WD 9 - 3000 - 054/19 (7. August 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Bei der Eigenblutbehandlung oder Eigenbluttherapie handelt es sich um ein Verfahren, bei welchem dem Patienten zunächst eine bestimmte Menge Blut entnommen wird, um es anschließend wieder zu injizieren. Bei einigen Methoden wird das Blut vorher auf verschiedene Weise behandelt . Gängig ist beispielsweise der Zusatz von Ozon, Sauerstoff oder auch homöopathischen Heilmitteln . Eigenblutbehandlungen werden zwar auch von Ärzten, aber in erster Linie von Heilpraktikern durchgeführt. Risiken bestehen hier insbesondere bei Nichteinhaltung bestimmter Hygienevorschriften . Unsterile Nadeln oder andere Materialien können zu Entzündungen oder Infektionen führen.1 In der Vergangenheit sind vereinzelt Fälle bekannt geworden, bei denen im Anschluss an eine Eigenblutbehandlung eine Hepatitis diagnostiziert wurde; ein Zusammenhang zwischen Behandlung und Infektion konnte allerdings nicht bewiesen werden. Zudem waren darunter Fälle, bei denen die Behandlung durch einen Heilpraktiker2 durchgeführt wurde, wie auch Fälle, bei denen die Behandlung durch eine ärztliche Person erfolgte3. Bislang existieren daher – soweit ersichtlich – keine empirischen Nachweise dafür, dass die Durchführung von Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker mit einer Erhöhung der Risiken verbunden wäre. Der Bundestag hat am 6. Juni 2019 das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem vor, die Herstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Zubereitungen aus menschlichem Gewebe durch Angehörige nichtärztlicher Heilberufe der Erlaubnispflicht zu unterstellen. Bislang benötigen Heilpraktiker keine behördliche Erlaubnis für die Herstellung von Arzneimitteln, wenn diese unter ihrer un- 1 https://vistano.com/gesundheit/therapie-verfahren/eigenbluttherapie-grundlagen-gefahren-prinzipien/ (zuletzt abgerufen am 6. August 2019). 2 BGH Urteil vom 17. Januar 2012 – VI ZR 336/10 (OLG Zweibrücken). 3 Slenczka, Werner, Deutsches Ärzteblatt 88, Heft 7, Februar 1991, A-490. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker Kurzinformation Eigenblutbehandlungen durch Heilpraktiker Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 mittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zweck der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden (§ 13 Abs. 2b Arzneimittelgesetz (AMG)4). Eigenblutbehandlungen fallen unter „Blutzubereitungen humanen Ursprungs“ der Anlage 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV)5 und werden somit von der Erlaubnispflicht erfasst. Das aktuelle Gesetz, das der Verbesserung der Patientensicherheit dient, begründete die Bundesregierung unter anderem mit den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Berufe des Heilpraktikers und des Arztes. 6 So gibt es keine bundesgesetzliche Regelung zu Ablauf und Inhalt der Ausbildung des Heilpraktikers. Das Heilpraktikergesetz (HeilprG)7 schreibt in §1 lediglich fest, dass es zur Ausübung des Heilpraktikerberufes einer Erlaubnis bedarf. Um diese zu erlangen, muss sich der Anwärter einer allgemeinen Überprüfung unterziehen, die von den regional zuständigen Gesundheitsämtern abgenommen wird und deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass von der Tätigkeit des Heilpraktikers „keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht.“8 In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof (BGH)9 betont, dass bei der Vornahme invasiver Behandlungsmethoden an den Heilpraktiker dieselben Sorgfaltspflichten zu stellen seien wie an einen approbierten Arzt. Der Heilpraktiker verstoße gegen die gebotene Sorgfalt, wenn er eine Therapie wähle, mit deren Handhabung, Eigenarten und Risiken er sich zuvor nicht in erforderlichem Maße vertraut gemacht habe. Über die ihm durch Einzelgesetze ausdrücklich verbotenen Behandlungsmaßnahmen hinaus dürfe er Methoden , deren Indikationsstellung oder Risiken die medizinisch-wissenschaftliche Ausbildung und Erfahrung eines approbierten Arztes verlangen, nicht anwenden, solange er sich nicht ein entsprechendes Fachwissen und -können erworben habe. *** 4 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, Arzneimittelgesetz (AMG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Mai 2019 (BGBl. I S. 646). 5 Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln, Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (BGBl. I S. 366). 6 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. März 2019, Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung , BT-Drucks. 19/8753, S. 33; Anlass für die Gesetzesänderung war unter anderem ein Zwischenfall in der Praxis eines Heilpraktikers in Brüggen-Bracht Ende Juli 2016, bei dem 3 Patienten ums Leben kamen: http://www.lg-krefeld.nrw.de/behoerde/Presse/Presseinformation/Pressemitteilung-Urteil.pdf. 7 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, Heilpraktikergesetz (HeilprG), in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191. 8 Bundesministerium für Gesundheit, Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017, abrufbar über https://www.bdhonline .de/wp-content/uploads/2017/12/leitlinien-zur-ueberpruefung-von-heilpraktikeranwaertern.pdf . 9 BGH Urteil vom 29. Januar 1991; Az. VI ZR 206/90.