WD 9 - 3000 - 075/19 (2. Oktober 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Eltern, deren Kind in einem Krankenhaus behandelt werden muss, stellen sich oftmals die Frage, ob sie das Kind begleiten können, um so die Belastung für ihr Kind zu reduzieren. Die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung von Kindern in einem Krankenhaus ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)1 für gesetzlich Krankenversicherte möglich, wenn die Aufnahme medizinisch notwendig ist. Medizinisch notwendig ist die Mitaufnahme, wenn der Behandlungserfolg andernfalls wegen der Trennung von dem Elternteil gefährdet wäre.2 Dies wird in der Regel bei Kleinkindern bejaht, da sie für den Genesungsprozess regelmäßig auf die Nähe zumindest eines Elternteils angewiesen sind.3 Die gemeinnützigen Vereine Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e. V. (GKinD) und das Aktionskomitee Kind im Krankenhaus (AKIK) als Elterninitiative empfehlen die Mitaufnahme besonders bei Kindern bis neun Jahren .4 Die Krankenkassen entscheiden selbst, bis zu welchem Lebensjahr eine Begleitperson medizinisch notwendig ist. Die meisten Krankenkassen übernehmen die Kosten einer Mitaufnahme bei Kindern bis zum achten oder neunten Lebensjahr.5 Bei Kindern mit einer Behinderung kann 1 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist. 2 Roters in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB V, Stand: August 2019, § 11 Rn. 22. 3 Becker/Kingreen in: Becker/Kingreen, SGB V, 6. Auflage 2018, § 11 Rn. 19. 4 AKIK, Mitaufnahme von Begleitpersonen im Krankenhaus, abrufbar unter: https://www.akik.de/f%C3%BCreltern /mitaufnahme-im-krankenhaus/ (dieser sowie alle weiteren Links wurden zuletzt abgerufen am 2. Oktober 2019). Zur GKinD vgl. Envivas.Puls, das Gesundheitsmagazin, Rooming-in: mit Begleitperson ins Krankenhaus, abrufbar unter: https://magazin.envivas.de/als-patient/rooming-in/. 5 So z. B. jeweils bis zum neunten Geburtstag: die Betriebskrankenkasse Bahn BKK, abrufbar unter: https://www.bahn-bkk.de/leistungen/cont/5923 sowie die Innungskrankenkasse IKK classic, abrufbar unter: https://www.ikk-classic.de/pk/rv/behandlungen/krankenhausbehandlung-leistungen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur elterlichen Begleitung eines stationär aufgenommenen Kindes Kurzinformation Zur elterlichen Begleitung eines stationär aufgenommenen Kindes Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 die medizinische Notwendigkeit auch über dieses Alter hinaus vorliegen.6 Medizinisch begründet kann die Mitaufnahme auch dann sein, wenn ein Elternteils während der stationären Behandlung in die spätere Eigenbehandlung des Kindes eingewiesen werden soll.7 Darüber hinaus kann sich die medizinische Notwendigkeit auch aus den Besonderheiten eines therapeutischen Konzeptes ergeben, das die Einbeziehung der Begleitperson erfordert.8 Die Mitaufnahme eines Elternteils umfasst die Kosten für Unterbringung und Verpflegung als Sachleistung. Der begleitende Elternteil hat darüber hinaus bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, wenn das versicherte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (Kinderpflegekrankengeld). Der Anspruch besteht nach § 45 Absatz 2 SGB V in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage, wobei nicht mehr als 25 bzw. 50 Arbeitstage angesetzt werden können. Es werden in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts bezahlt, das während der Freistellung verdient worden wäre, maximal aber derzeit 105,88 Euro pro Tag (vgl. § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB V).9 Bei schwerstkranken Kindern ist der Anspruch auf ein Kinderpflegekrankengeld zeitlich nicht begrenzt (§ 45 Absatz 4 SGB V). Der Gesetzgeber hat im Weiteren konkretisiert, wann eine Schwersterkrankung vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind an einer Krankheit leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat. Hinzukommen muss, dass bei der Krankheit eine Heilung ausgeschlossen, eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und prognostisch nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten besteht. Das Kinderpflegekrankengeld beträgt nach § 45 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 SGB V in dem Fall in der Regel 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts sowie derzeit maximal 105,88 € täglich. *** 6 Deutsche Apothekerzeitung, Kind im Krankenhaus: Spezialregelung für "Gesetzliche", 2011, abrufbar unter: https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2011/az-12-2011/kind-im-krankenhaus-spezialregelungfuer -gesetzliche 7 Roters in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB V, Stand: August 2019, § 11 Rn. 22. 8 Nebendahl in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 11 SGB V, Rn. 10. 9 Einzelheiten zur Berechnung des Kinderpflegekrankengeldes sind zu finden bei der Barmer Krankenkasse, Kinderkrankengeld : Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, abrufbar unter: https://www.barmer.de/leistungen -beratung/leistungen/leistungen-a-z/kinderkrankengeld-10264. Kurzinformation Zur elterlichen Begleitung eines stationär aufgenommenen Kindes Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 3