WD 9 - 3000 - 104/18 (20. Dezember 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Ein Schwangerschaftsabbruch steht in Deutschland grundsätzlich unter Strafe.1 Das Strafgesetzbuch sieht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs vor2 – nämlich dann, wenn eine Schwangere, die den Abbruch der Schwangerschaft verlangt, dem Arzt durch eine Bescheinigung3 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, wenn der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (sog. „Beratungsregelung“). Ferner ist ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinischsozialen oder einer kriminologischen Indikation nicht rechtswidrig. Nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)4 haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft einen umfassenden Anspruch auf Leistungen. Als nicht rechtswidrig gilt dabei der Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinisch-sozialen oder einer kriminologischen Indikation. Bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der „Beratungsregelung“ besteht dagegen der Anspruch auf ärztliche Leistungen nur in eingeschränktem Maß: Er umfasst zwar die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, die Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln und die Krankenhauspflege, nicht aber die Vornahme des Abbruchs und die Nachbehandlung bei 1 § 218 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. 2 § 218a Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. 3 § 219 Abs. 2 Satz 2 StGB. Diese verpflichtende Beratung hat nach den näheren Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen und ist für die Schwangere unentgeltlich. Vgl. Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. 4 § 24b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen Kurzinformation Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Senioren, Familie, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 komplikationslosem Verlauf.5 Die Kosten für die Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs hat die Schwangere in diesen Fällen somit grundsätzlich selbst zu tragen. *** 5 Vgl. die detaillierte Auflistung ausgenommener Leistungen in § 24b Abs. 4 SGB V.