WD 9 - 3000 – 058/21 (22. Juni 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Jahr 1992 wurde die UN-Kinderrechtskonvention vom Bundestag unter Vorbehalt ratifiziert; erst seit 2010 gilt sie hierzulande ohne Einschränkungen.1 In Artikel 34 verpflichten sich die Vertragsstaaten , Kinder vor allen Formen sexueller Ausbeutung und Gewalt zu schützen. In Deutschland werden Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB)2 geahndet, um gerade auch Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt, Prostitution, Belästigungen und pornographischen Darstellungen zu schützen. Im Jahr 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)3 in Kraft und damit auch das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)4, das auf ein System „früher Hilfen“ setzt. Zugleich formuliert § 4 KKG klare Regeln für das Vorgehen von Geheimnisträgern wie Ärzten oder Lehrern, denen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden. Diese sehen einerseits vertrauliche Gespräche mit den Betroffenen und Hilfsangebote vor, ermöglichen andererseits aber auch eine Datenübermittlung an das Jugendamt. 1 Deutsches Institut für Menschenrechte e. V., Ratifikation der Kinderrechtskonvention, abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem /vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/umsetzung-crc-in-deutschland. 2 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441, geändert durch Gesetz vom 30. März 2021, BGBl. I S. 448). 3 Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975); siehe hierzu auch den Bericht der Bundesregierung - Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes, 2016, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service /publikationen/bericht-der-bundesregierung-evaluation-des-bundeskinderschutzgesetzes-728316. 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), zuletzt geändert durch Art. 2 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum rechtlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt Kurzinformation Zum rechtlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Im Jahr 2014 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Gesamtkonzept für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt vorgestellt . Das Konzept basiert auf den Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch “ sowie auf dem Aktionsplan 2011 zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung.5 Im Jahr 2016 wurden daraufhin u. a. die Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht verlängert. Besonders schutzbedürftige Verletzte haben seit 2019 einen Anspruch auf eine psychosoziale Prozessbegleitung. Die Bundesinitiative „Trau Dich!“ und die Kampagnen des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) „Kein Raum für Missbrauch“ und „Schule gegen sexuelle Gewalt“ sollen weitergeführt und erweitert werden.6 Der UBSKM stellt in einem Positionspapier von 2020 Empfehlungen und Strategien vor, mit denen Bund, Länder und politische Parteien Kinder und Jugendliche besser vor sexueller Gewalt schützen können. Empfohlen werden beispielsweise7: regelmäßige Berichtspflicht des UBSKM gegenüber Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat zum Ausmaß und zum Stand von Prävention, Intervention, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, dauerhafte Angebote für Betroffene zur Aufarbeitung sexueller Gewalterfahrungen durch geeignete Strukturen und Formate, Ausbau der therapeutischen Versorgung, Aufklärungs- und Sensibilisierungsinitiative für die Gesamtbevölkerung, verbindliche Eingangsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter der Familiengerichtsbarkeit hinsichtlich der besonderen Anforderungen, Stärkung polizeilicher Ermittlungsmöglichkeiten und Kopplung der Förderung von Bundesprogrammen an Kinderschutzstandards. *** 5 BMFSFJ, Gesamtkonzept gegen sexualisierte Gewalt, 2018, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen /kinder-und-jugend/kinder-und-jugendschutz/schutz-vor-sexualisierter-gewalt/gesamtkonzept/gesamtkonzept -gegen-sexualisierte-gewalt-127336; BMFSFJ, Aktionsplan 2011 der Bundesregierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung, abrufbar unter: https://www.bmfsfj.de/resource /blob/86314/a1769f1ca087d5bdd683eb72e4b48b2c/aktionsplan-2011-data.pdf; Bundesministerium der Justiz (BMJ), BMFSFJ, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) -Hrsg.), Abschlussbericht Runder Tisch, Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich, beschlossen am 30. November 2011, abrufbar unter: Abschlussbericht Runder Tisch (bmfsfj.de). 6 Siehe: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), abrufbar unter: Deine Rechte - Trau Dich! (traudich .de); UBSKM, Kein Raum für Missbrauch, abrufbar unter: https://www.kein-raum-fuer-missbrauch.de/; UBSKM, Schule gegen sexuelle Gewalt, abrufbar unter: https://www.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de/einstieg/. 7 UBSKM, Positionspapier 2020. Gemeinsam gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Wie Bund, Länder und die politischen Parteien Kinder und Jugendliche besser vor sexueller Gewalt schützen können, 2020, abrufbar unter: Gemeinsam gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (beauftragter-missbrauch .de).