorgenommen werden. Ist ein Arzt nicht anwesend, soll die Hebamme diese Untersuchung durchführen. Diese Untersuchung hat im wesentlichen zum Ziel, lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und augenfällige Schäden festzustellen7. Mit den nachfolgenden Untersuchungen - von der Neugeborenen-Basisuntersuchung (U2) bis zur vorläufig abschließenden Untersuchung beim Schuleintritt (U9) - sollen Stoffwechselkrankheiten , Entwicklungs- und Verhaltensstörungen, Krankheiten des Nervensystems und der Sinnesorgane sowie Fehlbildungen oder Krankheiten der übrigen Organe aufgedeckt werden. Die Befunde werden in einem Untersuchungsheft dokumentiert, das jede Mutter bei der Geburt ihres Kindes erhält. Wegen der Art und des Umfangs dieser Untersuchungen im Einzelnen wird auf den Teil B Ziff. 2-9 der Kinder-Richtlinie8 verwiesen. 2.1.2. Jugendgesundheitsuntersuchung 2.1.2.1. Gesetzliche Grundlage Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB V haben versicherte Kinder nach Vollendung des zehnten Lebensjahres ferner Anspruch auf eine einmalige Jugendgesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Diese Regelung beruht auf einer am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. NOG) vom 23. Juni 19979 mit der diese weitere Untersuchung nach Vollendung des zehnten Le- 7 Kinder-Richtlinien, Teil B, Ziff. 1 8 beigefügt als Anlage 1 9 BGBl. I, S. 1520 - 9 - bensjahres eingeführt wurde. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber ähnliche Untersuchungen, die verschiedene Krankenkassen etwa seit 1994 auf der Grundlage von Satzungsbestimmungen eingeführt hatten10 und zum Teil undeutliche Ziele verfolgten, auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage11 stellen. 2.1.2.2. Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Jugendgesundheitsuntersuchung Nach § 26 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 und 4 Satz 2 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss auch insoweit in Richtlinien das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen und ob die Voraussetzungen für ihre Einführung erfüllt sind. Diese Richtlinien hat der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen am 26. Juni 1998 beschlossen; sie sind am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten12. Die letzte - am 27. Januar 1999 in Kraft getretene - Änderung dieser Richtlinien erfolgte am 23. Oktober 199813. Der Bundesausschuss hat die Untersuchung nach Vollendung des zehnten Lebensjahres als „Jugendgesundheitsuntersuchung“ bezeichnet. Der mit der Erarbeitung der Richtlinien beauftragte Arbeitsausschuss „Prävention“ des Bundesausschusses orientierte sich bei seinen Beratungen an einem Konzept des Arbeitskreises „Prävention im Jugendalter“ des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung, dem jugendmedizinische Experten aus Klinik und Praxis angehören. In das Konzept sind ferner die Erfahrungen eingebracht worden, die in einigen Bereichen mit der satzungsmäßig eingeführten Untersuchung sowie im internationalen Bereich gemacht wurden14. Ziel der Jugendgesundheitsuntersuchung ist nach Ziff. 1 der Richtlinien die Früherkennung von Erkrankungen, die die körperliche, geistige und soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Insbesondere wird auch beabsichtigt, durch Früherkennung psychischer und psychosozialer Risikofaktoren eine Fehlentwicklung in der Pubertät zu verhindern. Darüber hinaus sind individuell auftretende gesundheitsgefährdende Verhaltensweisen frühzeitig zu erkennen. Über die hierdurch vermittelte gesundheitliche Gefährdung ist der Jugendliche frühzeitig aufzuklären. Durch die Jugendgesundheitsuntersuchung sollten mögliche Gefahren für die Gesundheit der Anspruchsberech- 10 Vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 13/7264, Teil B zu Art. 1 Nr. 5 11 Satzungsbestimmungen dieses Inhaltes konnten nur auf der Grundlage des § 67 SGB V in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung (Erprobungsregelung auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Rehabilitation) geschaffen werden. 12 Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 159 (S. 12723 und 12724) vom 27. August 1998 13 Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 16 (S. 947) vom 26. Januar 1999; die aktuelle Fassung der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie ist im Internet abrufbar unter http://www.gba .de/cms/upload/pdf/richtlinien/RL_Jugend.pdf (beigefügt als Anlage 2) 14 Vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Gesetzlichen Krankenversicherung, Kommentar, Loseblattwerk , § 26 Rd. 16 - 10 - tigten dadurch abgewendet werden, dass bei aufgefundenen Verdachtsfällen eine eingehende Diagnostik, Beratung und erforderlichenfalls eine rechtzeitige Behandlung erfolgt . Anamnese und körperliche Untersuchung beschränken sich dabei auf diejenigen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten, die schon in einem frühen Stadium einer Behandlung und Beratung zugeführt werden können bzw. von Bedeutung sind für die soziale Integration des Jugendlichen. Der einmalige Anspruch auf die Jugendgesundheitsuntersuchung beginnt nach Ziff. 2 der Richtlinien mit dem vollendeten 13. und endet mit dem vollendeten 14. Lebensjahr. Die Untersuchung kann auch 12 Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden (Toleranzgrenze). Dies ist aus jugendmedizinischer Sicht sinnvoll, da die Verläufe der körperlichen und seelischen Entwicklung erhebliche auch interindividuelle Unterschiede zeigen. Dem Arzt ist somit eine größere Flexibilität gegeben, diese Maßnahme dem Jugendlichen zu einem Zeitpunkt anzubieten, der aus medizinischen, psychologischen und sozialen Gesichtspunkten individuell angemessen ist15. Die Jugendgesundheitsuntersuchung umfasst nach Ziff. 3 der Richtlinien eine differenzierte Anamneseerhebung und eine klinisch-körperliche Untersuchung. Die ärztlichen Maßnahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung richten sich im Rahmen der Anamnese auf die Feststellung einer auffälligen seelischen oder schulischen Entwicklung (z. B. Schulleistungsprobleme), eines gesundheitsgefährdenden Verhaltens (z. B. Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum) und auf das Vorliegen chronischer Erkrankungen. Im Zentrum der klinisch-körperlichen Untersuchungen stehen Erhebung der Körpermaße, verfrühte oder verzögerte Pubertätsentwicklung, Störungen des Wachstums und der körperlichen Entwicklung, arterielle Hypertonie, Erkrankungen der Hals-/Brust-, Bauchorgane und Auffälligkeiten des Skelettsystems. Schließlich ist bei jedem Jugendlichen der Impfstatus zu erheben und dieser ggf. zur Nachimpfung zu motivieren. Nach Abschluss der Maßnahmen hat der Arzt den Jugendlichen über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung zu informieren und mit ihm die möglichen Auswirkungen im Hinblick auf die weitere Lebensgestaltung zu erörtern. Dabei soll der Arzt insbesondere das individuelle Risikoprofil des Jugendlichen ansprechen und diesen auf die Möglichkeiten und Hilfen zur Vermeidung und zum Abbau gesundheitsschädigender Verhaltungsweisen hinweisen. Wird im Verlauf der zuvor genannten Untersuchungen das Vorliegen einer Erkrankung entdeckt oder ein Krankheitsverdacht erhoben, so soll der Arzt dafür Sorge tragen, dass die betroffenen Jugendlichen im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden gezielten Diagnostik oder Therapie zugeführt werden. 15 Vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, Gesetzlichen Krankenversicherung, Kommentar, Loseblatt, § 26, Rd. 18 - 11 - 2.2. Vorsorgeuntersuchungen im Säuglings-, Kleinkind- und Jugendalter im Rahmen der privaten Krankenversicherung Nach § 178b VVG16 haftet der Versicherer bei der Krankheitskostenversicherung im vereinbarten Umfang für die Aufwendungen bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen. Zu diesen gezielten Vorsorgeuntersuchungen zählt die oben unter 2.1 näher dargelegte Kinderuntersuchung gem. § 26 SGB V. In der für die Vergütung privatärztlicher Behandlungen maßgebenden GOÄ17 - Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnung ist § 11 Bundesärzteordnung18 - wird in dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen unter Nr. 26 (soweit hier von Interesse ) bestimmt: „Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Erhebung der Anamnese, Feststellung der Körpermaße , Untersuchung von Nervensystem, Sinnesorganen, Skelettsystem, Haut, Brust-, Bauch- und Geschlechtsorganen) - ggf. einschließlich Beratung der Bezugsperson(en) - Die Leistung nach Nr. 26 ist ab dem vollendetem 2. Lebensjahr je Kalenderjahr höchstens einmal berechnungsfähig.“ Damit können im Anwendungsbereich der GOÄ Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr durchgeführt werden. Gebührenrechtlich gelten für die ersten beiden Lebensjahre keine Einschränkungen hinsichtlich der Untersuchungszahl; mit Beginn des dritten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen diese Untersuchungen jedoch nur einmal je Kalenderjahr in Rechnung gestellt werden. Ob die im Bereich der GOÄ über die Untersuchungsstufen für die Kinderuntersuchung in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Untersuchungs- und Berechnungsmöglichkeiten von der Privatversicherung erfasst werden, ist von der jeweiligen Vertragsgestaltung abhängig. Festzuhalten ist, dass auch im Bereich der privaten Krankenversicherung keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen für Kinder besteht. 16 Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. 1908, S. 263) in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. S. 3102, 3106) 17 Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3320, 3325) 18 i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3404) - 12 - 2.3. Kinder- und Jugendhilfe Nach dem im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 199619 geregelten Recht der Kinder- und Jugendhilfe gehören Vorsorgeuntersuchungen für Kinder nicht zu den Aufgaben der Jugendhilfe. Insoweit sind auch keine Befugnisse der Jugendhilfe gesetzlich vorgesehen. 3. Landesrecht 3.1. Baden-Württemberg 3.1.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege In dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) vom 12. Dezember 199420 sind (Vorsorge-) Untersuchungen für Kinder durch die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) außerhalb der Schulgesundheitspflege nicht vorgesehen. Aus den Regelungen in § 1 (Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes ), § 7 (Gesundheitliche Prävention, Gesundheitsförderung) und § 8 (Schulgesundheitspflege , Jugendzahnpflege) ergibt sich keine derartige Aufgabenstellung. 3.1.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Nach § 4 KGaG21 soll jedes Kind vor der Aufnahme in eine Einrichtung ärztlich untersucht werden. 3.2. Bayern 3.2.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GDVG22 bieten die unteren Behörden für Gesundheit als Dienst die gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter, insbesondere im Rahmen der schulärztlichen Aufgaben an. Insoweit handelt es sich um ein Angebot, eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. 3.2.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Das am 1. August 2005 in Kraft getretene Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in 19 BGBl. I S. 1163, i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) 20 GBl. S. 663 21 Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege (Kindergartengesetz - KGaG), i. d. F. vom 9. April 2003 (GBl. S. 164) 22 Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452), zuletzt geändert durch Art. 18 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung vom 26. Juli 2005 (GVBl., S. 287, 293) - 13 - Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz - BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 23 enthält keine Regelung über ärztliche Untersuchungen von Kindern. Dagegen war noch zuvor in dem durch dieses Gesetz aufgehobenen Bayerischen Kindergartengesetz (BayKiG) vom 25. Juli 197224 in Art. 27 bestimmt, dass bei Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten durch die Erziehungsberechtigten eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch des Kindergartens oder der Nachweis einer Vorsorgeuntersuchung vorzulegen ist. In der Begründung zum Entwurf des BayKiBiG 25 wird auf diese Rechtsänderung nicht ausdrücklich eingegangen . Vielmehr wird zur zwingenden Notwendigkeit einer normativen Regelung darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzentwurf auf die Regelungsbereiche für Kindertageseinrichtungen und die Tagespflege beschränke, für die eine normative Regelung zwingend notwendig sei. Hinsichtlich der Regelungsdichte und -tiefe sichere der Entwurf über den Verweis auf das Achte Buch Sozialgesetzbuch (§§ 44 ff. SGB VIII) das Kindeswohl ab, verzichte aber weitgehend auf konkretisierende Vorgaben zu den Voraussetzungen der Betriebserlaubnis und leiste so einen Beitrag zur Deregulierung. Konkretisierungen würden der Verwaltung überlassen. 3.3. Berlin 3.3.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GDG26 sorgt der Öffentliche Gesundheitsdienst in Ergänzung vorhandener Vorsorgeangebote für ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen, auch in jugendpsychiatrischer Hinsicht. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an derartigen Untersuchungen besteht nicht. 3.3.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG27 muss jedes Kind vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung oder Kindestagespflegestelle ärztlich untersucht werden. 3.4. Brandenburg 3.4.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 23 GVBl. S. 236 24 BayRS 2231-1-A 25 Bayerischer Landtag Drs. 15/2479 vom 18. Januar 2005 S. 16 26 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - GDG) vom 4. August 1994 (GVBl. S. 329) 27 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) - 14 - Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BbgGDG28 führt der Öffentliche Gesundheitsdienst in Ergänzung vorhandener Vorsorgeangebote für Kinder und Jugendliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen durch und überprüft und ergänzt, sofern erforderlich, nach Zustimmung der Sorgeberechtigten den Impfstatus. Inhalt, Verfahren und Zuständigkeiten dieser Untersuchungen können gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 durch Rechtsverordnung geregelt werden . In der aufgrund dieser Ermächtigung erlassenen KJGDV29 ist in § 1 Abs. 4 bestimmt , dass in Ergänzung vorhandener Vorsorgeangebote u. a. Vorsorgeuntersuchungen für Kinder von der Geburt bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr angeboten werden. 3.4.2. Untersuchung von Kindern vor der Aufnahme in Tageseinrichtungen und in Tagespflege Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 KitaG30 muss jedes Kind, bevor es erstmalig in Kindertagesbetreuung aufgenommen wird, ärztlich untersucht werden. 3.5. Bremen 3.5.1. Versorgungsuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Nach § 14 Abs. 3 ÖGDG31 führen die Gesundheitsämter Untersuchungen von Säuglingen , Kindern und Jugendlichen zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen durch, soweit dies nicht durch andere Vorsorgeangebote abgedeckt ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an diesen ergänzenden Vorsorgeangebot besteht nicht. 3.5.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen In dem BremKTG32 ist eine ärztliche Untersuchung von Kindern vor Aufnahme in Tageseinrichtungen nicht vorgeschrieben. Vielmehr findet gem. § 12 Abs. 3 einmal im 28 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178), geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesorganisationsrechts und zur Umsetzung des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 194) 29 Verordnung über die Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der Gesundheitsämter nach § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst -Verordnung - KJGDV) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 96), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Juli 2005 (GVBl. II S. 394) 30 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -Kindertagesstättengesetz (KitaG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384) 31 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) vom 27. März 1995 (GBL S. 175), geändert durch Art. 14 des Bremischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. Dezember 2003 (GBl. S. 413, 418) 32 Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz - BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. - 15 - Jahr in den Krippen und Kindergärten der Stadtgemeinden und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe eine ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung statt, wobei die Teilnahme freiwillig ist. 3.6. Hamburg 3.6.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HmbGDG33 hat zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen und -störungen der Öffentliche Gesundheitsdienst zur Ergänzung Vorsorgeuntersuchungen bei den Kindern und Jugendlichen durchzuführen, deren Erziehungsberechtigte vorrangige Angebote nicht wahrgenommen haben. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen ist nicht vorgesehen. 3.6.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 KibeG34 ist bei Aufnahme in die Tageseinrichtung der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes der Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. 3.7. Hessen 3.7.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Das in Hessen für den Öffentlichen Gesundheitsdienst noch z.T. als Landesrecht weiterhin geltende, hier in Betracht kommende vorkonstitutionelle Recht35 enthält keine ausdrücklichen Regelungen über (Vorsorge-) Untersuchungen für Kinder. Vielmehr hat nach dem jetzt noch geltenden § 4 Abs. 7 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens das Gesundheitsamt den Gesundheitszustand der Säuglinge und Kleinkinder zu überwachen und den Müttern „Anleitung für eine gesunde Aufzucht der Kinder“ zu geben. Zu dieser Überwachungsaufgabe dürfte auch die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen zählen. Eine 493), geändert durch Art. 21 des Bremischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. Dezember 2003 (GBl. S. 413, 420) 33 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG) vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 201) 34 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004 (GVBl. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2004 (GVBl. S. 395) 35 Insbes. gem. der Anlage zu § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts aus Reichsverkündigungsblättern vom 31. Oktober 1972 (GVBl. S. 349, 363, 364) z.T. das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 - RGBl. I S. 531 - (GVBl. II Nr. 350-34), die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 - RGBl. I S. 177, geändert durch Verordnung vom 4. März 1975 - GVBl. I S. 41 - (GVBl. II Nr. 350-35) und die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 - RMinBl. S. 327, 435 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1987 - GVBl. I 1988 S. 11 (GVBl. II Nr. 350-37) - 16 - Pflicht zur Teilnahme an derartigen Überwachungsmaßnahmen des Gesundheitsamtes besteht jedoch nicht. 3.7.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Das Hessische Kindergartengesetz vom 14. Dezember 1989 36 enthält keine Regelungen über ärztliche Untersuchungen von Kindern. 3.8. Mecklenburg-Vorpommern 3.8.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Eine ausdrückliche Regelung über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder ist dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V) vom 19. Juli 199437 nicht enthalten. Nach § 15 Abs. 1 ÖGDG M-V bieten die Gesundheitsämter jedoch Säuglings -, Kinder- und Jugendberatung ergänzend zu vorhandenen Einrichtungen an. Besonders gefährdete Säuglinge, Kinder und Jugendliche sollen aufgesucht werden, um ihnen oder ihren Personensorgeberechtigten Beratung anzubieten. Diese Aufgabenfestlegung könnte auch Vorsorgeuntersuchungen umfassen; eine Teilnahmepflicht würde jedoch nicht bestehen. 3.8.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Nach § 9 Abs. 1 KiföG M-V38 können die Kindertageseinrichtungen vor der Aufnahme eines Kindes von den Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Vorsorgeuntersuchungen und den Impfstatus verlangen. Ferner haben die Einrichtungen darauf hin zu wirken, dass bei Aufnahme eines Kindes dessen physischer und psychischer Entwicklungsstand festgestellt wird (Früherkennungsuntersuchung ). 3.9. Niedersachsen 3.9.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege In Niedersachsen gilt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst ebenso wie in Hessen (vgl. oben unter 3.7.1) noch das vorkonstitutionelle Recht z.T. als Landesrecht weiter39. 36 GVBl. I S. 450, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769, 770) 37 GVOBl. S. 747, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. S. 535) 38 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. S. 395) i.d.F. vom 2. Dezember 2004 (GVOBl. S. 536) 39 Gem. Nr. 194 der Anlage Teil I zum Zweiten Gesetz zur Bereinigung des niedersächsischen Rechts vom 30. März 1963 (GVBl. S. 147, 169) z.T. das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 - RGBl. I S. 531 (GVBl. Sb. II S. 164), geändert durch Art. V § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1977 (GVBl. S. 233) sowie gem. Nr. 145 der Anlage Teil I zur Zweiten - 17 - Insoweit sind damit auch hier keine ausdrücklichen Regelungen über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder vorhanden. Jedoch dürfte sich aus dem ebenfalls hier weiter geltenden § 4 Abs. 7 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung als Aufgabe der Gesundheitsämter auch die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen ohne Teilnahmepflicht ergeben. 3.9.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) i.d.F. vom 7. Februar 200240 enthält keine Regelungen über ärztliche Untersuchungen von Kindern. 3.10. Nordrhein-Westfalen 3.10.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 199741 enthält in der Vorschrift über die Kinder- und Jugendgesundheit (§ 12) in Abs. 3 Satz 1 folgende Regelung: Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs - und Verhaltensstörungen kann die untere Gesundheitsbehörde zur Ergänzung von Vorsorgeangeboten ärztliche Untersuchungen durchführen. Eine Teilnahmepflicht besteht aber nicht. 3.10.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Nach § 15 Abs. 1 GTK42 ist bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Diese Regelung gilt jedoch gem. § 15 Abs. 3 GTK nicht für Horte. Verordnung zur Bereinigung des niedersächsischen Rechts vom 2. April 1963 (GVBl. S. 191, 206) z.T. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 - RGBl. I S. 177 (GVBl. Sb II S. 164), geändert durch Art. V § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1977 - (GVBl. S. 233) und Nr. 154 der Anlage Teil I zur Verordnung vom 2. April 1963 (GVBl. S. 191, 207) z.T. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 - RMinBl. S. 327, 435 (GVBl. Sb. II S. 170), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (GVBl. S. 71, 73) 40 GVBl. S. 57 41 GV. S. 430, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. S. 190) 42 Zweites Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. S. 380), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV. S. 30) - 18 - 3.11. Rheinland-Pfalz 3.11.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Das Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) vom 17. November 199543 enthält keine ausdrückliche Regelung über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 führen die Gesundheitsämter Maßnahmen der Vorsorge und Krankheitsfrüherkennung sowie der aufsuchenden Gesundheitshilfe für Personen und Personengruppen durch, die aufgrund ihrer besonderen Situation Leistungen anderer für die Gesundheitsversorgung zuständigen Stellen nicht in Anspruch nehmen. Zu diesen Maßnahmen dürften auch (Vorsorge-) Untersuchungen zählen, jedoch ohne Teilnahmepflicht . 3.11.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Das Kindertagesstättengesetz vom 15. März 199144 enthält keine Regelungen über ärztliche Untersuchungen von Kindern. 3.12. Saarland 3.12.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) vom 19. Mai 199945 enthält keine Regelung über generelle Untersuchungsmaßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendgesundheitspflege. Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen Untersuchungen von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen zur Früherkennung von Krankheiten betreffen nur Gemeinschaftseinrichtungen. Auch die Regelungen des § 1 (Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes), § 7 (Gesundheitsförderung) und Abs. 1 des § 8 (Kinder- und Jugendgesundheitspflege) beinhalten nicht diese Aufgabenstellung 3.12.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 969 zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 9. Mai 197346 soll jedes Kind vor seiner Aufnahme in eine vorschulische Einrichtung ärztlich untersucht werden. 3.13. Sachsen 3.13.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege 43 GVBl. S. 485, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104) 44 GVBl. S. 79, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 502) 45 Amtsbl. S. 844 46 Amtsbl. S. 373 i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Februar 1975 (Amtsbl. S. 368), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 1571 vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1226) - 19 - Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsGDG47 bieten die Gesundheitsämter auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe als Dienst die Untersuchung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung sowie diesbezügliche Beratung der Sorgeberechtigten an. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht. 3.13.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG48 haben die Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. 3.14. Sachsen-Anhalt 3.14.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA) vom 21. November 199749 enthält keine Regelung über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche. Lediglich soweit der Öffentliche Gesundheitsdienst nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Mütter von Säuglingen und Kleinkindern, inbes. sozial und gesundheitlich besonders gefährdete Personen, durch erforderliche Beratung betreut, dürfte diese Aufgabe auch Vorsorgeuntersuchungen (ohne Teilnahmepflicht) umfassen. 3.14.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Gem. § 18 KiFöG50 ist vor Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. 3.15. Schleswig-Holstein 3.15.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GDG51 führen die Kreise und kreisfreien Städte die zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen bei 47 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Art. 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (GVBl. S. 94, 96) 48 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) vom 27. November 2001 (GVBl. S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2005 (GVBl. S. 309) 49 GVBl. S. 1023, zuletzt geändert durch Nr. 134 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. S. 130, 143) 50 Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. S. 48), geändert durch Gesetz vom 12. November 2004 (GVBl. S. 774) - 20 - Kindern und Jugendlichen notwendigen Untersuchungen durch, ermitteln den Impfstatus und vermitteln Behandlungs- und Betreuungsangebote. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an den Untersuchungen ist nicht vorgesehen. 3.15.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen In der aufgrund des § 13 Abs. 2 KiTaG 52 erlassenen KiTaVO53 ist in § 2 Abs. 2 bestimmt , dass für jedes Kind bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss, in der für den Besuch der Kindertageseinrichtung bedeutsame vorangegangene Erkrankungen, insbes. Infektionskrankheiten, und Schutzimpfungen des Kindes festgehalten sind. Damit wird im Ergebnis eine ärztliche Untersuchung für jedes Kind vorgeschrieben. 3.16. Thüringen 3.16.1. Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Schulgesundheitspflege In der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 199054 sind Vorsorgeuntersuchung für Kinder und Jugendlichen nicht besonders geregelt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung bieten die Gesundheitsämter als Dienst die Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie Sorgeberechtigten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung bis zum Übergang in das Berufsleben an. Hierzu dürften auch Untersuchungen (ohne Teilnahmepflicht) zählen. 3.16.2. Untersuchung von Kindern vor deren Aufnahme in Tageseinrichtungen Nach § 15 Abs. 1 KitaG55 ist bei der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung durch die Erziehungsberechtigten eine ärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Einrichtung vorzulegen. Diese Regelung setzt eine ärztliche Untersuchung des Kindes voraus. 51 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG) vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. S. 398), geändert durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. S. 503) 52 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. S. 484) 53 Landesverordnung über die Mindestvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Verordnung für Kindertageseinrichtungen - KiTaVO) vom 14. November 1992 (GVOBl. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 1999 (GVOBl. S. 268) 54 GBl. I S. 1068 i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. November 1998 (GVBl. S. 337) 55 Thüringer Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder als Landesausführungsgesetz zum Kinderund Jugendhilfegesetz (Kindertageseinrichtungsgesetz - KitaG) vom 25. Juni 1991 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 2000 (GVBl. S. 413) - 21 - 4. Anlagenverzeichnis Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, Richtlinien über die Früherkennung bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“) i.d.F. vom 26. April 1976 (veröffentlicht als Beilage Nr. 28. zum Bundesanzeiger 1976 Nr. 214 vom 11. November 1976, zuletzt geändert am 21. Dezember 2004, veröffentlicht in Bundesanzeiger 2005 Nr. 60 S. 4833 vom 31. März 2005, in Kraft getreten am 1. April 2005 ), Internetausdruck vom 16. Januar 2006 http://www.g-ba.de/cms/upload/pdf/richtlinien/RL_Kinder-2004-12-21.pdf - Anlage 1 - Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, Richtlinien zur Jugendgesundheitsuntersuchung vom 26. Juni 1998 (veröffentlicht im Bundesanzeiger 1998 Nr. 159 S. 12723 vom 27. August 1998, zuletzt geändert am 23. Oktober 1998 veröffentlicht im Bundesanzeiger 1999 Nr. 16 S. 947 vom 26. Januar 1999, in Kraft getreten am 27. Januar 1999), Internetausdruck vom 16. Januar 2006 http://www.g-ba.de/cms/uploas/pdf/richtlinien/RL_Jugend.pdf - Anlage 2 -