WD 9 - 3000 - 053/17 (15. November 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Auf Bundesebene existieren vier Finanzierungsprogramme mit dem Ziel, die Länder und Kommen beim qualitativen und quantitativen Ausbau der Kinderbetreuung finanziell zu unterstützen. Die gesetzliche Grundlage für diese Förderprogramme bildet das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung bei Kindern (KitaFinHG)1. Derzeit können Investitionen zum Ausbau der Kinderbetreuung im Rahmen des dritten (Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 – 2018) und vierten (Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020) Investitionsprogramms durch den Bund gefördert werden. Im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2015 – 2018“ gewährt der Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren (§ 12 Abs. 1 KitaFinHG). Eine Förderung ist für Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs- Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen möglich, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden. Insgesamt stellt der Bund im Rahmen dieses Investitionsprogramms Mittel in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung, die entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt werden. Für die Förderung von Investitionen zum Ausbau der Kinderbetreuung im Land Sachsen-Anhalt werden dabei insgesamt 13.843.178 Euro zur Verfügung gestellt. Gemäß § 13 Abs. 2 KitaFinHG kann der Bundesanteil für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen. Mit dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ gewährt der Bund - ebenfalls aus dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ nach Artikel 104b des Grundgesetzes - den Ländern und Gemeinden Finanzhilfen für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt (§ 19 Abs. 1 KitaFinHG). Zu den Investitionen im Sinne dieses Investitionsprogramms zählen ebenfalls Neubau-, Ausbau-, 1 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893). Der Gesetzestext ist im Internet abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/kitafinhg/BJNR240700008.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Investitionsförderung zum Ausbau der Kindertagesbetreuung durch den Bund und das Land Sachsen-Anhalt Kurzinformation Investitionsförderung zum Ausbau der Kindertagesbetreuung durch den Bund und das Land Sachsen-Anhalt Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Umbau-, Sanierungs- Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen. Gefördert werden Investitionen , die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden. Insgesamt stellt der Bund im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017 – 2020“ Mittel in Höhe von knapp 1,13 Milliarden Euro zur Verfügung , die entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt werden. Der Anteil für das Land Sachsen-Anhalt beläuft sich auf 27.828.851 Euro. Gemäß § 20 Abs. 2 KitaFinHG kann die Bundesförderung für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen. Auch auf Landesebene gibt es Förderprogramme, mit denen der Ausbau der Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt durch die Kommunen finanziell vom Land unterstützt wird: So wird der Ausbau der Kinderbetreuung im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zur Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen im ländlichen Raum“ (STARK III-ELER-Richtlinie)2 gefördert. Ziel der Richtlinie ist es, die nachhaltige Sicherung des Netzes zur Förderung, Bildung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen zu unterstützen, indem „bestandssichere Einrichtungen umgebaut , saniert, durch optimierte Ersatzneubauten ersetzt oder durch optimierte Neubauten geschaffen werden“. Dabei sollen auch Mittel des „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländliche Raumes“ (ELER) in der Förderperiode von 2014 bis 2020 eingesetzt werden. Eine entsprechende Förderung ist nur auf der Grundlage demographischer Prognosen möglich. Finanzschwache Kommunen haben zudem die Möglichkeit, vom Land Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft“ (STARK V-Richtlinie)3 Zuschüsse zu dem jeweils von der Kommune zu tragendem Eigenanteil zu beantragen.4 2 Die Richtlinie ist im Internet abrufbar unter http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche /suche.html?get=views;document&doc=11780&typ=RL; weitere Informationen zum Förderprogrammlassen sich im Internet abrufen unter https://www.ib-sachsen-anhalt.de/firmenkunden/investieren/sachsenanhalt -stark-iii/sachsen-anhalt-stark-iii-eler.html. 3 Die Richtlinie ist im Internet abrufbar unter https://www.ib-sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Dokumente /pdf/kommunen/starkV_richtlinie.pdf. 4 Eine derartige Förderung erfolgte zum Beispiel beim Bau der sog. Fluss-Kita in Dabrun; vgl. hierzu https://mf.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MF/Dokumente/Pressemitteilung /starkV-Dabrun.pdf.