WD 9 - 3000 – 057/20 (30. Juni 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nachdem in Deutschland die Zahl der Corona-Neuinfektionen im Zuge des Lockdowns rückläufig war, ist sie in den letzten Wochen wieder angestiegen. Insbesondere nach dem - regional begrenzten - Ausbruch in Gütersloh und Warendorf (Nordrhein-Westfalen) haben Bayern, Mecklenburg -Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nunmehr Beherbergungsverbote für Reisende aus Gegenden mit hohen Corona-Infektionszahlen erlassen – andere haben vergleichbare Einschränkungen angekündigt. Die genannten Länder haben – bis auf Schleswig-Holstein – in ihre jeweiligen Corona-Eindämmungsverordnungen eine entsprechende neue Vorschrift aufgenommen. So lautet in Bayern § 14 Abs. 2 S. 1 der „Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise -Quarantäneverordnung“1: „Betriebe nach Abs. 1 Satz 12 dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt.“ Die Regelung des § 14 Abs. 2 der Verordnung enthält verschiedene Ausnahmeregelungen, etwa für den Fall des Vorliegens eines negativen Corona-Testergebnisses. 1 Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise- Quarantäneverordnung vom 24. Juni 2020, BayMBl. Nr. 362. 2 Dies bezieht sich auf Hotels, Beherbergungsbetriebe, Schullandheime, Jugendherbergen, Campingplätze und sonstige Unterkünfte, die zur Verfügung gestellt werden. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Beherbergungsverbote für Reisende aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands Kurzinformation Beherbergungsverbote für Reisende aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Mecklenburg-Vorpommern hat die „Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern“ aktualisiert. 3 Nach § 5 Abs. 8 Nr. 1 dieser Verordnung können „Personen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt einreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist“, grundsätzlich nicht einreisen. Dies gilt nicht, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. In Niedersachsen findet sich die entsprechende Vorschrift in der „Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“.4 Nach § 2 l Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung ist es der Betreiberin oder dem Betreiber einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung untersagt, „eine Person, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf hat, zu beherbergen.“ Ausgenommen sind Personen, deren Beherbergung vor dem 11. Juni 2020 begonnen hat oder die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Schleswig-Holstein hat die fragliche Regelung in die „Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein “5 aufgenommen. Nach § 1 Abs. 5 kann das zuständige Landesministerium eine Region innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in welcher innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts höher als 50 von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, als „Risikogebiet “ einstufen. Laut Veröffentlichung der Landesregierung vom 29. Juni 2020 sind der Kreis Gütersloh und der Kreis Warendorf zu solchen Risikogebieten erklärt worden.6 Auch hier gelten entsprechende Ausnahmeregelungen für das Vorliegen eines negativen Corona-Testergebnisses. 3 Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg- Vorpommern (Corona-LVO MV) vom 8. Mai 2020, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 2020, GVOBl. M-V, S. 498. 4 Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 2020, Nds. GVBl. S. 170. 5 Ersatzverkündung – Landesverordnung zur Änderung von Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus in Schleswig-Holstein, verkündet am 24. Juni 2020, Artikel 1: Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein, abrufbar unter: https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Verordnung_Reiserueckkehrer.html. 6 Hinweise für Urlauber:innen aus dem In- und Ausland, hrsg. von der Landesregierung Schleswig-Holstein, https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/_startseite/teaser_informationen_urlauber .html. Kurzinformation Beherbergungsverbote für Reisende aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Die vorgenannten Rechtsverordnungen stützen sich auf § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)7 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG: Nach § 32 Satz 1 können die Landesregierungen „unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen“. Alle Länder haben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bereits von dieser Befugnis Gebrauch gemacht: Neben Einreiseverboten waren auch Beherbergungsverbote für Reisende in den letzten Monaten bereits Teil der Corona-Verordnungen der Länder.8 Diese Verbote waren im Laufe der letzten Wochen allerdings zumeist wieder aufgehoben worden.9 *** 7 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000, BGBl I S. 1045, zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020, BGBl. I S. 1018. 8 So etwa in Berlin § 3 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020. 9 Siehe etwa für Berlin § 6 Abs. 4 Neunte Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 28. Mai 2020.