WD 9 - 3000 - 072/21 (28. Juli 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Zahlreiche deutsche Staatsangehörige haben ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Ausland . Da eine Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz für deutsche Staatsangehörige im Ausland nicht existiert und auch die Meldeadresse im Inland nicht immer aufgegeben wird, sind exakte Zahlen nicht verfügbar.1 Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ging in einer Publikation aus dem Jahr 2015 davon aus, dass im Jahr 2011 etwa 3,4 Millionen in Deutschland geborene Personen in einem anderen OECD-Land lebten.2 Nach Angaben des Statistischen Bundesamts hatten im Jahr 2019 etwa 1,2 Millionen Deutsche ihren Wohnsitz im europäischen Ausland.3 Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Möglichkeiten für diese Personen bestehen, sich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Wer in Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit von Impfstoffen einen Anspruch auf eine Impfung gegen SARS-CoV-2 hat, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV)4. Auslandsdeutsche können dabei im Wesentlichen gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 sowie Nr. 3 CoronaImpfV anspruchsberechtigt 1 Vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz , Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE., BT-Drs. 18/13462 – Möglicher Verlust des Wahlrechts bei Auslandsdeutschen, 14. September 2017, BT-Drs. 18/13579, Antwort auf Frage 1, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/18/135/1813579.pdf. Dieser und alle weiteren Links wurden zuletzt abgerufen am 28. Juli 2021. 2 OECD, Talente im Ausland: Ein Bericht über deutsche Auswanderer, 1. Juni 2015, S. 15, 19 ff., abrufbar unter https://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/talente-im-ausland-ein-bericht-uber-deutsche-auswanderer _9789264234055-de, englische Fassung verfügbar unter https://www.oecd-ilibrary.org/social-issuesmigration -health/talent-abroad-a-review-of-german-emigrants_9789264231702-en. 3 Statistisches Bundesamt (Destatis), Rund 1,2 Millionen Deutsche lebten 2019 im europäischen Ausland, Pressemitteilung Nr. 154 vom 6. Mai 2020, abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen /2020/05/PD20_154_91.html. 4 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V2), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (BAnz AT 14. Juli 2021 V1), abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/coronaimpfv_2021-06/BJNR615310021.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation SARS-CoV-2-Impfungen für Deutsche, die im Ausland leben (Stand: 28. Juli 2021) Kurzinformation SARS-CoV-2-Impfungen für Deutsche, die im Ausland leben (Stand: 28. Juli 2021) Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 sein. Der Anspruch bezieht sich auf eine Impfung in Deutschland, etwa bei einem Heimatbesuch oder vor der Ausreise, nicht jedoch auf eine Impfung am Aufenthaltsort im Ausland. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 CoronaImpfV sind Personen anspruchsberechtigt, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind. Zwar sind nach § 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)5 grundsätzlich eine Beschäftigung oder ein Wohnsitz im Inland Voraussetzung für die Versicherungsberechtigung. Allerdings sind Ausnahmen durch über- oder zwischenstaatliches Recht möglich. Dies betrifft etwa Rentnerinnen und Rentner, die im europäischen Ausland oder einem anderen Staat leben, mit dem ein entsprechendes Abkommen besteht6, eine Rente der deutschen Rentenversicherung beziehen, im Ausland keinen eigenen Leistungsanspruch haben und die in Deutschland gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)7 der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Auch Personen, die aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Entsendung nach § 4 SGB IV weiterhin in einer deutschen Krankenversicherung versichert sind, haben hiernach einen Anspruch auf eine Impfung in Deutschland. Des Weiteren betroffen sind Studentinnen und Studenten bis zu einem Alter von 30 Jahren, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind: sie sind unabhängig von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ebenfalls einen Anspruch auf eine Impfung in Deutschland haben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 CoronaImpfV i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV a. F.8 Personen, die in bestimmten Berufsgruppen und besonderen Funktionen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6-8 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV a. F. tätig sind - darunter etwa Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind -, Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, Personen, die im Ausland z. B. für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder 5 Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V1), abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium .de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona- ImpfV_BAnz_AT_11.03.2021_V1.pdf. 6 Näheres hierzu bei: GKV-Spitzenverband, DVKA Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, Meine Krankenversicherung im Ausland, Eine Informationsbroschüre für Rentner, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, Stand: 1. November 2015, abrufbar unter https://prag.diplo.de/blob/1315582/5ee139f6c8e133281dd6a9d7347453af/rentner-krankenversicherung-dlddata .pdf. Die Broschüre wird derzeit überarbeitet, vgl. https://www.dvka.de/de/versicherte/rentner/rentner .html. 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Artikel 2c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/index .html. 8 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung, Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html. Kurzinformation SARS-CoV-2-Impfungen für Deutsche, die im Ausland leben (Stand: 28. Juli 2021) Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen tätig sind. Alle weiteren im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen sind selbst dafür verantwortlich , sich – etwa bei lokalen Behörden oder ihrer Krankenversicherung – über die Möglichkeiten zur Impfung gegen SARS-CoV-2 an ihrem Wohnort zu informieren.9 In der Regel ist dazu ein Eintritt in das Gesundheits- bzw. Sozialversicherungssystem des Aufenthaltslandes erforderlich; in einzelnen Staaten werden Medienberichten zufolge allerdings sogar Touristen geimpft.10 *** 9 Ein entsprechender Hinweis und weitergehende Informationen finden sich teilweise auf den Internetpräsenzen der Deutschen Botschaften im Ausland, so etwa bei der Deutschen Botschaft in Prag, Impfungen in Deutschland und Tschechien, abrufbar unter https://prag.diplo.de/cz-de/aktuelles/-/2459916. 10 Vgl. überblicksweise Schwanitz, Anne-Katrin, Coronavirus-Schutzimpfung für deutsche Staatsbürger im Ausland : Was bislang bekannt ist, expat-news.de, 14. Juni 2021, abrufbar unter https://www.expat-news.com/rechtsteuern -im-ausland/coronavirus-schutzimpfung-fuer-deutsche-staatsbuerger-im-ausland-was-bislang-bekanntist -47462; zur Impfung von Touristen in den USA: Reuters, Covid shot tourism: Latin Americans are traveling to the U.S. for vaccines, NBC News Digital, 12. Mai 2021, abrufbar unter https://www.nbcnews.com/news/latino /covid-shot-tourism-latin-americans-are-traveling-us-vaccines-rcna909; eine Impfung in Vietnam scheint für Deutsche dagegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich zu sein, vgl. Hein, Christoph, Geschäftsleute im Ausland: Warum Deutsche in Vietnam keinen Impfstoff bekommen, faz.net, 24. Juli 2021, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/warum-deutsche-in-vietnam-keinen-impfstoff-bekommen- 17451765.html.