WD 9 - 3000 - 103/18 (13. Dezember 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Bei der Konversions- oder Reparativtherapie handelt es sich um eine - wissenschaftlich höchst umstrittene - Methode der Psychotherapie, deren Ziel die Abnahme homosexueller Neigungen und die Entwicklung heterosexueller Potentiale ist. Die Bundesärztekammer vertritt im Einklang mit dem Weltärztebund die Auffassung, dass Homosexualität keine Krankheit ist und daher auch keiner Behandlung bedarf.1 Entsprechend können keine Ansprüche für erbrachte Leistungen gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geltend gemacht werden. In Deutschland existiert kein gesetzliches Verbot der Konversionstherapie und ist derzeit auch nicht geplant. Nach dem Grundgesetz fallen die Regelungen zur ärztlichen Berufsausübung in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Diese haben jeweils eigene Heilberufs- und Kammergesetze 2 erlassen, die es den Ärztekammern bzw. den Psychotherapeutenkammern überlassen , entsprechende Berufsordnungen zu erstellen. Nach den Berufsordnungen sind Ärzte und Psychotherapeuten ihren Patienten gegenüber verpflichtet , eine den fachlichen Standards entsprechende Behandlung zu erbringen. Werden Therapien angeboten, die geeignet sind, betroffene Menschen zu schädigen, obliegt den Kammern auch die berufsgerichtliche Ahndung ärztlichen Fehlverhaltens. Dazu gehören Maßnahmen wie Verwarnung , Verweis, Geldbußen oder die Aberkennung der Mitgliedschaft und des Wahlrechts in den Organen der zuständigen Kammer. Die Ausübung des Berufes kann dagegen nur die zuständige Landesgesundheitsbehörde durch Widerruf der Approbation gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO)3 untersagen. Im Falle eines schwebenden Strafverfahrens kann die Behörde nach § 6 BÄO Abs.1 Nr. 1 auch das 1 Pressemitteilung der Bundesärztekammer vom 21.10 2013, abrufbar unter https://www.bundesaerztekammer .de/presse/pressemitteilungen/news-detail/weltaerztebund-homosexualitaet-ist-keine-krankheit/. 2 Kammergesetze der Bundesländer, abrufbar unter http://www.kammerrecht.de/kammergesetze/berufskammern .html. 3 Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl. I S. 1218, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3191. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Schutz vor Konversionstherapien Kurzinformation Schutz vor Konversionstherapien Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Ruhen der Approbation anordnen.4 Bei Verstößen gegen Berufspflichten durch Vertragsärzte der GKV sind nach § 81 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)5 die Kassenärztlichen Vereinigungen für die Ahndung und Durchführung von Disziplinarverfahren zuständig. Als Strategie zum Schutz vor unangemessenen und schädlichen Therapien setzt die Bundesregierung auf sachgerechte Aufklärung und Information sowie auf Förderung von Toleranz und Akzeptanz gegenüber Menschen jeder sexuellen Orientierung.6 *** 4 Sogenannte Homo-Heilung und Konversionspseudotherapien in Deutschland, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27.2.2017, BT-Drs. 18/11334, sowie Sogenannte Homo-Heiler- Szene in Deutschland, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 15.7.2014, BT-Drs. 18/2118. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), Gesetzliche Krankenversicherung, Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S.2477, 2482, zuletzt geändert durch Art. 6 Abs.2 des Gesetzes vom 28. November 2018, BGBl I, S. 2016. 6 Umgang mit sogenannten Homo-Heilungen und Reorientierungstherapien, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke vom 4.7.2018, BT-Drs. 19/3279.