© 2016 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 – 100/15 Heilberufe in Deutschland Berufsfelder, Ausbildung und Ausbildungskosten, Verdienst Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 2 Aktenzeichen: WD 9 - 3000 – 100/15 Abschluss der Arbeit: 29. Januar 2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Berufsfelder 4 3. Zur Ausbildung bei den akademischen Heilberufen 5 4. Zur Ausbildung in nicht akademischen Heilberufen 5 4.1. Altenpfleger 6 4.2. Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger 8 4.3. Hebamme/Entbindungspfleger 8 4.4. Diätassistent 9 5. Verdienst 10 6. Reformansätze 11 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 4 1. Vorbemerkung Der Begriff „Heilberufe“ findet sich in Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 Grundgesetz im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit in der Formulierung „ärztliche und andere Heilberufe, Heilgewerbe“. Heilberufe sind Teil der sog. „Gesundheitsberufe“, zu denen wiederum aber auch medizinische Fachangestellte oder Augenoptiker gehören. Der engere Begriff der Heilberufe betrifft Berufe, deren Tätigkeit durch die Arbeit an und mit Patienten geprägt ist. Sie sind durch Bundesgesetz geregelt und haben eine geschützte Berufsbezeichnung. Die Führung des jeweiligen Titels setzt die Erlangung einer Approbation (akademische Berufe) oder einer Berufserlaubnis (nicht akademische Berufe) voraus. Allen gemeinsam ist, dass das Bundesrecht die Erstzulassung zum Beruf regelt. Die Einzelheiten zur Ausbildung und zur staatlichen Prüfung sind in den zu den jeweiligen Gesetzen erlassenen Approbationsordnungen bzw. Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen enthalten. 1 2. Berufsfelder Zu den durch Bundesgesetz geregelten Heilberufen zählen: - Arzt - Zahnarzt - Psychologischer Psychotherapeut - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut - Apotheker - Tierarzt - Gesundheits- und Krankenpfleger - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger - Hebamme - Diätassistent - Ergotherapeut - Logopäde - Orthoptist - Physiotherapeut - Masseur und medizinischer Bademeister - Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent - Medizinisch-technischer Radiologieassistent - Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik - veterinärmedizinisch-technischer Assistent - Podologe - Notfallsanitäter - Pharmazeutisch-technischer Assistent - Altenpfleger 1 Vgl. http://www.bmg.bund.de/themen/gesundheitssystem/gesundheitsberufe/gesundheitsberufe-allgemein.html [abgerufen am 11. Januar 2016]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 5 3. Zur Ausbildung bei den akademischen Heilberufen Voraussetzung zur Erlangung der Approbation ist zunächst der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Studiums an einer staatlichen oder privaten Hochschule. Bis vor einigen Jahren wurden in einer Reihe von Bundesländern an den staatlichen Hochschulen Studiengebühren erhoben. Diese gibt es heute grundsätzlich nicht mehr. Private Hochschulen verlangen jedoch in der Regel Gebühren, so z.B. die Medical School of Berlin für den Bachelor Studiengang Advanced Nursing Practice mit derzeit monatlichen Beiträgen von 390 €2. Zur Finanzierung evtl. Gebühren bzw. des Lebensunterhalts haben Studenten nach wie vor die Möglichkeit, BaföG zu beantragen oder sich z.B. um ein Stipendium zu bewerben.3 Aktuell arbeitet die Bundesregierung an der Reform des Medizinstudiums, am sog. „Masterplan Medizinstudium 2020“. Dieser war bereits Gegenstand des Koalitionsvertrages4. Bei dem Masterplan stehen vor allem neue Regelungen zur Zulassung zum Studium, zur Praxisnähe der universitären Ausbildung und zur Stärkung der Allgemeinmedizin (mit der Folge einer besseren medizinischen Versorgung im ländlichen Raum) im Vordergrund5. 4. Zur Ausbildung in nicht akademischen Heilberufen Die theoretische Ausbildung findet in der Regel an Berufsfachschulen statt, die häufig Krankenhäusern angegliedert sind. Hinzu kommt die praktische Ausbildung in den jeweiligen Einrichtungen. Die Berufsfachschulen sind in der Regel staatlich und nehmen keine Gebühren. Die Auszubildenden erhalten in vielen Fällen eine Ausbildungsvergütung, gestaffelt nach erstem, zweitem und drittem Ausbildungsjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch hier zur Unterstützung des Lebensunterhalts BaföG beantragt werden. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Ausbildungsberufen enthält die Publikation des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB), „Gesundheitsfachberufe im Überblick“ aus dem Jahr 2014, hier beigefügt als - Anlage 1 -. 2 Siehe http://www.medicalschool-berlin.de/fileadmin/Daten/MSB/Studium/Flyer_und_Magazine/Gesundheit _Advanced_Nursing_Practice_2015.pdf [abgerufen am 28. Januar 2016]. 3 Weiterführende Informationen hierzu s. unter: http://www.studentenwerk-berlin.de/studienfinanzierung/index .html [abgerufen am 27. Januar2016] und https://www.bafög.de/ [abgerufen am 27 Januar 2016]. 4 „Deutschlands Zukunft gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 82, http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publication File 5 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2015/masterplan-medizinstudium- 2020.html Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 6 4.1. Altenpfleger Der Beruf des Altenpflegers6 wird in den kommenden Jahren immer mehr an Bedeutung gewinnen – nicht zuletzt aufgrund des demografischen Wandels. Eine immer höhere Lebenserwartung , die einhergeht mit vergleichsweise niedrigen Geburtenraten, führt dazu, dass immer mehr Menschen in Pflegeeinrichtungen untergebracht oder ambulant versorgt werden müssen. Dementsprechend steigt auch der Bedarf an Pflegepersonal, und zwar voraussichtlich bis zum Jahr 2020 auf ca. 220.000 zusätzliche Vollzeitkräfte.7 Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie einem Praxisteil.8 Die bundesweit geregelte Ausbildung in der Altenpflege soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind. Ein weiteres Ziel ist es, die nötigen Kenntnisse über die Verwaltungsarbeiten zu vermitteln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben in der Altenpflege stehen. Voraussetzungen für eine Ausbildung in der Altenpflege sind neben der gesundheitlichen Eignung: 1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, oder 2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflege nachgewiesen wird, oder 3. eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung. Insgesamt steigen die Auszubildendenzahlen seit 2007/08 kontinuierlich an. Allerdings ist im Schuljahr 2011/12 im Vergleich zum Vorjahr ein leichter Rückgang im ersten Ausbildungsjahr festzustellen. Der Männeranteil liegt im Betrachtungszeitraum relativ konstant bei ca. 20%9. Die Altenpflegeausbildung ist – bezogen auf alle Gesundheitsfachberufe - die einzige Ausbildung, die in drei unterschiedlichen Schultypen angeboten wird. Über die Hälfte der Schüler/-innen wird allerdings in Berufsfachschulen unterrichtet. 6 S. Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz) vom 25. August 2003, BGBl I S. 1690, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2015, BGBl I S. 1211. 7 Quelle: http://www.ausbildungspark.com/berufsbilder/altenpfleger/ [abgerufen am 22. Januar 2016]. 8 Zu den aktuellen Reformüberlegungen s. unten unter 6. 9 Rückrechnung aus Tabelle 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 7 Entwicklung der Schüler/-innenzahlen in der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger von 2007/08 bis 2011/12 Berichtsjahr 2007/08 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 Schüler/-innen im 1. Schuljahrgang 15.432 15.512 19.447 21.871 20.424 darunter: Frauen 12.335 12.591 15.562 17.111 15.966 darunter jeweils in Berufsfachschulen 7.917 8.019 10.639 11.797 10.466 darunter Frauen 6.306 6.539 8.584 9.401 8.223 Schulen des Gesundheitswesens 6.257 6.227 7.310 8.445 8.169 darunter Frauen 4.960 4.954 5.689 6.380 6.240 Fachschulen 1.258 1.266 1.498 1.629 1.789 darunter Frauen 1.069 1.098 1.289 1.330 1.503 Schüler/-innen insgesamt 41.104 41.553 46.174 51.965 55.966 darunter Frauen 32.409 33.297 37.135 41.428 44.270 darunter jeweils in Berufsfachschulen 21.062 21.176 24.237 27.577 29.201 darunter Frauen 16.629 16.988 19.544 22.247 23.360 Schulen des Gesundheitswesens 17.262 17.514 18.772 20.942 22.987 darunter Frauen 13.485 13.879 14.863 16.282 17.753 Fachschulen 2.780 2.863 3.165 3.446 3.778 darunter Frauen 2.295 2.430 2.728 2.899 3.15710 Tabelle: Entwicklung der Schüler/-innenzahlen in der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger von 2007/08 bis 2011/12Entwicklung der Schüler/-innenzahlen in der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger von 2007/08 bis 2011/12 Um dem Mangel an Fachkräften in den Bereichen Pflege und Erziehung entgegenzusteuern, planen z.B. in Baden-Württemberg das Sozialministerium, das Kultusministerium und die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit eine Vereinbarung, mit Hilfe derer mehr Menschen als bisher für eine Umschulung mit den Abschlüssen Altenpfleger und Erzieher gewonnen werden sollen. Hierzu übernimmt die Bundesagentur für Arbeit erstmals die Kosten für Umschulungen an den staatlichen beruflichen Schulen in diesem Bundesland. Während einer bis 2015 laufenden Erprobungsphase sollte die für die Förderung vorausgesetzte Zertifizierung der Schulen erleichtert und damit Umschulungen möglichst zahlreich angeboten werden.11 10 Basis: „Bildung und Kultur – Berufliche Schulen“, Fachserie 11, Reihe 2, Berufliche Schulen, Wiesbaden 2008 bis 2012. Nachzulesen unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/BildungForschungKultur /Schulen/BeruflicheSchulen2110200127004.pdf?__blob=publicationFile [abgerufen am 29.01.2016]. 11 Vgl. “Förderung von Umschulungen in Erziehung und Pflege“ unter: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet /faces/index?path=null/kurzbeschreibung/rueckausblick&dkz=9065 [Stand: 15. November 2015]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 8 4.2. Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger Die Ausbildungen zum Kinderkrankenpfleger und Krankenpfleger sind im Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege12 geregelt und unterscheiden sich nur im Praxisteil. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, 1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach §2 Abs.1 Nr.3 ungeeignet ist und 2.der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder 3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung zusammen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe (§5 KrPflG). §1 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege sieht vor, dass die Ausbildung fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln soll. Die Pflege in diesem Sinne ist auf die Erhaltung , Verbesserung und Wiedererlangung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung vorbeugender, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auszurichten. Die Schülerzahlen sind in den letzten Jahren leicht gestiegen und lagen im Schuljahr 2011/12 bei rd. 6400. Der Frauenanteil liegt bei ca. 96%. Über 90% der Schüler werden in Schulen des Gesundheitswesens ausgebildet. Der prozentuale Anteil der Schüler an Berufsfachschulen liegt dementsprechend unter 10% und ist bis 2011/2012 leicht gesunken.13 4.3. Hebamme/Entbindungspfleger In Deutschland gibt es derzeit rund Hebammenschulen. Der Beruf setzt ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft, Geduld und Einfühlungsvermögen neben einem guten mittleren Schulabschluss oder vereinzelt einem Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit als Krankenpflegehelfer oder eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in Verbindung mit einer Erlaubnis als Krankenpflegehelfer voraus.14 12 Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211). 13 Daten des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 11, Reihe 2, Berufliche Schulen, Wiesbaden 2008 bis 2012. 14 Vgl. http://www.ausbildung-hebamme.de/Hebammenschulen.html [abgerufen am 26. Januar 2016]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 9 Gemäß §5 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers15 soll die Ausbildung16 insbesondere dazu befähigen, während der Schwangerschaft, der Geburt und dem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige Fürsorge zu gewähren, normale Geburten zu leiten, Komplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig zu erkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochenbettverlauf zu überwachen und eine Dokumentation über den Geburtsverlauf anzufertigen. Die Ausbildung findet an Berufsfachschulen statt und dauert drei Jahre. Sie setzt sich aus praktischen und theoretischen Teilen zusammen, wobei der praktische Anteil mit ca. 3.000 Stunden im Vergleich zum theoretischen Teil mit ca. 1.600 Stunden überwiegt. Daneben gibt es die Möglichkeit eines Bachelor-Studiums der Fachrichtung „Hebammenkunde“. Der Beruf der Hebamme gehört offenbar zu einem der beliebtesten Gesundheitsberufe17. Dies hat sich anscheinend auch nicht durch die in den letzten Jahren viel diskutierte Problematik der gestiegenen Berufshaftpflicht der Hebammen geändert, die für freiberufliche Hebammen große finanzielle Engpässe bedeutet.18 Die jährlichen Kosten für deren Haftpflichtversicherung sind im Zeitraum von 2004 von 450€ bis auf ca. 6.843€19 ab Juli 2016 gestiegen. Laut dem Deutschen Hebammenverband (DHV) stünden diese Beiträge in keinem Vergleich zu den durchschnittlichen Umsätzen bei Hausgeburten.20 Bis Mitte 2015 hatten die außerklinisch tätigen Hebammen zusätzlich zu ihrer Vergütung eine Zulage als Haftpflichtausgleich erhalten, seit 1. Juli 2015 soll diese Zulage durch einen Sicherstellungszuschlag ersetzt werden, der jedoch, so der DHV, zur Folge habe, dass sich der reale Verdienst der Hebammen reduziere. 4.4. Diätassistent Diätassistenten erarbeiten Diät- und Ernährungspläne für Personen, die sich gesund ernähren wollen oder krankheitsbedingt eine bestimmte Diät einhalten müssen. Sie setzen ärztli- 15 Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301). 16 https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_1985/BJNR009020985.html [abgerufen am 26. Januar 2016]. 17 Vgl. http://www.berufe.eu/berufsbild/hebamme.php; http://www.berliner-hebammenverband.de/de/hebammen /ausbildung-und-studium.html [abgerufen am 29. Januar 2016]. 18 Vgl. „Geburtshilfe – das Ende der Hebammen“, in: Zeit Online vom 14. Juli 2015 [abgerufen am 22. Januar 2016]; s. hierzu auch WD 93000-085/15 vom 11. November 2015, Anlage 2. 19 S. „Hebammen in Not“, in: Süddeutsche Zeitung vom 19. September 2015“, beigefügt als Anlage 3. S. hierzu auch Stellungnahme des DHV vom 26. November 2015, https://www.hebammenverband.de/aktuell /nachricht-detail/datum/2015/11/26/artikel/haftpflicht-fuer-hebammen-steigt-erneut/ [abgerufen am 29. Januar 2016]. 20 Vgl. TOP 1 des ausführlichen Berichts über die Sitzung der Bundesärztekammer vom März 2014; nachzulesen unter http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gesundheitsfachberufe/konferenz-der-fachberufe/maerz-2014/ [abgerufen am 22. Januar 2016]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 10 che Diätverordnungen um, konzipieren individuelle Diättherapien, bereiten spezielle Diätkostformen zu und beraten beziehungsweise schulen in Ernährungsfragen. Sie werden, abgesehen von einer selbstständigen Tätigkeit, hauptsächlich in Krankenhäusern , Rehabilitationskliniken oder ambulanten Schwerpunktpraxen beschäftigt. Den Beruf des Diätassistenten regelt das Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten21. Voraussetzungen für die Ausbildung zum Diätassistenten ist der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert. In Einzelfällen ist die Ausbildung auch mit einem Hauptschulabschluss möglich, wenn danach eine mindestens zweijährige Berufsausbildung stattgefunden hat.22 Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Sie darf ausschließlich an staatlich anerkannten Schulen (sog. Diätschulen, häufig angesiedelt bei Krankenhäusern, z.B. „Gesundheitsakademie Berlin“ bei der Charité) durchgeführt werden und schließt mit einer mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfung ab.23 Neuerdings gibt es, aufbauend auf der Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin auch einen Bachelor-Studiengang Diätetik. Die erste Hochschule, die diesen Studiengang seit 2014 anbietet, ist die Hochschule Neubrandenburg 24. 5. Verdienst Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Verdienstmöglichkeiten (monatlich /brutto) in den unterschiedlichen Berufsfeldern. Bis auf einige Ausnahmen wurden die Daten dem BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit entnommen und beziehen sich auf Verdienste nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), andere Verdienste können hier durchaus abweichen. Berufsbezeichnung 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr Durchschnittsverdienst Arzt - - - 4.190€ - 5.386€ Zahnarzt - - - 4.190€ - 5.386€ Psychologischer Psychotherapeut - - - 4.078€ - 5.368€ 21 Diätassistentengesetz vom 8. März 1994, BGBl I S. 446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011, BGBl I S. 2515. 22 Vgl. §5 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des DiätassistentenG. 23 Vgl. §4 DiätAssG: „[…]Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. […]“. 24 S. https://www.hs-nb.de/studiengang-diaetetik [abgerufen am 28. Januar 2016]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 11 Kinder- u. Jugendlichenpsychotherapeut - - - 3.790€ - 5.197€ Tierarzt - - - 3.729€ - 5.334€ Apotheker - - - 3.222€ - 3.908€ Gesundheits- u. (Kinder- )Krankenpfleger 976€ 1.037€ 1.138€ 2.668€ - 3.286€ Altenpfleger 976€ 1.037€ 1.138€ 2.668€ - 3.286€ Hebamme/Entbindungspfleger 976€ 1.037€ 1.138€ 2.668€ - 3.286€ Ergotherapeut Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 2.586€ - 2.851€ Diätassistent Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 2.586€ - 2.851€ Logopäde Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 2.146€ - 3.097€ Orthoptist Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 2.586€ - 2.851€ Physiotherapeut Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 2.586€ - 2.851€ medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 2.746€ - 3.054€ medizinisch-technischer Radiologieassistent Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 2.746€ - 3.054€ medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 2.746€ - 3.054€ veterinärmedizinisch-technischer Assistent Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 2.618€ - 2.810€ Podologe Keine Vergütung Keine Vergütung Keine Vergütung 1.300€ - 1.500€25 Notfallsanitäter 500€ - 790€ 600€ - 880€ 700€ - 1.000€ 2.000€ - 2.200€26 pharmazeutisch-technischer Assistent 633€ 633€ 633€ 1.920€ - 2.851€27 6. Reformansätze Am 17. Januar 2014 trat die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2013/55/EU28 in Kraft. Diese beinhaltet unter anderem die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Heilberufen. Durch sie soll der Nachweis von Qualifikationen europaweit einfacher werden. Das bedeutet , dass auch ein „partieller Berufszugang“ möglich wird. Wenn zum Beispiel Antragssteller in ihrem Herkunftsland für einen Beruf uneingeschränkt qualifiziert sind, ihre 25 Quelle: http://www.ausbildung.de/berufe/glossar/ [abgerufen am 27. Januar 2016]. 26 Quelle: http://www.ausbildung.de/berufe/glossar/ [abgerufen am 27. Januar 2016]. 27 Basis: Daten des Auskunftsservice „BERUFENET“ der Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am. 28 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354:0132:0170:en:PDF. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 12 Ausbildung jedoch nur einen Teil des Berufsbildes in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausmacht, ist es den Arbeitnehmern möglich, nur diesen Bereich des Berufes auszuüben. Bisher war dies nicht möglich.29 Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten sollte bis 18. Januar 2016 erfolgen. Der Deutsche Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf zugestimmt und ihn dem Bundesrat zugeleitet30. Wie im Koalitionsvertrag31 vereinbart plant die Bundesregierung – auch und vor allem vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung - eine grundlegende Reform im Bereich der Pflegeberufe. Vorgesehen ist, eine gemeinsame Grundausbildung für die Berufe der Altenpflege, der Kranken- und der Kinderkrankenpflege zu regeln, mit den nötigen Spezialisierungen in den einzelnen Berufen. Bundesgesundheitsminister Gröhe und Bundesfamilienministerin Schwesig haben auf dieser Grundlage am 27. November 2015 den gemeinsamen Entwurf zur Reform der Pflegeausbildung vorgestellt32. Die wesentlichen Ziele und Inhalte sind: Steigerung der Qualität der Pflege Erhöhung der Attraktivität des Berufs Weiterentwicklung der Ausbildungen Schaffung eines neuen einheitlichen Berufsbildes mit der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau “, „Pflegefachmann“ Schulgeldfreie Ausbildung und Regelung einer Ausbildungsvergütung Einführung eines Pflegestudiengangs als Ergänzung zur Ausbildung33 Kritisch hierzu äußerte sich unter Anderem der Deutsche Berufsverband für Altenpflege (DBVA): Bei einer Zusammenlegung aller Ausbildungszweige müsse die Ausbildung mindestens vier Jahre dauern. Eine Verklammerung der unterschiedlichen Pflegeberufe sei aufgrund der damit verbundenen Verwaltungskosten außerdem keine Problemlösung für die zentrale Frage des Fachkräftemangels.34 Das Bündnis für Altenpflege befürchtet, dass das geplante Gesetz für die Krankenhäuser nahezu eine Verdopplung ihrer Ausbildungsleistungen zur Folge hätte. Es führe darüber hinaus zu einer generalisierteren Ausbildung 29 S. hierzu auch „Qualifikation für Gesundheitsjobs“, in: Das Parlament vom 21. Dezember 2015, https://www.das-parlament.de/2015/52/innenpolitik/-/400086. 30 BT-Drs 18/6616, PlPr 18/146, S. 14479 D, BR-Drs. 1/16. 31 „Deutschlands Zukunft gestalten“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 82, http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publication File 32 Referentenentwurf http://www.dgkj.de/fileadmin/user_upload/Meldungen_2015/1511_RefE_PflegeberufsGesetz .pdf. 33 Vgl. http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegeberuf/151127_Presseinfopapier_Pflegeberufsgesetz .pdf. [abgerufen am 29. Januar 2016]. 34 Vgl. Ausführlicher Bericht über die Sitzung der Bundesärztekammer vom März 2014, TOP 1. Nachzulesen unter http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gesundheitsfachberufe/konferenz-der-fachberufe/maerz-2014/ [abgerufen am 21. Januar 2016]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 100/15 Seite 13 als bisher mit der Folge, dass die Pflegekräfte für ihren spezifischen Einsatzbereich schlechter ausgebildet seien als bisher35. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) begrüßt demgegenüber die geplante Reform. Gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels müsse man sich sowohl in Krankenhäusern als auch in Altenpflegeeinrichtungen auf einen geänderten Bedarf an Betreuung einstellen: In Krankenhäusern sei z.B. mehr Kompetenz bei der Pflege von dementen Patienten erforderlich, während in Altenpflegeeinrichtungen immer mehr Patienten akuten medizinischen Behandlungsbedarf hätten36. Ende der Bearbeitung 35 „Kritik an geplanter Zusammenführung der Pflegeausbildung“, in: ärzteblatt.de vom 14. Oktober 2015, http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/64470/Kritik-an-geplanter-Zusammenfuehrung-der-Pflegeausbildung, s. auch „Die Alles-Pfleger“, in: Süddeutsche Zeitung vom 13. Januar 2016, http://www.sueddeutsche.de/politik /ausbildungsreform-die-alles-pfleger-1.2815096 [abgerufen am 28. Januar 2016]. 36 S. „DBfK Nordwest fordert konstruktive Begleitung der Pflegeausbildungsreform“, in: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe, Pressemitteilung vom 21. Januar 2016, http://www.dbfk.de/de/presse/meldungen/2016/DBfK-Nordwest-fordert-konstruktive-Begleitung-der-Pflegeausbildungsreform .php [abgerufen am 28. Januar 2016].