WD 9 - 3000 - 058/16 (14. Oktober 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Gesundheitsberufe Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weist auf seinen Internetseiten darauf hin, dass es zum Begriff der Gesundheitsberufe keine klare Definition gibt, aber dass man darunter alle Berufe versteht, „die im weitesten Sinne mit der Gesundheit zu tun haben“, s. http://www.bmg.bund.de/themen/gesundheitssystem/gesundheitsberufe/gesundheitsberufe-allgemein .html (abgerufen am 12. Oktober 2016). Hierzu zählen akademische wie auch nicht akademische Berufe, zu den letzteren gehören auch handwerkliche Berufe, wie etwa Augenoptiker oder Zahntechniker. 2. Heilberufe Teil der Gesundheitsberufe sind die sog. Heilberufe, vgl. hierzu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Heilberufe in Deutschland, Sachstand, WD 9-3000-100/15, https://www.bundestag.de/blob/418610/198af9fae0d559572b69be74e301d0b9/wd-9-100-15-pdfdata .pdf (abgerufen am 12. Oktober 2016). Der Begriff „Heilberufe“ findet sich in Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 Grundgesetz und erfasst die Berufe der Heilkunde. Erwähnt ist der Begriff „Heilberufe“ auch in § 2 Absatz 5 Bundesärzteordnung (in der Fassung vom 16. April 1987, BGBl I S. 1218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016, BGBl I S. 886). Für die „Heilkunde“ findet sich eine Legaldefinition in § 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, ausgefertigt am 17. Februar 1939, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001, BGBl I S. 2702): „Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste anderer ausgeübt wird. Zu den Heilberufen zählen u .a. die Ärzte, Apotheker, Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten , Notfallsanitäter und damit akademische Berufe (Zulassung durch Approbation) wie auch nicht akademische Berufe (Zulassung durch Berufserlaubnis). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Kategorisierung von Berufen im Gesundheitswesen Kurzinformation Zur Kategorisierung von Berufen im Gesundheitswesen Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 3. Gesundheitsfachberufe Vielfach wird auch der Oberbegriff der Gesundheitsfachberufe verwendet. Dieser Begriff ist jedoch nicht gesetzlich definiert und enthält auch keine einheitliche Auflistung der einzelnen Berufe. Einigkeit besteht aber darüber, dass in diese Kategorie die nicht akademischen Gesundheits - bzw. Heilberufe gehören, vgl. hierzu die Veröffentlichung des Berufsbildungsinstituts, Zöller, Maria, Gesundheitsfachberufe im Überblick, Wissenschaftliche Diskussionspapiere, 2014 (abrufbar bei https://www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/publication/show/id/7369, abgerufen am 14. Oktober 2016). Eine Auflistung findet sich auch auf der Internetseite der Bundesärztekammer , Datenbank „Fachberufe im Gesundheitswesen“, http://www.bundesaerztekammer .de/aerzte/gesundheitsfachberufe/konferenz-der-fachberufe/fachberufe-im-gesundheitswesen/ (abgerufen am 14. Oktober 2016). Der Begriff wird vor allem dann erwähnt, wenn über Berufsausbildungen , deren Regelungen sowie konkrete Ausbildungsstätten informiert wird. Eindeutig erfasst sind dabei z. B. die Berufe der Altenpfleger, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Ergotherapeuten , Physiotherapeuten. In einigen Bundesländern wird dieser Kategorie auch der Beruf des Heilpraktikers zugeordnet, so z. B. im Land Berlin, s. https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/gesundheitsberufe/nichtakademische -gesundheitsberufe/ (abgerufen am 12. Oktober 2016). Gleiches gilt in Nordrhein- Westfalen, dort informiert das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter auf seinen Internetseiten über die Ausbildung in bestimmten Gesundheitsfachberufen und erwähnt hier auch den Beruf des Heilpraktikers, vgl. http://www.mgepa.nrw.de/pflege/pflegeberufe/ausbildung /ausbildungsberufe/index.php, abgerufen am 12. Oktober 2016 (Hinweis: Anders als bei den übrigen nicht akademischen Gesundheitsberufen gibt es für den Beruf des Heilpraktikers bislang keine geregelte Ausbildung. Das Führen der Berufsbezeichnung hat zur Voraussetzung, dass eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt worden ist. Diese wiederum erfolgt nach einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters, s. Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2 Abs. 1 lit. i. der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, Bundesministerium für Gesundheit 315-4334-3/4 vom 2. September 1992, http://www.heilpraktiker-werden.de/downloads/leitlinienhp-ueberpruefung.pdf, abgerufen am 14. Oktober 2016). Andere Länder erfassen unter dem Begriff der Gesundheitsfachberufe überwiegend die gesetzlich geregelten Ausbildungsberufe, wie z. B. ausdrücklich Thüringen : „Gesundheitsfachberufe sind die, die durch eine Ausbildung erlernt werden, die an staatlich anerkannten bzw. genehmigten Schulen angeboten wird“, http://www.ibs-thueringen.de/fileadmin /one4all/files/IBS_Thueringen/Dokumente/IBAT/6_IQ_Berufliche_Anerkennung.pdf (abgerufen am 12. Oktober 2016). Ende der Bearbeitung