WD 9 - 3000 – 049/21 (21. April 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz, wie es am 21. April 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden ist, führt § 28b in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein. Gemäß § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG n.F. wird der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags mit Inkrafttreten des Gesetzes untersagt sein, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die nach § 28a Abs. 3 S. 13 durch das Robert Koch- Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet . Als Wohnung im verfassungsrechtlichen Sinne sind alle Räume einzustufen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschirmung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Nicht erfasst sind unter anderem Autos.1 Auch Luftverkehrsmittel, die lediglich der Fortbewegung dienen, dürften nicht dazu zählen.2 Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen auch öffentliche Verkehrsmittel von der Ausgangsbeschränkung erfasst sein.3 Demnach ist also in Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, in denen die Ausgangsbeschränkung gilt, zwischen 22 Uhr und 5 Uhr der Aufenthalt in Fortbewegungsmitteln untersagt. Eine Durchreise wäre nur dann gestattet, wenn dies in § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG n.F. als Ausnahmetatbestand definiert wäre; dies ist jedoch nicht der Fall. Daraus folgt, dass eine Durchreise durch Gebiete , in denen die Ausgangssperre gilt, nur dann gestattet ist, wenn sie einem der in § 28b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a-f IfSG n.F. genannten Ausnahmetatbestände dient. *** 1 Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 16. Aufl. 2020, Art. 13 Rn. 4. 2 Anders u. U. Privatflugzeuge, vgl. Dreier/Hermes, Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 13 Rn. 18, insb. Fn. 75. 3 Vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer Epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 13. April 2021, BT-Drucksache 19/28444, S. 12. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Durchreise bei Ausgangssperren nach § 28b Infektionsschutzgesetz