Anrechnung von Kindergeld auf das Pflegegeld bei Vollzeitpflege nach dem SGB VIII - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000-058/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Anrechnung von Kindergeld auf das Pflegegeld bei Vollzeitpflege nach dem SGB VIII Sachstand WD 9 - 3000-058/08 Abschluss der Arbeit: 02.07.2008 Fachbereich WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 5 2. Sicherstellung des notwendigen Unterhalts in Vollzeitpflegeverhältnissen als Jugendhilfeleistung (§ 39 i.V.m. §§ 27, 33 SGB VIII) 5 2.1. Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 33 SGB VIII) 5 2.2. „Pflegegeld“ als Annexleistung der Jugendhilfe 6 2.3. Anspruchsinhaberschaft 8 2.4. Bemessung der laufenden Leistungen bei Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 bis 5 SGB VIII 9 3. Anrechnung von Kindergeld auf das Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII 11 3.1. Regelungsinhalt des § 39 Abs. 6 SGB VIII 11 3.1.1. Überblick 11 3.1.2. Kindergeldbezug durch die Pflegeperson als Voraussetzung der Anrechnung auf die laufenden Unterhaltsleistungen (§ 39 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 12 3.1.2.1. Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug durch die Pflegeperson im Überblick (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 12 3.1.2.2. Die Voraussetzungen des Pflegekindschaftsverhältnisses gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 14 3.1.2.2.1. Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band 14 3.1.2.2.2. Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen 15 3.1.2.2.3. Keine Haushaltsaufnahme des Kindes zu Erwerbszwecken 16 3.1.2.2.4. Ausscheiden aus dem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern 18 3.1.2.3. Vorrang des Pflegekindschaftsverhältnisses (§ 32 Abs. 2 Satz 2 EStG) 19 3.1.3. Höhe des anzurechnenden Betrages (§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB VIII i.V.m. § 66 EStG) 20 3.2. Normzweck der Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII 21 3.2.1. Die Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 21 3.2.2. Die Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGV VIII i.d.F. des 1. SGB VIII- Änderungsgesetzes vom 16. Februar 1993 23 - 4 - 3.2.3. Die derzeitige Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII i.d.F. des 2. SGB VIII-Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 25 4. Literaturverzeichnis 28 5. Abkürzungsverzeichnis 31 - 5 - 1. Einleitung Die Unterbringung, Betreuung und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen in Pflegefamilien , d. h. außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie (sog. Vollzeitpflege ), gehört neben der Heimerziehung zu den klassischen Formen einzelfallbezogener Hilfen der öffentlichen Jugendhilfe. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII1 geleistet, so hat das Jugendamt gemäß § 39 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Die Sicherstellung erfolgt durch laufende Leistungen, die in der jugendamtlichen Praxis gemeinhin als „Pflegegeld“ bezeichnet werden. Beziehen die Pflegeeltern für das Pflegekind neben diesem Pflegegeld bzw. Vollzeitpflegegeld auch noch Kindergeld nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Kindergeld auf das Pflegegeld anzurechnen ist, mit der Folge, dass seitens der Pflegeeltern lediglich ein gekürztes Pflegegeld beansprucht werden kann. Die in diesem Zusammenhang zu erörternden Regelungen werfen eine Reihe interessanter Rechtsfragen auf, die vor allem durch eine spezifische Verknüpfung sozial- und steuerrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Bevor die hier im Mittelpunkt stehende Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII mit ihrer Bezugnahme auf den Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen dargelegt wird2, bedarf es zum besseren Verständnis der maßgeblichen Regelungszusammenhänge zunächst jedoch einiger – bewusst knapp gehaltener – Ausführungen zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Anspruchs einer Pflegeperson auf Vollzeitpflegegeld nach den Bestimmungen des SGB VIII. 2. Sicherstellung des notwendigen Unterhalts in Vollzeitpflegeverhältnissen als Jugendhilfeleistung (§ 39 i.V.m. §§ 27, 33 SGB VIII) 2.1. Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 33 SGB VIII) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt und umfasst damit auch die in § 33 SGB VIII geregelte 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) 2 Vgl. hierzu eingehend unten zu Gliederungspunkt 3. - 6 - sog. Vollzeitpflege. Unter Vollzeitpflege ist die Unterbringung, Betreuung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen über Tag und Nacht (im Unterschied zur Tagespflege nach § 23 SGB VIII) außerhalb des Elternhauses „in einer anderen Familie“ zu verstehen 3. „Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten“ (§ 33 Satz 1 SGB VIII). 2.2. „Pflegegeld“ als Annexleistung der Jugendhilfe Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII geleistet, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Der notwendige Unterhalt umfasst dabei auch die Kosten der Erziehung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Der Begriff des „notwendigen Unterhalts“ im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wird im Gesetz nicht näher definiert. Einerseits entspricht er weitgehend dem sozialhilferechtlichen Begriff des notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 27 SGB XII4, andererseits verweist das Gesetz mit der Bezeichnung „Kosten der Erziehung“ in § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII auch auf den zivilrechtlichen Begriff des angemessenen Unterhalts in § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)5. Die beiden Begriffe sind nur zum Teil deckungsgleich , die Einbeziehung der Erziehungskosten reicht über das Sozialhilferecht hinaus. Insgesamt ist der in § 39 SGB VIII genannte „notwendige Unterhalt“ ein eigenständiger unbestimmter Rechtsbegriff, der nach den pädagogischen Zielsetzungen der Kinder- und Jugendhilfe auszufüllen ist6. Er schließt alles ein, was die Führung eines Lebens ermöglicht, das der Würde des Menschen entspricht und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht (§ 1 SGB XII). Im Hinblick auf Alter und Entwicklungsstand umfasst der notwendige Unterhalt den besonderen, vor allen Dingen durch 3 Zum Begriff der Vollzeitpflege im Einzelnen vgl. etwa Wiesner, § 33 SGB VIII Rdnr. 19 ff, in: SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, herausgegeben von Reinhard Wiesner, 3. Auflage München 2006; Münder, u.a., § 33 SGB VIII Rdnr. 5 ff, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, herausgegeben von Johannes Münder, u.a., 5. Auflage 2006; Stähr, § 33 SGB VIII Rdnr. 7 ff, in: Sozialgesetzbuch: Gesamtkommentar, begründet von Karl Hauck, fortgeführt von Wolfgang Noftz, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, herausgegeben von Axel Stähr u.a., Loseblattwerk, Stand: 40. Ergänzungslieferung, Berlin, Februar 2008 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441) 6 Vgl. Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 9 - 7 - die Entwicklung und das Heranwachsen bedingten Bedarf7. Die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen erfolgt durch laufende Leistungen, mit denen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB V der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf gedeckt werden soll. In der jugendamtlichen Praxis werden diese laufenden Leistungen üblicherweise als „Pflege- bzw. Vollzeitpflegegeld“ bezeichnet. Die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist kein eigenständiger Leistungstatbestand, sondern die gesetzliche Folge der Gewährung einer außerfamiliären Hilfe nach § 33 SGB VIII. Die Vorschrift begründet also nicht einen selbstständigen Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt, sondern einen „Annex- Anspruch“. Die Leistungsberechtigung folgt aus dem Hilfetatbestand8. Mit der in § 39 SGB VIII getroffenen Regelung will das Gesetz die Einheit der Hilfe in der Zuständigkeit des Jugendamts wahren. Die Sicherstellung des Unterhalts aus öffentlichen Mitteln ist primär zwar Aufgabe der Sozialhilfe (vgl. §§ 27 ff SGB XII), also nicht der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Vermeidung gleichzeitiger Inanspruchnahme von Sozial- und Jugendhilfe9 weist die Vorschrift entsprechend dem Vorbild des § 6 Abs. 2 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)10 die Sicherstellung des Unterhalts jedoch der Jugendhilfe zu, wenn Hilfe zur Erziehung (§§ 32 bis 35 SGB VIII) oder Eingliederungshilfe (vgl. § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII) außerhalb des Elternhauses gewährt wird, die auch die Unterkunft und/oder Verpflegung umfasst. Die Sicherstellung des Unterhalts durch die öffentliche Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII vermeidet eine Verweisung des Unterhaltsberechtigten an die Sozialhilfe. Die Vorschrift dient damit dem Ziel von § 17 SGB I11 sowie der Verwaltungsvereinfachung12. Da der Annex-Anspruch nach § 39 SGB VIII durch Gewährung der näher bezeichneten Hilfe zur Erziehung (§§ 32 bis 35 SGB VIII) bzw. der Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII) kraft Gesetzes ausgelöst wird, bedarf es dazu keiner weiteren formellen (Antrag) oder materiellen Voraussetzungen . Insbesondere ist keine materielle Bedürftigkeit erforderlich. Die Leistungen werden gemäß § 91 Abs. 5 SGB VIII vielmehr unabhängig vom Einkommen und Ver- 7 Vgl. Wiesner, § 39 SGB VIII Rdnr. 11 8 Allgemeine Auffassung, vgl. etwa Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 5; Wiesner, § 39 SGB VIII Rdnr. 6; Münder, u.a., § 39 SGB VIII Rdnr. 4 9 Vgl. BVerwGE 52, 214 (216) 10 Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633), zuletzt geändert durch Art. 6 § 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), aufgehoben durch Artikel 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) 12 BVerwGE 52, 214; 67, 256; Wiesner, § 39 SGB VIII Rdnr. 2 und 6; Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 1 - 8 - mögen gewährt (sog. Bruttoprinzip). Die Nachrangigkeit der Jugendhilfe wird durch die Heranziehung zu den Kosten (§§ 91 ff SGB VIII) hergestellt13. 2.3. Anspruchsinhaberschaft Inhaber des Anspruchs auf Leistungen zum notwendigen Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen in Vollzeitpflege gemäß § 39 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII ist nach der Rechtssprechung14 und einem Teil der Literatur15 der Personensorgeberechtigte. Für diese Rechtsauffassung spricht, dass es sich bei dem Anspruch nach § 39 SGB VIII – wie bereits zuvor dargelegt – um einen „Annex-Anspruch“ zur eigentlichen sozialpädagogischen Jugendhilfeleistung handelt, so dass Inhaber des Rechtsanspruches grundsätzlich die Person ist, die Inhaber des Hauptanspruches ist16. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII geleistet, ist demnach der Personensorgeberechtigte auch Inhaber des Anspruchs auf Leistungen nach § 39 SGB VIII. Wenngleich sich im sozialrechtlichen Schrifttum starke Befürworter finden, die Leistungen nach § 39 SGB VIII dem Kind oder Jugendlichen selber zuzusprechen17, so herrscht doch Einigkeit darüber, dass jedenfalls die Pflegeperson im Falle der Vollzeitpflege keinen Anspruch auf den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII hat18. Die Pflegeperson, bei der der Minderjährige lebt, kann den Anspruch allenfalls in Vertretung, also im Namen des Personensorgeberechtigten geltend machen und nicht im eigenen Namen19. In der jugendamtlichen Praxis wird das den Lebensbedarf abdeckende Pflegegeld sowie die Honorierung der Erziehung durch einen Erziehungsbeitrag jedoch regelmäßig nicht an den Personensorgeberechtigten als den gemäß § 39 SGB VIII Leistungs- bzw. Anspruchsberechtigten ausbezahlt. Die Kosten des notwendigen Unterhalts werden in der Regel vielmehr vom Jugendamt (Leistungsträger) direkt an die Pflegeperson (Leis- 13 Vgl. etwa Wiesner, § 39 SGB VIII Rdnr. 10; Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 5 14 BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95/, FEVS 47, S. 433 (435) = FamRZ 1997, S. 814 (815); FamRZ 1998, S. 551; VGH München, Urteil vom 05. April 2001 – 12 B 96.2358/FEVS 52, S. 464 (466); Beschluss vom 17. Mai 2001 – 12 ZB 00.1589 – FEVS 52, S. 565 (566); OVG Münster, Urteil vom 25. April 2001 – 12 A 924/99 – FEVS 53, S. 551 (253) 15 Vgl. z.B. Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 5; Münder, u.a., § 39 SGB VIII Rdnr. 5 16 Vgl. die Nachweise in den vorangegangenen Fußnoten 13 und 14 17 Vgl. etwa Wiesner, § 39 SGB VIII Rdnr. 16; Fieseler, § 39 SGB VIII Rdnr. 13, in: Kinder- und Jugendhilferecht, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII), herausgegeben von Gerhard Fieseler, Hans Schleicher und Manfred Busch, Loseblatt-Ausgabe, Stand 20. Juli 2005; Coester, Die Bedeutung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) für das Familienrecht, in: FamRZ 1991, S. 253 (256 Fußnote 25); Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht eV. (DIJuF)–Rechtsgutachten, in: Das Jugendamt (JAmt), Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht, 2004, S. 184f und JAmt 2003, S. 581 18 Vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1996, FamRZ 1997, 814 (815); OVG Münster, Urteil vom 25. April 2001, FEVS 53, S. 251; Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 5 19 Vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 12 ZB 00.1589 – FEVS 52, S. 565, (566f) mit weiteren Nachweisen; Münder, u.a., § 39 SGB VIII Rdnr. 5 - 9 - tungserbringer) erbracht20. Rechtlich hat diese Vorgehensweise ihren Grund darin, dass die Personensorgeberechtigten bzw. die Minderjährigen selbst ihrerseits aufgrund – zumeist stillschweigender – vertraglicher Vereinbarung verpflichtet sind, den Pflegepersonen die Kosten des notwendigen Unterhalts zu erbringen21. Anstatt die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) selbst in Empfang zu nehmen, um sie dann an die Pflegeperson weiterzugeben, tritt der nach § 39 SGB VIII Leistungsberechtigte seinen Anspruch auf Kostenübernahme gegen das Jugendamt als den Leistungsträger an die Pflegeperson als den Leistungserbringer ab22. Aufgrund dieser (zivilrechtlichen ) Abtretung kann die Pflegeperson direkt vom Jugendamt das Pflegegeld verlangen. 2.4. Bemessung der laufenden Leistungen bei Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 bis 5 SGB VIII Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII sind die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) nach den speziellen Regelungen in den Absätzen 4 bis 6 des § 39 SGB VIII zu bemessen. Absatz 4 Satz 1 legt fest, dass die laufenden Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die Vorschrift stellt damit in Anlehnung an § 3 Abs. 3 der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Verordnung zur Durchführung des § 22 Bundessozialhilfegesetz alter Fassung (Regelsatzverordnung) klar, dass der Unterhalt nicht nach den Regelsätzen der Sozialhilfe zu sichern ist. Sie entspricht auch der im Sozialhilferecht seit dem 1. Januar 2005 geltenden Regelung des § 28 Abs. 5 SGB XII. Sämtliche Unterhaltsbestandteile einschließlich der Kosten der Erziehung sind allerdings nur bis zu einer noch „angemessenen“ Betragshöhe berücksichtigungsfähig. Generell ist aber zu beachten, dass dem Kind oder Jugendlichen ein Lebensstandard ermöglicht werden soll, der grundsätzlich dem der Pflegefamilie entspricht; insbesondere soll das Pflegegeld auch in einer Höhe gewährt werden, dass sich Familien bereitfinden, ein Kind in Vollzeitpflege zu nehmen und zu erziehen23. Die Grenze der Angemessenheit ist jedoch dann überschritten, wenn die Kosten erheblich über dem Durchschnitt anderer Pflegestellen der vergleichbaren Form liegen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzel- 20 Vgl. Münder, u.a., § 39 SGB VIII Rdnr. 5; Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 15b und § 33 SGB VIII Rdnr. 22ff 21 Zum dabei entstehenden sog. jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis vgl. z.B. Münder, u.a., VorKapitel 5 Rdnr. 6ff, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, herausgegeben von Johannes Münder u.a., 5. Auflage 2006 22 Für Abtretung unter Ablehnung von Geschäftsführung ohne Auftrag oder analoge Anwendung von § 121 Bundessozialhilfegesetz (jetzt: § 25 SGB XII): BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 – 5 C 41.90 – FEVS 44, S. 309 ff 23 VGH München, Urteil vom 13. April 2005, FEVS 56, S. 498 - 10 - falls abweichende Leistungen geboten sind. Die Pauschalierung kann auf die in einer durchschnittlichen Familie entstehenden Kosten Bezug nehmen. Dieses Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung. In der Praxis hat sich das Verfahren der Vorgabe einheitlicher Beträge durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bewährt (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Orientierung bieten die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die grundsätzlich hinsichtlich der materiellen Unterhaltskosten (also Pflegegeld ohne Kosten der Erziehung) von den Ergebnissen der Einkommens - und Verbrauchsstichprobe (EVS) ausgehen, diese aber in mehreren Schritten variieren24. § 39 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestimmt als Muss-Vorschrift zwingend die Verpflichtung, dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Pflegekindern durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Auch insoweit schreibt das Gesetz eine bereits bestehende Praxis fest, die im Allgemeinen – entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge – nach den Altersgruppen unterscheidet, die auch bezüglich der Regelsätze für Haushaltsangehörige nach § 2 der Regelsatzverordnung alter Fassung maßgeblich waren. § 39 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII sieht vor, dass Landesrecht das Nähere zur Bemessung der Pauschalbeträge regelt. Diese Regelungen müssen nicht in Rechtsvorschriften (Gesetz oder Rechtsverordnung) niedergelegt sein, sondern können auch durch Verwaltungsvorschriften , z. B. durch Erlass des zuständigen Ministeriums erfolgen. Dies verstößt weder gegen den Landesrechtsvorbehalt in § 39 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII noch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, da der Regelungsspielraum aufgrund der in § 39 SGB VIII bereits getroffenen Vorgaben nicht mehr „wesentlich“ ist25. 24 Vgl. die 1991 vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge herausgegebene und 1998 überprüfte Bemessungsgrundlage für das Pflegegeld (NDV 1991, S. 1ff und 1999, S. 39f), preisliche Fortschreibung zuletzt in NDV 2006, S. 493 25 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1999, FEVS 51, S. 80 ff; offengelassen vom Sächsisches OVG – Urteil vom 6. April 2005 – 5 B 86/04; Stähr, § 39 SGB VIII, Rdnr. 23a - 11 - 3. Anrechnung von Kindergeld auf das Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII 3.1. Regelungsinhalt des § 39 Abs. 6 SGB VIII 3.1.1. Überblick Die Regelung in § 39 Abs. 6 SGB VIII schreibt – unter Bezugnahme auf den Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes26 – zwingend und abschließend die Anrechnung von Kindergeld und ihm vergleichbarer Leistungen auf die laufenden Unterhaltsleistungen, in der Regel also auf den Pauschalbetrag, vor. Die mit dem 2. SGB VIII-Änderungsgesetz vom 15. Dezember 199527 neugefasste Anrechnungsbestimmung bezieht sich ausschließlich auf das Kindergeld, das die Pflegeperson für das Kind oder den Jugendlichen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhält. Eine Anrechnung erfolgt also nicht, solange eine andere Person, insbesondere ein Elternteil, bezugsberechtigt ist28. Die Bezugsberechtigung der Pflegeperson bestimmt sich dabei nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Nicht erfasst sind Kindergeldleistungen , die nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)29 erhalten können. Der Gesetzgeber konnte diesen Personenkreis von der Anrechnungsregelung ausnehmen, da es sich hier um Sonderfälle handelt und Personen betroffen sind, die in der Regel nicht im Rahmen der Jugendhilfe eingesetzt sind30. Einbezogen sind dagegen die auch nach bisherigem Recht anzurechnenden kindbezogenen Leistungen, wie z. B. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 217 Abs. 3 SGB VII31 ) oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 270 SGB VI32 ) – (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), sowie andere Leistungen, die nach § 65 Abs. 1 EStG dem Erhalt von Kindergeld gleichgestellt sind33. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBI. S. 4210; 2003 I, S. 179), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) 27 Zweites Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VIII-Änderungsgesetz – 2. SGB VIII-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) 28 Vgl. etwa Strick, § 39 SGB VIII Rdnr. 7, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Kurt Rebmann, Franz Jürgen Säcker und Roland Rixecker, Band 8: Familienrecht II, §§ 1589-1921 BGB, SGB VIII, 4. Auflage München 2002 29 Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995 (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 17 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) 30 Vgl. Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 26 31 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) 32 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I. S. 1010) 33 Vgl. Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 26; Wiesner, § 39 SGB VIII Rdnr. 46 - 12 - Die Anrechnungsverpflichtung nach § 39 Abs. 6 SGB VIII gilt auch dann, wenn bei der Pflegeperson anstelle des nach § 66 EStG auszuzahlenden Kindergeldes der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige günstiger gestellt, als wenn das Kindergeld gezahlt wird. Es bleibt gleichwohl – auch wenn der Wortlaut des Gesetzes insoweit nicht ganz eindeutig ist – bei der auf die Kindergeldbeträge nach § 66 EStG bezogenen Anrechnung34. Die Höhe des anzurechnenden Betrages richtet sich gemäß § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB VIII i.V.m. § 66 EStG danach, ob das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie ist. Ist dies der Fall, so wird die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes (77 Euro) auf die Leistungen nach § 39 SGB VIII angerechnet. Ist das Pflegekind dagegen nicht das älteste Kind, so wird ein Viertel (38,50 Euro) in Abzug gebracht 35. Der Grundgedanke der Anrechnung gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII ist die Herstellung des Nachrangs der Jugendhilfe, wenn durch andere gesetzliche Regelungen Leistungen mit identischer Zweckrichtung gewährt werden36. Der Gesetzgeber hat an diesem Gedanken auch nach der durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 199537 erfolgten Zuordnung des Kindergeldes zum steuerrechtlichen Familienleistungsausgleich festgehalten38. 3.1.2. Kindergeldbezug durch die Pflegeperson als Voraussetzung der Anrechnung auf die laufenden Unterhaltsleistungen (§ 39 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. §§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) 3.1.2.1. Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug durch die Pflegeperson im Überblick (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Voraussetzung der Anrechnung von Kindergeld auf die laufenden Unterhaltsleistungen nach § 39 Abs. 6 SGB VIII ist – wie zuvor bereits erwähnt –, dass das in einer Vollzeitpflegestelle gemäß § 33 SGB VIII untergebrachte Kind überhaupt im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird (§ 39 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII). Hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld bestimmt sich die Bezugsberechtigung der Pflegeperson deshalb ausschließlich nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts. 34 Vgl. Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 28 35 Zur Höhe des anzurechnenden Betrages vgl. eingehend unten zu Gliederungspunkt 3.1.3. 36 Zum Normzweck und zur gesetzgeberischen Begründung der Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII vgl. eingehend unten zu Gliederungspunkt 3.2. 37 BGBl. I S.1250 38 Vgl. hierzu eingehend unten zu Gliederungspunkt 3.2.3. - 13 - Anspruch auf Kindergeld besteht gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG. Nach § 32 Abs. 1 EStG werden neben den im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auch Pflegekinder berücksichtigt (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Pflegekinder sind nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG „Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhutsund Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht“. Der vorgenannte einkommen steuerrechtliche Begriff des Pflegekindes ist eigenständig; er ist differenzierter als der entsprechende Begriff in § 15 Abs. 1 Nr. 8 Abgabenordnung (AO39), der über weniger Merkmale verfügt. Er ist geprägt worden durch die grundlegende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 197140. Das Pflegekindschaftsverhältnis ist tatsächlicher Art und nicht zivilrechtlich vorgegeben, einer rechtlichen Absicherung bedarf es nicht41. Es handelt sich bei dem Begriff des Pflegekindes um einen einkommensteuerrechtlichen Typusbegriff42, bei dem es auf die Gesamtschau der verschiedenen Merkmale ankommt. Das Pflegekindschaftsverhältnis muss den Kindschaftsverhältnissen im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlich sein43. Der jetzt gültige Begriff des Pflegekindes im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist durch Artikel 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 200344 eingeführt worden. Mit diesem Gesetz wurde die bis dahin in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthaltene Voraussetzung aufgehoben, der Steuerpflichtige müsse das Pflegekind „mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten“ unterhalten. Diese Regelung hatte den Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 29. Januar 200345 veranlasst, im Falle der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII eine einzelfallbezogene Prüfung dahingehend zu verlangen, ob die den Pflegeeltern entstandenen – und grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden – Unterhaltskosten (einschließlich der Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung) die Auf- 39 Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) 40 BFH Beschluss vom 25. Januar 1971 – Gr.S 6/70, BStBl II 1971, S. 274ff 41 BFH Urteil vom 7. September 1995 – III R 95/93, BStBl II 1996, S 63ff 42 Vgl. Seiler, § 32 EStG Rdnr. 3, in: EStG KompaktKommentar: Einkommensteuergesetz, herausgegeben von Paul Kirchhof, 8. Auflage Heidelberg 2008; Pust, § 32 EStG Rdnr. 211, in: Das Einkommensteuerrecht , Kommentar zum Einkommensteuerrecht, begründet von Eberhard Littmann, herausgegeben von Horst Bitz und Hartmut Pust, Loseblatt-Ausgabe, Band 4 (§§ 18-34b EStG), Stand: 79. Ergänzungslieferung, Mai 2008 43 BFH Beschluss vom 25. Januar 1971 – Gr.S 6/70, BStBl II 1971, S. 274ff; Urteil vom 7. September 1995 – III R 95/93, BStBl II 1996, S 63ff 44 Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) 45 BFH, Urteil vom 29. Januar 2003 – VIII R 71/00, BStBl II 2003, S. 469ff - 14 - wandserstattungen (z.B. Pflegegeld) mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20 v.H. – und damit einen nicht unwesentlichen Teil (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996) – der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen. Das hatte zur Folge, dass die Auszahlung von Pflegegeldern, die entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Ziel verfolgen, den gesamten Aufwendungsbedarf des Kindes abzudecken46, in der Regel die Kindergeldberechtigung der Pflegeeltern in Frage stellte. Aufgrund der Änderung des Einkommensteuergesetzes durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 200347, die ab dem Veranlagerungszeitraum 2003 gilt, ist die Gewährung von Pflegegeld einschließlich des Erziehungsbeitrages nunmehr kein Hinderungsgrund mehr für die Berechtigung, Kindergeld zu beziehen. 3.1.2.2. Die Voraussetzungen des Pflegekindschaftsverhältnisses gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG Nach der derzeit gültigen Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden Kinder – wie soeben bereits erwähnt – steuerrechtlich nur dann als Pflegekind berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige, im vorliegenden Zusammenhang also die Pflegeperson im Sinne des § 39 Abs. 6 SGB VIII, mit dem Kind oder Jugendlichen „durch ein familienähnliches , auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist“, sofern er das Kind oder den Jugendlichen „nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht“. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: 3.1.2.2.1. Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band Das Begriffsmerkmal des „familienähnlichen, auf längere Dauer berechneten Bandes“ enthält eine sachliche und eine zeitliche Dimension. Sachlich muss – vergleichbar den Kindschaftsverhältnissen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG – zwischen den Pflegeeltern und dem Kind ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band bestehen. Dies erfordert, dass das Kind in die Familie der Pflegeeltern aufgenommen und von diesen wie ein eigenes Kind finanziell und persönlich betreut wird48. Die Pflegeeltern müssen das Kind wie ein eigenes erziehen49, sämtliche wesentlichen Entscheidungen für das Kind treffen und für das Kind zu den maßgebenden Ansprechpartnern und damit zu Ersatzeltern geworden seien50. Entsprechend der tatsächlichen Ausgestaltung des Begriffs braucht den Pflegeeltern nicht das familienrechtliche Sorgerecht zuzustehen, denn dieses kann auch darin 46 Vgl. oben zu Gliederungspunkt 2.2. 47 BGBl. I S. 2645 48 Vgl. BFH Beschluss vom 16. Dezember 2003 – VIII B 297/02, BFH/NV 2004, S. 770 mit umfassenden Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; Pust, § 32 EStG Rdnr. 212 49 Vgl. BFH Urteil vom 20. Januar 1995 – III R 14/94, BStBl II 1995, S. 582ff 50 Vgl. BFH Urteil vom 7. September 1995 – III R 95/93 BStBl II 1996, S. 63ff - 15 - bestehen, das Kind einer dritten Person als Pflegekind zu überlassen51. So verhält es sich auch bei der Hilfe zur Erziehung im Sinne einer Vollzeitpflege nach § 33 i.V.m. § 27 SGB VIII52. Neben die sachliche Ausprägung als familienähnlicher Verbund tritt eine zeitliche Voraussetzung . Das familienähnliche Band zwischen Pflegeeltern und Kind muss auf längere Dauer berechnet sein. Dieses Merkmal soll den Familienleistungsausgleich bei einer verhältnismäßig kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme eines Kindes ausschließen53, etwa bei Aufnahme eines Kindes auf eine Au-pair-Stelle oder zur Ausbildung54. Für die Entscheidung, ob das familienähnliche Band auf längere Dauer berechnet ist, kommt es maßgebend auf die Absicht der Pflegeeltern an: Sie müssen das Kind zu dem Zweck aufgenommen haben, dafür wie ein leibliches Kind zu sorgen55. Betrifft dieses Merkmal nur die Sicht der Pflegeeltern in Bezug auf das Kind, so ist eine tatsächlich nur kurze Haushaltszugehörigkeit allein unschädlich, wenn die Pflegeperson zu einer langfristigen Aufnahme entschlossen war56. Wie lange das familienähnliche Band in der Vorstellung der Pflegeperson berechnet sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt. „Längere Dauer“ ist ein Zeitraum von in der Regel mindestens zwei Jahren. Eine Dauer von weniger als einem Jahr ist nicht ausreichend; bei einem Zeitraum zwischen einem und zwei Jahren ist auf die Umstände des Einzelfalls – wozu auch das Alter des Kindes gehört – abzustellen 57. 3.1.2.2.2. Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen Die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen ist ein zusätzliches Erfordernis, ohne das eine Eltern-Kind-Beziehung nicht zustande kommen kann. Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit gilt auch nach der durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 200358 mit Rückwirkung vorgenommenen Änderung des Pflegekindbegriffs. Haushaltszugehörigkeit ist gegeben, wenn das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt 51 Vgl. BFH Urteil vom 20. Januar 1995 – III R 14/94, BStBl II 1995, S. 582ff 52 Finanzgericht Münster, Urteil vom 30. Juli 1998 – 3 K 7530/97 Kg, EFG 1999, S.74f 53 Vgl. Brockmeyer, Der Begriff des Pflegekindes und seine Bedeutung im alten und im neuen Familienleistungsausgleich in: Deutsche Steuerzeitung (DStZ) 1996, S. 225ff 54 Vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 – 18 K 1354/97 KG, EFG 1998, S. 953f 55 Vgl. BFH Urteil vom 20. Januar 1995 – III R 14/94, BStBl II 1995, S. 582; BFH Beschluss vom 16. Dezember 2003 – VIII B 297/02 , BFH/NV 2004, 770 56 Vgl. Heuermann, § 32 EStG Rdnr. 44, in: Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz, Kommentar, herausgegeben von Bernd Heuermann, Loseblattwerk, 98. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2008, München 57 Vgl. Brockmeyer, DStZ 1996, 225; vgl. auch BFH Urteil vom 20. Januar 1995 – III R 14/94, BStBl II 1995, S. 582 58 Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003, BGBl. I S. 2645 - 16 - oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält59. Die Voraussetzung der Haushaltsaufnahme im Sinne örtlich gebundenen Zusammenlebens von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familienwohnung und zwar derart, dass das Kind bei den Pflegeeltern sein Zuhause hat60, deckt sich regelmäßig mit dem Merkmal des familienähnlichen Bandes und enthält wie dieses ein zeitliches Element61. Maßgebend ist die tatsächliche Betreuungssituation, ohne Bedeutung die Zustimmung oder Billigung des Sorgeberechtigten62. 3.1.2.2.3. Keine Haushaltsaufnahme des Kindes zu Erwerbszwecken Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 200363darf der Steuerpflichtige das Kind nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen haben. Dieses Tatbestandsmerkmal hat – wie bereits erwähnt64 – das Unterhaltserfordernis in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG alter Fassung abgelöst, wonach die Pflegeperson das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre eigenen Kosten unterhalten musste. Zur Quantifizierung dieses Unterhaltserfordernisses kam es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – darauf an, dass der Steuerpflichtige etwa 20 v.H. der gesamten Unterhaltskosten trug65. Diese Bedingung wurde als erfüllt angesehen , wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebte und von diesem zumindest zeitweise betreut wurde66. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs67 bedurfte es für die Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind – wie bereits erwähnt68 – auch bei einer Betreuung im Rahmen der sog. Familienvollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII der Prüfung des Einzelfalls, ob die den Pflegeeltern entstandenen – und grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden – Unterhaltskosten (einschließlich der Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung) die Aufwandserstattungen (z.B. Pflegegeld) mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20 v.H. – und damit einen nicht unwesentlichen Teil (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG alter Fassung) – der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes trugen. 59 Vgl. BFH Urteil vom 13. Dezember 1985 – VI R 203/84, BStBl II 1986, S. 344 (345); Pust § 32 EStG Rdnr. 230 60 Vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei Heuermann, § 32 EStG Rdnr. 51 61 Vgl. Heuermann, § 32 EStG Rdnr. 51 und oben zu Gliederungspunkt 3.1.2.2.1.; vgl. auch BFH Urteil vom 22. September 2004 – III R 40/03, BFH/NV 2005, 415 62 Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09. Mai 2000 – 6 K 486/97 Ki, EFG 2000, S. 796f 63 BGBl. I S. 2645 64 Vgl. oben zu Gliederungspunkt 3.1.2.1. 65 Vgl. Heuermann, § 32 EStG Rdnr. 53 66 Vgl. BFH Urteil vom 12. Juni 1991 – III R 108/89, BStBl II 1992, S. 20ff 67 Vgl. BFH Urteil vom 29. Januar 2003 – III R 71/00, BStBl II 2003, S. 469ff 68 Vgl. oben zu Gliederungspunkt 3.1.2.1. - 17 - Nach Einschätzung des Gesetzgebers69 stellte diese neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Rechtspraxis vor kaum zu lösende Aufgaben. Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 200370 seien – so wird im Bericht des Finanzausschusses ausgeführt71 – Pflegeeltern, die im Auftrag des Jugendamtes ein Kind in Familienvollzeitpflege betreuen würden, erstmals verpflichtet, Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ihres Pflegekindes einzeln nachweisen zu müssen , wenn sie für das Kind Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder beanspruchen wollten. Ein solcher Nachweis von oft vielfältigen Einzelkosten stoße nicht nur auf praktische Schwierigkeiten. Er löse darüber hinaus einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der Pflegeeltern als auch auf Seiten der Finanzverwaltung aus. Gelinge es den Pflegeeltern nicht, Aufwendungen in der erforderlichen Höhe nachzuweisen, bestehe nach der geltenden Rechtslage kein Anspruch mehr auf Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge für Kinder. Der Bundesfinanzhof habe es in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 ausdrücklich der Initiative des Gesetzgebers überlassen , ob und auf welchem Weg er den materiellen und immateriellen Belastungen von Pflegeeltern über die bisherigen Vorschriften hinaus Rechnung trage. Mit der Änderung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG werde dieser Hinweis aufgegriffen. Danach würden Pflegekinder , die der Steuerpflichtige bzw. Kindergeldberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen habe, berücksichtigt, ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen bedürfe. Habe der Steuerpflichtige bzw. Kindergeldberechtigte das Kind zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen (z.B. sog. Kostkinder), könne dieses wie bisher steuerlich nicht berücksichtigt werden. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 verlangt deshalb nun keinen Kostenbeitrag mehr, sondern formuliert ein (negatives) Tatbestandsmerkmal : Die Haushaltsaufnahme darf nicht zu Erwerbszwecken erfolgen. Der Steuerpflichtige darf also mit der Pflege des Kindes keine Einkünfte erzielen wollen. Von einer Einkünfteerzielung ist auszugehen, wenn er ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt für die Unterbringung und Betreuung erhält72. Deshalb schadet es nicht, wenn Pflegegelder gezahlt werden, die die vom Jugendamt festgesetzten Beträge nicht übersteigen73. 69 Vgl. den Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – BT-Drucksache 15/1562 – , Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) b) zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung – BT-Drucksachen 15/1621, 15/1798 –, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003), in: BT-Drucksache 15/1945 vom 6. November 2003, S. 9 70 Vgl. BFH Urteil vom 29. Januar 2003 – III R 71/00, BStBl II 2003, S. 469ff 71 Vgl. BT-Drucksache 15/1945, S. 9 72 Vgl. Heuermann, § 32 EStG Rdnr. 53; Seiler, § 32 EStG Rdnr. 5 73 Vgl. BFH Urteil vom 23. September 1999 – VI R 106/98, BFH/NV 2000, S. 448 mit weiteren Nachweisen - 18 - Pflegegelder, die bei Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie gemäß § 33 SGB VIII zur Vollzeitpflege geleistet werden, sollen – wie oben näher dargelegt74 – den gesamten Unterhalt einschließlich der Kosten der Erziehung sicherstellen (§ 39 Abs. 1 SGB VIII). Die monatlichen Pauschalbeträge, die vom Jugendamt gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII festgesetzt werden sollen, bemessen sich nach den tatsächlichen Kosten, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 39 Abs. 4 SGB VIII). Anders als die Pflegesätze, die gewährt werden, wenn das Kind nach § 34 SGB VIII in einem erwerbsmäßig betriebenem Heim untergebracht ist (dann kein Pflegekind), enthalten die Pflegegelder keinen pauschalierten Ersatz für Personal- und Sachkosten der Pflegeeinrichtung und bilden dementsprechend kein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes Entgelt für die Unterbringung und Betreuung75. Erhalten die Steuerpflichtigen dagegen für die in ihren Haushalt aufgenommenen Kinder ein nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessenes Entgelt, erfolgt die Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken76. 3.1.2.2.4. Ausscheiden aus dem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern Als weitere (negative) Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines Pflegekindverhältnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG muss das Kind aus dem natürlichen oder rechtlich begründeten Obhuts- und Pflegeverhältnis zu seinen leiblichen oder rechtlichen (Adoptiv-)Eltern ausgeschieden sein. Dadurch soll eine Doppelberücksichtigung des Kindes ausgeschlossen werden77. Ohne Lösung der Verbindung zu den bisherigen Bezugspersonen (leibliche oder rechtliche Eltern) kann nicht gleichzeitig ein dem Eltern -Kind-Verhältnis ähnliches Band zwischen dem Kind und anderen Personen bestehen . Das Tatbestandsmerkmal des Ausscheidens aus dem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die leiblichen Eltern sich nicht (mehr) um das Kind kümmern, wofür der Entzug des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB als Indiz gewertet werden kann78. Die Rechtsprechung interpretiert das Tatbestandsmerkmal indessen restriktiv, und zwar vor dem Hintergrund, dass es sich auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage im Veranlagungszeitraum 197079 zurückführen lässt. Der Bundesfinanzhof sieht als entscheidend an, dass Obhut und Pflege gegenüber dem Kind von Seiten der Eltern so zurücktreten, 74 Vgl. oben zu Gliederungspunkt 2. 75 Vgl. BFH Urteil vom 23. September 1998 – XI R 11/98, BStBl II 1999, S. 133ff; Heuermann, § 32 EStG Rdnr. 53 76 BFH Urteil vom 12. Juni 1991 – III R 108/89, BStBl II 1992, S. 20 77 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz – StSenkG), BT-Drucksache 10/2884, S. 102 78 Vgl. Heuermann § 32 EStG Rdnr. 55 79 Beschluss vom 25. Januar 1971 – Gr. S. 6/70, BStBl II 1971, S. 274ff; vgl. dazu Brockmeyer, DStZ 1996, S. 225 (226) - 19 - dass sie im Wesentlichen nur noch durch die Pflegeeltern ausgeübt werden. Die Pflegeeltern müssen gleichsam zu Ersatzeltern für das Kind geworden sein. Das schließt nicht aus, dass das Kind noch gelegentliche Kontakte zu den leiblichen Eltern unterhält. Je älter das Kind ist, umso geringere Kontakte reichen jedoch aus, um ein fortbestehendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern anzunehmen. Bei einem dreijährigen Kind hat der Bundesfinanzhof bei gelegentlichen Besuchen weniger als einmal im Monat kein fortbestehendes Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr als gegeben angesehen 80. Wann die Pflegeeltern gegenüber dem Kind gleichsam an die Stelle der leiblichen Eltern treten, weil das Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern abgerissen ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen81. 3.1.2.3. Vorrang des Pflegekindschaftsverhältnisses (§ 32 Abs. 2 Satz 2 EStG) Eine Konkurrenzsituation tritt ein, wenn bei einem Pflegekind zugleich ein Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht. § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG schließt die Mehrfachberücksichtigung von Kindern in diesen Fällen aus, indem ein Pflegekind im Konkurrenzverhältnis zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen ist. Dies dient der Vermeidung der Doppelberücksichtigung, wie sie nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG alter Fassung bei Pflegekindern möglich war82. Der Gesetzgeber hat das Verbot der Doppelberücksichtigung damit begründet, dass für die leiblichen Eltern, die infolge der Konkurrenzregelung des § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG den Kinderfreibetrag nicht erhielten, ein zivilrechtlicher Ausgleich nach § 1612b BGB (entsprechend § 1615g BGB) in Betracht komme, wenn sie Unterhaltsleistungen erbringen würden83. Selbst wenn der zivilrechtliche Ausgleich dazu führe, dass bei den leiblichen Eltern die erbrachten Unterhaltszahlungen nicht in vollem Umfang steuerlich freigestellt würden, sei dies deshalb hinnehmbar, weil es nur wenige Fälle betreffe und die Pflegeeltern den leiblichen Eltern einen wesentlichen Teil ihrer Sorge abnähmen84. 80 Vgl. BFH Urteil vom 7. September 1995 – III R 95/93, BStBl II 1996, S. 63 und BFH Urteil vom 20. Januar 1995 – III R 14/94, BStBl II 1995, S. 582; dazu Brockmeyer in DStZ 1996, S. 226 81 BFH Beschluss vom 31. März 2000 – VI B 207/99, BFH/NV 2000, S. 1094 82 Vgl. Pust, § 32 EStG Rdnr. 280 83 Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. – BT-Drucksache 13/901 – Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 1996, in: BT-Drucksache 13/1558 S. 155 84 So auch Loschelder, § 32 EStG Rdnr. 18, in: Schmidt, Ludwig, Einkommensteuergesetz, herausgegeben von Walter Drenseck, 27. Auflage 2008 - 20 - 3.1.3. Höhe des anzurechnenden Betrages (§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB VIII i.V.m. § 66 EStG) Mit dem am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen 2. SGB VIII-Änderungsgesetz vom 15. Dezember 199585 hat der Gesetzgeber die Höhe des nach § 39 Abs. 6 SGB VIII anzurechnenden Betrages so gewählt, dass die wirtschaftliche Situation der Pflegefamilie gegenüber der Zeit vor der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 199586 unverändert geblieben ist. Dazu hat der Gesetzgeber – wie bereits oben87 erwähnt – ein gestuftes Anrechnungsverfahren gewählt : Ist das Pflegekind das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ist gemäß § 39 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche dagegen nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen nach § 39 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist. Nach § 66 Abs. 1 EStG beträgt das Kindergeld für das erste Kind monatlich 154,00 Euro. Auf den durch laufende Leistungen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII zu deckenden Bedarf sind demnach monatlich 77 Euro bzw. 38,50 Euro anzurechnen . Zur Begründung der vorgenannten gestuften Anrechnungsregelung, die auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zurückgeht 88, wird im Bericht des Ausschusses – wie bereits erwähnt – darauf hingewiesen, durch die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 erfolgende Neuordnung des Familienleistungsausgleichs dürften Pflegeeltern wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden89. Vielmehr solle ihr Einsatz für die Erziehung fremder Kinder gewürdigt und auch künftig ein materieller Anreiz für die Aufnahme und Betreuung dieser Kinder geboten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse bei der Anrechnung sowohl der Wegfall des bisher kumulativ gewährten Kinderfreibetrages als auch die künftig geringere Progressionswirkung des Kindergeldes für das zweite und jedes weitere Kind berücksichtigt werden. Dies sei letztlich nur durch eine individuelle Festsetzung des Abzugsbetrages zu gewährleisten, was jedoch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand unzweckmäßig erscheine. Mit der Anrechnung eines Be- 85 Zweites Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VIII-Änderungsgesetz – 2. SGB VIII-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) 86 BGBl. I S. 1250 87 Vgl. oben zu Gliederungspunkt 3.1.1. 88 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates – BT-Drucksache 13/2240 – , Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeserziehunggeldgesetzes zu Art. 1 Buchstabe d), in: BT-Drucksache 13/3082 vom 22. November 1995, S. 5f 89 BT-Drucksache 13/1382, S. 11 - 21 - trages in Höhe der Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes werde bei der Betreuung eines Pflegekindes der bisherige Umfang erhalten. Sofern das Pflegekind in einer Pflegefamilie nicht das älteste Kind sei, führe eine hälftige Anrechnung jedoch zu finanziellen Nachteilen. Um diese Wirkung zu vermeiden, sei es jugendpolitisch geboten , die Anrechnung für das Pflegekind auf ein Viertel des Betrages des Erstkindergeldes zu beschränken. Diese Anrechnung erfolge in allen Fällen, in denen das Pflegekind im Rahmen des Familienleistungsausgleichs bei der Pflegeperson berücksichtigt werde, also auch in dem alternativen Fall, in dem die Pflegeperson den Steuerfreibetrag wähle90. 3.2. Normzweck der Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII Der Normzweck der Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII in ihrer derzeit gültigen Fassung lässt sich nur vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und der gesetzgeberischen Begründung hinreichend klar erfassen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob mit der durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 199591 erfolgten Zuordnung des Kindergeldes zum steuerrechtlichen Familienleistungsausgleich das ursprüngliche gesetzgeberische Motiv, den Nachrang der Jugendhilfe herzustellen und staatliche Doppelleistungen mit identischer Zweckrichtung zu vermeiden, die Anrechnungsbestimmung des § 39 Abs. 6 SGB VIII auch weiterhin legitimieren können. 3.2.1. Die Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 Die zuletzt mit dem 2. SGB VIII-Änderungsgesetz vom 15. Dezember 199592 neugefasste Anrechnungsbestimmung des § 39 Abs. 6 SGB VIII geht in ihrer ursprünglichen Fassung auf das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts ( Kinderund Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 199093 zurück, durch dessen Artikel 1 das Kinder- und Jugendhilferecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991 als Achtes Buch in das Sozialgesetzbuch eingeordnet und das bis dahin maßgebliche Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) 94 außer Kraft gesetzt wurde. Nach § 39 Abs. 6 SGB VIII i.d.F. des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts waren Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder der Jugendliche berücksichtigt wurde, in der Höhe des Betrages, der sich bei ent- 90 Vgl. zum Vorstehenden BT-Drucksache 13/3082, S. 11f 91 BGBl. I, S. 1250 92 Zweites Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VIII-Änderungsgesetz – 2. SGB VIII-ÄndG) vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S.1775 93 BGBl. I S. 1163 94 Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633), zuletzt geändert durch Art. 6 § 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) - 22 - sprechender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Buches95 ergab, auf die laufenden Leistungen zum Unterhalt, in der Regel also auf den Pauschalbetrag, zwingend anzurechnen. Mit dieser Regelung sollten laut Entwurfsbegründung96 Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten , die sich aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung im damaligen Recht und aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage ergeben hatten, ausgeräumt werden. Die mit der Novellierung des damaligen Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) im Jahre 1961 eingefügte97 und noch bis Ende 1990 maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 2 JWG sah zwar vor, dass die außerhalb des Elternhauses des Minderjährigen in einer Familie, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung gewährte Hilfe zur Erziehung auch den notwendigen Lebensunterhalt umfasst. Das Jugendwohlfahrtsgesetz enthielt jedoch weder Regelungen über die Bemessung und den Umfang des Unterhalts noch über die Anrechnung kindbezogener Leistungen anderer Leistungsträger . Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 7. Februar 198098 gleichwohl die Berechtigung des Jugendamts betont, seine Leistungen in dem Umfang zu kürzen, in dem der Bedarf jeweils anderweitig gedeckt sei, die Möglichkeit der Anrechnung von Kindergeld jedoch davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall die zweckorientierte, mit Rücksicht auf das Kind dem jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Sozialleistung an das Kind weitergereicht, ihm also zugewendet werde99. Zu dieser Wertung sah sich das Gericht vor allem deshalb veranlasst, weil das Kindergeld als solches nicht Einkommen des Pflegekindes sei, der Anspruch auf das Kindergeld vielmehr den Pflegeeltern zustehe, und eine Vorschrift, wonach Kindergeld zu den eigenen Mitteln des Kindes zu rechnen sei, für das es gewährt werde, fehle100. Damit war nach der damaligen Rechtslage die Zulässigkeit der Anrechnung des Kindergeldes nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, nämlich nach der von der Pflegefamilie gewählten Wirtschaftsweise. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 39 Abs. 6 SGB VIII i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts 101 wird hierzu ausgeführt, im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage sei dieser individuelle Lösungsansatz unbefriedigend, die an sich gewollte Anre- 95 I.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 1. SGBÄndG – vom 20. Juli 1988, BGBl. I S. 1046 96 Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG), BT-Drucksache 11/5948 vom 1. Dezember 1989, S. 77 97 Vgl. Art. II Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. August 1961, BGBl. I S. 1193 98 Urteil des 5. Senats vom 7. Februar 1980 – 5 C 73.79, BVerwGE 60, S. 6 ff 99 Vgl. BVerwGE 60,6 (11) 100 Vgl. BVerwGE 60,6 (9) 101 BT-Drucksache 11/5948 vom 1. Dezember 1989, S. 77 - 23 - chenbarkeit könne jederzeit durch ein entsprechendes Verhalten der betroffenen Pflegeeltern verhindert werden. Eine gesetzliche Regelung des Verhältnisses zwischen den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt einerseits und den Leistungen nach dem Kindergeldgesetz oder vergleichbaren Leistungen andererseits sei daher im Interesse der Rechtsklarheit und Gleichbehandlung notwendig: Der Gesetzentwurf sehe – so wird in der Gesetzesbegründung zu § 39 Abs. 6 SGB VIII weiter ausgeführt – die Anrechnung des Kindergeldes vor und trage damit dem Grundsatz Rechnung, dass Leistungen der Jugendhilfe nachrangig seien, d.h. staatliche Doppelleistungen vermieden werden sollten , wenn derselbe Bedarf in mehreren Gesetzen als deckungsbedürftig angesehen werde . Pflegegeld und Kindergeld sollten gemäß § 6 SGB I die wirtschaftlichen Belastungen Unterhaltspflichtiger mindern. Sie seien daher zweckidentisch102. In der Gesetzesbegründung zu § 39 Abs. 6 SGB VIII i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 wird ergänzend darauf hingewiesen , dass die Anrechnung auf den Teil der kindbezogenen Leistung beschränkt werde, der nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 54 Abs. 4 Satz 2 SGB I i.d.F. des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs103 für das bei der Leistungsfestsetzung berücksichtigte Kind verfügbar sei. Durch die erstmalige bundesgesetzliche Festschreibung inhaltlicher Kriterien für die Bemessung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII werde hinreichend dafür Sorge getragen, dass sich die wirtschaftliche Situation des Pflegekindes durch die zwingende Anrechnung künftig nicht verschlechtere. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes in den meisten Fällen höher zu bemessen sei, die Anrechnung des Kindergeldes daher letztlich auf den ausgezahlten Betrag keine Auswirkungen habe104. 3.2.2. Die Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGV VIII i.d.F. des 1. SGB VIII- Änderungsgesetzes vom 16. Februar 1993 Durch Art. 1 Nr. 21 Buchstabe d) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993105 wurden mit Wirkung vom 1. April 1993106 in § 39 Abs. 6 SGB VIII die Worte „der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Buches ergibt“ durch die Worte „der nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist“ ersetzt, die Anrechnung des Kindergeldes also auf die Höhe des Erstkindergeldes beschränkt. Der vom Bundesrat in seiner 102 Vgl. BT-Drucksache 11/5948 S. 77 103 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 1. SGBÄndG – zu Art. 1 Nr. 1 und 4, in: BT-Drucksache 11/1004 S. 4 104 Vgl. BT-Drucksache 11/5948 S. 77 105 BGBl. I S.239 106 Vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des 1. SGB III-Änderungsgesetz - 24 - Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung107 in die Diskussion eingebrachte Vorschlag, die Anrechnung des anteiligen Kindergeldes auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen in Vollzeitpflege gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII insgesamt zu streichen108, ist dagegen nicht Gesetz geworden. Zur Begründung seines Vorschlags hatte der Bundesrat geltend gemacht, die nach § 39 Abs. 6 SGB VIII vorgeschriebene Anrechnung des Kindergeldes und vergleichbarer Leistungen habe in der Praxis, insbesondere bei Pflegeeltern mit mehreren Kindern, zu erheblichen Problemen geführt. Diese Pflegeeltern würden gegenüber Pflegeeltern mit nur einem Kind deutlich schlechter gestellt. Bei der Festsetzung des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 3 und 4 SGB VIII sei es nicht möglich, den unterschiedlichen Fallgestaltungen Rechnung zu tragen. Der Verzicht auf eine Anrechnung sei im Hinblick auf den Erhalt der Bereitschaft insbesondere von Familien mit mehreren Kindern, Pflegekinder aufzunehmen, geboten109. Diesem Vorschlag des Bundesrates hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Leistungen zum Unterhalt sowie den Nachrangcharakter der öffentlichen Jugendhilfe widersprochen 110. Der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in Vollzeitpflege umfasse gemäß § 39 SGB VIII den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung . Dieser Maßnahme würden die aufgrund der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, der Obersten Landesjugendbehörden und anderer Institutionen festgesetzten Leistungen Rechnung tragen. Sie seien gegenüber den früher üblichen Sätzen bundesweit deutlich angehoben worden. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Kindergeldes, das nach § 6 SGB I die durch den Unterhalt von Kindern entstehenden wirtschaftlichen Belastungen mindern solle, und den Nachrangcharakter von Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII führe die Nichtanrechnung des Kindergeldes und vergleichbarer Leistungen dazu, dass ein und derselbe Bedarf in mehreren Gesetzen als deckungsbedürftig geregelt werde. Dieses Ergebnis solle jedoch durch das Nachrangprinzip vermieden werden, das auch der Vermeidung staatlicher Doppelleistung diene111. In Übereinstimmung mit dem vorgenannten Gesetzentwurf der Bundesregierung und den Ergebnissen einer Sachverständigenanhörung hat auch der federführende BT- 107 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucksache 12/2866 vom 21. April 1992 108 Vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zu Nr. 8, in: BT-Drucksache 12/2866 S. 31 109 Vgl. BT-Drucksache 12/2866, S. 31 110 Vgl. BT-Drucksache 12/2866, S. 41 111 Vgl. BT-Drucksache 12/2866, S. 41 unter Bezugnahme auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1980 (BVerwGE 60, S. 6ff) - 25 - Ausschuss für Frauen und Jugend (14. Ausschuss) in seiner Beschlussempfehlung112 – entgegen dem Vorschlag des Bundesrates – aus systematischen Gründen an der Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII grundsätzlich festgehalten. In der Sachverständigenanhörung war jedoch auf den hohen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Berechnung des anteiligen Kindergeldes hingewiesen worden. Diese könne nicht abschließend zu Beginn der Vollzeitpflege vorgenommen werden, sondern müsse im Hinblick auf die Gesamtzahl der bei der Berechnung zu berücksichtigenden Kinder immer wieder überprüft werden113. Zur Vermeidung dieses hohen Verwaltungsaufwands wurde im Ausschuss daher ein von den Koalitionsfraktionen vorgelegter Änderungsantrag angenommen, mit dem der anzurechnende Betrag auf die Höhe des Erstkindergeldes beschränkt wurde. Damit entfalle – so heißt es im Bericht des Ausschusses – die mit zunehmender Kinderzahl verbundene Progressionswirkung für den anzurechnenden Betrag. Die mit der Beschränkung auf die Anrechnung des Erstkindergeldes verbundenen Einnahmeausfälle bei den kommunalen Gebietskörperschaften würden durch die wesentlich vereinfachte Berechnung in der Praxis kompensiert 114. 3.2.3. Die derzeitige Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII i.d.F. des 2. SGB VIII-Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 Wie bereits dargelegt115 hat die Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII ihre derzeit gültige Fassung durch Art. 1 Buchstabe d) des 2. SGB VIII-Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995116 erhalten, mit dem diese Bestimmung in Anpassung an die Einführung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996117 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 neugefasst und die Anrechnung grundsätzlich auf die Hälfte des Kindergeldbetrages, in bestimmten Fällen auf ein Viertel des Kindergeldbetrages festgesetzt wurde118. Die vor dem Inkrafttreten des 2. SGB VIII- Änderungsgesetzes geltenden Anrechnungsbestimmungen119 waren von dem gesetzgeberischen Motiv geleitet, den Nachrang der Jugendhilfe herzustellen. Damit sollten staatliche Doppelleistungen vermieden werden, wenn derselbe Bedarf in mehreren Gesetzen als deckungsbedürftig angesehen wurde, also eine zweckidentische Zielrichtung 112 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – BT-Drucksache 12/2866 – , Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucksache 12/3711 vom 11. November 1992, S.9, 40, 43 113 Vgl. BT-Drucksache 12/3711, S. 40 114 Vgl. BT-Drucksache 12/3711, S. 40, 43 115 Vgl. oben zu den Gliederungspunkten 3.1.1. und 3.2.1. 116 Zweites Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VIII-Änderungsgesetz – 2. SGB VIII-ÄndG) vom 15. Dezember 1995, BGB I S. 1775 117 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995, BGB I S. 1250 118 Vgl. im Einzelnen oben zu Gliederungspunkt 3.1.3. 119 Vgl. oben zu den Gliederungspunkten 3.2.1. und 3.2.2. - 26 - bestand. Eine solche Zweckidentität wurde bei den Leistungen des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII und des Kindergeldes nach § 11 Bundeskindergeldgesetz alter Fassung120 vorausgesetzt, da beide Leistungen bestimmt waren, im Sinne des § 6 SGB I die wirtschaftlichen Belastungen Unterhaltspflichtiger zu mindern121. Es stellt sich die Frage, ob mit Einführung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996122 die bisherigen gesetzgeberischen Motive auch weiterhin die Anrechnungsbestimmung des § 39 Abs. 6 SGB VIII legitimieren können. Im Unterschied zum früheren Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz alter Fassung wird – von wenigen Ausnahmefällen mit Auslandsberührung abgesehen – das nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gezahlte Kindergeld seit der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 nicht mehr als Sozialleistung, sondern als Steuervergütung gewährt. Vorrangiger Zweck der Vergütung ist die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes (sog. Negativsteuer). Der Gesetzgeber ist damit einer ausschließlich aus dem Systemzusammenhang des Steuerrechts gebotenen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das Existenzminimum des Kindes freizustellen 123. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei im Wesentlichen auf zwei Gründe gestützt: Artikel 1 Grundgesetz (GG) und der Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG geböten, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen müsse, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde. In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folge daraus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse. Darüber hinaus verlange der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 6 Abs. 1 GG (Schutz der Familie), dass die Sonderbelastung der Familien mit unterhaltsbedürftigen Kindern im Vergleich zu kinderlosen Ehepaaren oder kinderlosen Alleinstehenden steuerlich berücksichtigt werde. Nur soweit das Kindergeld den Betrag übersteigt, der die Versteuerung des Existenzminimums ausmacht, kann deshalb noch von einer zusätzlichen Leistung außerhalb der steuerrechtlich gebotenen Vergütung gesprochen werden124. Nach § 31 Satz 2 EStG dient dieser Betrag der Förderung der Familie. Solche „überschießenden“ Kindergeldbe- 120 Bundeskindergeldgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I, S. 168, 701), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 72 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) 121 Vgl. im Einzelnen die diesbezüglichen Ausführungen oben zu den Gliederungspunkten 3.2.1. und 3.2.2. 122 BGBl I S. 1250 123 Vgl. BVerfGE 82, 198ff = FamRZ 1990, 965ff = NJW 1990, S. 2876ff; BVerfGE 87, 153 (175) = FamRZ 1993, 285 124 Vgl. Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 33 - 27 - träge sind aber nur für den Bereich sehr niedriger Einkommensgruppen anzunehmen125. Nur diese jenseits der Steuerfreistellung gewährten Zahlungen haben nach heutiger Rechtslage noch den Charakter eine Sozialleistung. Daher ist das für die Anrechnung bisher geltend gemachte Argument einer „Vermeidung staatlicher Doppelleistungen“ an sich nur noch hinsichtlich eines (volumenmäßig) geringen Teils der Kindergeldzahlungen ohne weiteres tragfähig126. Dennoch hat der federführende BT-Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Beschlussempfehlung zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeserziehungsgeldgesetzes 127 die Anrechnungsregelung des § 39 Abs. 6 SGB VIII weiterhin mit dem Nachrangsprinzip der Jugendhilfe begründet. Er verweist auf den subsidiären Charakter der Leistungen der öffentlichen Fürsorge, zu denen auch die Leistungen der Jugendhilfe gehörten. Danach sei es sachgerecht, eine auf das Pflegekind bezogene Entlastung durch den Familienleistungsausgleich bei der Gewährung laufender Leistungen zum Unterhalt zu berücksichtigen128. Diese Begründung wird man mit einem Teil der sozialrechtlichen Literatur129 im Ergebnis als haltbar ansehen können130. Zwar ist das für ein Pflegekind vom Arbeitgeber oder der Familienkasse (Arbeitsagentur) ausbezahlte Kindergeld – wie dargelegt – nach heutiger Rechtslage keine staatliche Sozialleistung, sondern Folge eines Steuertatbestandes: Anstelle der Berücksichtigung eines Freibetrages mit entsprechender Steuerminderung wird der Freibetrag „materialisiert“, d.h. in Geld ausbezahlt. Gleichwohl ist die steuerliche Entlastung von ihrem Grundgedanken her nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen im Wesentlichen auf seine Kosten aufkommen muss131. Da der Unterhalt von Pflegekindern aber nach Maßgabe von § 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird, tätigen Pflegeeltern – wenn überhaupt – nur ergänzende Aufwendungen für den Unterhalt des Pflegekindes aus eigenen Mitteln. Sofern sie deshalb überhaupt kindergeldberechtigt sind132, erscheint es konsequent, ihnen nicht gleichzeitig den Kindergeldvorteil zu be- 125 Vgl. Wenzel, Kindergeld, Steuerfreibetrag und Sozialhilfe, in: NDV 1995, 271 (273) 126 In diesem Sinne zu Recht Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 33 am Ende 127 BT-Drucksache 13/3082 vom 22. November 1995 128 Vgl. die Begründung in BT-Drucksache 13/3082 S. 11 129 Vgl. insbesondere Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 35 und Wiesner, § 39 SGB VIII Rdnr. 43 130 Demgegenüber vertritt Fieseler (§ 39 SGB VIII Rdnr. 12) die Auffassung, nach Einführung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 sei das für die (fragwürdige) Anrechnung bisher benutzte Argument einer „Vermeidung staatlicher Doppelleistungen “ entfallen, da das Kindergeld keine Sozialleistung mehr sei, sondern eine Steuervergünstigung 131 Vgl. Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 35 132 Zur Kindergeldberechtigung der Pflegeeltern nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG vgl. eingehend oben zu Gliederungspunkt 3.1.2.2. - 28 - lassen und den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln zu sichern 133. Wird daher ein Pflegekind im steuerlichen Familienleistungsausgleich berücksichtigt und kommt zugleich das Jugendamt für den notwendigen Lebensunterhalt auf, so ist auch weiterhin eine Anrechnung legitimiert, die den Nachrang der Jugendhilfe herstellt134. 4. Literaturverzeichnis Coester, Michael (1991). Die Bedeutung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) für das Familienrecht. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1991, Seite 253-263 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. (2003). Rechtsgutachten vom 09. Oktober 2003 – J 3.310 My (Anspruchsberechtigung für finanzielle Leistungen nach § 39 SGB VIII im Rahmen von Vollzeitpflegeverhältnissen ; Differenzierung zwischen notwendigem Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen in Form von laufenden sowie einmaligen Leistungen und sog. Pflegegeld ). In: Das Jugendamt (JAmt), Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht, 2003, S. 581-582. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. (2004). Rechtsgutachten vom 6. Februar 2004 – J 3.310 My (Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis der Pflegeeltern in Bezug auf Leistungen nach § 39 SGB VIII). In: Das Jugendamt (JAmt), Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht, 2004, S. 184- 185. Fieseler, Gerhard (2002). Kommentierung zu § 39 SGB VIII. In: Kinder- und Jugendhilferecht , Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII), herausgegeben von Gerhard Fieseler, Hans Schleicher und Manfred Busch, Loseblatt- Ausgabe, Stand: 20. Juli 2005, Neuwied. Heuermann, Bernd (2007). Kommentierung zu § 32 Einkommensteuergesetz. In: Blümich ; Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz: EStG, KStG, GewStG; Kommentar, herausgegeben von Bernd Heuermann, Lo- 133 Vgl. Wiesner, § 39 SGB VIII Rdnr. 43 134 Vgl. Stähr, § 39 SGB VIII Rdnr. 35 - 29 - seblatt-Ausgabe, Band 3: §§ 25-99 EStG, 98. Ergänzungslieferung, Stand: Februar 2008, München. Loschelder, Friedrich (2008). Kommentierung zu § 32 Einkommensteuergesetz. In: Schmidt, Ludwig, Einkommensteuergesetz, herausgegeben von Walter Drenseck , 27. Auflage 2008, München Münder, u.a., Johannes (2006). Kommentierung zu §§ 33, 39 SGB VIII, Vorbemerkung zum 5. Kapitel des SGB VIII (§§ 69-84 SGB VIII). In: Münder ,Johannes; Baltz, Jochem; u.a.; Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2006, Weinheim und München. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (1991). Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung des monatlichen Pauschalbetrages bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 SGB VIII). In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), Zeitschrift, 1991, S. 1-4. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (1999). Preisliche Fortschreibung des monatlichen Pauschalbetrags bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 SGB VIII). In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), Zeitschrift, 1999, S. 39-40. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (2006). Preisliche Fortschreibung des monatlichen Pauschalbetrags bei Vollzeitpflege in der Jugendhilfe (§§ 39, 33 SGB VIII) für das Jahr 2007. In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), Zeitschrift, 2006, S. 493. Pust, Hartmut (2005). Kommentierung zu § 32 Einkommensteuergesetz. In: Das Einkommensteuerrecht , Kommentar zum Einkommensteuerrecht, begründet von Eberhard Littmann, herausgegeben von Horst Bitz und Hartmut Pust, Loseblatt- Ausgabe, Band 4 (§§ 18-34b EStG), Stand: 79. Ergänzungslieferung, Mai 2008, Stuttgart. Seiler, Christian (2008). Kommentierung zu § 32 Einkommensteuergesetz. In: EStG KompaktKommentar, Einkommensteuergesetz, herausgegeben von Paul Kirchhof , 8. Auflage 2008, Heidelberg. Stähr, Axel (2008). Kommentierung zu §§ 33, 39 SGB VIII. In: Hauck, Karl; Noftz, Wolfgang, Sozialgesetzbuch, Gesamtkommentar, begründet von Karl Hauck, fortgeführt von Wolfgang Noftz; SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar , herausgegeben von Axel Stähr u.a., Loseblatt-Ausgabe, Stand: 40. Ergänzungslieferung Februar 2008, Berlin. - 30 - Strick, Kerstin (2002). Kommentierung zu § 39 SGB VIII. In: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Kurt Rebmann, Franz Jürgen Säcker und Roland Rixecker, Band 8: Familienrecht II, §§ 1589-1921, SGB VIII, 4. Auflage, München 2002. Wenzel, Gerd (1995). Kindergeld, Steuerfreibetrag und Sozialhilfe. In: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), Zeitschrift , 1995, S. 271-274. Wiesner, Reinhard (2006). Kommentierung zu §§ 33 und 39 SGB VIII. In: SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, herausgegeben von Reinhard Wiesner, 3. Auflage, München 2006. - 31 - 5. Abkürzungsverzeichnis Abs. a.F. Art. BFH BFH/NV BGBl. I BT-Drucksache BVerfGE BVerwG BVerwGE BStBl DIJuF DStZ EFG FamRZ FEVS i.d.F. JAmt Absatz alter Fassung Artikel Bundesfinanzhof Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzofs Bundesgesetzblatt, Teil 1 Bundestags-Drucksache Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert nach Band und Seite) Bundesverwaltungsgericht Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (zitiert nach Band und Seite) Bundessteuerblatt, Teil 2, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. Deutsche Steuer-Zeitung Entscheidungen der Finanzgerichte (zitiert nach Band und Seite) Zeitschrift für das gesamte Familienrecht , mit Betreuungsrecht, Erbrecht, Verfahrensrecht, Öffentlichem Recht Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (zitiert nach Band und Seite) in der Fassung Das Jugendamt, Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht - 32 - NDV NJW OVG VGH Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Neue Juristische Wochenschrift Oberverwaltungsgericht Verwaltungsgerichtshof