© 2018 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 – 077/18 Ausbildung in der Altenpflege Schulgeldfreiheit Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 – 077/18 Seite 2 Ausbildung in der Altenpflege Schulgeldfreiheit Aktenzeichen: WD 9 - 3000 – 077/18 Abschluss der Arbeit: 4. Oktober 2018 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 – 077/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Zur Schulgeldfreiheit in den Bundesländern 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 – 077/18 Seite 4 1. Vorbemerkung Die Versorgung von Pflegebedürftigen sicherzustellen ist gerade im Hinblick auf die demographischen Veränderungen eine der zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen. Mit der im Koalitionsvertrag angekündigten „Konzertierten Aktion Pflege“1 will die Bundesregierung den Arbeitsalltag und die Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden verbessern. So soll der jüngst am 27. September 2018 in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG)2 den Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung verbessern. Ein weiterer Baustein zur Sicherstellung der Pflege ist, die Attraktivität der Ausbildung zu erhöhen. Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) 3 vom 17. Juli 2017 wurde bereits beschlossen, das Schulgeld in der Pflegeausbildung bundesweit zum 1. Januar 2020 abzuschaffen4. An öffentlichen Schulen wird der schulische Teil der Altenpflegeausbildung schon bisher immer kostenfrei angeboten. An privaten Altenpflegeschulen haben in den letzten Jahren immer mehr Bundesländer die Kosten der Ausbildung übernommen. Dabei besteht teilweise ein Rechtsanspruch auf die Förderung (z. B. in Nordrhein-Westfalen), teilweise werden Mittel auf freiwilliger Basis nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung im Wege der Zuwendung zur Verfügung gestellt (z. B. im Saarland). Die vorliegende Dokumentation befasst sich auftragsgemäß mit der Frage, in welchen Bundesländern bereits heute kein Schuldgeld für die Ausbildung zur Altenpflege erhoben wird. 2. Zur Schulgeldfreiheit in den Bundesländern In folgenden Bundesländern fällt für die Ausbildung zur Altenpflege in der Regel kein Schulgeld an: Baden-Württemberg: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG) in der Fassung vom 1. Januar 1990, zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 1 Ein neuer Aufbruch für Europa, Eine neue Dynamik für Deutschland, Ein neuer Zusammenhalt für unser Land, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 19. Legislaturperiode, S. 15 und 96, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2018/03/2018-03-14-koalitionsvertrag.pdf;jsessionid =87AD63B3C727C96EF7040336158CEF1E.s7t1?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2018). 2 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal- Stärkungsgesetz – PpSG), Bundestags- Drucksache 19/4453 vom 24. September 2018, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen /GuV/P/PpSG_Bundestag.pdf (zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2018). 3 BGBl. I S. 2581. 4 Vgl. § 24 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) sowie Artikel 15 Absatz 4 PflBRefG zum Inkrafttreten. Der Wortlaut des PflBG ist abrufbar über das Bundesministerium für Gesundheit unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegeberufegesetz .html (zuletzt abgerufen am 4. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 – 077/18 Seite 5 vom 10. Oktober 2017, abrufbar unter: http://www.landesrecht-bw.de/jportal /?quelle=jlink&query=PrSchulG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr- PrSchulGBW1990V36P17 (zuletzt abgerufen am 4. Oktober 20185). Nach § 17 Absatz 1 bzw. Absatz 3 Nummer 3 PSchG erhalten als Ersatzschulen genehmigte Berufsschulen bzw. anerkannte Schulen für Berufe des Gesundheitswesens nach Maßgabe des Haushaltsplans vom Land Zuschüsse. Näheres ist dem Bericht zum Staatshaushaltsplan 2018/2019 des Ministeriums für Soziales und Integration zu entnehmen, https://sozialministerium .baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Ministerium /Bericht_StHHPl_2018_19.pdf (S. 46 ff.). Bayern: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Pflegebonus, Meisterprämie und Prämie für gleichgestellte Abschlüsse (Prämie), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 16. August 2013, zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. März 2018 geändert, abrufbar unter: http://www.gesetzebayern .de/Content/Document/BayVwV276727/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1. In Ziffer 1.3.1 der Bekanntmachung ist geregelt, dass die Altenpflegeschulen einen Klassenzuschuss erhalten, wenn sie auf die Erhebung von Schulgeld verzichten. Dieser Zuschuss ist gestaffelt und beträgt für eine Vollzeitklasse mit 13 oder mehr Schülern 21.000 Euro je Klasse und Schuljahr. Darüber hinaus erhalten die Altenpflegeschulen einen weiteren schulbezogenen Sockelbetrag als freiwillige Leistung (Regelung 1.1). Berlin: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Landespflegeplan 2016, S. 35, abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/pflege/service/berichte-und-statistik/landespflegeplan/. Der Landespflegeplan 2016 verweist auf eine Protokollnotiz des Senats aus dem Jahr 2015, wonach der Senat klarstellt, das Schulgeld für die Altenpflegausbildung zu übernehmen. Die einzelnen Förderbeträge je Auszubildenden pro Monat sind der aktuellen Antwort auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anja Schillhaneck (GRÜNE) vom 21. Juni 2018, Schulgelder und Gebühren bei Bildungsgängen öffentlicher Träger, Drs. 18/15385 vom 5. Juli 2018, S. 3 (126 Euro bei Vollzeit) zu entnehmen, http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat /VT/18/SchrAnfr/s18-15385.pdf. Brandenburg: Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen (MASGF) und Familie zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen im Beruf zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg vom 8. August 2017, geändert durch Erlass des MASGF vom 6. Juli 2018, abrufbar unter: https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/altenpflege_2017. Das Land gewährt privaten Altenpflegeschulen eine Zuwendung in Höhe von bis zu 410 Euro je Altenpflegeschüler pro Monat. Voraussetzung ist, dass kein Schulgeld erhoben wird. Die Einzelheiten sind insbesondere den Regelungen 4.4 und 5.4 der o. g. Richtlinie zu entnehmen . Bremen: Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflege (BremAltpflAG) vom 17. Dezember 1996, zuletzt mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. August 2016, abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bre- 5 Auch alle weiteren Links wurden mit Stand am 4. Oktober 2018 abgerufen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 – 077/18 Seite 6 men2014_tp.c.65146.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail _d. Nach § 21 Absatz 5 BremAltpflAG wird von den Altenpflegeschulen kein Schulgeld erhoben. Das Land gewährt den Schulen entsprechende Zuschüsse (§ 21 Absatz 6 BremAltpflAG). Hessen: Hessisches Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG) vom 1. Oktober 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018, abrufbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument ?vpath=bibdata%2Fges%2Fhesaltpflg%2Fcont%2Fhesaltpflg.inh.htm&anchor=Y-100-G-HE- SALTPFLG in Verbindung mit der Hessischen Verordnung zur Altenpflege (Altenpflegeverordnung ) vom 6. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Art. 1, 8. ÄndVO vom 21.6.2018, abrufbar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FHESAltPflVO%2Fcont%2FHESAlt PflVO%2Einh%2Ehtm. Nach § 23 HAltPflG sind die Auszubildenden in der Altenpflege von Ausbildungsgebühren freigestellt. Die Modalitäten der Kostenerstattung sind in der Altenpflegeverordnung geregelt. So werden je besetzten Ausbildungsplatz und für die jeweilige Gesamtdauer der Ausbildung in der Altenpflege bei einzügigen Altenpflegeschulen 17.028 Euro gewährt. Niedersachsen: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -) in der Fassung vom 26. Mai 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2014, abrufbar unter: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml;jsessionid =BD45A4CB1958094818A684043427A049.jp29?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-Pflege GNDpG2&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-PflegeGNDV6P16a in Verbindung mit der Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft vom 24. Juli 2015, abrufbar unter: http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/5hl/page/bsvorisprod.psml;jsessionid =1D9F7D3954DBED1A74980B8B5DCD1985.jp10?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc =yes&doc.id=jlr-FrTrAltPflSchulF%C3%B6VNDrahmen &doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint. Von privaten Altenpflegeschulen wird kein Schulgeld erhoben, da ihnen ein nach Schüleranzahl gestaffelter Landeszuschuss gewährt wird. Rechtsgrundlage hierfür ist der gesetzlich verankerte Anspruch aus § 16a NPflegeG. Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Landesaltenpflegegesetz - AltPflG NRW) vom 27. Juni 2006, zuletzt geändert am 26. April 2016, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen ?v_id=10000000000000000021. Nach § 5 Absatz 4 AltPflG erhalten die privaten Altenpflegeschulen eine Schulkostenpauschale je Schüler bei Ausbildungen in Vollzeit in Höhe von monatlich 280 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass kein Schulgeld erhoben wird (§ 5 Absatz 5 b) AltPflG). Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) in der Fassung vom 4. September 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2013, abrufbar unter: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal /t/mqt/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Treffer- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 – 077/18 Seite 7 liste&documentnumber=1&numberofresults=53&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PrivSchulGR- Prahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-PrivSchulGRPV5P28. Das Land gewährt den staatlich anerkannten Ersatzschulen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten nach § 28 Absatz 1 PrivSchG. Voraussetzung dafür ist, dass die (Altenpflege-) Schule kein Schulgeld erhebt (§ 28 Absatz 2 PrivSchG). Saarland: Gesetz zur Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 9. Juli 2003, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015, abrufbar unter: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris .de/sl/gesamt/AltPflGDVG_SL.htm in Verbindung mit der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland (Altenpflegeschulen -Richtlinie) vom 10. Oktober 2013, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 17. August 2018, abrufbar unter: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/inhaltsverzeichnis .html%3Fget%3Da99f63c3b64a492c4f09e2d5d37bd371%3Bviews%3Bdocument%26doc%3D 11828%26typ%3DRL?get=a99f63c3b64a492c4f09e2d5d37bd371;views;document&doc=11579. Nach § 2 Absatz 2 des AltPflG werden die Kosten der Ausbildung in der Altenpflegeschule anteilig aus Landesmitteln nach Maßgabe des Haushalts übernommen. Siehe Näheres hierzu im Haushaltsplan des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2018, Einzelplan 05 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, S. 21, Titel 684 03, abrufbar unter: https://www.saarland.de/dokumente/thema_hhpl2018_va/Einzelplan_05.pdf. Sachsen: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Gewährung eines Zuschusses für Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler an Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft (RL Ausbildungszuschuss Altenpflege) vom 16. Juli 2015, zuletzt geändert am 30. September 2016, abrufbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt /16245/36458.html .Nach Ziffer 5 der RL Ausbildungszuschuss Altenpflege erhalten Altenpflegeschüler , die eine staatlich genehmigte oder anerkannte Altenpflegeschule in freier Trägerschaft besuchen, eine Zuwendung in Höhe von 85 Euro pro Monat. Dies soll dem derzeit durchschnittlich gezahlten Schulgeld in Sachsen entsprechen, Mitteilung vom 9. Juli 2015 in der Ärztezeitung, abrufbar unter: https://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/pflege/article /890215/sachsen-altenpflege-azubis-erhalten-schulgeld.html. Sachsen-Anhalt: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018, abrufbar unter http://www.landesrecht.sachsen-anhalt .de/jportal/;jsessionid =EEC2A7C18325A03F8153DC974DE92987.jp14?quelle=jlink&query=SchulG+ST&psml=bssah prod.psml&max=true&aiz=true#jlr-SchulGST2018pP18a. Nach § 18f SchulG LSA erhalten Berufsfachschulen für Altenpflege, die kein Schulgeld erheben, eine Förderung für jeden Ausbildungsmonat eines Schülers. Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Kosten. Schleswig-Holstein: Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 12. Juni 2004, zuletzt geändert am 16. März 2015, abrufbar unter: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/odg/page/bsshoprod.psml;jsessionid =50119C37758C45C946D03AA7947F1629.jp20?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-APAGSH2004rahmen &doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 – 077/18 Seite 8 Nach § 5 des genannten Gesetzes erhalten die Altenpflegeschulen Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten aus Landesmitteln nach Maßgabe des Haushalts. Der monatliche Förderbetrag wurde kürzlich von 310 Euro auf 450 Euro angehoben. Näheres dazu ergibt sich aus dem Landeshaushaltsplan Schleswig-Holstein, Einzelplan 10, Ministerium für Soziales, Gesundheit , Jugend, Familie und Senioren, Haushaltsjahr 2018, S. 58 und 59, Titel 684 05, abrufbar unter : https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/H/haushalt_landeshaushalt/Downloads /HH2018/epl10.pdf?__blob=publicationFile&v=3. ***