Deutscher Bundestag Berufsverbote für Ärzte und Heilberufe Übersicht über endgültige und vorläufige Maßnahmen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2012 Deutscher Bundestag WD 9 – 3000-094/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 2 Berufsverbote für Ärzte und Heilberufe Übersicht über endgültige und vorläufige Maßnahmen Aktenzeichen: WD 9 – 3000-094/12 Abschluss der Arbeit: 09.08.2012 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitender Überblick 4 2. Berufsverbote für ärztliche Heilberufe 4 3. Berufsverbote für andere Heilberufe einschließlich Heilhilfsberufe 8 4. Grundsätzlich keine Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf Heilberufe 11 5. Literaturverzeichnis 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 4 1. Einleitender Überblick Für das Berufsfeld der Heilberufe und die Frage nach Berufsverboten in diesem Berufsfeld ist zunächst eine Differenzierung zwischen ärztlichen Heilberufen und anderen Heilberufen sowie Heilhilfsberufen vorzunehmen. Im Bereich der ärztlichen Heilberufe kann durch die zuständigen Verwaltungsbehörden ein "Berufsverbot " durch eine Rücknahme oder den Widerruf der Approbation ausgesprochen werden. Dies ist abgesehen von einem möglichen Antrag des Betroffenen auf Wiedererteilung der Approbation 1 (mit vorhergehender vorübergehender und gegebenenfalls beschränkter Erlaubnis) "endgültig ". Ein von einem Gericht ausgesprochenes dauerhaftes Berufsverbot ist nach Eintritt der Rechtskraft eine endgültige Maßnahme. Als "vorläufige Berufsverbote" im Bereich der ärztlichen Heilberufe kommen während laufender Approbation die Anordnung des Ruhens der Approbation durch die zuständige Verwaltungsbehörde und die Verhängung eines befristeten gerichtlichen Berufsverbots (maximal 5 Jahre) durch ein Gericht in Betracht. In der Gruppe der anderen Heilberufe und Heilhilfsberufe kann die zuständige Verwaltungsbehörde entsprechend der geltenden Normen (vergleiche tabellarische Übersicht) die für die Berufsausübung notwendige behördliche Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen, in der Regel in Verbindung mit Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, entweder zurücknehmen oder widerrufen. Ohne die erforderliche Erlaubnis ist die Berufsausübung gesetzlich untersagt. Somit entspricht die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis einem "Berufsverbot" im weiteren Sinne. Wird die Erlaubnis nicht wieder neu erteilt, ist das Berufsverbot "endgültig". Ein "vorläufiges Berufsverbot" durch eine vorläufige Aussetzung der Geltung eines Verwaltungsakts kennt das Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich nicht. Jedoch können Gerichte hier, wie im Bereich der ärztlichen Heilberufe und grundsätzlich für jeden Beruf, von den Verwaltungsbehörden unabhängig ein befristetes gerichtliches Berufsverbot von höchstens 5 Jahren oder bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein dauerhaftes gerichtliches Berufsverbot aussprechen. 2. Berufsverbote für ärztliche Heilberufe2 3 Gemäß Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 2. Alternative GG steht dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen zu. Die grundgesetzliche Regelung ist Grundlage der Bundesärzteordnung und entsprechender Regelwerke . Das Ziel des Verfassungsgesetzgebers war ein bundesweit einheitliches Berufsbild. Die Approbation (früher: "Bestallung") bedeutet die staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines akademischen Heilberufes. Einer Approbation bedürfen Ärzte, Apotheker, Zahn- und Tierärzte. Die Formulierung "Zulassung" im Sinne von Art. 74 I Nr. 19 2. Alt. GG betrifft neben Vorschriften zur Erteilung auch Regelungen zur Rücknahme und Widerruf der Zulassung einschließlich sonstiger Vorschriften mit Bezug auf die Befugnis zur Ausübung des jeweiligen Berufs. Das reine Berufs- 1 Vergleiche § 8 Bundesärzteordnung. 2 Beck'scher Online Kommentar GG, Art. 74 GG, Rn. 71. 3 Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, § 8 Die Approbation, Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 5 ausübungsrecht (z.B. Facharztbezeichnungen, Standesrecht, Studienordnungen) fallen nicht unter die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 I Nr. 19 2. Alt. GG und werden gem. Art. 70 GG durch Landesrecht geregelt. Auf landesrechtliche Bestimmungen wird im Rahmen der Arbeit jedoch nicht eingegangen. Die Ausübung der ärztlichen Berufe ist an eine Approbation gebunden. Eine entsprechende Berufsbezeichnung darf nur geführt werden, wenn eine entsprechende Approbation erteilt wurde oder die Ausübung des ärztlichen Berufs ausnahmsweise (regelmäßig vorübergehend) genehmigt wurde. Rücknahme- und Widerrufsgründe4 liegen insbesondere vor, wenn sich eine Person als unzuverlässig oder unwürdig erweist. Eine Rücknahme5 beseitigt die Approbation und die mit ihr verbundende Rechtsposition rückwirkend, so dass die Berufseigenschaft rückwirkend von Anfang an entfällt. Eine Approbation muss zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung entsprechend der jeweiligen anzuwendenden Vorschrift nicht vorlag (z.B. das Fehlen des notwendigen Studienabschlusses). Auf ein Verschulden des Betroffenen kommt es nicht an. Demgegenüber kann eine Approbation zurückgenommen werden, wenn der Berufsträger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt oder der Berufsträger in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die typischen Fälle bilden jedoch Rücknahmen wegen der Feststellung der Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit. Bei dem Vorliegen eines dieser Gründe hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Rücknahme verhältnismäßig ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist die Eignung des Betroffenen zum ärztlichen Dienst. Eine Rücknahme muss sich weiter als die einzige verbleibende Möglichkeit darstellen, um Patienten vor Gefahren durch eine Berufstätigkeit des jeweiligen Arztes zu schützen. Der Widerruf6 der Approbation hingegen entzieht lediglich eine einmal rechtmäßig erteilte Rechtsposition ex nunc7, weil nachträglich Umstände eingetreten sind, die eine Fortdauer der Approbation nicht rechtfertigen lassen. Eine Approbation muss widerrufen werden, wenn ein Arzt sich nach der Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die Approbation kann nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Hierbei ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der gleiche Maßstab wie bei einer Rücknahme anzulegen . Schwebt ein Strafverfahren gegen den Mediziner, so muss dessen rechtskräftiger Abschluss abgewartet werden, bevor ein Widerruf erfolgen kann. 4 Eine Darstellung erfolgt am Beispiel der Ärzte, diese ist jedoch entsprechend auf die anderen ärztlichen Berufsgruppen und Apotheker übertragbar. Die Voraussetzungen für Rücknahme, Widerruf und Ruhen sind inhaltsgleich in den entsprechenden Vorschriften normiert. 5 Vergleiche § 5 Bundesärzteordnung. 6 Vergleiche § 5 Bundesärzteordnung. 7 mit sofortiger Wirkung, jedoch nicht rückwirkend. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 6 Die Anordnung des Ruhens der Approbation8 liegt stets im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und dient dazu in unklaren oder eiligen Fällen die Berufstätigkeit eines Mediziners zum vorläufigen Schutz der Patienten für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu untersagen. Die Anordnung des Ruhens kann ergehen, wenn: (1) gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, oder (2) der Arzt wegen nachträglich eingetretener Umstände in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet ist, oder (3) Zweifel bestehen, ob der Arzt wegen nachträglich eingetretener Umstände in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder (4) sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind. Trotz des Ruhens der Zulassung ist der Betroffene weiter Arzt und Kammermitglied. Eine entsprechende Anordnung bewirkt ein vollständiges vorübergehendes Berufsausübungsverbot bezogen auf alle Tätigkeitsbereiche des Berufsfelds.9 Nachdem die Ruhensanordnung für sofort vollziehbar erklärt wurde oder unanfechtbar geworden ist, macht sich der Arzt bei einem Verstoß gegen das Verbot strafbar. Die anordnende Behörde kann jedoch zulassen, dass ein Kollege des betroffenen Arztes für einen amtlich bestimmten Zeitraum dessen Praxis weiterführt, solange die Approbation ruht.10 Da das Ruhen der Approbation den beschwerten Arzt in der Regel existentiell belastet, muss die Maßnahme, um verhältnismäßig zu sein, durch ein überragendes und unabweisbares Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Auch ist es Gerichten11 möglich wegen rechtswidrigen Taten, die unter Missbrauch des Berufes oder unter groben Pflichtverletzungen des mit der Tat verbundenen Berufes begangen wurden, ein gerichtliches Berufsverbot auszusprechen.12 Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene wegen der Tat verurteilt wurde oder nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen war. Ein befristetes gerichtliches Berufsverbot ist bis zu einer Dauer von 5 Jahren möglich, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände (insbesondere von Täter und Tat) die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten bei fortgesetzter Berufstätigkeit erkennen lassen. Ein dauerhaftes gerichtliches Berufsverbot ist durch die Gerichte dann in Betracht 8 Vergleiche § 6 Bundesärzteordnung. 9 Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, § 8 Rn. 31-33. 10 Verlgeiche § 6 Bundesärzteordnung. 11 In der Regel Strafgerichte. 12 Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, §8, Rn. 35-38. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 7 zu ziehen, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahren nicht ausreichen wird. Streitig ist, in welchem Umfang und ob ein strafrichterliches Berufsverbot die Approbationsbehörde bindet. Allgemeine Ansicht ist, dass eine Verwaltungsbehörde eine Zulassung zurücknehmen oder widerrufen kann, wenn kein gerichtliches Berufsverbot verhängt wurde. Hat ein Gericht jedoch alle Gesichtspunkte, die es für eine standesrechtliche Ahndung in Betracht zu ziehen gilt, bereits geprüft und ist dabei auf die entscheidenden berufspolitischen Gesichtspunkte eingegangen, so ist die Behörde nach dem in dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots13 enthaltenen Prinzips der Rechtskraft an weiteren, darüber hinausgehenden berufsrechtlichen Maßnahmen gehindert. Nur ein berufsrechtlicher Überhang kann eine zusätzliche Verwaltungsmaßnahme rechtfertigen. Ausschließlich durch eine entsprechende Einzelfallprüfung, ob nach einer strafgerichtlichen Verurteilung ein solcher Überhang besteht und daher zusätzliche Maßnahmen geboten sind, kann eine Rücknahme oder einen Widerruf der Approbation begründen. Eine zusammenfassende Übersicht im Bezug auf ärztliche Heilberufe bietet folgende tabellarische Übersicht: Ärztliche Heilberufe Gesetzliche Regelung Bundeseinheitliche Regelung Approbationserfordernis Rücknahme und Widerruf der Approbation Ruhen der Approbation Ärzte Bundesärzteordnung (BÄO) + §§ 2, 3 BÄO § 5 BÄO § 6 BÄO Zahnärzte Zahnheilkundegesetz (ZahnheilkG) + §§ 1, 2 ZahnheilkG § 4 ZahnheilkG § 5 ZahnheilkG Tierärzte Bundestierärzteordnung (BTÄO) + §§ 2, 4 BTÄO §§ 6, 7 BTÄO § 8 BTÄO Apotheker Bundes- Apothekerordnung (BApO) + §§ 2, 4 BApO §§ 6, 7 BApO § 8 BApO 13 "ne bis in idem" (lat.), übersetzt: "nicht zweimal in der selben Sache". Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 8 3. Berufsverbote für andere Heilberufe einschließlich Heilhilfsberufe14 Der umfassendere Begriff des "Heilberufs" wird sehr einzelfallbezogen gehandhabt und dabei durchgängig weit ausgelegt. Er umfasst zahlreiche und verschiedenartige Einzeltätigkeiten mit heilender und vergleichbar helfender Funktion. Entscheidendes Kriterium ist somit eine therapeutische Wirkung der Behandlung. "Ausübung der Heilkunde" im Sinne von § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilpraktG) ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen , auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeführt wird. Die Ausübung von "Heilkunde" dient demnach nicht nur der Heilung im engeren Sinn, sondern auch der Linderung körperlicher Defekte, mithin schon einer Situationsverbesserung.15 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind entsprechend dieser Zweckrichtung ungeschriebene Tatbestandsmerkmale entwickelt worden, die die gesetzliche Definition der Heilkunde ergänzen. Zum einen ist der Bereich ausgenommen, in dem die Behandlung keine Fachkenntnisse voraussetzt oder keinen Schaden anrichten kann, somit keine Gefahr für den Patienten begründet. Zum anderen ist der Bereich eingeschlossen, in dem es um eine generell gefährliche Behandlung durch beispielsweise kosmetische oder prophylaktische Eingriffe bei an sich gesunden Menschen geht. Der Heilberufsbegriff ist unter Berücksichtigung dieser verallgemeinerungsfähigen Grundsätze weit auszulegen. Sinn und Zweck des HeilpraktG war und ist es, möglichst jede nicht-ärztliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Heilkunde zu erfassen. Auch die sogenannten Heilhilfsberufe werden vom Gesetzgeber unter die sogenannten anderen Heilberufen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO subsumiert.16 Die Tätigkeit der Personen in Heilhilfsberufen unterliegt grundsätzlich ebenso nicht der Gewerbeordnung, sondern wird in auf den jeweiligen Beruf zugeschnittenen Spezialgesetzen geregelt. Diesen Berufen ist gemeinsam, dass die Berufsausübung einer behördlichen Erlaubnis bedarf17, die entweder nach spezialgesetzlichen Regeln oder den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln18 zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Die Rücknahme- und Widerrufsgründe sind entsprechend der Gründe für ärztliche Heilberufe ausgestaltet, daher wird insoweit entsprechend auf Punkt 2 der Arbeit verwiesen. Insbesondere kann bei der Erteilung der Erlaubnis, die einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt, eine Erteilung mit einer Nebenbestimmung gem. § 36 VwVfG, insbesondere mit einer Befristung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, in Betracht kommen.19 Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen , dass diese Behörden direkt kein Berufsverbot aussprechen können, jedoch dürfen diese Berufe nach der Rücknahme oder dem Widerruf der entsprechenden Erlaubnis nicht mehr 14 Beck'scher Online Kommentar GG, Art. 74 GG, Rn. 71. 15 BVerfGE 106, 62, in: NJW 2003, 41ff. 16 Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, § 6 GewO, Rn. 33-35. 17 Entsprechend der spezialgesetzlichen Regelungen für den jeweiligen Beruf. 18 Vergleiche §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), zu Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts . 19 Voraussetzung ist die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Behörde. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 9 ausgeübt werden. Die Ausführungen zu gerichtlichen Berufsverboten in Punkt 2 der Arbeit gilt an dieser Stelle entsprechend. Eine zusammenfassende Übersicht im Bezug auf Heilberufe und Heilhilfsberufe bieten folgende tabellarische Übersichten: Sonstige Heilberufe Gesetzliche Regelung Bundeseinheitliche Regelung Approbationserfordernis Rücknahme und Widerruf der Approbation Ruhen der Approbation Psychotherapeuten Psychotherapeutengesetz (PsychThG) + §§ 1, 2 PsychThG § 3 Abs. 1, 2 PsychThG § 3 Abs. 3 PsychThG Privatkrankenanstalten § 30 Gewerbeordnung (GewO) + (-), jedoch Konzession gem. § 30 Abs. 1 GewO erforderlich (-), jedoch gem. § 30 Abs. 1, 35 Abs. 8 GewO i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG20 Rücknahme und Widerruf der Konzession möglich (-) Heilpraktiker Heilpraktikergesetz (HeilpraktG) + (-) , jedoch Erlaubnis gem. § 1 HeilpraktG erforderlich Gem. der entspr. Normen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (§§ 48, 49 VwVfG) ist Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis möglich (-) Heilhilfsberufe (als Unterfall der Heilberufe) Gesetzliche Regelung Bundeseinheitliche Regelung Staatliche Genehmigung / Erlaubnis Rücknahme / Widerruf Besondere Zuständigkeiten für Erteilung , Rücknahme, Widerruf oder Ruhen Altenpfleger Altenpflegegesetz (AltPflG) + §§ 1, 1a AltPflG § 2 AltPflG § 26 AltPflG Diätassistenten Diätassistentengesetz (DiätAssG) + §§ 1, 2 DiätAssG Gem. § 2 DiätAssG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG entspr. landesrechtlichen Normen § 9 DiätAssG 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 10 Entbindungspfleger / Hebammen Hebammengesetz (HebG) + §§ 1, 2 HebG § 3 HebG § 24 HebG Ergotherapeuten Ergotherapeutenge setz (ErgThG) + §§ 1, 2 ErgThG § 3 ErgThG § 6 ErgThG Krankenpfleger Krankenpflegegesetz (KrPflG) + §§ 1, 2 KrPflG § 2 Abs. 2 KrPflG § 20 KrPflG Logopäden Logopädengesetz (LogG) + §§ 1, 2 LogG § 3 LogG § 6 LogG Masseure / Medizinische Bademeister / Physiotherapeuten Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) + §§ 1, 2 MphG Gem. § 2 MphG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG entspr. landesrechtlichen Normen § 14 MphG Orthoptisten Orthoptistengesetz (OrthoptG) + §§ 1, 2 OrthoptG Gem. § 2 OrthoptG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG entspr. landesrechtlichen Normen § 9 OrthoptG Pharmazeutischtechnische Assistenten (PTA) Pharma- Assistenten-Gesetz (PTAG) + §§ 1, 2 PTAG § 3 PTAG § 9 PTAG Podologen Podologengesetz (PodG) + §§ 1, 2 PodG Gem. § 2 PodG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG entspr. landesrechtlichen Normen § 8 PodG Rettungsassistenten Rettungsassistentengesetz (Rett AssG) + §§ 1, 2 RettAssG Gem. § 2 RettAssG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG entspr. landesrechtlichen Normen § 11 RettAssG Technische Assistenten in der Medizin (MTA) MTA-Gesetz (MTAG) + §§ 1, 2 MTAG Gem. § 2 MTAG i.V.m. den §§ 48, 49 VwVfG entspr. landesrechtlichen Normen § 11 MTAG Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 11 4. Grundsätzlich keine Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf Heilberufe Für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe und den Verkauf von Arzneimitteln gilt die Gewerbeordnung (GewO) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO grundsätzlich nicht, auch nicht entsprechend . Nur bei ausdrücklicher Anordnung in Normen der GewO sind einzelne Vorschriften der GewO auf diese Berufe anwendbar. Die Erweiterung des Ausnahmetatbestands des § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die sogenannten "anderen Heilberufe" durch das Änderungsgesetz vom 12.02.1979 (BGBl. I S. 149) orientierte sich am Gesetzeswortlaut des Kompetenztitels in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (GG), um klarzustellen, dass auch die nicht-ärztlichen, jedoch arztähnlichen Heilberufe (z.B. Heilpraktiker) und die sogenannten Heilhilfsberufe erfasst werden sollen .21 Eine ausdrückliche Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit der GewO findet sich in § 30 Abs. 1 GewO für Privatkrankenanstalten. Zu beachten ist im Rahmen der Privatkrankenanstalten, dass wegen des Ausnahmetatbestands § 35 Abs. 8 GewO eine Gewerbeuntersagung und eine Rücknahme oder ein Widerruf der erteilten Konzession wegen Unzuverlässigkeit nicht gem. § 35 GewO, sondern nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze erfolgt. Gem. § 35 Abs. 8 GewO sind § 35 Abs. 1 bis 7 GewO nicht anzuwenden, wenn für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Entsprechende Regelungen finden sich in § 30 Abs. 1 Satz 2 GewO. Soweit Personen dieser Berufsgruppen ohne Zusammenhang mit ihrer freiberuflichen Tätigkeit einer gewerblichen Nebentätigkeit nachgehen, unterliegen sie jedoch diesbezüglich uneingeschränkt der GewO. Falls die Nebentätigkeit jedoch in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit steht, ist sie zwar steuerrechtlich als gewerblich einzuordnen, jedoch bleiben die an sich einschlägigen gewerbe- oder handwerksrechtlichen Bestimmungen für diese Nebentätigkeit unanwendbar. Es erfolgt eine Zuordnung der in diesem Zusammenhang stehenden Nebentätigkeiten zur freiberuflichen Tätigkeit.22 21 Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, § 6 GewO, Rn. 33. 22 Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, § 6 GewO, Rn. 31f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000-094/12 Seite 12 5. Literaturverzeichnis – Beck'scher Online Kommentar, Grundgesetz, Stand 01.07.2012, Edition 15. – Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 1. Auflage, 2010. – Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Band I: Gewerbeordnung – Kommentar, Stand: Februar 2012 (60. Ergänzungslieferung). – Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. neubearbeitete Auflage, 2010. – Neue Juristische Wochenschrift: "Neuregelung der Altenpflege – Gesetzgebungskompetenz", Besprechung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2002 – 2 BvF 1/01, in: NJW 2003, 41-56. – Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage, 2006. – Terbille, Michael, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 1. Auflage, 2009. – Tettinger/Wank/Ennuschat, Kommentar zur Gewerbeordnung, 8. Auflage, 2011.