© 2016 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 063/16 Zum Adoptionsverfahren in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Nach § 1741 BGB ist eine Adoption zulässig, wenn sie „dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.“3 Die Eltern müssen in die Freigabe ihres Kindes zur Adoption einwilligen (§ 1747 Abs. 1 BGB). Dies ist gemäß § 1747 Abs. 2 BGB frühestens acht Wochen nach der Geburt möglich. Auch das Kind selbst muss nach § 1746 BGB einwilligen. Bei Kindern, die geschäftsunfähig oder jünger als 14 Jahre alt sind, willigt der gesetzliche Vertreter ein. Nach der Freigabe zur Adoption ruht die elterliche Sorge für das Kind und das Jugendamt wird als Vormund für das Kind eingesetzt (§ 1751 Abs. 1 BGB). Der Adoptierende muss, von wenigen Ausnahmen abgesehen, das 25. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 BGB). Eine Höchstaltersgrenze gibt es nicht. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt aber einen „natürlichen Altersabstand“ zwischen Kind und Adoptierendem.4 Ehepaare können ein Kind gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nur gemeinsam adoptieren. Ansonsten ist auch eine Adoption durch Einzelpersonen möglich. Die Vermittlung der Adoption wird durch das Adoptionsvermittlungsgesetz geregelt. Adoptionen dürfen nur durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und durch anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger vermittelt werden (§ 2 AdVermiG). Die Vermittlungsstellen haben die Aufgabe, für jedes zu vermittelnde Kind die am besten passenden Adoptiveltern zu finden. Die Bewerber werden daher einer Eignungsprüfung unterzogen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Bewerber den Bedürfnissen eines Adoptivkindes gerecht werden. In die Prüfung einbezogen werden Alter, Charakter , Wohn- und Vermögensverhältnisse, Erziehungsfähigkeit und Erziehungswille. Zudem werden auch die persönlichen Umstände eines Kindes wie Alter und Entwicklung einbezogen.5 1 Bürgerliches Gesetzbuch, in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 24.5.2016 (BGBl. I S. 1190), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (Stand: 4.11.2016). 2 Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG), in der Fassung vom 22.12.2001 (BGBl. 2002 I S. 354), zuletzt geändert am 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/advermig _1976/ (Stand: 4.11.2016). 3 Im BGB wird die Adoption unter dem Begriff „Annahme“ geführt. 4 Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter: Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung, 7. Aufl. 2014, abrufbar unter: http://www.bagljae.de/downloads/120_empfehlungen-zur-adoptionsvermittlung_2014.pdf (Stand: 4.11.2016). 5 Information des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/detaillierte-informationen-zur-adoptionen-und-adoptionsvermittlung /73954 (Stand: 4.11.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 063/16 Seite 5 Die Dauer der Eignungsprüfung durch das Jugendamt beträgt zwischen sechs und zwölf Monaten .6 Anschließend sucht die Vermittlungsstelle ein Kind, für dessen Adoption die Bewerber am besten geeignet scheinen. Da die Zahl der Adoptionsbewerber regelmäßig die Zahl der für eine Adoption in Frage kommenden Kinder übersteigt,7 kann es zu erheblichen Wartezeiten für Bewerber kommen.8 Wurde die Eignungsprüfung bestanden und ein Kind gefunden, für dessen Adoption die Bewerber am besten geeignet scheinen, so wird den Bewerbern ein entsprechender Vorschlag unterbreitet . Der Adoption geht eine Probezeit nach § 1744 BGB voraus, die sog. Adoptionspflege. In dieser Zeit nehmen die Bewerber das Kind bei sich auf, um festzustellen, ob eine Adoption in Frage kommt. Die Dauer der Adoptionspflege beträgt in der Regel ein Jahr.9 Verläuft die Probezeit erfolgreich , so wird gemäß § 1752 BGB die Adoption durch das Familiengericht ausgesprochen. Mit der Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 1 und 2 BGB), während das Verwandtschaftsverhältnis zu den ursprünglichen Verwandten erlischt (§ 1755 Abs. 1 BGB). Neben der Adoption von Minderjährigen ist auch eine Volljährigenadoption möglich (§§ 1767 ff. BGB). Eine solche Adoption ist nur erlaubt, wenn sie „sittlich gerechtfertigt“ ist, insbesondere, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. 2. Aktuelle Entwicklungen im Adoptionsrecht Die letzte wichtige Neuerung im Adoptionsrecht betrifft die Rechte von Homosexuellen, die sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)10 befinden . Eine gemeinsame Adoption durch homosexuelle Paare ist nicht erlaubt: Wer nicht verheiratet ist,11 darf nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Kind nur allein adoptieren. 6 Information des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abrufbar unter: http://www.familien -wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=101190.html (Stand: 4.11.2016). 7 Im Jahr 2013 standen nach einer Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes einem adoptionsfähigen Minderjährigen sieben Adoptionsbewerber gegenüber. Die Mitteilung ist abrufbar unter: https://www.destatis .de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/08/PD14_275_225.html (Stand: 4.11.2016). 8 Zu den Wartezeiten liegen nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Familie , Senioren, Frauen und Jugend keine Statistiken vor. 9 Information des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abrufbar unter: http://www.familien -wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=101190.html (Stand: 4.11.2016). 10 Lebenspartnerschaftsgesetz, vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 20.9.2015 (BGBl. I S. 2010), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/BJNR026610001.html (Stand: 4.11.2016). 11 Gemeint ist die Ehe zwischen Mann und Frau nach den §§ 1297 ff. BGB. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 063/16 Seite 6 Im Juni 2014 wurde jedoch die sogenannte Sukzessivadoption nach § 1742 BGB auch für Lebenspartner erlaubt.12 Hat einer der Lebenspartner ein Kind allein adoptiert, so kann der andere Lebenspartner das Kind anschließend ebenfalls adoptieren (§§ 9 Abs. 7 LPartG, 1742 BGB). Bis zur Gesetzesänderung war diese nachträgliche Adoption nur Ehegatten erlaubt. 12 Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner , vom 20.6.2014, (BGBl. I S. 786), abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren /Dokumente/BGBl_Umsetzung_Entscheidung_BVerfG_Sukzessivadoption.pdf?__blob=publication- File&v=6 (Stand: 4.11.2016).