WD 9 - 3000 – 054/21 (17. Mai 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Mobbing im deutschen Recht Mobbing hat im deutschen Recht keine Legaldefinition und stellt weder einen eigenen Tatbestand noch eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Da es sich um einen komplexen und vielfältigen Begriff handelt, kann Mobbing eine Reihe strafrechtlich relevanter Tatbestände zur Folge haben: Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) Einfache oder räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) (sexuelle) Nötigung (§ 240 StGB) Bedrohung mit einem gegen das Opfer gerichteten Verbrechen (§ 241 StGB) Diebstahl (§ 242 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB) Nachstellung (§ 238 StGB) Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§§ 201, 201a StGB). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gewalt und Mobbing unter Kindern Kurzinformation Gewalt und Mobbing unter Kindern Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 In der Rechtsprechung findet Mobbing vor allem in arbeitsrechtlichen Zusammenhängen Erwähnung .1 Zu den häufigsten Bezügen zählen Belästigung,2 Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Schutzrechts sowie sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.3 2. Mobbing im Kinder- und Jugendschutzrecht Auch im Kinder- und Jugendschutzrecht gibt es keine Legaldefinition von Mobbing. Zu beachten ist außerdem, dass die oben genannten strafrechtlichen Tatbestände im Zusammenhang mit Mobbing nicht auf strafunmündige Kinder unter 14 Jahren anzuwenden sind. Im Bereich des Mobbings im Internet („Cyber-Mobbing“) ist die Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG; in Kraft getreten am 1. Mai 2021) von aktueller Relevanz.4 Die Reform verschärft die Jugendschutz-Auflagen für Anbieter von Online-Spielen und -Plattformen: Anbieter müssen sichere Voreinstellungen für von Kindern und Jugendlichen genutzte Online-Angebote garantieren und leicht zugängliche Hilfe- und Beschwerdemechanismen einrichten, die Nutzern helfen, sich gegen übergriffige, verletzende und beleidigende Interaktionen zu wehren. Darüber hinaus sollen Kennzeichnungen zur altersgemäßen Nutzung vereinheitlicht und Eltern und pädagogisches Personal besser über Risiken von Online-Interaktionen zwischen Kindern aufgeklärt werden. Schließlich soll die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zu einer Bundeszentrale für Kinderund Jugendmedienschutz weiterentwickelt werden, die in- und ausländische Anbieter mit Sanktionen belegen kann, wenn diese gegen die Anforderungen des JuSchG verstoßen. 3. Initiativen des Bundes und der Länder (Auswahl) 3.1. „Recht Relaxed“ – zugängliche Rechtsaufklärung für Jugendliche Im Rahmen der interministeriellen Jugendstrategie der Bundesregierung von 20195 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz das Internet-Portal “Recht Relaxed” eingerichtet. 1 Zum Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Gesetzliche Regelungen in Deutschland zum Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz, Sachstand vom 28. März 2017 (WD 6 - 3000 - 016/17), abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource /blob/508950/893e1796a595656906475166940b8a6a/WD-6-016-17-pdf-data.pdf . (Dieser und die weiteren Links wurden zuletzt abgerufen am 17. Mai 2021) 2 Gemäß § 3 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; siehe auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. Juli 2010, 8 AZR 1012/08. 3 Gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch; siehe auch BAG Urteil vom 15. September 2016, 8 AZR 351/15; BAG Urteil vom 22. Juli 2010, 8 AZR 1012/08; BAG Urteil vom 25. Oktober 2007, 8 AZR 593/06; BAG Urteil vom 16. Mai 2007, 8 AZR 709/06. 4 Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742). 5 In gemeinsamer Verantwortung: Politik für, mit und von Jugend: Die Jugendstrategie der Bundesregierung. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 30.Januar 2020, abrufbar unter: BMFSFJ - In gemeinsamer Verantwortung: Politik für, mit und von Jugend. Kurzinformation Gewalt und Mobbing unter Kindern Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 3 Auf dem Portal werden Jugendliche auf leicht zugängliche und niedrigschwellige Art und Weise über ihre Rechte und Pflichten in den folgenden Bereichen aufgeklärt: Eltern-Kind-Beziehungen und Erziehung, Gewalt (unter oder gegen Kinder und Jugendliche), Erpressung und Mobbing, Verhütung, Schwangerschaft und sexueller Missbrauch, Online-Shopping, Datenschutz und Soziale Medien.6 Über dieses Informationsangebot hinaus klärt „Recht Relaxed“ junge Menschen darüber auf, wie und wo sie sich im Falle von Gewalt oder Mobbing Hilfe holen können. 3.2. Jugendschutz.net – Cyber-Mobbing Seit 1997 besteht mit „jugendschutz.net“ eine zentrale Stelle zur Durchsetzung des Jugendmedienschutzes im Internet, die gemeinsam von Bund und Ländern getragen wird. Cyber-Mobbing und Cyber-Grooming (Internet-Kontaktaufnahme mit dem Ziel des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen ) fallen ebenfalls in den Tätigkeitsbereich von „jugendschutz.net“. Die Stelle „drängt Anbieter, den Jugendschutz einzuhalten und Angebote entsprechend zu ändern, zu löschen oder unzugänglich zu machen fordert mehr Rücksicht auf Kinder und Jugendliche bei der Ausgestaltung von Angeboten und Diensten im Netz fordert eine Kultur gemeinsamer Verantwortung zum Schutz junger User und unterstützt Initiativen/Unternehmen, das Netz sicherer zu gestalten. kontrolliert systematisch Angebote, die für Kinder und Jugendliche besondere Bedeutung haben und bearbeitet eingehende Beschwerden fokussiert Online-Inhalte, die Minderjährige gefährden, ängstigen oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können.“7 *** 6 „Recht Relaxed“. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, https://www.recht-relaxed .de/WebS/RechtRelaxed/DE/Home/home_node.html 7 Online-Portal Jugendschutz.net, gemeinsames Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet, abrufbar unter: https://www.jugendschutz.net/ueber-jugendschutznet/