© 2018 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 055/18 Zur Rechtsprechung in Bezug auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 055/18 Seite 2 Zur Rechtsprechung in Bezug auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 055/18 Abschluss der Arbeit: 3. August 2018 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 055/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Betreuung und Förderung von Kindern im ersten Lebensjahr 4 3. Betreuung und Förderung von ein- bis dreijährigen Kindern 5 3.1. Zeitlicher Umfang der Förderung 5 3.2. Entfernung vom Wohnort 6 3.3. Förderungsform in Kindertagespflege und in einer Kindertageseinrichtung 7 3.4. Folgen bei Nichterfüllung des Rechtsanspruchs 8 3.4.1. Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Leistung 8 3.4.2. Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung 9 4. Betreuung und Förderung von Kindern ab drei Jahren bis zum Schuleintritt sowie von schulpflichtigen Kindern 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 055/18 Seite 4 1. Einleitung Gesetzliche Grundlagen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sind die §§ 22 ff. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII)1. Darüber hinaus werden die bundesgesetzlichen Regelungen durch Landesrecht ergänzt (§ 26 SGB VIII). § 24 SGB VIII ordnet die rechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Formen der Kindertagesbetreuung chronologisch nach Altersstufen. Der vorliegende Sachstand befasst sich mit der aktuellen Rechtsprechung zur Kindertagesbetreuung im Zusammenhang mit dem zeitlichen Umfang der Förderung, der Entfernung vom Wohnort, der Förderungsform und den Konsequenzen bei Nichterfüllung eines Rechtsanspruches. Zur Rechtsprechung bis etwa zur ersten Hälfte des Jahres 2014 wird auch auf folgende Arbeit verwiesen: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtsprechung zu den Regelungen des § 24 SGB VIII, der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, Sachstand, WD 9 – 3000 – 66/14 vom 11. Juli 2014 Anlage. 2. Betreuung und Förderung von Kindern im ersten Lebensjahr Im ersten Lebensjahr ist die Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege von der kind- oder elternbezogenen Bedarfslage abhängig (§ 24 Absatz 1 SGB VIII). Die Rechtsnatur dieser Regelung ist in der Literatur umstritten. Während eine Mindermeinung die Ansicht vertritt , die Formulierung und Systematik des § 24 sprächen für einen Rechtsanspruch und damit für ein einklagbares subjektives Recht2, geht die überwiegende Meinung3 von einer nur objektivrechtlichen Förderungsverpflichtung aus. Auch ausweislich der Gesetzesbegründung soll es sich um eine objektiv-rechtliche Verpflichtung handeln.4 Gewährt auch das Landesrecht keinen Rechtsanspruch, so sind bei der Platzvergabe die kommunalrechtlichen Vorschriften zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen zu beachten. Der Einrichtungsplatz muss dann durch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes vergeben werden. Nicht in 1 Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. 2 Lakies in: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 24 Rn. 64; Mayer, Kita-Plätze hat man zu haben! in: Verwaltungsarchiv (VerwArch) 2013, 344 (353). 3 Wiesner in: SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 7; Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Januar 2014, § 24 Rn. 11ff; Winkler in: BeckOK, SGB VIII, 49. Ed. 1. Juni 2018, § 24 Rn. 12; Tillmanns in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, SGB VIII § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Rn. 3. 4 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG), Bundestags- Drucksache 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 15, abrufbar unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/16/092/1609299.pdf (zuletzt abgerufen am 3. August 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 055/18 Seite 5 die Entscheidung einbezogen werden müssen in der Zukunft liegende Änderungen (z. B. Berufstätigkeit der Mutter), wenn deren Eintritt noch nicht sicher feststeht.5 Der Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Der Bedarf wird dabei nicht unmittelbar durch die Nachfrage bestimmt, sondern ist „im Zusammenhang der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 79 SGB VIII) und im Rahmen der Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu sehen, wonach der Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten […] und nicht nach alleiniger Maßgabe der Nachfrage zu ermitteln ist.“6 3. Betreuung und Förderung von ein- bis dreijährigen Kindern Ab dem ersten bis dritten Lebensjahr hat jedes Kind nach § 24 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege . 3.1. Zeitlicher Umfang der Förderung Die Dauer der Betreuung richtet sich gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf, also nach der Situation des Kindes und der Eltern.7 Ein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung besteht nicht. Für eine über die Halbtagsbetreuung hinausgehende Betreuung müssen objektivierbare Gründe wie z. B. eine berufliche Tätigkeit der Eltern vorliegen.8 Dabei genügen „rein persönliche Interessen der Erziehungsberechtigten an einem erweiterten Betreuungsumfang “ nicht.9 Es besteht zunächst kein gesteigerter individueller Bedarf, wenn sich ein Elternteil in Elternzeit befindet.10 Als regelmäßige Obergrenze wird eine Betreuung von neun Stunden täglich bzw. 45 Stunden wöchentlich angesehen.11 5 Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 17. Februar 2017 - AN 15 E 17.00226, BeckRS 2017. 6 Bundesveraltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 2000 – 5 C 19/99, juris. 7 Winkler in: BeckOK, SGB VIII, 49. Ed. 1. Juni 2018, § 24 Rn. 27. 8 VG Stuttgart, Beschluss vom 16. September 2013 – 7 K 3093/13, BeckRS 2013, 57281. 9 VG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2013 – 7 K 2688/13, BeckRS 2013, 55847. 10 VG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2013 – 7 K 2688/13 , BeckRS 2013, 55847. 11 Oberverwaltungsgericht (OVG) NW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 B 793/13 in: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 2013, 423. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 055/18 Seite 6 3.2. Entfernung vom Wohnort In mehreren Landesgesetzen ist von einer zumutbaren Entfernung die Rede.12 Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Betreuungsstelle entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden können muss, die Entfernung also zumutbar sein muss.13 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der konkrete Einzelfall zugrunde zu legen; eine allgemeingültige Bewertung ist nicht möglich.14 Es sind sowohl die Belange des Kindes als auch die der Eltern zu berücksichtigen . Einzubeziehen ist dabei außerdem die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern.15 Entscheidend ist, wie sich das Bringen und Abholen des Kindes nach den konkreten Umständen im Einzelfall gestalten wird, d. h. welches Verkehrsmittel für diese Wege genutzt werden soll.16 Die Nutzung eines vorhandenen PKW kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen allerdings nicht verlangt werden.17 Es sei Sache der Eltern, wie diese ihren Tagesablauf organisieren, um Familie und Erwerbsleben zu vereinbaren: „Hiervon umfasst ist grundsätzlich auch die Entscheidung, welches von mehreren zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln für den Weg zum oder vom Betreuungsplatz genutzt werden soll, wobei gerade im städtischen Bereich vielfältige Gründe dafür sprechen können, den Einsatz eines vorhandenen Pkw bewusst einzuschränken. […] Eine Verpflichtung der Eltern des Antragstellers, diesen Pkw einzusetzen, um mit einer Fahrzeit von 30 Minuten ggf. Betreuungseinrichtungen erreichen zu können, die in dieser Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen sind, scheidet damit von vorneherein aus.“ Auch kann nicht gefordert werden, einen PKW im Wege der Fahrzeugmiete oder des Car-Sharings zu beschaffen.18 In einem früheren Fall wurde dagegen vom Verwaltungsgericht (VG) Halle entschieden, dass es den Eltern durchaus zumutbar ist, einen bereits vorhandenen privaten PKW für den Weg zu nutzen.19 Unzumutbar sind in der Regel Entfernungen zwischen Wohnort, Ort der Betreuung und Arbeitsstätte, 12 § 5 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz vom 15. März 1991, abrufbar unter: http://landesrecht .rlp.de/jportal/portal/t/27kf/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste &fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KTagStGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-KTagSt- GRPV6P5 (zuletzt abgerufen am 3. August 2018) oder § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Schleswig-Holstein (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) vom 12. Dezember 1991, abrufbar unter: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/lhb/page/bsshoprod .psml;jsessionid=A09B0A8650FC2BC0AE76850893D245C7.jp15?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KTagSt- GSHrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KTagStGSHpP10 (zuletzt abgerufen am 3. August 2018). 13 Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719, BeckRS 2016, 49986. 14 VGH Mannheim, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 12 S 1782/15, BeckRS 2016, 111216. 15 VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719, BeckRS 2016, 49986. 16 OVG Sachsen, Beschluss vom 28. März 2018 – 4 B 40/18, juris. 17 OVG Bautzen, Beschluss vom 28. März 2018 – 4 B 40/18, BeckRS 2018, 5082; siehe insbesondere Rn. 8. 18 VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719, BeckRS 2016, 49986. 19 VG Halle, Beschluss vom 27. September 2010 – 7 B 238/10, juris. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 055/18 Seite 7 die mehr als 30 Minuten dauern.20 Im Einzelfall kann bereits eine kürzere Wegzeit unzumutbar sein.21 Ein Zeitaufwand von 30 Minuten zwischen Wohnung und Tageseinrichtung wird als zumutbar eingestuft, auch wenn die erwerbstätigen Eltern von der Tageseinrichtung zur Arbeitsstätte weitere 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind, weil sich beide Eltern beim Bringen und Abholen abwechseln können und damit der zeitliche Aufwand auf beide Elternteile verteilt wird.22 Eine Entfernung von 1,7 Kilometer ist ohne weiteres zumutbar.23 Auch eine Entfernung von bis zu fünf Kilometern wurde vom VG Köln als zumutbar eingestuft. In dem Einzelfall wurde eine Gesamtwegedauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf etwa 30 bis 40 Minuten geschätzt. Zudem verwies das Gericht auf den in der Familie vorhandenen PKW. Ein besonders gelagerter persönlicher Härtefall sei nicht erkennbar.24 3.3. Förderungsform in Kindertagespflege und in einer Kindertageseinrichtung Auch mit der Frage, wie der erste Satz des § 24 Absatz 1 bzw. Absatz 2 SGB VIII "Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege" auszulegen ist, haben sich die Gerichte bereits häufiger befasst. Während früherer erstinstanzlicher Rechtsprechung25 durchaus ein Wahlrecht der Eltern zwischen den beiden Betreuungsformen entnommen werden konnte, hat nunmehr im Jahr 2017 das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) höchstrichterlich entschieden, dass § 24 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII kein Recht verleihe, zwischen dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu wählen: „Während der Wortlaut […] soweit offen ist, sprechen maßgeblich das systematische Verhältnis, in das § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gestellt sind, und der Sinn und Zweck dieser Normen gegen ein Wahlrecht. Die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 79 Abs. 1 SGB VIII zugewiesene Gesamtverantwortung schließt sowohl die Planungsverantwortung als auch die Finanzverantwortung ein. Im Rahmen der Gesamtverantwortung , aber auch der Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 2 SGB VIII hat er eine bedarfsgerechte und effiziente frühkindliche Förderung in der Gesamtheit sicherzustellen. Die Pflicht, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten, beschränkt sich auf den Gesamtbedarf an Betreuungsplätzen. Dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten steht es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII frei, innerhalb dieses Angebotes einen Betreuungsplatz, sei es in einer Tageseinrichtung, sei es in der Kindertagespflege, entsprechend dem spezifischen Bedarf des Kindes und im Einklang mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten auszuwählen. 20 OVG Sachsen, Beschluss vom 28. März 2018 – 4 B 40/18, BeckRS 2018, 5082. Nach VG Schleswig, Beschluss vom 12. Januar 2000 – 15 B 62/99, juris werden im dort vorgelegten Einzelfall bereits 30 Minuten als zu viel eingestuft. 21 OVG Bautzen, , Beschluss vom 28. März 2018 – 4 B 40/18, BeckRS 2018, 5082; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2017 – OVG 6 S 43.17 BeckRS 2017, 131570. 22 VG München, Urteil vom 18. September 2013 – M 18 K 13.2256 in: Das Jugendamt (JAmt) 2014, 210. 23 VG Halle, Beschluss vom 27. September 2010 – 7 B 238/10, juris. 24 VG Köln, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 19 L 4377/17, BeckRS 2017, 138773. 25 Siehe hierzu auch den Beitrag der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Rechtsprechung zu den Regelungen des § 24 SGB VIII, der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege , Sachstand, WD 9 – 3000 – 66/14 vom 11. Juli 2014, Anlage. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 055/18 Seite 8 Daran anknüpfend gewährleistet § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass dem anspruchsberechtigten Kind seinem Bedarf entsprechende und aktuell verfügbare Betreuungsplätze nachgewiesen werden .“26 Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII findet danach seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform vorhanden sind. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht nicht.27 3.4. Folgen bei Nichterfüllung des Rechtsanspruchs 3.4.1. Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Leistung Wird der Rechtsanspruch nach § 24 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII nicht rechtzeitig erfüllt, kann Ersatz der Aufwendungen in Form der Kostenerstattung für einen selbst beschafften Betreuungsplatz analog § 36a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII28 in Betracht kommen.29 Dafür muss der Jugendhilfeträger rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt worden sein30, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung müssen vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs darf keinen zeitlichen Aufschub dulden. Ein solcher Anspruch steht dem Kind zu und gewährt Aufwendungsersatz im Falle der Selbstbeschaffung des vom örtlichen Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig beschafften Platzes. Der selbstbeschaffte Platz muss geeignet sein, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs zu erfüllen.31 In der Literatur umstritten ist, ob eine Betreuung durch die Großeltern oder nahe Verwandte eine geeignete selbstbeschaffte Maßnahme darstellt.32 Zu erstatten sind Aufwendungen, die tatsächlich entstanden sind. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Absatz 1 SGB VIII.33 Der Anspruch erlischt, 26 BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16, juris. 27 So auch OVG NW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 B 793/13 in: ZKJ 2013, 423. 28 Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Absatz 3 SGB VIII scheidet aus, da der Wortlaut von Hilfen spricht. Damit sind nur Leistungen erfasst sind, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 SGB VIII darstellen, während es sich bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege um eine Leistung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 SGB VIII handelt. Vgl. dazu BerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12, BeckRS 2014, 45321. 29 BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 in: NJW, 2018, 1489; BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12, BeckRS 2014, 45321; VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719, BeckRS 2016, 49986; OVG Koblenz, Urteil vom 1. September 2016 – 7A 10849/15. OVG, BeckRS 2016, 16608. 30 Bei verspäteter Geltendmachung sind Aufwendungen nicht zu erstatten, vgl. VG Gelsenkirchen Urteil vom 12. Februar 2014 - 10 K 1643/12, BeckRS 2014, 50873. Wird der Antrag auf einem Platz bei einem nicht zuständigen Sozialleistungsträger gestellt, muss der Antrag unverzüglich an den zuständigen Jugendhilfeträger weitergeleitet werden, vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 14. März 2017 – 4 A 280/16, BeckRS 2017, 113055. 31 OVG RP, Urteil vom 28. März 2014 – 7 A 10276/14 in: JAmt 2014, 464. 32 Nach Struck in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 48 stellt die Betreuung durch Großeltern keine geeignete Ersatzmaßnahme dar und der Anspruch auf Aufwendungsersatz entfällt. Anderer Ansicht ist Mayer, Kita-Plätze hat man zu haben! in: VerwArchiv 2013, 344. 33 VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719, BeckRS 2016, 49986; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 12 S 1782/15, BeckRS 111216.. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 055/18 Seite 9 wenn der Jugendhilfeträger nachträglich einen geeigneten Betreuungsplatz anbietet und dem anspruchsberechtigten Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln ein Einrichtungswechsel zumutbar ist.34 3.4.2. Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung Ist keine geeignete Betreuung selbst beschaffbar und unterbrechen deshalb Eltern ihre Erwerbstätigkeit , entsteht ihnen ein Schaden wegen Verdienstausfalls. In dem Fall kann Schadensersatz aus der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch35 in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland36 in Betracht kommen . Amtspflicht des Jugendhilfeträgers ist nach § 79 SGB VIII, ausreichend Betreuungsplätze durch Dritte (freie Träger oder Kindertagespflegepersonen) schaffen zu lassen oder selbst zu beschaffen . Die Amtspflichtverletzung besteht also in der Nichtbeschaffung des Platzes trotz rechtzeitiger Bedarfsanmeldung. Stehen nicht ausreichend Betreuungsplätze zur Verfügung, besteht der erste Anschein, dass ein Verschulden des Jugendhilfeträgers vorliegt. Fehlende finanzielle Mittel können das Verschulden nicht entkräften.37 Der Schaden muss kausal darauf zurückzuführen sein, dass der Anspruch nach § 24 Absatz 2 SGB VIII nicht erfüllt wurde.38 Vom entstandenen Schaden abgezogen werden auch hier Kostenbeiträge nach § 90 Absatz 1 SGB VIII.39 34 VGH München, Beschluss vom 17. November 2015 – 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519. 35 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist. 36 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist. 37 Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15, BeckRS 2016, 19371; BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 303/15, BeckRS 2016, 19372; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, juris. Allerdings kann der Berichterstattung zu den BGH-Urteilen vom 20. Oktober 2016 entnommen werden, dass sich die Kommunen im Einzelfall ggf. entlasten können. Als Beispiele werden Personalengpässe bei den benötigten Erziehern und unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Errichtung von Kitas, etwa wenn ein Bauträger in Konkurs gegangen ist, genannt. Siehe hierzu Aktuelle Sozialpolitik, Vom Kita-Platz bis zum Jobcenter. Die Bürger und der Rechtsweg bis nach oben, abrufbar unter: https://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.com/2016/10/226.html (zuletzt abgerufen am 3 August 2018), Spiegel Online, Kommunen können wegen fehlender Kitaplätze haftbar gemacht werden, abrufbar unter: http://www.spiegel.de/karriere/bundesgerichtshof-kommunen-koennen-wegen -fehlender-kita-plaetze-haftbar-gemacht-werden-a-1117557.html (zuletzt abgerufen am 31. Juli 2018) und Spiegel Online, Bekommen jetzt viele Eltern Schadensersatz?, abrufbar unter: http://www.spiegel.de/karriere /urteil-vom-bundesgerichtshof-zu-kita-platz-anspruch-was-heisst-das-jetzt-a-1117587.html (zuletzt abgerufen am 3. Auagust 2018). 38 Winkler in: BeckOK, SGB VIII, 49. Ed. 1. Juni 2018, § 24 Rn. 35. 39 Winkler in: BeckOK, SGB VIII, 49. Ed. 1. Juni 2018, § 24 Rn. 35. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 055/18 Seite 10 4. Betreuung und Förderung von Kindern ab drei Jahren bis zum Schuleintritt sowie von schulpflichtigen Kindern Bereits seit dem 1. Januar 1996 besteht ein Anspruch auf den Besuch einer Kindertagespflege für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben.40 Dabei bezieht sich der Rechtsanspruch schon dem Wortlaut nach nur auf eine Förderung in einer Tageseinrichtung, nicht auf die Förderung in Kindertagespflege.41 Kindertagespflege ist nur bei besonderem Bedarf vorgesehen (§ 24 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII). Zum zeitlichen Umfang der Förderung wird davon ausgegangen, dass sich der Rechtsanspruch nicht auf eine Ganztagsbetreuung, sondern eine Halbtagsbetreuung bezieht. Dies wird aus Satz 2 des § 24 Absatz 3 SGB VIII geschlossen, wonach den Jugendhilfeträger lediglich eine objektiv-rechtliche Vorhalteverpflichtung für Ganztagsplätze trifft.42 Ein Anspruch auf einen Ganztagsplatz kann sich aber aus weitergehendem Landesrecht ergeben (§ 24 Absatz 6 SGB VIII).43 Zur Thematik der Entfernung vom Wohnort sowie Nichterfüllung des Rechtsanspruchs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Für Kinder im Grundschulalter sieht § 24 Absatz 4 SGB VIII lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots vor. Ein einklagbarer Rechtsanspruch ergibt sich hieraus nicht.44 *** 40 Art. 5 Nr. 1 des Schwangeren- und Familiengesetzes vom 27. Juli 1992, BGBl I S. 1398. 41 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2015, OVG 6 S 41.15, juris. 42 Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Mai 2018 - 1 U 171/16, becklink 2009968; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 7 L 341/11.F, jruis; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 12. Dezember 1997 – Bs IV 169/97 –, juris. So auch ganz überwiegend die Literatur. Vgl. z. B. Tillmanns in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, SGB VIII § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Rn. 5. 43 Vgl. § 2 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz -ThürKitaG -) vom 18. Dezember 2017, abrufbar unter: http://landesrecht.thueringen.de/jportal /;jsessionid=27E64588EF7008BC762140E72E970EB8.jp17?quelle=jlink&query=KTBetrG+TH&psml=bsthueprod .psml&max=true&aiz=true#jlr-KTBetrGTHpP2 (zuletzt abgerufen am 3. August 2018). 44 OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 4 PA 128/17, BeckRS 2017, 115292.