WD 9 - 3000 - 090/19 (15. November 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Ein Schwangerschaftsabbruch steht nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB)1 grundsätzlich unter Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht jedoch gemäß § 218a StGB unter bestimmten Voraussetzungen die Straffreiheit eines Schwangerschaftsabbruchs vor – nämlich dann, wenn eine Schwangere, die den Abbruch der Schwangerschaft verlangt, der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat zu dieser Beratung eine Broschüre veröffentlicht, die Informationen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz2 enthält , insbesondere zu der grundsätzlichen Pflicht, diese Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese muss in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle durchgeführt werden. Die Beratung diene dem Schutz des ungeborenen Lebens. Wesentlich sei – entsprechend den Vorgaben des Gesetzes –-, der Frau zu helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen.3 Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schwangerschaftsabbruch von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und dass seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind (sogenannte „Beratungsregelung“). Ferner ist ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinisch-sozialen oder – innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen – einer kriminologischen Indikation nicht rechtswidrig . Eine Beratung wird in diesen Fällen nicht verlangt, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine für die Schwangere besonders schwerwiegende Situation vorliegt, die dazu führen 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist. 2 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert worden ist. 3 BMFSFJ, Schwangerschaftsberatung § 218, Informationen über das Schwangerschaftskonfliktgesetz und gesetzliche Regelungen im Kontext des § 218 Strafgesetzbuch, 9. Auflage, Stand: August 2014, downzuloaden über https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/schwangerschaftsberatung-nach--- 218/81024?view=DEFAULT (abgerufen am 15. November 2019). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Bedenkzeit vor einem Schwangerschaftsabbruch Kurzinformation Zur Bedenkzeit vor einem Schwangerschaftsabbruch Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 kann, dass die Fortführung der Schwangerschaft eine unzumutbare Belastung wäre. Insoweit reiche das Beratungsangebot – worauf die Schwangere Anspruch hat – nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz aus, um der Schwangeren hinreichende Hilfe bei ihrer Entscheidung zu bieten.4 Die Schwangere muss allerdings, wenn sie auf die Aufklärung und Beratung verzichtet, den Verzicht auf die Inanspruchnahme gemäß § 2a Schwangerschaftskonfliktgesetz schriftlich bestätigen. *** 4 Für die kriminologische Indikation vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren , Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem 1. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 13/285 - Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG), Bundestags-Drucksache 13/1850 vom 28. Juni 1995, S. 26.