© Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Ausarbeitung Übersicht über die rechtliche Lage zum Gebrauch und Besitz von Drogen in den Ländern der EU, der Schweiz und Norwegen © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 2 WD 9 – 3000–119/11 Übersicht über die rechtliche Lage zum Gebrauch und Besitz von Drogen in den Ländern der EU, der Schweiz und Norwegen Aktenzeichen: WD 9 – 3000–119/11 Abschluss der Arbeit: 08.11.2011 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 WD 9 – 3000–119/11 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Gesetzgebung in den EU-Ländern 4 2.1. Unterschied zwischen Konsum/Gebrauch und Besitz von Drogen 5 2.2. Handel mit Drogen 5 2.3. Klassifizierung kontrollierter Drogen 5 2.4. Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis 5 3. Rechtslage zum Besitz von Drogen in den einzelnen Ländern 5 3.1. Tabellarischer Überblick über die Rechtslage in den einzelnen europäischen Ländern zum Besitz von Drogen 7 4. Quellen 16 5. Weiterführende Links 16 © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 WD 9 – 3000–119/11 1 . E i n l e i t u n g Die internationale Drogengesetzgebung basiert auf den Übereinkommen der Vereinten Nationen (VN) von 1961, 1971 und 1988. Demnach ist der Einsatz von Drogen ausschließlich für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zulässig. Zwar wird der unerlaubte Konsum von Drogen durch das Übereinkommen von 1988, das einen erster Schritt zur Bekämpfung des internationalen Drogenhandels darstellt, nicht kriminalisiert, der Besitz von Drogen für den Eigengebrauch gilt jedoch als Delikt. Die Unterzeichnerstaaten sind somit verpflichtet, gegen den unerlaubten Drogenbesitz für den persönlichen Gebrauch vorzugehen; es steht jedoch jedem Staat frei zu entscheiden, welche Politiken in diesem Zusammenhang anzuwenden sind. Bei der Gestaltung ihrer nationalen Drogengesetzgebung haben die EU-Mitgliedstaaten diese Freiheit interpretiert und entsprechend ihren eigenen Charakteristika, ihrer Kultur und ihren Prioritäten in Anspruch genommen, ohne das grundsätzliche Drogenverbot in Frage zu stellen. Daraus ergibt sich EU-weit eine Vielzahl von Ansätzen im Hinblick auf den unerlaubten Drogenkonsum und die vorbereitenden Stadien des Drogenbesitzes und -erwerbs. Vergleicht man jedoch die Gesetzgebung mit der Rechtspraxis, so scheinen die Haltungen innerhalb der EU weit weniger voneinander abzuweichen, als zu erwarten wäre. In vielen Ländern suchen die Justiz- und Verwaltungsbehörden immer mehr nach Möglichkeiten, Alternativen zur Bestrafung anzuwenden oder – sofern dies nicht machbar ist – zu Lösungen wie Bußgeldern, befristetem Führerscheinentzug usw. zu greifen, mit denen sich eine strenge Bestrafung vermeiden lässt. Nichtsdestoweniger lässt sich aus den Daten ablesen, dass polizeiliche Maßnahmen gegen Drogenkonsumenten zunehmen – möglicherweise aufgrund der stärkeren Prävalenz von Drogen. Darüber hinaus kommen manche Fälle von unerlaubtem persönlichem Drogenkonsum weiterhin vor Gericht und es werden immer noch Gefängnisstrafen verhängt, insbesondere bei Wiederholungsdelikten . 2 . Gesetzgebung in den EU-Ländern Innerhalb der EU sind die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf den persönlichen Gebrauch von Drogen von Land zu Land recht verschieden. In einigen von ihnen ist dieser unter Androhung von Haftstrafen verboten. In anderen ist er zwar verboten, doch werden die Strafen eher milde bemessen. In den übrigen Staaten wird der Besitz von Drogen für den persönlichen Gebrauch nicht als Straftat betrachtet. Im Lauf der letzten fünf Jahre zeichnet sich eine Entwicklung zu ähnlichen Gesetzen und Leitlinien in den Strafjustizsystemen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Drogenkonsum ab – insbesondere eine Tendenz zu milderen Maßnahmen gegen den Drogenbesitz für den persönlichen Gebrauch. In einigen Ländern werden jetzt Praktiken, die bereits allgemein Anwendung fanden, legalisiert. Auf diese Weise wird die Gesetzgebung mit der polizeilichen und Strafverfolgungspraxis in Einklang gebracht, was zu einer größeren Glaubwürdigkeit der rechtlichen Vorschriften beiträgt. © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 WD 9 – 3000–119/11 dann kein Eintrag ins Strafregister. Als Grundsatz gilt in diesen Ländern „Therapie statt Strafe“. Generell richtet sich das Strafmaß nach der Menge und der Art des Suchtstoffes. 2.1. Unterschied zwischen Konsum/Gebrauch und Besitz von Drogen In der Gesetzgebung wird zwischen Konsum bzw. Gebrauch und Besitz von Drogen unterschieden . Während der Konsum von Betäubungsmitteln wegen des Grundsatzes der Straflosigkeit der Selbstgefährdung in den meisten europäischen Ländern straffrei ist, unterliegt aber die dem Konsum vorausgehende Tathandlung des Besitzes in der Regel strafbewehrten Normen. Der Unterschied zwischen der Straflosigkeit des Gebrauchs von Drogen und der Strafbarkeit des Besitzes von Drogen ist also rein akademischer Natur, weil es faktisch nicht möglich ist, Drogen zu nehmen ohne sie zu besitzen. In der unten angeführten Übersichtstabelle ist daher nur die Gesetzeslage zum Besitz von Drogen in den einzelnen Ländern dargestellt. 2.2. Handel mit Drogen Jede Art von Handel, nicht für den persönlichen Gebrauch oder in großen Mengen, ist in allen Staaten eine kriminelle Straftat und wird immer wesentlich höher bestraft als der Besitz von Drogen1. 2.3. Klassifizierung kontrollierter Drogen Die Klassifikation der kontrollierten Drogen in der Gesetzgebung in den EU-Staaten orientiert sich an den drei VN-Übereinkommen (s.o.), wo insgesamt 250 Substanzen (aufgeteilt in narkotische Drogen und psychotrope Substanzen) aufgeführt sind (siehe http://www.emcdda.europa.eu/html.cfm/index5622EN.html). 2.4. Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Der legale Status von Cannabis und dem persönlichen Gebrauch ist in den einzelnen EU-Ländern kontrovers. Obwohl Cannabis als zu kontrollierende narkotische Droge von den Vereinten Nationen und von allen EU-Staaten klassifiziert ist, sind die Maßnahmen zur Kontrolle in den einzelnen EU-Ländern sehr unterschiedlich. 3. Rechtslage zum Besitz von Drogen in den einzelnen Ländern In immer mehr europäischen Ländern (z. B. Spanien, Italien, der Schweiz, Tschechien und Portugal ) wird der Besitz von Drogen für den persönlichen Gebrauch nicht strafrechtlich geahndet. Es wird vielmehr auf Verwaltungsstrafen zurückgegriffen: Verwarnung, Geldbuße oder, insbesondere in Italien, zeitweiliger Entzug des Führerscheins. Handelt es sich um Sucht, wird eine Therapie vorgeschrieben. Seit 2001 hat das Luxemburger Recht lediglich eine Geldbuße für den Konsum, Transport, Besitz und Erwerb für den persönlichen Gebrauch vorgesehen. Die eher liberale Drogenpolitik der Schweiz hat eine lange Tradition2. Tschechien gehört hinsichtlich der 1 Ausführlichere Informationen zum Drogenhandel in den einzelnen europäischen Ländern, siehe 3.1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 WD 9 – 3000–119/11 2 Nähere Infos zur rechtlichen Lage in der Schweiz, siehe Anlage Punkt 4.4. © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 WD 9 – 3000–119/11 Drogenpolitik seit 2010 zu einem der liberalsten Länder der Welt. Das neue Strafgesetzbuch sieht einen straflosen Besitz von bis zu 15 Gramm Marihuana, 1,5 Gramm Heroin oder 4 Ecstasy Pillen vor. Zudem darf jeder Erwachsene bis zu fünf Cannabis-Sträucher und 40 „Zauberpilze“ züchten. Diese erlaubten Mengen sind um ein vielfaches höher als in anderen europäischen Ländern. Jeder der nicht mehr als diese Mengen besitzt, kann nur wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden oder eine polizeiliche Verwarnung erhalten3. In Belgien, Dänemark, Deutschland und Österreich schreiben Gesetzgebung und Richtlinien vor, dass Erstauffällige wegen unerlaubten Drogenbesitzes, insbesondere wenn es sich um Cannabis handelt, nicht bestraft werden, sie werden vielmehr „aufgefordert“, sich künftig des Drogenkonsums zu enthalten, oft unter Aussprechung einer Verwarnung oder unter Strafaussetzung auf Bewährung. In den Niederlanden ist der Besitz von geringen Mengen Cannabis zum Eigenkonsum zwar gesetzlich verboten, wird aber unter gewissen Umständen toleriert. In Irland wird der Besitz von Cannabis bei der ersten und zweiten Verurteilung mit einer Geldstrafe geahndet, aber ab der dritten Verurteilung kann eine Haftstrafe verhängt werden. Im Vereinigten Königreich wird der Besitz von Cannabis zum persönlichen Gebrauch infolge eines Vorschlags des Innenministeriums aus dem Jahr 2001 nur noch mit einer Verwaltungsstrafe belegt und nicht mehr unter Androhung einer Festnahme. In Frankreich empfiehlt eine Direktive aus dem Jahr 1999, speziell für Drogenkonsumdelikte lediglich eine Verwarnung auszusprechen. In Griechenland, Norwegen, Finnland und Schweden wird Berichten zufolge das Drogenkonsumverbot „buchstabengetreu“ angewandt. © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 WD 9 – 3000–119/11 Deutscher Bundestag 3.1. Tabellarischer Überblick über die Rechtslage in den einzelnen europäischen Ländern zum Besitz von Drogen Land Strafmaß richtet sich nach Art der Droge Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Illegaler Drogenbesitz Belgien ja Für den pers. Gebrauch keine Straftat (Geldstrafe), bei Erstauffälligen nur Verwarnung. Wenn öffentliches Ärgernis:3 Monate bis 1 Jahr und Geldstrafe. 5 Monate bis 3 Jahre und /oder Geldstrafe (Ausnahme Cannabis). Wenn öffentliches Ärgernis:3 Monate bis 1 Jahr und Geldstrafe. Bulgarien ja (4 Listen) 1. hohes Risiko nicht f. d. nicht medizinischen Gebrauch 2. hohes Risiko für den medizinischen Gebrauch 3. Risiko 4.Ausgangsstoffe Besitz, Handel bis 15 Jahre und Geldstrafe. Wenn es um Ausgangsstoffe und Ausstattung für Herstellung v. Drogen geht, niedrigere Strafen. Strafmaß richtet sich nur bedingt nach den Listen. Menge entscheidet , ob „nur“ für den pers. Gebrauch. Drogensüchtige werden von Bestrafung ausgenommen. Dänemark geringe Menge nein, große Menge ja Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren, unter erschwerenden Umständen bis zu 10 Jahren, bei großen Mengen von gefährlicheren Drogen bis zu 16 Jahren, bei Erstauffälligen nur Verwarnung. Deutschland Bei „geringer Menge“ nein, bei „nicht geringer Menge“ ja (z. T. auch landesrechtliche Regelungen )4. Bei geringer Menge keine Strafverfolgung (in den meisten Bundesländern bis 6 g). Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren, bei geringer Menge für den pers. Gebrauch keine Strafverfolgung möglich, größere Mengen („nicht geringe Menge“) mindestens 1 Jahr, bei Erstauffälligen nur Verwarnung . Nicht geringe Menge ab: Cannabis 6 g, Kokain 5 g, Heroin 1,5 g, LSD 6 mg (ca. 300 Trips) u.a5.. 4 Nähere Infos, siehe Anlage, Punkt 2: Rechtliche Lage in Deutschland. 5 Grenzwerte für weitere Stoffe, siehe Anlage, Punkt 2: Rechtliche Lage in Deutschland. © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 WD 9 – 3000–119/11 Land Strafmaß richtet sich nach Art der Droge Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Illegaler Drogenbesitz Estland nein kleine Menge Ordnungswidrigkeit: Geldbuße oder 30 Tage „estländischer“ Arrest (abgemilderte Form von Haft) seit 2002. Bei größeren Mengen bis zu 10 Jahren Haft. Finnland Keine Unterscheidung (bisher) zwischen den einzelnen Substanzen, nur: „sehr gefährliche Drogen“: Überdosierung kann ernsthaften Schaden an der Gesundheit verursachen (bis zum Tode). In der Regel nicht als „sehr gefährliche Droge“ eingestuft. Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Haft. Bei kleinen Mengen für den pers. Gebrauch Geldstrafe und bis zu 6 Monaten. Seit 2001 kann Strafe aufgehoben werden, wenn Vergehen als unbedeutend betrachtet wird oder der Täter eine Therapie in Aussicht hat. Handel von kleinen Mengen oder Herstellung, Besitz mit der Absicht des Handelns: Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft. Wenn Straftat von einer oder mehreren Personen begangen wurde, die auch andere Straftaten, die mit Drogen in Verbindung stehen, verübt haben, bis zu fünf Jahren Haft. Frankreich Per Gesetz keine Unterscheidung , in der Rechtsprechung gibt es Unterschiede . z. B. Cannabis wird in der Regel milder „bestraft“. Nur Warnung, wenn das erste Mal, nur gelegentlich oder als unbedeutend eingestuft. Geldstrafe oder Haft bis zu einem Jahr für pers. Gebrauch, Besitz bis zu 10 Jahren. Griechenland nein Kleine Menge f. pers. Gebrauch Geldstrafe und bis zu 1 Jahr, für Drogensüchtige: verpflichtende Therapie, bei großen Mengen 5-20 Jahre. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 WD 9 – 3000–119/11 Großbritannien Ja: A, B, C (A am gefährlichsten ) A: Heroin B:Amphetamine C: Cannabis, Temazepam Verwaltungsstrafe (wenige Monate /Geldstrafe) oder bis zu 14 Jahren (wenn Absicht des Handelns). Gesetz legt Grenzmengen fest, ab denen von der Absicht des Handelns ausgegangen werden kann. Andere Faktoren können auch in Betracht gezogen werden (z. B. ob Jugendstrafe oder nicht). Bei „nur“ Besitz geringere Strafen von wenigen Monaten bis zu 14 Jahren oder Verwaltungsstrafe. 3 Nähere Infos zur Rechtslage in Tschechien, siehe Anlage Punkt 4.5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 9 – 3000–119/11 Land Strafmaß richtet sich nach Art der Droge Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Illegaler Drogenbesitz Bei Herstellung oder Handel bis zu lebenslänglich bei A und B, bei C bis zu 14 Jahren. Irland Bei Cannabis Pers. Gebrauch bis € 1.270 (abhängig, ob das 1. oder 2. Vergehen). Für 3. und folgende Vergehen: Geldstrafe und oder bis zu 3 Jahren Haft. bis € 1.270 oder mehr und/oder bis zu 7 Jahren Haft. Mit der Absicht des Handelns: Geldstrafe und/oder bis zu lebenslänglicher Haft. Italien Ja Liste I: Opiate und Kokain Liste II Cannabis Liste III:starke Barbiturate Liste IV: medizinische Substanzen Liste V u. VI: spezielle Drogen Verwarnung beim ersten pers. Gebrauch , wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Konsument nicht beabsichtigt, es ein 2. Mal zu tun. Ansonsten Ordnungsstrafe (Geldstrafe , Führerscheinentzug), 1-3 Monate bei geringer Menge, bei Besitz von größeren Mengen 2-6 Jahre. Grundsatz: Bei pers. Gebrauch Ordnungsstrafe (Geldstrafe oder Führerscheinentzug), Beim ersten pers. Gebrauch nur eine Verwarnung. Bestrafung bei Besitz hängt ab von Menge und Art der Droge. Listen I, III: 8-20 Jahre, Listen II, IV: 2-6 Jahre Geringe Menge für den pers. Gebrauch: Liste I, III: Ordnungsstrafen (2-4 Monate), Liste II, IV: Ordnungsstrafe (1-3 Monate). Kroatien Ja, 3 Gruppen 1. Drogen und Pflanzen, aus denen Drogen hergestellt werden können (3 Kategorien). 2.Psychotrope Substan- Konsum von Drogen in der Öffentlichkeit ist strafbar (Geldstrafe € 55- € 200), bei Besitz € 140 bis € 14.000 Geldstrafe und bis zu 1 Jahr Gefängnis. Produktion und Handel 3-15 Jahre. Drogenabhängige werden von der Bestrafung ausgenommen. Sie können vom Gericht zu Drogenentzugsmaßnahmen verpflichtet werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 9 – 3000–119/11 Land Strafmaß richtet sich nach Art der Droge Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Illegaler Drogenbesitz zen und Pflanzen (4 Kategorien ) 3.Ausgangsstoffe (4 Kategorien ) Lettland Pers. Gebrauch nein, Handel ja Geringe Menge: Ordnungswidrigkeit: € 13, oder 15 Tage „administrative arrest“. Nicht geringe Menge: bis zu 7 Jahren. Mit der Absicht des Handelns bis zu 10 Jahren. Litauen nein Unterschied zwischen Absicht und Menge: -Besitz geringe Menge ohne Absicht zu handeln: Verwaltungsstrafe bis € 290 + Konfiszierung der Drogen oder bis zu 30 Tagen Arrest + Konfiszierung der Drogen. Strafrecht: -Besitz kleine Menge ohne Absicht des Handelns: bis zu 240 Stunden gemeinnützige Arbeit oder bis zu 2 Jahren Haft oder Geldstrafe bis zu € 1.800 oder 10-45 Tage Arrest. -Besitz ohne Absicht des Handelns: Geldstrafe bis zu € 3.600 oder 15-90 Tage Arrest oder bis zu 2 Jahren Gefängnis. -Besitz mit Absicht des Handelns 15-90 Tage Arrest oder 2-8 Jahre Gefängnis. - Besitz mit Absicht des Handelns großer Mengen 8-10 Jahre Ge- 3 Nähere Infos zur Rechtslage in Tschechien, siehe Anlage Punkt 4.5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 9 – 3000–119/11 Land Strafmaß richtet sich nach Art der Droge Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Illegaler Drogenbesitz fängnis. - Besitz mit Absicht des Handelns sehr großer Mengen 10-15 Jahre Gefängnis. -Verteilung bei Minderjährigen 3-12 Jahre Gefängnis. Luxemburg Ja, bei Cannabis, alle anderen Drogen werden gleich behandelt. Nur Geldstrafe für den pers. Gebrauch (€ 251 - € 2.500), bei Gebrauch vor Minderjährigen, in der Schule oder am Arbeitsplatz kann 8 Tage bis 6 Monate zur Folge haben, Gebrauch mit Minderjährigen 6 Monate bis 2 Jahre und oder Geldstrafe € 500-25.000. Pers. Gebrauch: Geldbuße. Mit der Absicht, dass andere die Drogen nehmen: 1-5 Jahre. Malta Ja: in “für den medizinischen Gebrauch” oder nicht. Höhere Strafen bei den Drogen, die nicht für den medizinischen Gebrauch eingeteilt sind. Einfacher Besitz von Cannabis 3-12 Monate und/oder Geldstrafe (€ 470- € 2.350). Unterschied zwischen “einfacher Besitz” (Besitz für den pers. Gebrauch ) und „schwerer Besitz“ (nicht nur für den pers. Gebrauch), Einfacher Besitz: 3-12 Monate und/oder Geldstrafe (€ 470-€ 2.350). Bei schwerem Besitz: 1-10 Jahre und Geldstrafe € 470 - € 23.500. Niederlande Ja Liste I: inakzeptable Risiken : Opiate, Coca- Erzeugnisse, Cannabis-Öl, Codein; psychotrope Substanzen; bis zu 30 Gramm: bis zu einem Monat und/oder Bußgeld bis € 2.250. Bei geringer Menge (bis zu 5 g) für den pers. Gebrauch keine strafrechtlichen Folgen; Verkauf bis zu 5 g per Strafmaß richtet sich nach Menge und Art des Stoffes. Grundlage: Liste I: 4 Jahre und/oder Geldstrafe Liste II: 2 Jahre und /oder Geldstrafe Geringe Menge für pers. Gebrauch: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 14 WD 9 – 3000–119/11 Land Strafmaß richtet sich nach Art der Droge Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Illegaler Drogenbesitz Liste II: Andere: Tranquilizer; Cannabis. Transaktion3 in “Coffee Shops” wird dabei generell nicht sanktioniert. Der Besitzer eines „Coffee Shops“ darf höchstens 500 g vorrätig lagern. Liste I: 1 Jahr und/oder Geldstrafe Liste II: keine Strafverfolgung. Oberhalb der „geringen Menge“ wird Absicht zum Handeln angenommen . Geringe Menge: Cannabis: 5 Pflanzen Marihuana oder 5g Harz; Heroin, Kokain, Ecstasy: 0,5 g. Norwegen Nein - Geringe Menge: Geldstrafe oder bis zu 6 Monaten -Wenn auf Vorrat Drogen angeschafft werden: Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren -bei erschwerenden Umständen (z. B. Raub): bis zu 10 Jahren -bei einer erheblichen Menge bis zu 15 Jahren -unter besonders schweren Umständen (Raub, Mord) bis zu 21 Jahren . Besitz einer Dosis Drogen von Süchtigen wird unter bestimmten Umständen von einer Bestrafung ausgenommen. Österreich Ja Große Menge ab: -Cannabis: THC 20 g - Heroin: 3 g (wurde 2001 von 5 g auf 3 g reduziert) -Ecstasy: 30 g -Cocaine: 15 g Ab 20 g Verbrechen, bis 20 g Vergehen Unterschied: Besitz zum pers. Gebrauch/Besitz zum Handeln. Beides strafbar. Strafmaß hängt außerdem ab von folgenden Kriterien: -Menge des Stoffes: gering / nicht groß / groß; -Art des Stoffes; -drogenabhängig / nicht drogenabhängig. Bei Erstauffälligen nur Verwarnung. Der Begriff „große Menge“ dient als Unterscheidungskriterium zwischen Vergehen und Verbrechen. Polen Nein Kann als “leichteres Vergehen“ mil- Grundsatz: Bis zu 3 Jahren, 3 Nähere Infos zur Rechtslage in Tschechien, siehe Anlage Punkt 4.5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 15 WD 9 – 3000–119/11 Land Strafmaß richtet sich nach Art der Droge Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Illegaler Drogenbesitz der bestraft werden. wenn als “leichteres Vergehen“ eingestuft, bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, bei erheblicher Menge bis zu 5 Jahren Portugal Ja 1: Opiate und Coca 2:Halluzinogene, Amphetamine , Barbiturate 3: Präparate mit kontrollierten Substanzen 4: Tranqulizer und Schmerzmittel 5/6:Ausgangsstoffe 25 g Marijuana und 5 g Haschisch straffrei. keine strafrechtlichen Sanktionen bei geringer Menge für den pers. Gebrauch (nur Geldbuße). Stattdessen bei Drogensüchtigen Auflage zum Aufsuchen einer Beratungsstelle. Geringe Menge: 10 Tagesrationen. Strafe richtet sich nach Art der Droge: 1-3: 4-12 Jahre; 4: 1-5 Jahre Rumänien Ja Liste I: hohes Risiko, nicht für medizin. Gebrauch Liste II: hohes Risiko für mediz. Gebrauch unter strenger Kontrolle Liste III: Risiko medizin. Gebrauch unter Kontrolle Liste IV: häufig benutze Substanzen für die Herstellung von Drogen Liste III: 6 Monate bis 2 Jahre Liste I und II: 2-5 Jahre Keine spezielle Strafverfolgung für pers. Gebrauch. Für Drogenkonsumenten besteht Möglichk. der Teilnahme an Drogenprogramm . Bei Besitz, der nicht als „für pers. Gebrauch“ eingestuft wird, wird von Absicht zum Handeln ausgegangen: bis zu 20 Jahren. Strenge Bestrafung (3-5 Jahre), wenn in der Öffentlichkeit Möglichkeit zum Drogenkonsum gegeben wird. Schweden Nein Geringfügig: Geldstrafe oder bis zu 6 Monate Durchschnittlich: bis zu 3 Jahren Ernsthaft: 2-10 Jahre Schweiz grundsätzlich strafbar (Ordnungswidrigkeit Geldstrafe 250 - 300 nur bei Überschreitung von Grenzwerten sanktioniert. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 16 WD 9 – 3000–119/11 Land Strafmaß richtet sich nach Art der Droge Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Illegaler Drogenbesitz CHF), in leichten Fällen keine Strafverfolgung abgesehen werden. Ist der Täter drogenabhängig, kann ihn der Richter in eine Heilanstalt einweisen. Auch bei nur Vorbereitung des Konsums oder wenn Drogen für den gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgegeben werden, keine Bestrafung bei geringer Menge. Slowakei nein Kleine Mengen für pers. Gebrauch (3 Einmal-Rationen) bis zu 3 Jahren. Es gibt aber auch Möglichkeit von „Home-Imprisonment“ oder 40-300 Stunden gemeinnützige Dienste. Größere Mengen für pers. Gebrauch: (10 Einmal-Rationen): bis zu 5 Jahren. Aufbewahrung von Drogen: 4-10 Jahre. Besonders schwere Umstände: 10-25 Jahre oder lebenslänglich. Slowenien nein Grundsätzlich: Geldstrafe (€ 208-625) oder bis zu 30 Tagen Haft. Besitz in kleinen Mengen für den pers. Gebrauch wird nicht kriminalisiert , nur Geldbuße (€ 42-208) oder bis zu 5 Tagen. Besitz mit der Absicht zum Handeln: 1-10 Jahre. Inhaftierung bei kleinen Mengen soll ganz abgeschafft werden. Spanien Für persönl. Gebrauch nein, Handel ja Geldstrafe ( € 301– € 30 000) und/oder Führerscheinentzug. Mit der Absicht des Handelns: wesentliche höhere Strafen: 3-13 Jahre und Geldstrafen (abhängig von Art und Menge der Drogen). 3 Nähere Infos zur Rechtslage in Tschechien, siehe Anlage Punkt 4.5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 17 WD 9 – 3000–119/11 Tschechien Ja Nicht strafbarer Besitz: - 15 g Cannabis 15 g nicht strafbar Strafe: von Ordnungswidrigkeit bis strafrechtliches Vergehen. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bei Besitz von nicht-Cannabis Produkten in großer Menge. © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 18 WD 9 – 3000–119/11 Land Strafmaß richtet sich nach Art der Droge Besitz und persönlicher Gebrauch von Cannabis Illegaler Drogenbesitz - 1,5 g Heroin - 4 Ecstasy Tabletten - Erwachsene: Züchten von fünf Cannabis- Sträuchern - Erwachsene: Züchten von 40 „Zauberpilzen“. Geringe Menge für den pers. Gebrauch keine Straftat, größere Menge bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Bei Handel wesentlich schärfere Strafen. Ungarn nein Grundsatz: bis zu 5 Jahren (Süchtige bis zu 1 Jahr). Kleine Menge bis zu 2 Jahren, bei Süchtigen bis zu 1 Jahr oder gemeinnützige Arbeit oder Geldstrafe. Mildernde Umstände, wenn der Süchtige in einem Drogenprogramm teilnimmt. Mit der Absicht zu handeln: 2-8 Jahre, Süchtige bis zu 2 Jahre. Zypern Ja 3 Kategorien: A, B, C (A höchstes, C niedrigstes Risiko) maximal 10 Jahre Haft ab 3 Pflanzen oder 30 g geringe Menge Generell: strenge Strafverfolgung Bei 1. Gebrauch mit geringer Menge und wenn der Täter unter 25 ist, Strafmilderung (nur eine Warnung möglich). -A/B-Klasse: maximal lebenslänglich -C- Klasse: maximal 8 Jahre Seit 2002 Grenzen ab welcher Menge von beabsichtigtem Handel ausgegangen werden kann: Cannabis ab 3 Pflanzen oder 30 g Kokain oder Opium ab 10 g. © Deutscher Bundestag WD 9 – 3000–119/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 19 WD 9 – 3000–119/11 Deutscher Bundestag 4 . Q u e l l e n http://www.emcdda.europa.eu/html.cfm/index5174EN.html?pluginMethod=eldd.countryprofiles &country=AT&language=de# http://www.emcdda.europa.eu/html.cfm/index5749EN.html 5 . Weiterführende Links Zur EU-Gesetzgebung und Drogenpolitik: Regulation (EC) No 273/2004 of the European Parliament and of the Council of 11 February 2004 on drug precursors, Council Regulation (EC) No 111/2005 of 22 December 2004 laying down rules for the monitoring of trade between the Community and third countries in drug precursors. Council Decision 2005/387/JHA of 10 May 2005 on the information exchange, risk-assessment and control of new psychoactive substances, Joint Action 97/396/JHA of 16 June 1997 adopted by the Council on the basis of Article K.3 of the Treaty on European Union, concerning the information exchange, risk assessment and the control of new synthetic drugs, EU-Drogenstrategie 2005-2012: http://www.emcdda.europa.eu/html.cfm/index6790EN.html