WD 9 - 3000 - 066/21 (11. Juni 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsi chtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nachdem Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zunächst nur in eigens eingerichteten Impfzentren sowie ab der 14. Kalenderwoche 2021 auch in Hausarztpraxen möglich waren, sind diese nach einer Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)1 seit dem 7. Juni 2021 nun auch – dies bedeutet: ab Kalenderwoche 23 – bei Betriebs- und Privatärzten erhältlich . Grundlage für die Impfung durch Betriebsärzte bildet § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV).2 Der Begriff des Betriebsarztes erfasst dabei nicht lediglich als Betriebsärzte angestellte Personen, sondern nach Abschnitt 4.1 der Allgemeinverfügung ist das auch „jede Fachärztin und jeder Facharzt für Arbeitsmedizin, jede Ärztin und jeder Arzt mit der Zusatzbezeichnung ‚Betriebsmedizin‘ und jede bzw. jeder nach dem Gesetz über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärztin und Betriebsarzt.“ Diese könnten „in einem Betrieb angestellt sein (Werksärztin oder Werksarzt), einem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten angehören oder einer Tätigkeit als freier Betriebsärztin oder freier Betriebsarzt nachgehen, die oder der für einen Betrieb mit Sitz in Deutschland Impfungen gegen COVID-19 durchführen wird.“ 1 Bundesministerium für Gesundheit, Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen und Betriebsärztinnen und Betriebsärzte vom 31. Mai 2021, BAnz AT 02.06.2021 B6, abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/DzksKL8fcSVclLLfhvj /content/DzksKL8fcSVclLLfhvj/BAnz%20AT%2002.06.2021%20B6.pdf?inline , dieser und alle weiteren Online-Nachweise zuletzt abgerufen am 11. Juni 2021. 2 Bundesministerium für Gesundheit, Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) vom 1. Juni 2021, BAnz AT 02.06.2021 V2, abrufbar unter https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/eAOaquujTaFsA5RvNYF/content /eAOaquujTaFsA5RvNYF/BAnz%20AT%2002.06.2021%20V2.pdf?inline. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einbindung der Betriebsärzte in die Impfkampagne gegen SARS-CoV-2 Kurzinformation Einbindung der Betriebsärzte in die Impfkampagne gegen SARS-CoV-2 Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Nicht im Betrieb angestellte Ärzte, die vom Arbeitgeber entsprechend § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte , Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)3 bestellt wurden (freie Betriebsärzte), sind daher ebenfalls vorgesehene Leistungserbringer im Rahmen der Impfkampagne. Der Bezug der Impfstoffe erfolgt über die Apotheken, vgl. § 3 Abs. 1 S. 5 CoronaImpfV. Die Betriebsärzte erhalten gemäß § 6 Abs. 1, 3 CoronaImpfV in der Regel für jede durchgeführte Impfung eine Vergütung in Höhe von 20 Euro, es sei denn, der Betriebsarzt wird im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig und damit bereits anderweitig vergütet. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat, vgl. § 3 Abs. 6 CoronaImpfV. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) hat zur Impfstoffversorgung der Betriebsärzte am 19. Mai 2021 eine Handreichung4 veröffentlicht, in der weitergehende Informationen und Bestellhinweise zusammengefasst sind. Zum Impfbeginn am 7. Juni 2021 konnten die Betriebsärzte hiernach bis zum 21. Mai 2021 Bestellungen von bis zu 804 Dosen des Impfstoffs Comirnaty (BioNTech/Pfizer) für die Erstimpfung aufgeben. Verschiedene Industrie- und Arbeitgeberverbände stellen weitere Informationen zu den Abläufen über die Kalenderwoche 23 hinaus zur Verfügung.5 Diese werden laufend aktualisiert und umfassen neben allgemeinen Leitfäden und Informationen zur Bestellung auch Hinweise zur Abrechnung und zu Meldepflichten6. *** 3 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868). 4 ABDA, Versorgung der Betriebsärzte mit COVID-19-Impfstoffen, 19. Mai 2021, abrufbar unter: https://coronavirus .nrw/wp-content/uploads/2021/05/Betriebsaerzte_21_05_19_KW23_COVID-19-Impfstoffe_Verteilung.pdf. 5 Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände e.V. (BDA), Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI), Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK), Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), #wirtschaftimpftgegencorona, abrufbar unter: https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/. 6 BDA, Handreichung Betriebsärzte Vergütung, Abrechnung und Meldung, Stand: 3. Juni 2021, abrufbar unter: https://www.wirtschafttestetgegencorona.de/wp-content/uploads/2021/06/Handreichung-Betriebsaerzte-Verguetung -Abrechnung-und-Meldung.pdf.