© 2018 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 074/18 Regelungen zum Umgang mit Fehlgeburten und totgeborenen Kindern Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 074/18 Seite 2 Regelungen zum Umgang mit Fehlgeburten und totgeborenen Kindern Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 074/18 Abschluss der Arbeit: 14. September 2018 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 074/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Bundesweite Regelungen und Maßnahmen 4 2.1. Personenstandsrecht 4 2.2. Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 5 2.3. Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft 5 3. Landesrechtliche Regelungen sowie Beispiele aus einzelnen Bundesländern 5 3.1. Übersicht zu den Bestattungsgesetzen 5 3.2. Baden-Württemberg 6 3.3. Hamburg 6 3.4. Hessen 6 3.5. Rheinland-Pfalz 6 3.6. Schleswig-Holstein 7 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 074/18 Seite 4 1. Vorbemerkung Am 15. Mai 2013 trat die Neuregelung in § 31 der Personenstandsverordnung in Kraft1: Für Eltern wurde die Möglichkeit geschaffen, Fehlgeburten dem Standesamt gegenüber anzuzeigen und diese dadurch dauerhaft zu dokumentieren, so die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung , BT-Drucksache 17/10489 vom 15. August 2012, S. 50. Die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hob hervor, dass dies den Eltern die Chance gebe auf einen würdigen Umgang mit dem Tod ihrer Kinder, s. Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend (BMFSFJ), Aktuelle Meldung vom 15. Mai 2013, Neuregelung zum Umgang mit „Sternenkindern“ tritt in Kraft, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen /neuregelung-im-umgang-mit--sternenkindern--tritt-in-kraft/75366?view=DEFAULT.2 Bestimmungen zur Bestattung sind den Ländern vorbehalten und finden sich in den jeweiligen Bestattungsgesetzen. Zum Umgang mit Tot- und Fehlgeburten3 gibt es Empfehlungen und Richtlinien – für die Kliniken die Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und darüber hinaus in einigen Erzdiözesen Richtlinien für die Krankenhäuser in katholischer Trägerschaft. Daneben stellen verschiedene Institutionen, wie auch Städte und Gemeinden betroffenen Eltern Informationen zur Verfügung, u. a. auch zu möglichen Anlaufstellen, s. hierzu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Kurzinformation, Zu den Anlaufstellen bei einer Fehl- oder Totgeburt, WD 9 - 005/18 vom 31. Januar 2018, https://www.bundestag.de/blob/546732/fa7021ae7ebdaa 6639a27e0b1ca60f4a/wd-9-005-18-pdf-data.pdf. 2. Bundesweite Regelungen und Maßnahmen 2.1. Personenstandsrecht § 31 Personenstandsverordnung Die Regelung des § 31 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes hat folgenden Wortlaut: „Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem 1 Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (PStV), BGBl . I S. 2263, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2522. 2 Dieser Link und alle weiteren wurden zuletzt am 12. September 2018 abgerufen. 3 Als Fehlgeburt wird die vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft vor der 24. Schwangerschaftswoche bei einem Geburtsgewicht des Kinder von weniger als 500 Gramm bezeichnet, eine Totgeburt liegt vor, wenn das Kind 500 Gramm oder mehr wiegt und im Mutterleib oder während der Geburt stirbt (vgl. § 31 PStV). Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 074/18 Seite 5 Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13.“ 2.2. Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Das BMFSFJ hält auf seiner Internetseite Informationen für betroffene Eltern bereit und gibt Antworten insbesondere zur Frage der Neuregelung in der Personenstandsverordnung, s. Hintergrundmeldung vom 1. Juni 2018, Sternenkinder, https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie /sternenkinder/75368?view=DEFAULT. 2.3. Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft Die DKG hat am 7. September 1999 eine Empfehlung für die Mitgliedverbände der DKG formuliert , „Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Umgang mit Tot- und Fehlgeburten “. Anlage Die DKG hebt darin hervor, dass zukünftig sichergestellt werden müsse, dass „sämtliche Föten von Tot- und Fehlgeburten… ein würdiges Begräbnis erhalten“. Sie macht hierzu Vorschläge für die nötigen Abläufe in den pathologischen Abteilungen der Kliniken und betont, dass die Beratung und Aufklärung der betroffenen Angehörigen über Bestattungsmöglichkeiten zu den wichtigen Aufgaben der Patientenbetreuung gehörten. Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat Empfehlungen für die Diözesen und Träger katholischer Krankenhäuser herausgegeben, Arbeitshilfen, Neufassung vom 3. Juni 2005, http://www.liturgie.de/liturgie/pub/op/dok/download/ah174.pdf. 3. Landesrechtliche Regelungen sowie Beispiele aus einzelnen Bundesländern 3.1. Übersicht zu den Bestattungsgesetzen Aeternitas e.V., die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, listet auf ihrer Internetseite die Regelungen der einzelnen Bundesländer zu den Bestattungsmöglichkeiten auf, s. Sternenkinder – Regelungen/Gesetze der Bundesländer, Übersicht, https://www.aeternitas.de/inhalt /kind_tod_trauer/sternenkinder/sternenkinder_rechtliches/bundeslandregelungen (Stand der zitierten Regelungen: Mai 2018). Neben einzelnen Bestimmungen zur Bestattungsmöglichkeit im Falle von Schwangerschaftsabbrüchen enthalten die Bestattungsgesetze vor allem Regelungen zur Bestattung von Fehl- und Totgeburten. Hier steht den betroffenen Eltern ein Recht zur Bestattung in allen Bundesländern zu. Die Pflicht zur Bestattung besteht bei Tot- und Fehlgeburten ab einem Gewicht von 500 bzw. 1000 Gramm. In der Mehrzahl der Bundesländer besteht für Kliniken die Pflicht zu einer würdevollen Bestattung, wenn die Eltern diese nicht vornehmen . Die Kliniken sind in neun Bundesländern verpflichtet, Eltern über deren Bestattungsmöglichkeit zu informieren. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 074/18 Seite 6 Beispiel Sachsen Sächsisches Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198): § 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung Absatz 2: „Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen.“ Absatz 6: „Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie innerhalb eines Jahres zu bestatten, sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden.“ 3.2. Baden-Württemberg Landkreise Böblingen und Calw Einen Leitfaden für betroffene Eltern stellt z. B. die Schwangerenberatungsstelle im Gesundheitsamt Böblingen zur Verfügung: Trauer um die Kleinsten der Kleinen, Leitfaden für Eltern 3. Auflage Mai 2011, Leitfaden für Eltern in den Landkreisen Böblingen und Calw, https://www.lrabb.de/site/LRA-BB-Desktop/get/params _E1464291055/3285196/Trauer_Kleinste_der_Kleinen2011.pdf. 3.3. Hamburg Leitlinien für den Umgang mit Eltern und weiteren Angehörigen und für den Umgang mit toten Kindern sind für die Erzdiözese Hamburg in den Richtlinien der Katholischen Krankenhäuser im Erzbistum Hamburg vom 21. Januar 2000 enthalten, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt der Erzdiözese Hamburg, Nr. 3, 15. März 2000, Art. 37 (S. 41 f.), https://www.erzbistum-hamburg .de/_amtsblatt/2000/20003.pdf. 3.4. Hessen Für das Bistum Limburg gilt die Richtlinie für den Umgang mit Tot- und Fehlgeburten an katholischen Krankenhäusern vom 22. April 2002, in: Amtsblatt des Bistums Limburg vom 1. Mai 2005, Nr. 5, darin: Nr. 67 (S. 35), https://rechtssammlung.bistumlimburg.de/fileadmin/redaktion/Portal /Amtsblatt/Amtsblatt-Archiv_2000er/Amtsblatt-Bistum-Limburg-2002.pdf. 3.5. Rheinland-Pfalz Das Bistum Trier hat – ebenfalls am 22. April 2002 – die Richtlinie für den Umgang mit Tot- und Fehlgeburten an katholischen Krankenhäusern im rheinland-pfälzischen Gebietsteil des Bistums Trier erlassen, s. https://www.bistum-trier.de/no_cache/bistum-bischof/bistumsverwaltung/amtsblatt /details/amtsblatt/richtlinie-fuer-den-umgang-mit-tot-und-fehlgeburten-an-katholischenkrankenhaeusern -im-rheinland-pfael/. In der Richtlinie wird deren Regelungsbedarf vor allem damit begründet, dass auf Grund des Selbstverständnisses des katholischen Krankenhausträgers Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 074/18 Seite 7 bei Fehlgeburten dann, wenn kein Elternteil einen Antrag auf Bestattung gestellt hat, auch ohne diesen Antrag eine würdevolle Bestattung sichergestellt werden müsste (Absatz 2 der Richtlinie). 3.6. Schleswig-Holstein Die Landesgruppe Schleswig-Holstein im Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD) hat eine Informationsbroschüre zum Thema „Würdiger Umgang mit Fehl- und Totgeburten “ veröffentlicht. Diese soll eine Hilfestellung für Kliniken, Ärzte, Krankenschwestern, Hebammen und Seelsorger beim Umgang mit fehl- und totgeborenen Kindern und deren Eltern sein, s. den Hinweis auf die Broschüre im Deutschen Ärzteblatt: aerzteblatt.de, 21/2008, https://www.aerzteblatt.de/archiv/60285/Broschuere-Hilfe-beim-Umgang-mit-Fehl-und-Totgeburten . ***