© 2019 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 110/18 Zum Beruf des Heilpraktikers in der Schweiz und in Österreich Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 2 Zum Beruf des Heilpraktikers in der Schweiz und in Österreich Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 110/18 Abschluss der Arbeit: 18. Januar 2019 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Der Beruf des Naturheilpraktikers in der Schweiz 4 2.1. Bundesrechtlich geregeltes Berufsbild 4 2.2. Bundesrechtlich geregeltes eidgenössisches Diplom und Ausbildung 5 2.3. Kantonale Bewilligungen zur Berufsausübung 7 2.4. Möglichkeiten der Kostenerstattung 9 3. Der Beruf des Naturheiltherapeuten in Österreich 10 3.1. Weitgehender Arztvorbehalt 10 3.2. Aktueller Reformstand 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 4 1. Vorbemerkung Vor dem Hintergrund einer anhaltenden Diskussion um den Status der Heilpraktiker1 in Deutschland 2 soll im Folgenden betrachtet werden, welche rechtlichen Regelungen in der Schweiz und in Österreich für Heilpraktiker bestehen. 2. Der Beruf des Naturheilpraktikers in der Schweiz 2.1. Bundesrechtlich geregeltes Berufsbild In der Schweiz wurde der Beruf des Heilpraktikers auf Bundesebene im Jahr 2015 durch den staatlich geregelten Berufsabschluss mit der Bezeichnung „Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom“ eingeführt.3 Den Kantonen bleibt es jedoch überlassen, die Anforderungen festzulegen, unter denen Heilpraktiker tätig werden dürfen. Die Kantone können dabei frei entscheiden , ob sie für die Zulassung entsprechend tätiger Personen ein solches Diplom verlangen oder nicht. Unter der Berufsbezeichnung des Naturheilpraktikers mit eidgenössischem Diplom ist eine Gesundheitsfachperson zu verstehen, die Krankheiten mit den Mitteln ihres Fachgebiets feststellt, lindert und zur Heilung anregt. Sie behandelt, berät, begleitet und unterstützt Menschen bei akuten und chronischen Gesundheitsstörungen eigenverantwortlich auf der Grundlage von alternativmedizinischen Behandlungskonzepten. Naturheilpraktiker arbeiten mehrheitlich selbstständig in eigener Praxis und in Gemeinschaftspraxen oder angestellt in Kliniken, Ambulatorien, Kompetenz- oder Reha-Zentren sowie im Rahmen von betrieblicher Krankheitsversorgung und 1 In der folgenden Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet . Sie bezieht sich auf Personen jeden Geschlechts. 2 Zum aktuellen Diskussionsstand vgl. Sasse, Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, in: GesundheitsRecht (GesR), Zeitschrift, 2018, Heft 5, S. 279-289; Stock, Das un-mögliche Ende des Heilpraktikers, in: Medizinrecht (MedR), Zeitschrift, 2018, S. 73-76; Anlauf/Aust/Bertelsen u. a., Münsteraner Memorandum Heilpraktiker: Die Thesen des „Münsteraner Kreises“ zu einer Neuregelung des Heilpraktikerwesens, in: Ethik in der Medizin (Ethik Med), Zeitschrift, 2017, S. 334-342. Umfassend zum Beruf des Heilpraktikers und auch zur historischen Entwicklung der Heilpraktikerschaft in Deutschland: Sasse, Der Heilpraktiker: ein Gesundheitsberuf ohne Berufsausübungsrecht?, Baden-Baden 2011. 3 Darüber hinaus besteht in der Schweiz auch die Möglichkeit, eine Höhere Fachprüfung zur Erlangung des Titels Komplementärtherapeut mit eidgenössischem Diplom zu absolvieren. Der entscheidende Unterschied zum Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom liegt in den Kompetenzen der beiden Berufe. Komplementärtherapeuten geben keine Arzneimittel ab, wenden keine invasiven Behandlungsmethoden an und arbeiten auch nicht mit medizinischen Geräten. Die Komplementärtherapie ist deshalb risikoärmer. Die Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM), Nationale Dachorganisation aus dem Berufsbereich der nichtärztlichen Alternativmedizin, hat die Unterschiede kurz zusammengefasst: http://www.oda-am.ch/de/faq/. Dieser und die folgenden Links wurden zuletzt abgerufen am 18. Januar 2018. Zu den Kompetenzen in der Komplementärtherapie vgl. die Darstellung der Organisation der Arbeitswelt Komplementärtherapie (OdA KT), „Berufsbild KomplementärTherapeutin mit eidgenössischem Diplom, KomplementärTherapeut mit eidgenössischem Diplom“, 11. Mai 2015, abrufbar unter: https://www.oda-kt.ch/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 5 Präventionsprogrammen.4 Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom üben jedoch keinen universitären medizinischen Beruf im Sinne des Medizinalberufegesetzes aus.5 Der Einführung des Diploms vorausgegangen war eine Volksinitiative6 über die Aufnahme einer Bestimmung zur Komplementärmedizin in die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 7. Dies führte zu der neuen Vorschrift des Art. 118a, wonach Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen. Diese Regelung hat an den bestehenden Gesetzgebungskompetenzen jedoch nichts geändert; als sog. Programmnorm kommt ihr nur eine Orientierungsfunktion zu.8 2.2. Bundesrechtlich geregeltes eidgenössisches Diplom und Ausbildung Mit der Einführung eines eidgenössischen Diploms für Naturheilpraktiker und der Schaffung eines entsprechenden Berufsbildes wurde eine der Kernforderungen der Volksinitiative erfüllt.9 Erarbeitet wurden das Berufsbild und die dazugehörige Fachprüfung von der Organisation der 4 Siehe dazu das Berufsbild nach Nr. 1.2.1. der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker (Prüfungsordnung) vom 28. April 2015, abrufbar über den Online-Auftritt der OdA AM unter: http://www.oda-am.ch/de/hoehere-fachpruefung/reglemente/. 5 Der Beruf des Naturheilpraktikers ist nicht in Art. 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 (AS 2007 4031), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. April 2017 (AS 2017 2703), aufgeführt und dementsprechend kein universitärer Medizinalberuf im Sinne dieses Gesetzes. 6 Einen Überblick über den Gang der Initiative bietet die Bundeskanzlei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abrufbar unter: https://www.bk.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis331.html. Die Initiative zusammenfassend: Presseportal , Volksinitiative "Ja zur Komplementärmedizin" eingereicht, 15. September 2005, abrufbar unter: https://www.presseportal.ch/de/pm/100017013/100496366. Nach Einschätzung des Schweizerischen Bundesrates bestand bereits vor der Verfassungsänderung eine angemessen Berücksichtigung der Komplementärmedizin , sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler Ebene, siehe dazu: Botschaft des Schweizerischen Bundesrates über die Volksinitiative „Ja zur Komplementärmedizin“ vom 30. August 2006, S. 7617 und S. 7622, abrufbar unter obigem Link. Das Amtliches Ergebnis der Volksinitiative ist abrufbar unter: https://www.bk.admin .ch/ch/d/pore/va/20090517/index.html. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (AS 1999 2556), zuletzt geändert durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 (AS 2017 6731), abrufbar unter: https://www.admin .ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html. 8 Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 118a Rn. 2; Kieser, in: Ehrenzeller, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 118a Rn. 4. 9 Siehe dazu die Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über das Verzeichnis der gemäss dem nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung eingestuften Berufsbildungsabschlüsse vom 11. Mai 2015 (AS 2015 1297), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2018 (AS 2018 4833); Art. 8 der Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB) vom 27. August 2014 (AS 2014 2819); Art. 34 Abs. 1 und Art. 65 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (AS 2003 4557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2018 (AS 2018 3171). Die Kompetenz des Bundes zur Berufsbildung ergibt sich aus Art. 63 der Bundesverfassung. Die Rechtsgrundlagen sind abrufbar unter: https://www.admin .ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 6 Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (OdA AM).10 Die so entstandene Prüfungsordnung zur Höheren Fachprüfung für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker (Prüfungsordnung) wurde anschließend vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigt . Die Ausbildung zum Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom ist modular aufgebaut. Das jeweils ausbildende – und zu akkreditierende – Bildungsinstitut vermittelt die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten über sechs Module. Dabei umfasst die Ausbildung neben der Vermittlung fachspezifischer Berufskompetenzen bereits im Modul 1 auch eine medizinische Grundausbildung . Die Modulabschlüsse können an diesen Bildungsinstituten oder über die Anerkennung in einem Gleichwertigkeitsverfahren erworben werden.11 Teilweise werden die Abschlussprüfungen zu den einzelnen Modulen durch die OdA AM und größtenteils durch das jeweilige Bildungsinstitut selbst durchgeführt.12 Nach erfolgreichem Bestehen der Modulabschlüsse M1 – M6 kann das „Zertifikat OdA AM“ bei der OdA AM beantragt werden. Dieses Zertifikat ist Voraussetzung für die Zulassung zur Höheren Fachprüfung und berechtigt zur Aufnahme des letzten Moduls M 7.13 Das Modul 7 beinhaltet eine mentorierte, praktische Tätigkeit über mindestens zwei Jahre bis zu maximal fünf Jahren der Berufstätigkeit.14 Das Mentorat ist eine persönliche Begleitung oder Betreuung eines noch wenig erfahrenen Praktizierenden (Mentorand) durch eine erfahrene Fachperson (Mentor) mit dem Ziel, den Mentoranden bei seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung zu unterstützen.15 Im Anschluss an das letzte Modul erfolgt die Höhere Fachprüfung für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker. Im Rahmen dieser Abschlussprüfung werden schriftliche Fallstudien, mündliche Fachgespräche zur Fallstudie, Fallbearbeitungen sowie praktische Arbeiten durchgeführt.16 Mit der Bearbeitung der mit der Höheren Fachprüfung im Zusammenhang stehenden Aufgaben ist die Kommission für Qualitätssicherung (QSK AM) beauftragt.17 Nach Bestehen der Höheren Fachprüfung stellt die QSK AM beim SBFI 10 Vgl. OdA AM, Eidgenössischer Naturheilpraktiker/in ist Realität, 04. Mai 2015, abrufbar unter: http://www.odaam .ch/fileadmin/sites/oda/files/aktuell/OdA_Medienmitteilung_150504_DE.pdf. 11 Vgl. etwa die Erklärung der Paramed Akademie, abrufbar unter: https://www.paramed.ch/akademie/naturheilpraktiker -ten/lehrgang-ten und die Ausführungen der OdA AM, abrufbar unter: http://www.oda-am.ch/de/bildung /ausbildung/. 12 Vgl. die Ausführungen der Heilpraktikerschule Luzern, die die Ausbildung zur Höheren Fachprüfung anbietet, abrufbar unter: https://www.heilpraktikerschule.ch/angebot/eidg-abschluesse/naturheilpraktikerin/. 13 Vgl. Nr. 3.34 der Prüfungsordnung. 14 Siehe dazu die Erklärungen der OdA AM zu den Modulen, abrufbar unter: http://www.oda-am.ch/de/module/. 15 Der Begriff Mentorat wird in Nummer 1.1. der Richtlinien zur „Berufspraxis unter Mentorat“ Modul M7 definiert , abrufbar unter: http://www.oda-am.ch/fileadmin/sites/oda/files/hoehere_fachpruefung /hfp/QSK_DO_Richtlinien_M7_180419_A_DE.pdf. 16 Vgl. Nr. 5.1 der Prüfungsordnung. 17 Vgl. Nr. 2.11 der Prüfungsordnung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 7 den Antrag auf Ausstellung des eidgenössischen Diploms.18 Der Inhaber des eidgenössischen Diploms darf sich – je nach Spezialisierung – als Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom in Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) oder Traditioneller Europäischer Naturheilkunde (TEN) bezeichnen.19 Diese Ausbildung soll den Naturheilpraktiker in die Lage versetzen, gesundheitliche Störungen von Patienten auf der Basis eines alternativmedizinischen Gesamtsystems zu erkennen und zu behandeln sowie eine medizinische Einschätzung vorzunehmen, die sicherstellt, dass mit alternativmedizinischen Therapiemitteln ohne Gesundheitsgefährdung gearbeitet werden kann.20 Dafür werden den Auszubildenden auch fachspezifische Handlungskompetenzen vermittelt, so für die TCM etwa Akupunktur und Massagetherapien.21 Seit dem 1. Januar 2018 können beim SBFI Bundesbeiträge für die Ausbildungskosten beantragt werden. Die finanzielle Unterstützung durch den Bund gilt allgemein für Kurse, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten.22 Die Bundesbeiträge werden erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung geleistet und decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren ab.23 2.3. Kantonale Bewilligungen zur Berufsausübung Während die Einführung des eidgenössischen Diploms auf Bundesebene erfolgt ist, liegt die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung des Berufsausübungsrechts von Naturheilpraktikern bei den Kantonen, in denen die Voraussetzungen zur Zulassung und Berufsausübung unterschiedlich geregelt sind.24 Dies gilt auch für die Frage, ob und wofür Naturheilpraktiker eine Berufsausübungsbewilligung benötigen.25 Im Kanton Aargau beispielsweise dürfen seit dem 1. Januar 2018 Methoden, die unter dem eidgenössischen Diplom für Naturheilpraktiker geregelt sind, grundsätzlich nur noch von Personen 18 Vgl. Nr. 7.11 der Prüfungsordnung. 19 Vgl. Nr. 7.12 der Prüfungsordnung. 20 Vgl. Nr. 1.2.2. der Prüfungsordnung. 21 Gemäß dem TCM Fachverband Schweiz, einer Organisation im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM), gehören diese Mittel zu den Methoden der TCM, https://tcm-fachverband.ch/ausbildung /#1488378084085-94d26094-b7796911-a9e8. 22 Vgl. Art. 52 Abs. 3 lit. d) des BBG. 23 Vgl. Art. 56a Abs. 2 des BBG. 24 Gächter/Renold-Burch, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 118a Rn. 10 f.; Kieser, in: Ehrenzeller , St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 118a Rn. 38. 25 Eine Übersicht über die Rechtslage in den einzelnen Kantonen ist durch die Paracelsus Schulen GmbH erstellt worden, der Betreiberin von Paracelsus Heilpraktikerschulen, und abrufbar unter: https://www.paracelsusschulen .ch/kantonale-bestimmungen#toggle-id-2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 8 mit eidgenössischem Diplom oder einem gleichwertigen Ausbildungsabschluss ausgeübt werden .26 Für die Ausübung dieser Methoden ist eine Berufsausübungsbewilligung notwendig. Dagegen benötigen Naturheilpraktiker im Kanton Zürich für viele Tätigkeiten keine Bewilligung. Welche medizinischen Tätigkeiten nur mit Bewilligung ausgeübt werden dürfen, regelt der Kanton in seinem Gesundheitsgesetz (GesG Zürich)27. In § 3 Abs. 1 lit. g) des GesG Zürich ist die Bewilligungspflicht nur für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung unter einem eidgenössischen Diplom vorgesehen. Dagegen bedarf die Tätigkeit im Rahmen der nichtärztlichen Alternativ - und Komplementärmedizin ohne das Führen eines solchen Diploms grundsätzlich keiner Bewilligung. Allerdings sind einzelne Behandlungsformen, die der Alternativ- und Komplementärmedizin zugerechnet werden können, Gegenstand gesonderter Bewilligungstatbestände. § 3 Abs. 1 lit. a) – f) GesG Zürich bestimmt unter anderem, dass die Ausübung instrumentaler Eingriffe in den Körper, Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit und die Behandlung von die Allgemeinheit gefährdenden Krankheiten bewilligungspflichtig sind. Die Gesundheitsdirektion des Kantons weist in einem Merkblatt zur „Nichtärztliche[n] Alternativ- und Komplementärmedizin“ darauf hin, dass Injektionen und Blutentnahmen im Kanton Zürich nur gewissen universitären Medizinalberufen und Pflegefachpersonen vorbehalten seien und deswegen Naturheilpraktikern mit eidgenössischem Diplom entsprechende Bewilligungen nicht erteilt würden.28 Dagegen können Naturheilpraktiker eine Bewilligung als Akupunkteur erhalten, wenn sie durch ein Zertifikat eine entsprechende Ausbildung nachweisen.29 Daneben kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach § 3 Abs. 1 lit. e) GesG Zürich für ungefährliche instrumentale Eingriffe in den Körper aufheben.30 26 Vgl. § 4 Abs. 1 lit. g) Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau (GesG Aargau) vom 20. Januar 2009 (AGS 2009 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2018 (AGS 2018/7-04), abrufbar unter: https://gesetzessammlungen .ag.ch/frontend/versions/2663, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. p) der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen des Kantons Aargau (VBOB Aargau) vom 11. November 2009 (AGS 2009 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2017 (AGS 2017/4-7), abrufbar unter: https://gesetzessammlungen .ag.ch/frontend/versions/2555. 27 Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG Zürich) vom 2. April 2007 (Ordnungsnummer 810.1), abrufbar unter: http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=810.1. 28 Dazu insgesamt: Kanton Zürich Gesundheitsdirektion, Merkblatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich, Juni 2016, abrufbar unter: https://gd.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/de/themen /berufe/komplementaermedizin.html#a-content. 29 Vgl. die §§ 2 lit. a) und 11 f. der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe des Kantons Zürich (nuMedBV Zürich) vom 24. November 2010 (Ordnungsnummer 811.21), abrufbar unter: http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=811.21. 30 Vgl. § 3 Abs. 2 GesG Zürich. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 9 Die Verschreibung, Abgabe sowie Anwendung von Arzneimitteln ist bundesgesetzlich im Heilmittelgesetz (HMG)31 und in der Arzneimittelverordnung (VAM)32 geregelt. Gemäß Art. 49 VAM in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 lit. c) und Abs. 2 HMG dürfen Fachleute der Komplementärmedizin mit eidgenössischem Diplom durch das Schweizerische Heilmittelinstitut „Swissmedic “33 bezeichnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich abgeben. Sie benötigen dafür jedoch eine kantonale Bewilligung, § 30 HMG. Daneben ist auch die Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom möglich , wenn eine entsprechende Bewilligung des Kantons erteilt wird.34 Im Kanton Zürich ist – dem oben angesprochenen Merkblatt zufolge – ausschließlich die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Naturheilpraktiker zulässig. 2.4. Möglichkeiten der Kostenerstattung Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts und damit auch der Krankenversicherung besitzt der Bund die Gesetzgebungskompetenz. Die Voraussetzungen, unter denen die Kosten für medizinische Leistungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden, sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG)35 des Bundes geregelt. Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom zählen nicht zu den Leistungserbringern im Sinne des Art. 35 KVG, sodass die Kosten für ihre Tätigkeit von der gesetzlichen Grundversicherung nicht erfasst sind. Dagegen sind Maßnahmen der Komplementärmedizin, die von einem Arzt mit entsprechender Weiterbildung durchgeführt werden, seit August 2017 gemäß Art. 4b Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)36 von der OKP erfasst. Leistungen von Naturheilpraktikern mit eidgenössischem Diplom können jedoch über Zusatzversicherungen finanziert werden. Zum Teil greifen die Versicherer für die Anerkennung der Naturheilpraktiker als Leistungserbringer auf das 31 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 (AS 2001 2790), zuletzt berichtigt durch Änderung vom 18. März 2016 (AS 2018 5449), abrufbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002716/index.html. 32 Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) vom 21. September 2018 (AS 2018 3577), abrufbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20173471/index.html. 33 Das Schweizerische Heilmittelinstitut „Swissmedic“ ist die zentrale schweizerische Überwachungsbehörde für Heilmittel. Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Sitz in Bern ist sie in ihrer Organisation und Betriebsführung selbstständig und verfügt über ein eigenes Budget. Siehe dazu: https://www.swissmedic.ch/swissmedic /de/home/ueber-uns/swissmedic--schweizerisches-heilmittelinstitut.html. 34 Vgl. Art. 52 Abs. 1, 2 lit. e) und 3 und Art. 49 VAM. 35 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (AS 1995 1328), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 (AS 2016 2265). 36 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung , KLV) vom 29. September 1995 (AS 1995 4964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2018 (AS 2018 5085). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 10 ErfahrungsMedizinische Register (EMR) zurück.37 Zudem besteht seit dem 1. Januar 2018 ein einheitlicher , für die teilnehmenden Versicherer verbindlicher Tarif für komplementärmedizinische Leistungen.38 3. Der Beruf des Naturheiltherapeuten in Österreich 3.1. Weitgehender Arztvorbehalt Die berufliche Tätigkeit als Heilpraktiker ist in Österreich durch einen umfassenden Arztvorbehalt in weiten Teilen eingeschränkt und unter Strafe gestellt. Rechtsgrundlage für diese Einschränkung ist das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG).39 § 2 Abs. 1 ÄrzteG sieht vor, dass der Arzt zur Ausübung der Medizin befugt ist. Konkret sind gemäß § 3 Abs. 1 ÄrzteG zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte sowie Fachärzte berechtigt. Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.40 Die Ausübung des ärztlichen Berufes durch andere Personen ist nach § 3 Abs. 4 ÄrzteG verboten.41 Der Verstoß gegen dieses Verbot ist durch § 199 ÄrzteG unter Strafe gestellt. Daneben verbietet § 184 des Österreichischen Strafgesetzbuchs (StGB)42 die sog. Kurpfuscherei. Nach dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer, ohne die zur Ausübung des 37 Das EMR ist ein Register zur Qualitätssicherung der sog. Erfahrungsmedizin. Therapeuten, die die Qualitätskriterien des EMR erfüllen, werden registriert. Eine Übersicht über die Versicherer, die das EMR verwenden, ist abrufbar unter: https://www.emr.ch/emr-public/methode.las?c=0131. 38 Entwickelt wurde der Tarif von der Arbeitsgruppe Komplementärmedizin. Zur Arbeitsgruppe Komplementärmedizin gehören die Versicherer Assura, Concordia, CSS, Groupe Mutuel, Helsana, Innova, ÖKK, Sanitas, Swica, Sympany und Visana sowie die Berufsorganisationen OdA AM, OdA KomplementärTherapie, OdA Artecura , OdA Medizinischer Masseure und der Schweizerische Verband der Osteopathen. Der Tarif ist abrufbar unter: https://www.emr.ch/registrierung/abrechnung.las. 39 Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (BGBl. I Nr. 59/2018). 40 Vgl. § 3 Abs. 2 ÄrzteG. 41 Das Berufsverbot für beruflich Tätige, die keine Ärzte sind, lässt sich auch mit Hilfe der Regelung des § 42 ÄrzteG herleiten: Der Gesetzgeber gibt hier Personen, die nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, die Möglichkeit, diese Heilverfahren zu Demonstrationszwecken in bestimmten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von sechs Monaten vorzuführen. Aus dieser ausdrücklichen Regelung für den konkret erfassten Zweck im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen kann man schließen, dass der Gesetzgeber Tätigkeiten von Personen, die nicht Ärzte sind, explizit regelt, wenn diese zulässig sein sollen. 42 Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) vom 23. Januar 1974 (BGBl. Nr. 60/1974), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. September 2018 (BGBl. I Nr. 70/2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 11 ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt. Zu den Tätigkeiten, die dem ärztlichen Beruf vorbehalten sind und daher nicht durch andere Personen ausgeübt werden dürfen, gehören nach § 2 Abs. 2 ÄrzteG alle Tätigkeiten, die auf medizinisch -wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet sind und die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, insbesondere: 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien , die krankhafter Natur sind; 2. die Beurteilung von in Nr. 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinischdiagnostischer Hilfsmittel; 3. die Behandlung solcher Zustände (Nr. 1); 4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; 5. die Vorbeugung von Erkrankungen; 6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe ; 7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln und 8. die Vornahme von Leichenöffnungen. Diese Definition der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten schließt eine Tätigkeit als Heilpraktiker weitgehend aus. Entscheidend ist hierbei die Reichweite dieser Definition und des daraus folgenden Arztvorbehaltes. Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen ist dabei die Frage, welche Bedeutung der „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis“ bei der Zuordnung der Tätigkeiten zum ärztlichen Beruf zukommt. Das österreichische Bundesministerium der Gesundheit vertritt die Ansicht, dass zumindest jene Tätigkeiten dem ärztlichen Beruf zuzuordnen sind, die sich auf eine wissenschaftliche Begründung stützen, ein Mindestmaß an Rationalität aufweisen und das umfangreiche, durch ein Medizinstudium vermittelte Wissen erfordern.43 Dazu gehören nach Auffassung des Ministeriums die Homöopathie und die Akupunktur sowie andere Verfahren der Traditionellen Chinesischen Medizin. Die genaue Reichweite des Arztvorbehaltes lasse sich aufgrund der zum Teil uneinheitlichen Rechtsprechung nicht mit Bestimmtheit allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen. Rechtlicher Streitpunkt ist die Bedeutung 43 Österreichisches Bundesministerium für Gesundheit, Informationen zur Frage der Ausübung heilpraktischer Tätigkeiten in Österreich, S. 3 ff., abrufbar unter: https://www.sozialministerium.at/site/Gesundheit/Medizin _und_Berufe/Berufe/Erlaesse_und_Empfehlungen/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 12 der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis in § 2 Abs. 2 ÄrzteG.44 Der Verwaltungsgerichtshof entschied im Jahr 2018, dass auf das Erfordernis der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis bei der Definition des Arztvorbehaltes nicht verzichtet werden könne.45 In diesem engen und umstrittenen rechtlichen Rahmen praktizieren in Österreich sog. Naturheiltherapeuten . Sie haben sich zum Teil im Verband der Ganzheitlichen Naturheiltherapeuten zusammengeschlossen .46 Nach eigenen Angaben des Verbandes führt der Ganzheitliche Naturheiltherapeut keine Diagnosen, Therapien und Behandlungen im medizinisch-wissenschaftlichen Sinne aus. Praktizierende Mitglieder des Verbandes sind nach eigenen Angaben Naturheiltherapeuten , welche in ihren Praxen die verschiedensten Naturheilverfahren anbieten, wie Ärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Shiatsu-Therapeuten. Der Verband hat das Ziel, ein einheitliches Berufsbild für den Naturheiltherapeuten zu schaffen und zu legitimieren. 3.2. Aktueller Reformstand Ende 2018 wurde in Österreich eine Novelle zum Ärztegesetz beraten, die unter anderem eine Neuregelung für alternative Heilverfahren enthielt.47 Die geplante umfängliche Erweiterung des Arztvorbehaltes scheiterte. Der Ministerialentwurf des Änderungsgesetzes sah noch vor, dass zum ärztlichen Beruf jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit „einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren“ gehören sollte.48 Das Änderungsgesetz wurde anschließend im parlamentarischen Verfahren beschlossen, jedoch ohne die geplante Erweiterung des § 2 Abs. 2 ÄrzteG um komplementär- und alternativmedizi- 44 Siehe dazu Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 30. März 2016 – OGH 4 Ob 252/15k und Oberlandesgericht Graz, Entscheidung vom 1. März 2006 – 9 Bs 254/05d. Beide Entscheidungen sind über das österreichische Rechtsinformationssystem des Bundes zu finden, unter: https://www.ris.bka.gv.at/. 45 Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 26. April 2018 – Ro 2017/11/0018, zu finden über das österreichische Rechtsinformationssystem des Bundes unter: https://www.ris.bka.gv.at/. 46 Der Online-Auftritt des Verbandes der Ganzheitlichen Naturheiltherapeuten Österreichs ist abrufbar unter: https://www.naturheiltherapeuten.at/. 47 Vgl. zur Novelle etwa: ORF.at, Eine Reparatur, die Fragen aufwirft, 2. November 2018, abrufbar unter: https://orf.at/stories/3085521/; Kommentar des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammer für Wien zur Änderung des Ärztegesetzes, 25. Oktober 2018, abrufbar unter: https://www.medinlive .at/gesundheitspolitik/ein-lob-dem-neuen-komplementaermedizin-gesetz; Vgl. dazu: medinlive – medizinische information live, Breite Kritik an Regelung für Alternativmedizin, 8. November 2018, abrufbar unter: https://www.medinlive.at/gesundheitspolitik/breite-kritik-regelung-fuer-alternativmedizin; Österreichische Gesellschaft für Osteopathie, Stellungnahme zur Novellierung des Ärztegesetzes 1998, 7. November 2018, abrufbar unter: http://www.oego.org/media/pdfs/OEGO-Stellungsnahme.pdf. 48 Der Ministerialentwurf betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, kann abgerufen werden auf dem Online-Auftritt des Parlaments der Republik Österreich unter: https://www.parlament .gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00086/index.shtml. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 110/18 Seite 13 nische Heilverfahren.49 In der endgültigen Fassung findet sich allein eine Erweiterung des Arztvorbehalts um die Schmerztherapie und Palliativmedizin. *** 49 Zum parlamentarischen Verfahren des – bis zum heutigen Tage noch nicht verkündeten – Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, siehe den Online-Auftritt des Parlaments der Republik Österreich unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00385/index.shtml#tab-Uebersicht.