WD 9 - 3000 - 108/20 (13. November 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsi chtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Patientenbeauftragte der Bundesregierung Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung1, das im Jahr 2003 verabschiedet worden ist, wurde auf Bundesebene das Amt des Patientenbeauftragten, des bzw. der „Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten“ eingerichtet 2. Der bzw. die Betreffende wird vom Bundesminister für Gesundheit vorgeschlagen und von der Bundesregierung berufen. Die Amtszeit endet jeweils, wenn ein neuer Bundestag zusammentritt . Gesetzliche Grundlage ist § 140h Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)3. Aufgabe der Beauftragten ist es, die Interessen der Patientinnen und Patienten in allen entscheidenden politischen Bereichen zu vertreten, was bedeutet, dass sie bei Gesetzesvorhaben, die die Patientenrechte betreffen, miteinzubeziehen sind. Darüber hinaus informieren sie die Patientinnen und Patienten in allgemeiner Form über ihre Rechte im Gesundheitssystem und damit auch über konkrete Beratungsmöglichkeiten im Einzelfall. 2. Patientenbeauftragte auf Länderebene In einigen Bundesländern wurden ebenfalls Patientenbeauftragte bestellt. Sie nehmen zum Teil, so etwa in Nordrhein-Westfalen4, zugleich die Aufgabe als Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung wahr. Zu ihren Aufgaben gehört neben der Begleitung von gesundheitspolitischen Fragestellungen die persönliche Beratung von Patientinnen und Patienten. Einer der Themenschwerpunkte der Beauftragten in Nordrhein-Westfalen sind ärztliche Behandlungsfehler. Für diese Fälle gibt die Beauftragte konkrete Hinweise, welche weiteren Institutionen zur konkreten Unterstützung und Hilfe im Einzelfall zur Verfügung stehen. 1 Gesetz vom 14. November 2003, BGBl. I S. 2190. 2 https://www.patientenbeauftragte.de/. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, BGBl. I S. 2477 (2482), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020, BGBl. I S. 2220, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/. 4 http://www.patientenbeauftragte.nrw.de/. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Informationen zu Einrichtungen, die Patientinnen und Patienten bei ärztlichen Behandlungsfehlern unterstützen Kurzinformation Informationen zu Einrichtungen, die Patientinnen und Patienten bei ärztlichen Behandlungsfehlern unterstützen Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 3. Unabhängige Patientenberatung Deutschland Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)5 ist eine gemeinnützige GmbH. Gemäß § 65b SGB V hat sie die Aufgabe, Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen kostenfrei zu informieren und zu beraten. Dies betrifft in besonderer Weise den Bereich der ärztlichen Behandlungsfehler. Für diese Fälle gibt die UPD konkrete Auskünfte zur prozessualen Geltendmachung von Ansprüchen. 4. Beschwerdestellen Neben den genannten Einrichtungen haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, durch Anrufung einer Beschwerdestelle Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler geltend zu machen und damit langwierige und möglicherweise kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden . Ziel ist dabei, die Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen in ihrem Anliegen und ihrem Klärungsbedarf ernst zu nehmen, im Fall von ärztlichen Fehlern Behandlungskosten zu erstatten und Ärzten und Krankenhäusern die Möglichkeit zu geben, etwaige Fehler zu bedenken und künftig zu vermeiden. Beschwerdestellen gibt es in Krankenhäusern (gemäß den Krankenhausgesetzen der Länder), bei den Krankenkassen (Rechtsgrundlage im SGB V) und in Form von Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern6. Falls diese Beschwerdestellen ihnen nicht abhelfen können, steht ihnen als letzte Möglichkeit der Rechtsweg offen. Besondere Bedeutung haben in dem Zusammenhang die Regelungen zum Arzthaftungsrecht, die mit Verabschiedung des Patientenrechtegesetzes7 im Jahr 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch in §§ 630a-h8 aufgenommen worden sind. Mit diesem Gesetz wurden die Rechte von Patientinnen und Patienten deutlich verbessert, insbesondere durch einen stärkeren Schutz vor ärztlichen Behandlungsfehlern. Besondere Bedeutung kommt dabei der Beweiserleichterung zu: Bis zum Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes lag die Beweislast über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers vollständig bei den Patientinnen und Patienten, die vor dem Problem standen, nachweisen zu müssen, dass ein Behandlungsfehler tatsächlich vorlag. Dies wird jetzt durch § 630h BGB für bestimmte Fälle eingeschränkt. *** 5 https://www.patientenberatung.de/de. 6 https://www.bundesaerztekammer.de/patienten/gutachterkommissionen-schlichtungsstellen/kontakt/. 7 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BGBl. I S. 277, abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Patientenrechtegesetz_BGBl.pdf . 8 https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG026900377.