© 2014 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 112/14 Einzelfragen zur Impfpflicht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 112/14 Seite 2 Einzelfragen zur Impfpflicht Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 112/14 Abschluss der Arbeit: 11.11.2014 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 112/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Gibt es in Deutschland Beispiele für die Abschaffung einer Impfpflicht (oder die Einführung einer Impfpflicht)? Wann war dies der Fall und welche Auswirkungen hatte die Abschaffung einer Impfpflicht auf die Immunisierung der Bevölkerung? 4 2. Ist die Werbung für bestimmte Impfstoffe erlaubt? 4 3. Welche Maßnahmen werden zur Steigerung der Impfquote bei freiwilligen Impfungen ergriffen? 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 112/14 Seite 4 1. Gibt es in Deutschland Beispiele für die Abschaffung einer Impfpflicht (oder die Einführung einer Impfpflicht)? Wann war dies der Fall und welche Auswirkungen hatte die Abschaffung einer Impfpflicht auf die Immunisierung der Bevölkerung? In der Bundesrepublik Deutschland wurde die gesetzliche Impfpflicht gegen Pocken mit Wirkung vom 1.7.1983 aufgehoben („Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Pockenschutzimpfung“ vom 24.11.1982), da die Pocken seit 1980 als ausgerottet gelten. Eine Immunisierung der Bevölkerung war daher nicht mehr notwendig. Seit diesem Zeitpunkt gibt es in der Bundesrepublik keine allgemein geltenden Impfpflichten mehr. In der DDR bestand eine gesetzliche Impfpflicht für Kinder- und Jugendliche (beispielsweise gegen Kinderlähmung, Tuberkulose, Tetanus und Masern). Die Impfraten waren sehr hoch. Nach der Wiedervereinigung und dem Wegfall der Impfpflicht sanken die Durchimpfungsraten zunächst zwar teilweise ab.1 Die Impfquoten in den neuen Bundesländern (d. h. im Gebiet der ehemaligen DDR ohne Berlin-Ost) sind aber weiterhin höher als in den alten Bundesländern. Dies zeigen z. B. die Impfquoten der Kinder mit vorgelegtem Impfausweis bei Einschulungsuntersuchungen aus dem Jahr 2012.2 So liegt die Impfquote für Masern (2 Dosen) in den neuen Bundesländern bei 93,6 Prozent, in den alten Bundesländern bei 92,3 Prozent.3 Bei Tetanus liegen die Werte bei 97,3 Prozent (neue Bundesländer) und 95,9 Prozent (alte Bundesländer).4 2. Ist die Werbung für bestimmte Impfstoffe erlaubt? Nach § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG)5 darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Fachkreisen, z. B. bei Ärzten, Zahnärzten und Apothekern, geworben werden. Die Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit ist für diese Arzneimittel hingegen verboten. Dieses Verbot gilt auch für Impfstoffe, die gemäß § 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)6 stets verschreibungspflichtig sind. Ein Verstoß gegen § 10 HWG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann (§ 15 HWG). Bei der Werbung in Fachkreisen (z. B. 1 Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Schutzimpfungen, Januar 2004, online unter: https://www.gbebund .de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gastg&p_aid=&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstring =4200::Kinderkrankheiten,%2520Kinderkrankheit (Stand 11.11.2014). 2 Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 16 von 22.04.2014, S. 139, online unter: http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2014/Ausgaben/16_14.pdf?__blob=publicationFile (Stand 11.11.2014). 3 Ebda. 4 Ebda. 5 Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7.08.2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist. 6 Verordnung vom 21.12.2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.05.2014 (BGBl. I S. 598) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 112/14 Seite 5 bei Ärzten und Apothekern) sind weitere rechtliche Vorgaben des HWG zu beachten (z. B. das Verbot der irreführenden Werbung nach § 3 HWG). 3. Welche Maßnahmen werden zur Steigerung der Impfquote bei freiwilligen Impfungen ergriffen ? Das Impfwesen beruht in Deutschland ganz wesentlich auf Impfempfehlungen. Erstellt werden sie auf Bundesebene von der „Ständigen Impfkommission“ (STIKO)7, die beim Robert Koch-Institut (RKI) eingerichtet wurde. Die obersten Gesundheitsbehörden der Bundesländer sprechen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO aus (§ 20 Infektionsschutzgesetz - IfSG)8. Das IfSG enthält auch den gesetzlichen Auftrag an verschiedene öffentliche Stellen (z. B. die Gesundheitsämter), die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen zu informieren (§ 20 IfSG). Die Gesetze der Bundesländer über den öffentlichen Gesundheitsdienst sehen in der Regel vor, dass der öffentliche Gesundheitsdienst (z. B. die Gesundheitsämter) Impfberatungen und kostenlose Impfungen anbieten, z. B. zusammen mit der Schuleingangsuntersuchung. Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Impfen wird in der Praxis von verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen geleistet. Beispielweise sei auf die Programme der „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“9, einer Bundesbehörde im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit, oder des Grünen Kreuzes10, eines privaten Vereins, hingewiesen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen üblicherweise die Kosten der von der STIKO empfohlenen Impfungen. Darüber hinaus gewähren verschiedene gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern Prämien oder eine Beitragsermäßigung (Bonus-Programme), wenn diese empfohlene Impfungen durchführen lassen. 7 Empfehlungen der STIKO unter: http://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen _node.html (Stand 11.11.2014). 8 Gesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 u. Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7.08.2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. 9 Siehe etwa unter http://www.impfen-info.de/impfpass/ (Stand 11.11.2014). 10 Siehe etwa unter http://dgk.de/gesundheit/impfen-infektionskrankheiten.html (Stand 11.11.2014).