WD 9 - 3000 – 095/20 (6. November 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Rechtliche Bestimmungen Die Rahmenbestimmungen für die Krankenhausfinanzierung werden in Deutschland auf Bundesebene festgelegt, insbesondere im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Auf Landesebene gelten die von den Bundesländern erlassenen Landeskrankenhausgesetze (LKHG). 2. Duale Finanzierung Die Krankenhausfinanzierung erfolgt in Deutschland nach dem im KHG verankerten Prinzip der dualen Finanzierung. Danach sind sowohl die Bundesländer als auch die gesetzlichen Krankenkassen für die Krankenhausfinanzierung zuständig. Die Krankenhauskosten werden dabei wie folgt unterteilt und verteilt: 2.1. Investitionskosten Die Investitionskosten, wie z. B. bauliche Maßnahmen und medizinische Ausstattung, werden von den Bundesländern übernommen. 2.2. Betriebskosten Die laufenden Betriebskosten werden von den Krankenkassen finanziert. Dazu gehören alle Kosten eines Krankenhauses, die in Zusammenhang stehen mit der medizinischen und pflegerischen Behandlung der gesetzlich krankenversicherten Patienten, einschließlich Unterkunft und Verpflegung sowie die Gehälter der Mitarbeiter. Jedes Krankenhaus verhandelt grundsätzlich jährlich mit den Krankenkassen ein Jahresbudget zur Vergütung der Krankenhausleistungen (genauere Berechnung anschaulich dargestellt auf der Internetseite der AOK). Dabei werden für die laufenden Betriebskosten pro Patient bzw. pro Kran- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Finanzierung und Organisation von Krankenhausverpflegung Kurzinformation Zur Finanzierung und Organisation von Krankenhausverpflegung Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 kenhausfall Fallpauschalen berechnet und zugrunde gelegt. Die Verhandlung dieser Fallpauschalen hat unter Beachtung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nach Maßgabe des KHG und des KHEntgG zu erfolgen. Eine Zweckbindung der Erlöse aus den Fallpauschalen besteht nicht. Der Krankenhausträger kann über die erwirtschafteten Einnahmen frei verfügen. Eine bundesweite Pauschale zur Finanzierung des Krankenhausessens gibt es bislang nicht. 3. Organisation der Krankenhausküche Die Organisation der Krankenhausküche liegt bei den Krankenhäusern selbst, vgl. dazu die wesentlichen Ergebnisse der Studie des DKI und der K&P Consulting GmbH aus dem Jahr 2019. An der Studie haben von den bundesweit etwa 2.000 Krankenhäusern 378 teilgenommen. Ein Teil der Studie beschäftigt sich mit dem Thema Kosten und Investitionen. Danach liegen die Kosten für einen Beköstigungstag bei den teilnehmenden Krankenhäusern durchschnittlich bei rund 14 € pro Patient. Die Kosten beinhalten die Aufwendungen für Lebensmittel, Personal sowie teilweise Betriebskosten und anlagenbedingte Kosten (eine genauere Auflistung nach Bundesländern findet sich im Kostennachweis der Krankenhäuser von 2018). Teilweise erzielen Krankenhäuer mit der Organisation der Krankenhausküche auch Erlöse durch Drittversorgung. Hinsichtlich der Qualität des Krankenhausessens gibt es für die Krankenhäuser die Möglichkeit, sich durch die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) zertifizieren zu lassen. Die Basis für diese Zertifizierung bildet der von der DGE, im Auftrag des BMEL herausgegebene DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Krankenhäusern. 4. Weiterführende Quellen Eine umfangreiche Darstellung der Finanzierung von Krankenhäusern in privater Trägerschaft enthält die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste WD 9 – 3000 – 095/13 vom 4. Februar 2014, „Krankenhäuser in privater Trägerschaft – Rechtsgrundlagen, verfassungsrechtliche Vorgaben und Finanzierung“. ***