WD 9 - 3000 - 050/16 (1. September 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Durch Artikel 11 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 20151 wurde § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)2 dahingehend geändert, dass die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes3 verpflichtet sind. Durch die Übertragung der Abrechnung der ärztlichen Behandlung für Asylbegehrende und Flüchtlinge auf die gesetzlichen Krankenversicherungsträger als Dienstleister soll ihre gesundheitliche Versorgung erleichtert und die Kommunen sollen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes entlastet werden. Gemäß § 264 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V können die Länder mit den Krankenkassen eine Rahmenvereinbarung für ihre Kommunen darüber abschließen, zu welchen Bedingungen die Krankenbehandlung der Asylsuchenden und Flüchtlinge übernommen wird. Mit dieser Vereinbarung werden unter anderem der Umfang der Leistungen sowie die Kosten geregelt. Die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. In Hamburg und Bremen wird die elektronische Gesundheitskarte an Asylbegehrende und Flüchtlinge bereits seit einigen Jahren, in Berlin seit 2016 ausgegeben. Die Stadt Hamburg zahlt nach der entsprechenden Vereinbarung an die Krankenkasse eine Verwaltungspauschale von zehn Euro pro Monat und Person. In Berlin beträgt der Verwaltungskostenanteil sechs Prozent der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch zehn Euro pro angefangenem Betreuungsmonat und Leistungsberechtigtem. In einigen Bundesländern erhalten die Krankenkassen nach der entsprechenden Rahmenvereinbarung eine Verwaltungsgebühr von acht Prozent der entstandenen Leistungsaufwendungen vonseiten der zuständigen Kommune. Dazu gehören Nordrhein-Westfalen, 1 BGBl I. S. 1722. 2 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist. 3 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verwaltungskostenanteil bei der Elektronischen Gesundheitskarte für Asylbegehrende und Flüchtlinge Kurzinformation Verwaltungskostenanteil bei der Elektronischen Gesundheitskarte für Asylbegehrende und Flüchtlinge Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein. Dieser Betrag entspricht auch der Rahmenempfehlung des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 264 Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB V4. Zur Praxis in den Bundesländern wird auf die Studie der Bertelsmann-Stiftung zum Umsetzungsstand der Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende und Flüchtlinge von Februar 2016 verwiesen5. Die Kommunen sehen sich durch den in den Rahmenvereinbarungen vorgesehenen Verwaltungskostenanteil oftmals zu stark belastet und lehnen den Beitritt zu der Rahmenvereinbarung und damit die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte teilweise ab6. Eine Begrenzung des Verwaltungskostenanteils ist durch den Gesetzgeber bereits beispielsweise für den Personenkreis der Sozialhilfeempfänger in § 264 Absatz 7 Satz 2 SGB V vorgesehen. Danach sind 5 Prozent der abgerechneten Leistungsaufwendungen als Verwaltungskostenanteil angemessen . Diese Maßgabe in § 264 Absatz 7 SGB V könnte durch eine entsprechende Gesetzesänderung auch für Asylbegehrende und Flüchtlinge Geltung erhalten. Ende der Bearbeitung 4 Bundesrahmenempfehlung zur Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V (Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz ), 5 Ersatz der Verwaltungskosten, abrufbar unter https://www.gkv-spitzenverband.de/media /dokumente/presse/presse_themen/asylbewerber/20160527_Bundesrahmenempfehlung_Asylsuchende _264_Abs_1_SGB_V.pdf, abgerufen am 30. August 2016. 5 Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende und Flüchtlinge, Der Umsetzungsstand im Überblick der Bundesländer, Bertelsmann-Stiftung, abrufbar unter www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen /GrauePublikationen/Studie_VV_Gesundheitskarte_Fluechtlinge_2016.pdf, abgerufen am 30. August 2016. 6 Beispielsweise in Niedersachsen, wie der Pressemitteilung des Niedersächsischen Städtetags und des Niedersächsischen Landkreistags vom 16. März 2016 zu entnehmen ist: Kommunen: Ob die elektronische Gesundheitskarte kommt ist offen, http://www.nst.de/media/custom/438_23673_1.PDF?1458145808, abgerufen am 29. August 2016.