© 2015 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 078/14 Zur Dauer der ärztlichen Weiterbildung in Teilzeit – Rechtsfragen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 078/14 Seite 2 Zur Dauer der ärztlichen Weiterbildung in Teilzeit – Rechtsfragen Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 078/14 Abschluss der Arbeit: 15. September 2014 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 078/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die rechtliche Regelung der ärztlichen Weiterbildung 4 2.1. Die ärztliche Weiterbildung als ausschließliche Länderkompetenz 4 2.2. Grundzüge der landesrechtlichen Regelungen 5 2.3. Die Weiterbildungsordnungen der Länder und die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer 6 3. Ansätze zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung in Teilzeit 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 078/14 Seite 4 1. Einleitung Für die ärztliche Qualifikation ist zwischen der Ausbildung und der sich daran anschließenden Weiterbildung zu unterscheiden1: Die Ausbildung wird mit der Approbation abgeschlossen. Sie ist in der Bundesärzteordnung (BÄO)2 und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung, der Approbationsordnung (ÄApprO 2002)3, geregelt. Die ärztliche Weiterbildung setzt nach der Approbation ein und bietet weitere Qualifikationsmöglichkeiten, z. B. den Erwerb einer Facharztanerkennung .4 Die Weiterbildung zum Facharzt kann auch in Teilzeit absolviert werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage wirkt sich dies auf die Dauer der Weiterbildung dahingehend aus, dass sich die Weiterbildung bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend verlängert. Danach dauert z. B. eine Weiterbildung , die mit hälftiger Arbeitszeit absolviert wird, doppelt so lange wie die Weiterbildung in Vollzeit. Ausgangspunkt der nachfolgenden Darstellung ist die Frage, ob die juristischen Rahmenbedingungen eine zeitliche Verkürzung einer solchen Teilzeit-Weiterbildung zum Facharzt zulassen würden. Soweit hierbei landesrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, können diese nur kursorisch dargestellt werden (vgl. 2.2 und 2.3). Ergänzend wird auf den Diskussionsstand in der Ärzteschaft hingewiesen (vgl. 3.). 2. Die rechtliche Regelung der ärztlichen Weiterbildung 2.1. Die ärztliche Weiterbildung als ausschließliche Länderkompetenz Während es sich bei den unter 1. erwähnten Regelungen, d. h. der BÄO und der ÄApprO 2002, um Bundesrecht handelt, liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der fachärztlichen Weiterbildung ausschließlich bei den Bundesländern. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (GG)5 besitzt der Bund zwar die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für die „Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen“. Damit ist aber nur die ärztliche Ausbildung bis zur Approbation gemeint. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1972 eindeutig zum Ausdruck gebracht: „Sind somit ‚ärztliche Berufe‘ i.S. des Art. 74 Nr. 19 GG lediglich die Berufe des Arztes, 1 Scholz, Karsten, in: Spickhoff, Andreas (Hrsg.), Medizinrecht, 2. Aufl., München, Beck-Verlag, 2014, MWBO, Vorbemerkung, Rn. 1. 2 Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist. 3 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist. 4 Scholz, Karsten, in: Spickhoff, Andreas (Hrsg.), Medizinrecht, 2. Aufl., München, Beck-Verlag, 2014, MWBO, Vorbemerkung, Rn. 1. 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 078/14 Seite 5 Zahnarztes und Tierarztes, so besitzt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit lediglich für die Zulassung zu diesen Berufen. Der Begriff ‚Zulassung‘ ist in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt: er ist wortgetreu auszulegen und umfaßt im wesentlichen die Vorschriften, die sich auf Erteilung, Zurücknahme und Verlust der Approbation oder auf die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehen […]. Die Regelung der ärztlichen Weiterbildung nach Erteilung der Approbation und damit die gesamte Regelung des Facharztwesens gehört dagegen zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.“6 Daher ist im Bereich der Qualifikation von Fachärzten für bundesrechtliche Regelungen kein Raum. 2.2. Grundzüge der landesrechtlichen Regelungen Das BVerfG hat in der eben genannten Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber die so genannten statusbildenden Normen, also z. B. die Regelung der Voraussetzungen der Facharztanerkennung, der zugelassenen Facharztrichtungen und der Mindestdauer der Ausbildung, in den Grundzügen selbst durch ein förmliches Gesetz festlegen müsse. Die dann noch erforderlichen ergänzenden Regelungen könnten nach Ermessen des Gesetzgebers dem Satzungsrecht der Ärztekammern überlassen bleiben.7 Dementsprechend haben die Länder in ihren Heilberufe-Kammergesetzen die wesentlichen Punkte der Weiterbildung zum Facharzt geregelt und dabei auch Festlegungen zur Dauer einer Teilzeitweiterbildung getroffen. Nachfolgend seien hierfür drei Beispiele genannt: Baden-Württemberg, § 34 Abs. 4 Sätze 4, 5 Heilberufe-Kammergesetz:8 „Die Weiterbildung kann in Teilzeit erfolgen, wenn Gesamtdauer und Qualität den Anforderungen an eine ganztätige Weiterbildung entsprechen. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die Kammer.“ Bayern, Art. 30 Abs. 5 Heilberufe-Kammergesetz:9 „Die Weiterbildung kann mit vorheriger Zustimmung der Landesärztekammer nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem geringeren Umfang als der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn eine Weiterbildung in Vollzeittätigkeit aus stichhaltigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist und wenn und soweit eine Teilzeittätigkeit das Ziel der Weiterbildung im jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich nicht beeinträchtigt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.“ 6 BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 (1 BvR 518/62 und 308/64), NJW 1972, S. 1504, 1505. 7 BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 (1 BvR 518/62 und 308/64), NJW 1972, S. 1504, 1507. 8 Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. 1995, 313), zuletzt geändert durch § 66 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380). 9 Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl 2002, 42). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 078/14 Seite 6 Nordrhein-Westfalen, § 36 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes:10 „Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“ Die Prüfung, inwieweit das hier beispielhaft genannte Landesrecht oder entsprechende Bestimmungen anderer Bundesländer eine weitere Verkürzung der fachärztlichen Weiterbildung zulassen , ist Sache der Länder. Dasselbe gilt für die Frage, ob und wie erforderlichenfalls eine (verfassungs - und europarechtskonforme) Änderung des Landesrechts eine Verkürzung ermöglichen könnte. 2.3. Die Weiterbildungsordnungen der Länder und die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer Ergänzende Regelungen über die Dauer einer Weiterbildung in Teilzeit finden sich in den satzungsrechtlichen Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Auch hierzu seien beispielhaft die entsprechenden Bestimmungen der Weiterbildungsordnungen einzelner Bundesländer genannt: § 4 Abs. 6 Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg11: „Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.“ § 4 Abs. 6 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein12: „Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit angerechnet werden und muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“ 10 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000 S. 403ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV.NRW 2013 S. 201ff), online abrufbar unter: http://www.aekno.de/page.asp?page ID=5234#p44 (zuletzt abgerufen am 9. September 2014). 11 Stand 1. Februar 2014, online abrufbar unter: http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/index .html (zuletzt abgerufen am 9. September 2014). 12 Stand 28. August 2014, online abrufbar unter: http://www.aekno.de/page.asp?pageID=6658#%A74 (zuletzt abgerufen am 9. September 2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 078/14 Seite 7 § 4 Abs. 6 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns13: „Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildung kann mit mindestens 12 Stunden pro Woche bis zur Hälfte der in den Abschnitten B und C geforderten Mindestweiterbildungszeit erfolgen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend .“ Die bayerische Regelung lässt also ausdrücklich Fallgestaltungen zu, in denen ein Teil der Weiterbildungszeit mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit absolviert wird. Der Grundsatz, dass sich die Weiterbildungszeit „entsprechend verlängert“, findet sich jedoch in allen hier beispielhaft genannten Weiterbildungsordnungen. Die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern orientieren sich weitgehend an der Musterweiterbildungsordnung (MWBO)14 der Bundesärztekammer (BÄK). Die BÄK ist eine Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern. Die MWBO wird von der Hauptversammlung der BÄK, dem Deutschen Ärztetag, beschlossen.15 Bei der MWBO handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm ; sie hat lediglich empfehlenden Charakter.16 Die Dauer einer Weiterbildung in Teilzeit ist insbesondere in § 4 Abs. 6 MWBO geregelt: „Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.“ Der Wortlaut des letzten Satzes dieser Regelung (d. h. „entsprechende Verlängerung“ der Weiterbildungszeit in Fällen von Teilzeit) wird allgemein dahingehend ausgelegt, dass die Teilzeittätigkeit „im Verhältnis zur tariflichen Vollarbeitszeit angerechnet wird“.17 Für die Frage, wie sich eine Weiterbildung in Teilzeit auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildung auswirkt, wird 13 Stand 12. Oktober 2013, online abrufbar unter http://www.blaek.de/ (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). 14 (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern ) in der Fassung vom 28. Juni 2013, online abrufbar unter: http://www.bundesaerztekammer .de/page.asp?his=1.128.129 (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). 15 Scholz, Karsten, in: Spickhoff, Andreas (Hrsg.), Medizinrecht, 2. Aufl., München, Beck-Verlag, 2014, MWBO, Vorbemer-kung, Rn. 4. 16 Scholz, Karsten, in: Spickhoff, Andreas (Hrsg.), Medizinrecht, 2. Aufl., München, Beck-Verlag, 2014, MWBO, Vorbemerkung, Rn. 5. 17 Scholz, Karsten, in: Spickhoff, Andreas (Hrsg.), Medizinrecht, 2. Aufl., München, Beck-Verlag, 2014, MWBO, § 4 Rn. 9. Vgl. auch die entsprechenden Umrechnungshinweise der Ärztekammer Nordrhein auf dem Antragsformular „Antrag auf Genehmigung einer Weiterbildung in Teilzeit, online abrufbar unter: http://www.aekno .de/page.asp?pageID=76 (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 078/14 Seite 8 also eine genaue Umrechnung vorgenommen, die ausschließlich auf dem zahlenmäßigen Verhältnis der Stundenzahl in Teilzeit zu der Stundenzahl in Vollzeit basiert. 3. Die Diskussion um die fachärztliche Weiterbildung in Teilzeit Insbesondere im Zusammenhang mit der Forderung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf werden Fragen der fachärztlichen Weiterbildung in Teilzeit seit einiger Zeit lebhaft diskutiert. Nachfolgend wird beispielhaft auf einige Aspekte dieser Thematik hingewiesen: Berichte aus der Praxis lassen erkennen, dass sich die Weiterbildung mit verkürzter Arbeitszeit wegen verschiedener organisatorischer Probleme in vielen Fällen nicht nur proportional zur Teilzeit verlängert, sondern darüber hinaus.18 Danach haben in Teilzeit arbeitende Ärzte und Ärztinnen schlechtere Chancen, für Operationen eingeteilt zu werden, die für die chirurgische Weiterbildung wesentlich sind.19 Auf der Intensivstation werden häufige Übergaben, wie sie bei Teilzeitkräften nötig werden können, als Problem der Weiterbildung von Anästhesisten empfunden.20 Eine Studie des Städtischen Klinikums München zielt darauf ab, Empfehlungen für eine Beschleunigung der Weiterbildung in Teilzeit zu erarbeiten.21 Die Empfehlungen bewegen sich im geltenden rechtlichen Rahmen und sind organisatorischer Natur. Der Deutsche Ärztetag plant in den kommenden Jahren eine Novelle der MWBO und hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit Fragen des zeitlichen Ablaufs der fachärztlichen Weiterbildung befasst. So hat beispielsweise der 117. Deutsche Ärztetag 2014 einen Beschlussantrag zur weiteren Beratung an den BÄK-Vorstand überwiesen, wonach eine Anerkennung von Ausbildungsabschnitten , die nur drei Monate umfassen, ermöglicht werden soll.22 Bisher sieht die 18 Deutsches Ärzteblatt 10. Februar 2012: „Krankenhaus: Karriere trotz Teilzeit“, online abrufbar unter: http://www.aerzteblatt.de/archiv/121903/Krankenhaus-Karriere-trotz-Teilzeit (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). 19 Fast Track für die ärztliche Weiterbildung – Möglichkeiten und Ansatzpunkte der Beschleunigung und Verbesserung der fachärztlichen Weiterbildung in Teilzeit, eine Studie am Städtischen Klinikum München, November 2011, S.11, online abrufbar unter: http://www.klinikum-muenchen.de/fileadmin/01-Unternehmen/02-Chancengleichheit /Fast_Track_fuer_fachaerztliche_Weiterbildung_Rothe_14-11-2011.pdf (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). 20 Fast Track für die ärztliche Weiterbildung – Möglichkeiten und Ansatzpunkte der Beschleunigung und Verbesserung der fachärztlichen Weiterbildung in Teilzeit, eine Studie am Städtischen Klinikum München, November 2011, S.11f., online abrufbar unter: http://www.klinikum-muenchen.de/fileadmin/01-Unternehmen/02-Chancengleichheit /Fast_Track_fuer_fachaerztliche_Weiterbildung_Rothe_14-11-2011.pdf (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). 21 Fast Track für die ärztliche Weiterbildung – Möglichkeiten und Ansatzpunkte der Beschleunigung und Verbesserung der fachärztlichen Weiterbildung in Teilzeit, eine Studie am Städtischen Klinikum München, November 2011, online abrufbar unter: http://www.klinikum-muenchen.de/fileadmin/01-Unternehmen/02-Chancengleichheit /Fast_Track_fuer_fachaerztliche_Weiterbildung_Rothe_14-11-2011.pdf (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). 22 117. Deutscher Ärztetag, Beschlussprotokoll TOP V-12, Seite 161, online abrufbar unter: http://www.bundesaerztekammer .de/downloads/117DAETBeschlussprotokoll20140613.pdf (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 078/14 Seite 9 MWBO hierfür in der Regel Tätigkeitsabschnitte von mindestens sechs Monaten vor (vgl. § 4 Abs. 4 MWBO). Ein Beschluss des Deutschen Ärztetages 2013 fordert die Landesärztekammern auf, bereits die geltenden Weiterbildungsordnungen im Rahmen von Einzelfallentscheidungen so zu handhaben, dass auch kürzere Abschnitte oder geringere Teilzeitanteile anerkennungsfähig werden . In der Sache geht es bei beiden Beschlüssen um eine stärkere Flexibilisierung (Anerkennung auch kürzerer Ausbildungsabschnitte und von Zeiten mit einer geringen Wochenarbeitszeit), um auf diese Weise Weiterbildung in Teilzeit zu erleichtern.23 Wie sich aus einem Bericht des Hartmannbundes über den Stand der Arbeiten an der MWBO ergibt, sind entsprechende Flexibilisierungen bereits in dem Novellierungsentwurf (Stand 30. Juni 2013) vorgesehen; vermisst wird aber eine Strukturierung der Weiterbildung, die auch Teilzeittätigkeiten Rechnung trägt:24 „So sollen künftig Tätigkeitsabschnitte mit mindestens zwölf Wochenstunden bis zur Hälfte der geforderten Mindestweiterbildungszeit anerkannt werden können. Auch sollen Tätigkeitsabschnitte von unter drei Monaten bis zu drei Mal je Weiterbildungsgang anrechnungsfähig sein – bislang galt die Sechsmonatsregel, die sich bei einer 50-Prozent-Stelle real auf ein Jahr verlängerte und zu einer Nichtanerkennung führen konnte, wenn zum Beispiel zu Beginn des Mutterschutzes nur elf statt zwölf Monate absolviert waren. Nicht zu entdecken sind hingegen Regelungen , die die Forderung des 116. Deutschen Ärztetages aufnehmen, eine strukturierte Weiterbildung auch im Rahmen von Teilzeittätigkeiten sicherzustellen. Die Delegierten hatten dazu vorgeschlagen , die Vergabe von Befugnissen an Curricula zu knüpfen, die eine Weiterbildung in Teilzeittätigkeit berücksichtigen.“ Die Forderung, den bisher geltenden Grundsatz der „entsprechenden Verlängerung“ der Weiterbildung bei Teilzeitausbildung aufzuheben, ist bisher nicht Gegenstand des Deutschen Ärztetages gewesen.25 23 116. Deutscher Ärztetag, Beschlussprotokoll TOP IV-32, Seite 97, online abrufbar unter: http://www.bundesaerztekammer .de/downloads/116DAETBeschlussprotokollfinal20130604LZ.pdf (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). 24 Hartmann-Bund Magazin, August/September 2013, S. 13, online abrufbar unter: http://www.hartmannbund .de/uploads/HB-Magazin/2013/Hartmannbund_Magazin_4_2013.pdf (zuletzt abgerufen am 8. September 2014). 25 Telefonische Auskunft der BÄK vom 2. September 2014.