© 2020 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 066/20 Informationen zu straf- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen im Bereich des Gesundheits- und Infektionsschutzes gegenüber juristischen Personen Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsi chtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 066/20 Seite 2 Informationen zu straf- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen im Bereich des Gesundheits- und Infektionsschutzes gegenüber juristischen Personen Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 066/20 Abschluss der Arbeit: 13. August- 2020 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 066/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Zu möglichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz 4 3. Zur Ahndung von Verstößen 5 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 066/20 Seite 4 1. Vorbemerkung Mit der COVID-191-Pandemie kam es fast täglich zu Verschärfungen der Vorschriften des Gesundheitsschutzes in Deutschland. Diese neuen Regelungen haben Beschränkungen mit sich gebracht sowie Bußgelder und Strafen bei Verstößen. Rechtsgrundlage für die Neuregelungen sind Verordnungsermächtigungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).2 Zweck des IfSG ist es gemäß § 1 Abs. 1 IfSG, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Auch Arbeitgeber müssen Schutz- und Organisationsanpassungen vornehmen, um dem Anspruch der Mitarbeiter auf Infektionsprävention gerecht zu werden. Das stark von COVID-19 betroffene Land Nordrhein-Westfalen hat mit der "Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" vom 30. März 20203 (im Folgenden: CoronaSchVO) klare Vorgaben auch für Betriebskantinen aufgestellt. Dort heißt es etwa in § 9 Abs. 1 CoronaSchVO, dass Betriebskantinen nur betrieben werden dürfen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Inwieweit Verstöße gegen Corona-Schutzverordnungen Bußgelder oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, dazu gibt diese Arbeit aktuelle Literatur an. 2. Zu möglichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Der 6. Abschnitt des IfSG sieht einen besonderen Infektionsschutz unter anderem auch bei Unternehmen vor. Zu beachten ist dabei stets, dass staatliche Maßnahmen immer einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen. Die wichtigsten behördlichen Maßnahmen etwa im Zuge der derzeitigen Pandemie knüpfen an die behördlichen Ermächtigungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 16 ff. IfSG) sowie zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§§ 24 ff. IfSG) an. So sind auch Maßnahmen gegenüber juristischen Personen, wie Unternehmen, ebenfalls insbesondere nach den §§ 16 ff., 28 ff. IfSG möglich. Im Bereich von Verhütungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 IfSG sind grundsätzlich alle Maßnahmen denkbar, die zur Abwehr von Gefahren notwendig sind. Auch im Bereich der Schutzmaßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG kommen verschiedene Eingriffe gegenüber Unternehmen in Betracht. 1 Das Coronavirus trägt den Namen SARS-CoV-2 (Schweres akutes Atemwegsyndrom). Die Lungenkrankheit, die durch SARS-CoV-2 ausgelöst werden kann, wird COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) genannt. 2 Vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags, Das Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, 12. März 2020, WD 9 3000-009/20, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/690734/4096041d4ea5dc13e210cdd01b001e52/WD-9-009-20- pdf-data.pdf. 3 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, 30. März 2020, GV. NRW. 2020, S. 202, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail _text?anw_nr=6&vd_id=18380. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 066/20 Seite 5 Giesberts, Ludger/ Gayger, Michael/ Weyand, Philip, COVID-19 – Hoheitliche Befugnisse, Rechte Betroffener und staatliche Hilfen, NVwZ 2020, 417, abrufbar unter: https://beckonline .beck.de/Dokument?vpath=bibdata %2Fzeits%2Fnvwz%2F2020%2Fcont%2Fnvwz.2020.417.1.htm&pos=1&hlwords=on. Der Beitrag zeigt die Instrumentarien behördlicher Maßnahmen in der COVID-19-Pandemie auf und beleuchtet die Konsequenzen für Betroffene sowie mögliche Entschädigungsregelungen . Oelrichs, Carsten, Lebensmittelunternehmen in der Corona-Krise – amtliche Überwachung , behördliche Gefahrenabwehr und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I, S. 587), in: ZLR 2020, 319-342. Der Beitrag zeigt die behördlichen Maßnahmen in der COVID-19-Pandemie auf, insbesondere bezogen auf Lebensmittelunternehmen. Beleuchtet werden Ansatzpunkte für behördliche Betriebsbeschränkungen, mögliche vorbeugende Maßnahmen des Lebensmittelunternehmers , wie etwa die Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zwischen Mitarbeitern, sowie möglicher Rechtsschutz in Straf- und Bußgeldverfahren im Falle von Verstößen gegen das IfSG und Entschädigungsansprüche bei SARS-CoV-2 bedingten Maßnahmen durch die zuständige Behörde. Neuhöfer, Daniel/ Winkelmüller, Michael, Betrieblicher Infektionsschutz in Zeiten von Covid-19, 24. April 2020, abrufbar unter: https://www.juris.de/jportal/portal /page/homerl.psml?nid=jpr-NLCPADG000220&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten %2Fzeigenachricht.jsp. Übersicht über behördliche Maßnahmen in der COVID-19-Pandemie und zu möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für Unternehmensverantwortliche sowie Geldbußen für Unternehmen. Danach müssen etwa in Unternehmen auf Grundlage einer aktualisierten Gefährdungsbeurteilung, einer betrieblichen Pandemieplanung und eines Hygienekonzeptes die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden, zu denen etwa das Ermöglichen von Heimarbeit oder das Einführen von Abstandsregelungen im Unternehmen zählen. 3. Zur Ahndung von Verstößen Der Infektionsschutz ist durch ein umfassendes Sanktionsregime abgesichert. Relevante Bußgeldvorschriften finden sich in § 73 Abs. 1a IfSG. Dort werden eine ganze Reihe von Verstößen gegen Regelungen des IfSG erfasst und Geldbußen von bis zu 25.000 Euro festgelegt. So können etwa die Verantwortlichen persönlich und auch das Unternehmen in Haftung genommen werden. Ordnungswidrig handelt, wer gegen per Landesverordnung erlassene Schutzmaßnahmen verstößt , wenn die Verordnung insoweit auf § 73 IfSG verweist (§ 73 Abs. 1a Nr. 24 i. V. m. §§ 32, 28 IfSG). In Nordrhein-Westfalen handelt ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 25 CoronaSchVO i. V. m. § 73 Abs. 1 a Nr. 24 i. V. m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 066/20 Seite 6 Das IfSG sieht zudem eigene Straftatbestände vor (§§ 74 ff. IfSG). Nach § 74 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine in § 73 Abs. 1 oder Abs. 1a Nr. 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 IfSG bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet. Mithin kann sich jemand auch strafbar machen, wenn er aufgrund eines Verstoßes gegen per Landesverordnung erlassene Schutzmaßnahmen ordnungswidrig handelt und ein Verbreitungserfolg hinzutritt. Ein Unternehmensstrafrecht existiert in Deutschland jedoch nicht. Juristische Personen als solche sind handlungs- und schuldunfähig. Sie können nur durch ihre Organe handeln. Bei juristischen Personen trifft grundsätzlich denjenigen die Verantwortung , dem die innerbetriebliche Entscheidungsbefugnis zusteht. Weitere Strafvorschriften sieht § 75 Abs. 1 IfSG vor. Dort sind Verstöße gegen bestimmte Pflichten des IfSG unter Strafe gestellt, ohne dass es auf einen Verbreitungserfolg ankommt. Kommt ein Verbreitungserfolg hinzu, findet der Qualifikationstatbestand des § 75 Abs. 3 IfSG Anwendung, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Aus Unternehmenssicht ist beispielsweise im Hinblick auf quarantänepflichtige Mitarbeiter zu berücksichtigen, dass sich die erwähnten Straftatbestände zwar unmittelbar an den Pflichtigen selbst richten, wird dieser aber im Betrieb trotzdem weiterbeschäftigt, kann dies nach allgemeinen Grundsätzen für die Verantwortlichen auf Arbeitgeberseite je nach konkretem Sachverhalt eine Teilnahmestrafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 Strafgesetzbuch - StGB) oder gar Anstiftung (§ 26 StGB) begründen.4 Auch im Hinblick auf das Kernstrafrecht können Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Pflichten unmittelbare Auswirkungen entfalten, da sie als Indiz für objektive Sorgfaltspflichtverletzungen gelten. Kommt es durch einen Verstoß zur Gesundheitsschädigung einer anderen Person oder gar zu deren Tötung, kann dies den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) bzw. fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) erfüllen. Handelt ein Infizierter sogar mit Eventualvorsatz, indem er die Ansteckung des anderen billigend in Kauf nimmt, kann er wegen einer Vorsatztat bestraft werden. Neuhöfer, Daniel/ Winkelmüller, Michael, Betrieblicher Infektionsschutz in Zeiten von Covid-19, 24. April 2020, abrufbar unter: https://www.juris.de/jportal/portal /page/homerl.psml?nid=jpr-NLCPADG000220&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten %2Fzeigenachricht.jsp. Zu möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für Unternehmensverantwortliche und Geldbußen für Unternehmen. Kubiciel, Michael, Haftung für unternehmerische Risikoentscheidungen während der Corona-Pandemie, NJW 18/2020, S. 1249-1252. Zu strafrechtlichen Haftungsrisiken bei unternehmerischen Entscheidungen, insbesondere nach § 266 StGB. Risikoentscheidungen in globalen Krisen wie der Corona-Pandemie ziehen danach für Manager und Unternehmer ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko 4 Neuhöfer, Daniel/ Winkelmüller, Michael, Betrieblicher Infektionsschutz in Zeiten von Covid -19, 24. April 2020, abrufbar unter: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr- NLCPADG000220&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp . Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 066/20 Seite 7 mit sich. Ob manch drastische Maßnahme notwendig und erfolgreich sei, werde erst die Zukunft zeigen. Dennoch müsse jetzt gehandelt werden. Handelten sie jedoch falsch, drohten ihnen Rechtsfolgen bis hin zu Strafverfahren wegen Untreue. Cerny, Lukas/ Makepeace, Johannes, Coronavirus, Strafrecht und objektive Zurechnung, in: Kriminalpolitische Zeitschrift, März 2020, abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content /uploads/2020/05/cerny-makepeace-coronavirus-strafrecht-und-objektive-zurechnung .pdf. Zur Strafbarkeit nach den Normen des Kernstrafrechts im Falle der Übertragung des SARS-CoV-2-Virus. Der Beitrag beleuchtet in diesem Zusammenhang die Tatbestandsmäßigkeit wegen vorsätzlicher sowie fahrlässiger Körperverletzung. Makepeace, Johannes, Coronavirus: Körperverletzung ohne Symptome?, in: ZJS 3/2020 , S. 189-194, März 2020, abrufbar unter: http://www.zjs-online.com/dat/artikel /2020_3_1388.pdf. Zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Falle der Infektion eines anderen mit dem COVID-19 Virus, ohne dass der Infizierte tatsächlich erkrankt. Eine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB komme nur bei tatsächlichem Ausbrechen der Krankheit in Betracht, so der Autor. Um die Gefahr einer Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu unterbinden, käme insbesondere der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 73 IfSG und der Straftatbestand des § 75 Abs. 1 IfSG in Betracht, ohne dass es zu einem Verbreitungserfolg kommen müsse. Bei Verstößen gegen landesspezifische Anordnungen und Schaffung einer Infektionsgefahr, komme also eine Strafbarkeit nicht nach den §§ 223 ff. StGB, sondern nach dem IfSG in Betracht, wenn das Opfer sich zwar infiziert aber nicht tatsächlich erkrankt. Giese, Katja/ Schomburg, Sören, Compliance, Strafbarkeitsrisiken des Arbeitgebers in der Pandemie, NStZ 2020, 327, abrufbar unter: https://beck-online.beck.de/Dokument ?vpath=bibdata %2Fzeits%2Fnstz%2F2020%2Fcont%2Fnstz.2020.327.1.htm&pos=4&hlwords=on. Der Beitrag zeigt zum einen die strafrechtlichen Risiken und Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeit auf, sowie die arbeitsrechtlichen Anforderungen in der Pandemie und die Risiken für strafbares und ordnungswidriges Verhalten aus §§ 25, 26 Arbeitsschutzgesetz und aus §§ 73-75 IfSG. Koenen, Ron-Jo/ Lehnart, Thomas, Schutzpflichten des Arbeitgebers für die Gesundheit der Beschäftigten, Arbeits- und strafrechtliche Aspekte am Beispiel der Corona-Pandemie, 2020, abrufbar unter: https://opac.bibliothek.bundestag.btg/aDISWeb/app?service=direct /0/Home/$DirectLink&sp=SOPAC&sp=SAKFreitext+Schutzpflichten%20des%20Arbeitgebers %20f%C3%BCr%20die%20Gesundheit%20der%20Besch%C3%A4ftigten Zur möglichen Strafbarkeit des Arbeitgebers nach dem Kernstrafrecht, Infektionsschutzgesetz sowie nach dem Arbeitsschutzgesetz. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 9 - 3000 - 066/20 Seite 8 Lorenz, Henning/ Oğlakcıoğlu, Mustafa, Keine Panik im Nebenstrafrecht – Zur Strafbarkeit wegen Verstößen gegen Sicherheitsmaßnahmen nach dem IfSG, KriPoZ 2/2020, S. 108, abrufbar unter: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/03/lorenz-oglakciogluzur -strafbarkeit-wegen-verstoessen-gegen-sicherheitsmassnahmen-nach-dem-ifsg.pdf. Zu den Ermächtigungsgrundlagen für Schutzmaßnahmen und für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem IfSG sowie zu den Folgen des Verstoßes gegen Rechtsverordnungen am Beispiel Nordrhein-Westfalen. Bei Verstößen gegen das Kontaktverbot wird dies laut den Autoren als Ordnungswidrigkeit und als Straftat verfolgt, vgl. §§ 15, 12 CoronaSchVO i. V. m. §§ 73 Abs. 1a Nr.6, 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 IfSG. ***