WD 9 - 3000 - 053/21 (26. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Unter den zahlreichen auf Bundes- und Länderebene getroffenen Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 findet sich häufig die Vorgabe, dass in bestimmten Fällen ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorzulegen ist. Regelungen im Hinblick darauf, wie lange dieser Test zurückliegen darf, wurden uneinheitlich formuliert. Die jüngst in Kraft getretenen Vorschriften § 28b Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs., lit. b) und Nr. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 sehen etwa vor, dass „ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vorzulegen ist. Teilweise wird aber auch ein „tagesaktueller Test“ oder ein „tagesaktuelles Testergebnis“ gefordert . Dies könnte deshalb relevant sein, da § 28b Abs. 5 IfSG Länderregelungen, die strenger sind als diejenigen nach § 28b Abs. 1 IfSG, unberührt lässt. Der Duden definiert „tagesaktuell“ als „von diesem Tag stammend und daher ganz aktuell“2. Grundsätzlich dürfte dies also bedeuten, dass die Testung bzw. ggf. das Ergebnis der Testung am selben Datum bescheinigt worden sein muss, an dem etwa der Besuch in dem Ladengeschäft stattfinden soll. Die Differenzierung zwischen den Formulierungen einerseits „innerhalb von 24 Stunden“ und andererseits „tagesaktuell“ wurde auch in der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten 1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802). 2 Vgl. duden.de, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/tagesaktuell; dieser und alle weiteren Online-Nachweise zuletzt abgerufen am 26. April 2021. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Begriff „tagesaktuell“ im Zusammenhang mit Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 Kurzinformation Zum Begriff „tagesaktuell“ im Zusammenhang mit Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung3 im Land Berlin vorgenommen, inzwischen aber bereits wieder aufgehoben.4 Nach § 6b der Verordnung musste ein vorgelegtes Ergebnis eines Point-of-Care-Antigentests oder Selbsttests tagesaktuell sein und das eines PCR-Tests durfte nicht älter als 24 Stunden sein. Auch § 5a der Niedersächsischen Corona-Verordnung5 sieht in der aktuell gültigen Fassung je nach Kontext die Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses oder eines solchen vor, das nicht älter als 24 Stunden ist. In Sachsen stellt dagegen § 1a Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung6 klar: „Wenn nach dieser Verordnung ein tagesaktueller Test gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf.“ Warum die jeweilige Formulierung gewählt wurde, ist in der Regel nicht ersichtlich, da die Begründungen zu den Verordnungen und ihren Änderungen häufig nicht veröffentlicht werden oder sich hierzu nicht verhalten. Die in Berlin erfolgte Änderung von § 6b Zweite SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, nach der jetzt auf den Begriff „tagesaktuell“ verzichtet wird und auch ein Antigentest nunmehr innerhalb der letzten 24 Stunden durchgeführt worden sein kann, könnte Medienberichten zufolge auf Forderungen des Einzelhandels zurückzuführen sein. Dieser habe kritisiert, dass die Vorgabe, ein tagesaktuelles Testergebnis zu verlangen, das ohnehin geringe Kundenaufkommen in den Vormittagsstunden weiter verringere.7 Relevant für die Entscheidung für die eine oder andere Variante könnte zudem auf der einen Seite sein, dass ein Testergebnis lediglich eine Momentaufnahme darstellt, dass eine zum Testzeitpunkt noch nicht nachweisbare Infektion denkbar ist und dass verschiedene Testverfahren 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2021, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 30. März 2021, S. 311 ff., abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/. 4 Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin, 16. April 2021, S. 374 ff., abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/justiz/service /gesetze-und-verordnungen/2021/. 5 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona -Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert am 16. April 2021, Lesefassung abrufbar unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html, die genannte Vorschrift wurde eingeführt mit Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona -Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 27. März 2021, Nds. GVBl. S. 166. 6 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu m Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 29. März 2021 in der konsolidierten Fassung vom 16. April 2021, abrufbar unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona- Schutz-Verordnung-2021-03-29-Stand-2021-04-16.pdf. 7 Siehe hierzu: Kiesel, Robert, Corona-Regeln in Berlin - Diese neuen Bestimmungen gelten ab Sonntag, tagesspiegel .de, 14. April 2021, abrufbar unter: https://www.tagesspiegel.de/berlin/corona-regeln-in-berlin-diese-neuenbestimmungen -gelten-ab-sonntag/27091250.html.