© 2020 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 054/20 Rechtliche Grundlagen für die grenzüberschreitende Organvermittlung in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsi chtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 054/20 Seite 2 Rechtliche Grundlagen für die grenzüberschreitende Organvermittlung in Deutschland Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 054/20 Abschluss der Arbeit: 24. August 2020 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 054/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Rechtliche Grundlagen 5 2.1. Begrifflichkeiten und organisationsrechtliche Vorgaben 5 2.2. Beteiligte Institutionen 5 3. Organvermittlung durch Eurotransplant 6 3.1. Beauftragung der Vermittlungsstelle 6 3.2. Regeln zur Organvermittlung 7 3.3. Vermittlung im Ausland entnommener Organe 7 4. Verbot des Organ- und Gewebehandels 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 054/20 Seite 4 1. Vorbemerkung Im Jahr 2019 standen in Deutschland etwa 9.000 Menschen auf der Warteliste für ein Spenderorgan . Davon wurden etwa 4.800 Personen 2019 neu in die Warteliste aufgenommen. Demgegenüber gab es bundesweit 932 Organspenderinnen und Organspender.1 2019 wurden pro Spenderin oder Spender durchschnittlich 3,2 Organe entnommen und transplantiert. Dennoch zeigen die Zahlen deutlich, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden Spenderorgane weit unter der Zahl liegt, die von den wartenden Patienten benötigt werden. In anderen Ländern ist die Situation ähnlich.2 Durch die Mitgliedschaft in der Stiftung „Eurotransplant International Foundation“ (Eurotransplant ) erhofft sich Deutschland, dem Organmangel entgegenwirken zu können. Obwohl sich Deutschland hierdurch verpflichtet, alle gewonnenen Organspenden der Stiftung zu melden und anzubieten, führt dies zu keinem Nachteil für die eigene Bevölkerung. Vielmehr erhöht die länderübergreifende Kooperation die Chancen, dass den wartenden Patientinnen und Patienten schneller ein passendes Spenderorgan zugeteilt werden kann. So wurden aus Deutschland im Rahmen des Organaustausches mit Eurotransplant-Ländern im Jahr 2019 zwar 335 Organe exportiert , demgegenüber aber wiederum 538 Organe importiert.3 Der vorliegende Sachstand zeigt die rechtlichen Grundlagen des deutschen Transplantationsrechts mit Blick auf die grenzüberschreitende Organvermittlung auf.4 1 Jahresbericht Organspende und Transplantation in Deutschland 2019, Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), April 2020, abrufbar unter: https://www.dso.de/SiteCollectionDocuments/DSO-Jahresbericht %202019.pdf, S. 9-11; dieser und alle weiteren Links wurden zuletzt abgerufen am 20. August 2020. 2 Vgl. Aktive Herz Warteliste (zum Jahresende) in allen ET-Ländern, nach Jahr und Ländern, abrufbar unter: https://statistics.eurotransplant.org/index.php?search_type=waiting+list&search_organ=&search _region =All+ET&search_period=by+year&search_characteristic=&search_text . 3 Jahresbericht Organspende und Transplantation in Deutschland 2019, DSO, April 2020, abrufbar unter: https://www.dso.de/SiteCollectionDocuments/DSO-Jahresbericht%202019.pdf, S. 76. 4 Siehe hierzu die Ausarbeitung zum Thema „Organisation der Organvermittlung und -transplantation, Internationaler Vergleich“, WD 9 – 3000-095/12, 22. August 2012, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource /blob/410488/0f2ce68485d0ca63dc80b45f3a07e67e/WD-9-095-12-pdf-data.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 054/20 Seite 5 2. Rechtliche Grundlagen Das am 1. Dezember 1997 in Kraft getretene Transplantationsgesetz (TPG)5 bildet die Grundlage des deutschen Transplantationsrechts.6 Hiermit hat der Gesetzgeber eine umfassende Rechtsgrundlage für Organtransplantationen in Deutschland geschaffen und unter anderem die Organentnahme und -vermittlung geregelt sowie den Organhandel unter Strafe gestellt (§ 17, 18 TPG). 2.1. Begrifflichkeiten und organisationsrechtliche Vorgaben Das TPG unterscheidet zwischen der Lebendorganspende und der postmortalen Organspende. Der Gesetzgeber geht dabei von der Subsidiarität der Lebendorganspende aus (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG). Der Begriff der Organe im Sinne des TPG ist in § 1a Nr. 1 TPG legaldefiniert. Die Regeln zur Organvermittlung erstrecken sich nach § 9 Abs. 1 S. 2, 3 TPG nur auf sog. vermittlungspflichtige Organe, zu denen gemäß § 1a Nr. 2 TPG die Organe Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm im Sinne der Nr. 1, die nach § 3 oder § 4 TPG entnommen worden sind, gehören. Lebendspenderorgane unterliegen somit von vornherein nicht der Vermittlungspflicht .7 In Deutschland gilt im Rahmen der postmortalen Organspende die Entscheidungslösung. Danach darf ein Organ einer verstorbenen Person nur entnommen werden, wenn die Zustimmung zur Organspende durch den Verstorbenen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 TPG) oder durch dessen Angehörige (§ 4 TPG) vorliegt. Organisationsrechtlich differenziert § 9 Abs. 1 TPG zwischen der Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen. Diese Aufgaben sind auf die drei zentralen Institutionen des deutschen Transplantationswesens – die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), Eurotransplant und die Transplantationszentren – übertragen worden. 2.2. Beteiligte Institutionen Die DSO ist seit dem Jahr 2000 gemäß § 11 TPG die Koordinierungsstelle für die Organspende in Deutschland. Sie hat allerdings keinen Einfluss auf die Zuteilung der Organe. Im Vermittlungsverfahren tritt sie vielmehr lediglich bei der Meldung eines verfügbaren Spenderorgans auf. Steht in Deutschland ein Spenderorgan zur Verfügung, verschlüsselt sie nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 S. 1 TPG die personenbezogenen Daten des Spenders und übermittelt diese an Eurotransplant .8 5 Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz), vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035). 6 Zur Entstehungsgeschichte des TPG siehe Rixen, in: Höfling, TPG, 2. Auflage 2013, Einführung zum TPG, S. 33. 7 Bader, Mathis, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 112. 8 Bader, Mathis, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 163. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 054/20 Seite 6 Die Vermittlung von Spenderorganen liegt in Deutschland in den Händen der sog. Vermittlungsstelle . Diese ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 TPG für die Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe einzurichten oder zu beauftragen. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 TPG kann der Sitz der Vermittlungsstelle auch außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes liegen und diese Organe im Rahmen eines internationalen Organaustausches vermitteln. Transplantationszentren sind Krankenhäuser, die nach § 10 Abs. 1 S. 1 TPG zur Übertragung von Organen zugelassen wurden. Während die Organentnahme jeweils in den Entnahmekrankenhäusern vor Ort erfolgt, kommt die Übertragung des gespendeten Organs in Deutschland nur in einem Transplantationszentrum in Betracht (§ 9 Abs. 2 S. 1 TPG). 3. Organvermittlung durch Eurotransplant Die Stiftung Eurotransplant mit Sitz in den Niederlanden führt seit dem Jahr 2000 als zuständige Vermittlungsstelle innerhalb des Verbundes von derzeit acht europäischen Staaten – im Bedarfsfall auch grenzüberschreitende – Vermittlungen von postmortalen Organen durch. Vermittelt werden alle Spenderorgane, die in Belgien, Deutschland, Kroatien, Luxemburg, den Niederlanden , Österreich, Ungarn und Slowenien verstorbenen Menschen zum Zwecke der Transplantation entnommen werden.9 Die internationale Zusammenarbeit soll eine bessere Vermittlung der Organe ermöglichen und die Chancen, einen passenden Empfänger für ein Organ zu finden, erhöhen . Ziel ist es dabei, für jedes Organ einen möglichst passenden Spender zu finden.10 Eurotransplant führt zu diesem Zwecke eine einheitliche Warteliste (§ 12 Abs. 3 S. 2 TPG) für die jeweiligen Organe.11 Diese erfasst derzeit insgesamt 13.985 wartende Patienten.12 3.1. Beauftragung der Vermittlungsstelle Rechtliche Grundlage für die Beauftragung der Vermittlungsstelle ist § 12 TPG. Die Vorschrift sieht die Errichtung oder Beauftragung einer sog. Vermittlungsstelle durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vor. Durch den Vertrag über die Vermittlungsstelle13 mit den in § 12 Abs. 1 S. 1 TPG genannten Beteiligten hat Eurotransplant diesen Auftrag erhalten, der am 16. Juli 2000 in Kraft getreten ist. Der Vertrag unterliegt nach § 18 Abs. 3 des Vertrags deutschem Recht. 9 Jahresbericht Organspende und Transplantation in Deutschland 2019, DSO, April 2020, abrufbar unter: https://www.dso.de/SiteCollectionDocuments/DSO-Jahresbericht%202019.pdf, S. 47. 10 Allgemeine Informationen sind auf der Internetseite von Eurotransplant unter https://www.eurotransplant .org/patients/deutschland/ verfügbar. 11 Bader, Mathis, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 163. 12 Stand: 1. Januar 2020, https://www.eurotransplant.org/patients/. 13 Vertrag mit der Vermittlungsstelle - Stiftung Eurotransplant International Foundation (ET), abrufbar unter: https://www.transplantation-information.de/gesetze_organspende_transplantation/vertraege/vertrag_vermittlungsstelle .html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 054/20 Seite 7 3.2. Regeln zur Organvermittlung Nach § 12 Abs. 3 S. 1 TPG sind die vermittlungspflichtigen Organe von der Vermittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu vermitteln. Diese Regeln stellt die Bundesärztekammer in Richtlinien14 fest (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 TPG), die Eurotransplant bei der Vermittlung zwingend zu beachten hat. § 1 Abs. 4 des Vertrags unterwirft die Vermittlungsstelle insoweit den Regelungen des Vertrages sowie des TPG. § 12 Abs. 3 S. 1 TPG hebt mit der „Erfolgsaussicht“ und „Dringlichkeit“ Kriterien der Organallokation hervor. In den Vorbemerkungen zu den organspezifischen Verteilungsrichtlinien der Bundesärztekammer wird neben diesen Kriterien noch die Chancengleichheit als drittes Allokationskriterium anerkannt.15 § 12 Abs. 3 S. 3 TPG schreibt eine Dokumentationspflicht über die Vermittlungsentscheidung unter Angabe der Gründe, die sodann anonymisiert an das Transplantationszentrum und die DSO zu übermitteln ist, vor, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen. 3.3. Vermittlung im Ausland entnommener Organe Als Vermittlungsstelle hat Eurotransplant die Möglichkeit, in Deutschland entnommene Organe ins Ausland zu vermitteln, sowie umgekehrt die Möglichkeit, dass im Ausland entnommene Organe in Deutschland vermittelt werden. § 12 Abs. 1 S. 3 TPG legt insoweit fest, dass die Vermittlungsstelle, „soweit sie Organe vermittelt, die in Ländern entnommen werden, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind“, um die Organe in Deutschland zu übertragen, gewährleisten muss, dass „die zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt werden, die den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, und dass eine lückenlose Rückverfolgung der Organe sichergestellt ist“. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TPG muss Eurotransplant diese Regeln auch dann einhalten, wenn Organe in Deutschland entnommen werden, um diese in Länder zu übertragen, „die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind“. 14 Die Richtlinien sind abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/richtlinien/richtlinien/transplantationsmedizin /. 15 Vgl. die Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG, Allgemeiner Teil Herz- und Herz-Lungen, abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Herz - Lunge_09122013.pdf, S. 6; Bader, Mathis, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 353 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 054/20 Seite 8 § 12 Abs. 1 S. 4 TPG enthält darüber hinaus einen sog. „Ordre-Public-Vorbehalt“. Hiernach dürfen nur solche Organe vermittelt werden, die im Einklang mit den am Ort der Entnahme geltenden Rechtsvorschriften entnommen worden sind, soweit deren Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.16 § 6 Abs. 2 des Vertrages mit der Vermittlungsstelle konkretisiert insoweit: „Eurotransplant wird ein angebotenes Organ, wenn von ihm bekannt ist, dass es entweder nicht entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Landes entnommen wurde, oder dass es zwar entsprechend den jeweiligen Vorschriften entnommen wurde, die Entnahmevorschriften jedoch mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public), insbesondere der Menschenwürde, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Abschaffung der Todesstrafe nicht vereinbar sind, nicht an Empfänger innerhalb des Geltungsbereiches des TPG vermitteln.“ Wenn es innerhalb des Eurotransplant-Verbundes keine geeignete Empfängerin oder keinen geeigneten Empfänger für das entsprechende Spenderorgan gibt, nimmt Eurotransplant Kontakt mit einer seiner europäischen Schwesterorganisationen17 auf.18 Kann ein Organ trotz aller Bemühungen also nicht an Patientinnen oder Patienten innerhalb des Eurotransplant-Verbundes vermittelt werden, kann es außerhalb des Eurotransplant-Verbundes vergeben werden.19 Wird demgegenüber ein Spender außerhalb des Eurotransplant-Verbundes gemeldet, wird das Organ mehreren Organaustauschorganisationen gleichzeitig gemeldet. Die Merkmale der angebotenen Organe werden in das „Eurotransplant Network Information System“ eingegeben und eine Übereinstimmung generiert. Laut „Matchlist“ wird den ersten acht Transplantationszentren ein Angebot unterbreitet.20 4. Verbot des Organ- und Gewebehandels § 17 TPG enthält ein Verbot des Organ- und Gewebehandels. Sinn und Zweck des Verbots ist es, jegliche Kommerzialisierung der Organspende bzw. – im Falle der Gewebespende – des menschlichen Körpers zu unterbinden. Dies ist von großer Bedeutung, um die Qualität und Sicherheit der Organe zu gewährleisten. Weitere Motive sind unter anderem der Schutz der (postmortalen) Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der Schutz des auf ein Transplantat Angewiesenen vor 16 Höfling, in: Höfling, TPG, § 12, Rn. 22 (z. B. wäre die Vermittlung von Organen hingerichteter Strafgefangener unzulässig); Spickhoff/Scholz/Middel, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 12 TPG, Rn. 6, 7. 17 z. B.: Balttransplant in Estland, Lettland und Litauen oder Scandiatransplant in Island, Norwegen, Finnland, Dänemark und Schweden. 18 Eurotransplant Foundation, Eurotransplant Manual, 28. Juli 2016, S. 10. 19 Bader, Mathis, Organmangel und Organverteilung, 2010, S. 165. 20 Eurotransplant Foundation, Eurotransplant Manual Chapter 3 Allocation General, 16. Oktober 2019, S. 10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 054/20 Seite 9 verwerflicher Ausbeutung seiner Notlage. Der Anschein, Organspenden oder -zuteilungen erfolgten aus sachfremden Erwägungen, soll hierdurch verhindert werden.21 Strafrechtlich abgesichert werden diese Verbote durch die nachfolgende Strafvorschrift des § 18 TPG, der Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vorsieht. *** 21 Scholz/Middel, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 17, Rn. 1-2.