© 2016 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 046/16 Vorlage erweiterter Führungszeugnisse zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 2 Vorlage erweiterter Führungszeugnisse zum Zweck des Kinder- und Jugendschutzes Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 046/16 Abschluss der Arbeit: 07. September 2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtliche Grundlagen im Bundeszentralregistergesetz 4 3. Erweitertes Führungszeugnis im Kinder- und Jugendhilferecht 6 3.1. Beschäftigung bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72a Absatz 1 SGB VIII) 6 3.2. Beschäftigung bei einem Träger der freien Jugendhilfe (§ 72a Absatz 2 SGB VIII) 6 3.3. Neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit (§ 72a Absatz 3 und 4 SGB VIII) 7 4. Erweitertes Führungszeugnis im Schulbereich 9 5. Erweitertes Führungszeugnis bei kirchlichen Einrichtungen 10 5.1. Evangelische Kirche 11 5.2. Katholische Kirche 12 6. Führungszeugnis in Bezug auf (angehende) Ärzte 12 7. Führungszeugnis in Bezug auf (angehende) Psychologische Psychotherapeuten 13 8. Führungszeugnis in Bezug auf weitere Gesundheitsfachberufe 13 9. Erweitertes Führungszeugnis für Personal in Krankenhäusern 14 10. Erweitertes Führungszeugnis in Bezug auf Unterkünfte für Asylbegehrende 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 4 1. Einleitung Zu den Aufgaben des Staates zählt der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten. Um in besonderem Maße Kinder und Jugendliche vor einschlägig vorbestraften Personen, die ihre berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausnutzen könnten, zu schützen, wurde durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes1 vom 16. Juli 2009 ein erweitertes Führungszeugnis mit Wirkung zum 01. Mai 2010 eingeführt. Das erweiterte Führungszeugnis kann nach § 30a Bundeszentralregistergesetz2 (BZRG) über Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden wollen. Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem regulären Führungszeugnis zusätzlich auch die Aufführung geringfügiger Verurteilungen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Norm des § 30a BZRG soll damit Kinder und Jugendliche davor schützen, dass Menschen mit pädophilen Neigungen Tätigkeitsbereiche suchen, in denen sie Kontakt zu diesen haben3. Der Sachstand geht zunächst auf die rechtlichen Grundlagen im BZRG sowie im Kinder- und Jugendhilferecht ein. Im Anschluss werden einzelne Tätigkeitsbereiche im Hinblick auf die Frage, ob ein reguläres oder erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, näher betrachtet. 2. Rechtliche Grundlagen im Bundeszentralregistergesetz Ein Führungszeugnis gibt nach § 30 Absatz 1 BZRG Auskunft über die den Antragsteller betreffenden , im Bundeszentralregister enthaltenen Strafvermerke. Um die Resozialisierung des Betroffenen zu gewährleisten, enthält § 32 BZRG in Absatz 2 jedoch Tatbestände, die in das Führungszeugnis ausnahmsweise nicht aufzunehmen sind, weil sie als Bagatellvergehen betrachtet werden oder weil keine negative Bewährungsprognose vorliegt4. Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe oder unter drei Monaten Freiheitsstrafe bleiben nach § 32 Absatz 2 Nummer 5a und b BZRG in einem regulären Führungszeugnis unerwähnt, wenn das Register nicht weitere Strafen enthält. Dagegen werden nach § 32 Absatz 5 BZRG Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie sowie gegen die sexuelle Selbstbestimmung, nämlich einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 Strafgesetzbuch 5 (StGB) in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen. Hinzu kommt, dass in einem 1 BGBl. I S. 1952. 2 Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist. 3 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes , BT-Drucksache 16/12427, S. 8, abrufbar unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/16/124/1612427.pdf (Stand: 02. September 2016); Schindler in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 72a Rn. 2; Joussen, Jacob: Das erweiterte Führungszeugnis im Arbeitsverhältnis, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2012, S. 776. 4 Hase, Peter Beck´scher Kompaktkommentar, Bundeszentralregistergesetz, 2., Auflage 2014, § 32 Rn. 2, 7 und 9. 5 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 5 erweiterten Führungszeugnis Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 – 184g, 225, 232 – 233a, 234, 235 oder 236 StGB mindestens zehn Jahre lang aufgeführt werden, während entsprechende Eintragungen im regulären Führungszeugnis nach drei bis fünf Jahren nicht mehr sichtbar sind (§ 34 Abs. 2 BZRG). Da aufgrund seines weitreichenderen Umfangs die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis die Resozialisierung des Verurteilten erschwert, ist es nur in den in § 30a BZRG genannten Zusammenhängen, deren Bestehen durch eine Bescheinigung nachzuweisen ist, zu erteilen6. Ein entsprechendes erweitertes Führungszeugnis kann im Einzelfall nach § 30a Absatz 1 BZRG amtlicherseits erteilt werden, wenn die Erteilung gesetzlich normiert ist oder wenn es benötigt wird für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a Achtes Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe7 (SGB VIII), eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Daher können z.B. für Lehrer, Bademeister, Busfahrer (Schulbus), Mitarbeiter des Jugendamtes, Erzieher etc. erweiterte Führungszeugnisse angefordert werden8. Entscheidend ist, dass mit der Änderung des BZRG die Möglichkeit zur Beantragung und Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses für einen bestimmten Personenkreis normiert wurde, jedoch nicht die Vorlagepflicht9. Verpflichtungen zur Vorlage eines Führungszeugnisses finden sich im Kinder- und Jugendhilferecht sowie in weiteren Gesetzen, die Vorschriften zu den jeweiligen Berufsgruppen enthalten10. Der Antragsteller kann den Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 2 BZRG bei der zuständigen Meldebehörde stellen. Ergänzend hat er dort gemäß § 30a Absatz 2 BZRG eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen für ein erweitertes Führungszeugnis vorliegen. Erweiterte Führungszeugnisse können Behörden nach § 31 Absatz 2 BZRG auch unmittelbar zum 6 Joussen, Jacob, Das erweiterte Führungszeugnis im Arbeitsverhältnis, NZA 2012, S. 776; Hase, Peter, Beck`scher Kompaktkommentar, Bundeszentralregistergesetz, 2., Auflage 2014, § 30a Rn.2. 7 Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist. 8 Vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes , BT-Drucksache 16/12427, S. 8, abrufbar unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/16/124/1612427.pdf (Stand: 02. September 2016). 9 Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) vom 27. Juli 2010, Das Jugendamt (JAmt) 2010, S. 427. 10 Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) vom 27. Juli 2010, Das Jugendamt (JAmt) 2010, S. 427. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 6 Zweck des Schutzes Minderjähriger beantragen und erhalten, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß11 ist oder erfolglos bleibt. 3. Erweitertes Führungszeugnis im Kinder- und Jugendhilferecht Hauptanwendungsfall des § 30a BZRG ist nach der Intention des Gesetzgebers die Vorlagepflicht nach § 72a SGB VIII12. 3.1. Beschäftigung bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72a Absatz 1 SGB VIII) Nach dem durch das Bundeskinderschutzgesetz13 vom 22. Dezember 2011 geänderten § 72a Absatz 1 SGB VIII dürfen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigen oder vermitteln. Dies ist durch ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 i. V. m. § 30a Absatz 1 BZRG) bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen14 nachzuweisen . Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe umfassen dabei nach § 2 SGB VIII das gesamte Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe, wie z. B. auch die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses wird daneben als Voraussetzung einer Betriebserlaubnis z. B. einer Kindertageseinrichtung oder auch einer Koranschule in § 45 Absatz 3 Nummer 2 SGB VIII, genannt. 3.2. Beschäftigung bei einem Träger der freien Jugendhilfe (§ 72a Absatz 2 SGB VIII) Nach § 72a Absatz 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass auch diese keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigen. Voraussetzung ist, dass der freie Träger auf dem Gebiet der Kinder - und Jugendhilfe nach § 2 SGB VIII tätig wird15. Erfasst werden die freien Träger insgesamt, 11 Nicht sachgemäß ist die Aufforderung, wenn die Behörde einen belastenden Verwaltungsakt erlassen will, da in dem Fall ein aktiver Beitrag des Betroffenen nicht erwartet werden kann, vgl. Hase, Peter, Beck`scher Kompaktkommentar , Bundeszentralregistergesetz, 2., Auflage 2014, § 31 Rn. 2. 12 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG), BT-Drucksache 17/6256, S. 24, 25, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/062/1706256.pdf (Stand: 02. September 2016); Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage, 2015, § 72a, Rn. 21. 13 BGBl. I S. 2975. 14 Unter regelmäßigen Abständen wird ein Zeitraum von drei bis höchstens 5 Jahren verstanden; vgl. Wiesner in: Wiesner SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage, 2015, § 72a, Rn. 24. 15 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG), BT-Drucksache 17/6256, S.26. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 7 also insbesondere auch die Jugendverbandsarbeit16. Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 SGB VIII aufgeführten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe umfassen Angebote der Jugendarbeit (mit Verweis auf die §§ 11 bis 14 SGB VIII), der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes . Als freie Träger kommen daher z. B. Musikschulen, Nachhilfeschulen oder Koranschulen in Betracht. Gemäß § 11 Absatz 3 Nr. 2 SGB VIII gehört zur Jugendarbeit auch die Jugendarbeit im Sport. Damit „das Anbieten“ sportlicher Betätigung jedoch als Jugendarbeit anzuerkennen ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So dürfen in der Jugendarbeit nicht nur herausragend begabte und leistungsfähige Jugendliche für den Leistungssport trainiert werden, sondern es muss sich um ein Angebot an alle interessierten jungen Menschen handeln17. Darüber hinaus muss die sportliche Betätigung in einem pädagogischen Kontext stattfinden18. Die sportliche Förderung ist dabei durch Spiel, Wettbewerb, Gemeinschaftserfahrung und sportliche Aktivität sowie Prozesse des praktischen und sozialen Lernens wie auch der sozialen Integration19 geprägt. Auch wenn Vereine, die keine Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen und somit auch keine Vereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe abschließen, nicht zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse verpflichtet sind, haben sie auf der Grundlage des § 30a BZRG die Möglichkeit, sich erweiterte Führungszeugnisse von ihren Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen vorlegen zu lassen. 3.3. Neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit (§ 72a Absatz 3 und 4 SGB VIII) Mit § 72 Absatz 3 SGB VIII wird auch die neben- und ehrenamtliche Tätigkeit in der Verantwortung des Jugendamtes betrachtet. Die Pflicht der Träger der Jugendhilfe, sich erweiterte Führungszeugnisse vorlegen zu lassen, die vor Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 01. 16 Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 72a Rn. 26; Schindler in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 72a Rn. 6. 17 Struck in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 11, Rn. 20. 18 Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 09/12, § 72a SGB VIII, Rn. 17. 19 Unterrichtung durch die Bundesregierung: Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland – 14. Kinder- und Jugendbericht – und Stellungnahme der Bundesregierung , BT-Drucksache 17/12200 S. 321, abrufbar unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/17/122/1712200.pdf (Stand: 02. September 2016); Struck in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 11, Rn. 20. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 8 Januar 2012 nur gegenüber beschäftigten oder vermittelten Personen bestand, wurde so unter bestimmten Voraussetzungen auf neben- oder ehrenamtlich20 tätige Personen ausgeweitet21. Der Gesetzgeber betont damit, dass es zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht darauf ankommt , ob die Personen hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind22. Voraussetzung der Vorlagepflicht ist, dass die betreffende Person in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll nach § 72a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII über die Art der Tätigkeit nach Kriterien wie Art, Intensität und Dauer des Kontaktes der Person mit Kindern und Jugendlichen entscheiden, ob die Pflicht zur Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis besteht. Ein besonderer Grad der Intensität beispielsweise kann bei einer Tätigkeit mit nur einem einzelnen Kind (ehrenamtlicher Nachhilfeunterricht, Einzelpate , Musikunterricht) entstehen23. § 72a Absatz 4 SGB VIII beinhaltet die dem § 72a Absatz 3 SGB VIII entsprechende Vorlagepflicht erweiterter Führungszeugnisse für den Personenkreis der neben- und ehrenamtlich tätigen Personen bei den freien Trägern der Jugendhilfe. Zur Unterstützung der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe bei der Umsetzung dieser Regelungen hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge 2012 Empfehlungen zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) veröffentlicht und geht dabei insbesondere auf die Thematik der Tätigkeit nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts einschließlich konkreter Beispiele ein24. 20 Nebenamtliche stehen nicht in einem festen Anstellungsverhältnis, sondern werden auf Grundlage von Aushilfs - oder Honorarverträgen oder als freie Mitarbeiter tätig und erhalten eine Vergütung, vgl. Schindler in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 72a, Rn. 11. 21 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinderund Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) unter Verantwortung von Pfeifer, Ulrike Pfeifer in NDV, 2012 S. 517. Die Empfehlungen sind abrufbar unter: https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungen-stellungnahmen -2012-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zu-fuehrungszeugnissen-bei-neben-und-ehrenamtlichen -in-der-kinder-und-jugendhilfe-72-a-abs-3-und-abs-4-sgb-viii-1-1528,311,1000.html (Stand: 02. September 2016). 22 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG), BT-Drucksache 17/6256, S. 24, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/062/1706256.pdf (Stand: 02. September 2016). 23 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinderund Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) ) unter Verantwortung von Pfeifer, Ulrike Pfeifer in NDV, 2012 S. 517. 24 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Führungszeugnissen bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinderund Jugendhilfe (§ 72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII) unter Verantwortung von Pfeifer, Ulrike Pfeifer in NDV, 2012 S. 517. Die Empfehlungen sind abrufbar unter: https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungen-stellungnahmen -2012-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zu-fuehrungszeugnissen-bei-neben-und-ehrenamtlichen -in-der-kinder-und-jugendhilfe-72-a-abs-3-und-abs-4-sgb-viii-1-1528,311,1000.html (Stand: 02. September 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 9 4. Erweitertes Führungszeugnis im Schulbereich In den Bundesländern25 wurden nach Einführung des erweiterten Führungszeugnisses Regelungen in Form von Gesetzen, Verordnungen oder Rundschreiben26 getroffen, nach denen für den an Schulen zu beschäftigenden Personenkreis, insbesondere Lehrkräfte, Lehramtswärter, Referendare und sonstiges pädagogisches Personal Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden soll. Exemplarisch seien hier näher dargestellt: Bayern In Bayern folgte der Einführung des erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG unmittelbar eine Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus27 an alle Regierungen , die staatlichen Schulämter und staatlichen Schulen, dass alle Stellen, die mit der Einstellung bzw. Beschäftigung von Personen, die kinder- und jugendnahe Tätigkeiten ausüben, befasst sind, anstatt des einfachen Führungszeugnisses ausschließlich das erweiterte Führungszeugnis verlangen . Darüber hinaus hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Hinblick auf außerschulische Schülerbetreuung in einem Rundschreiben im August 2012 darauf hingewiesen , dass ein erweitertes Führungszeugnis von Schülerbetreuerinnen und Schülerbetreuern vorzulegen ist, wenn die Betreuung in den Räumen der Schule erbracht wird und insbesondere, wenn Lehrkräfte als Ansprechpartner miteinbezogen werden28. Durch den räumlichen Bezug zur Schule, insbesondere aber im Falle einer Einbeziehung von Lehrkräften sei der Schutzbereich des § 30a BZRG eröffnet. Wie aus Art. 94 Abs. 1 S. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen29 (BayEUG) ersichtlich ist, erhalten Lehrkräfte an Privatschulen in Bayern eine Unterrichtsgenehmigung nur, wenn sie als persönlich geeignet gelten, wenn also „keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen“. Zur Überprüfung dessen ist das erweiterte Führungszeugnis vorzulegen. 25 Entsprechende Informationen liegen vor aus: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt. 26 Rundschreiben der Verwaltung sind nicht verbindlich, sondern haben empfehlenden Charakter. 27 Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Änderung des Bundeszentralregisters (BZRG) hier: erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG vom 30. April 2010, abrufbar unter: https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/schulleitung/kms/archiv_alt/13133770a.pdf (Stand: 02. September 2016). 28 Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur außerschulischen Schülerbetreuung vom 28. August 2012, abrufbar unter: https://www.realschulebayern.de/fileadmin/brn/schulleitung /kms/archiv_alt/1269387.pdf (Stand: 02. September 2016). 29 § 94 BayEUG abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-94 (Stand: 02. September 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 10 Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern muss gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern 30 (Lehrervorbereitungsdienstverordnung - LehVDVO M-V) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wer den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, an Regionalen Schulen, an Gymnasien, für Sonderpädagogik und an Beruflichen Schulen beginnen möchte. Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen ist nach § 12 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen31 (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) bereits Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis zu nehmen, wenn Lehramtsstudierende ein Praxissemester an öffentlichen Schulen machen möchten. Darüber hinaus ist der Anlage 2 zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen32 (OVP) Nummer 10. a) zu entnehmen, dass ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde vorlegen muss, wer sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bewirbt. 5. Erweitertes Führungszeugnis bei kirchlichen Einrichtungen Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sind gemäß § 75 Absatz 3 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und unterfallen schon deshalb dem Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII. Durch Vereinbarungen mit den Kirchen als Träger der freien Jugendhilfe sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine einschlägig vorbestrafte Person beschäftigen (§ 72 Absatz 2 SGB VIII). Entsprechendes gilt nach § 72 Absatz 4 SGB VIII für den Einsatz neben- oder ehrenamtlich tätiger Personen bei den Kirchen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Dazu zählt zum Beispiel der Einsatz in Kindergärten oder Kindertagesstätten und Freizeiten. In diesem Bereich gilt die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auf Grundlage der gemäß § 72a Absatz 2 und 4 SGB VIII 30 Die Lehrervorbereitungsdienstverordnung ist abrufbar unter: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal /page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-LehrVorbDVMV2013pP2&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr (Stand: 02. September 2016). 31 Das LABG ist abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/LAusbildung/LABG/LAB- GNeu.pdf (Stand: 02. September 2016). 32 Die OVP ist abrufbar unter: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/LAusbildung/Vorbereitungsdienst /OVP.PDF (Stand: 02. September 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 11 mit dem öffentlichen Träger abgeschlossenen Vereinbarung33. § 72a Absatz 4 SGB VIII greift demnach jedoch nicht bei rein kirchlichen Veranstaltungen, z.B. Kindergottesdienst- oder Konfirmandenarbeit 34. Für diese Bereiche haben die Kirchen eigene Regelungen getroffen. 5.1. Evangelische Kirche Vor Übernahme in den Probedienst als Pfarrer ist die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auf der Grundlage des § 30a BZRG in der Regel durch von den Kirchen selbst gesetztes Recht geregelt. Beispielhaft erwähnt seien hier § 2 Absatz 2 des Pfarrdienstausführungsgesetzes der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern35, § 1 Absatz 2 des Artikel 2 des Pfarrdienstausführungsgesetzes 36 (AG PfDG.EKD) der Evangelischen Landeskirche in Baden und § 7 des Pfarrdienstgesetzeergänzungsgesetz37 (PfDGErgG) der Evangelisch-Lutherischen Kirche Sachsens . Darüber hinaus wirken die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland38 darauf hin, über die gesetzlichen Festlegungen im Kinder- und Jugendhilferecht hinaus auch für den rein kirchlichen Bereich erweiterte Führungszeugnisse auf der Grundlage des § 30a BZRG zu verlangen 39. Während für die hauptamtlich Beschäftigten die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses einheitlich empfohlen wird, treten bei der Auswahl der Ehrenamtlichen Unterschiede auf. So sprechen sich die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und die Lippische Landeskirche dafür aus, Einsicht in ein Führungszeugnis nur der über 16, bzw. der über 18-jährigen Ehrenamtlichen vorzunehmen. In selbstorganisierten Gruppen mit gleichaltrigen Teilnehmenden sei das Gefährdungspotential gering, das erweiterte Führungszeugnis eines unter 16-Jährigen wenig aussagekräftig, da die Strafmündigkeit erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres eintritt. So t reffen z.B. die Evangelisch-reformierte Kirche, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Evangelische Kirche der Pfalz bei den Ehrenamtlichen eine Entscheidung im Einzelfall, 33 Meysen/Eschelbach, Das neue Bundeskinderschutzgesetz, 1. Auflage 2012, Kapitel 5, Rn. 8. 34 Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, „ehrenamt-evangelisch-engagiert“, abrufbar unter: http://www.ehrenamt -evangelisch-engagiert.de/uploads/media/RS_Erweitertes_Fuehrungszeugnis-01-14.pdf (Stand: 02. September 2016). 35 Das Pfarrdienstausführungsgesetz ist abrufar unter: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata %2Fges%2FELKBPfDAG%2Fcont%2FELKBPfDAG%2EAmtinh%2Ehtm (Stand: 02. September 2016). 36 Das Pfarrdienstausführungsgesetz ist abrubar unter: http://www.kirchenrecht-ekiba.de/document/19806 (Stand: 02. September 2016). 37 Das Pfarrdienstgesetzeergängungsgesetz ist abrufbar unter: http://www.evlks.de/landeskirche/kirchenrecht /rechtssammlung/doc/3.1.2_ErgG_PfarrdienstG.pdf (Stand: 02. September 2016). 38 Die Liste aller 20 Gliedkirchen ist abrufbar über die Evangelische Kirche in Deutschland unter: https://www.ekd.de/kirche/kirchen.html (Stand: 02. September 2016). 39 Von den 20 angefragten Gliedkirchen gingen zehn Rückläufe (Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Evangelisch reformierte Kirche, Evangelisch-Lutherische Kirche Sachsens, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Evangelische Kirche von Kurhessen- Waldeck, Lippische Landeskirche, Evangelische Kirche der Pfalz, Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen) ein. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 12 die davon abhängig gemacht wird, welcher Art, Intensität und Dauer der Kontakt zu Kindern und Jugendlichen ist. Bei gemeinsamer Übernachtung etwa wird von den Betreuern die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt. 5.2. Katholische Kirche Die Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt40 an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen sieht in ihrer aktuellen Form vom 16. September 2013 unter B. I. 1. („Personalauswahl und Entwicklung“) vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Für ehrenamtlich Tätige gilt Entsprechendes, soweit es die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes bestimmen. Mit den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes sind mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abgeschlossene Vereinbarungen auf der Grundlage des § 72a Absatz 4 SGB VIII gemeint. Darüber hinaus heißt es in der Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz: „Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen bzw. nach Aufgabe und Einsatz im Einzelfall wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorgelegt werden muss“. Diese Regelungen sind von den einzelnen Bistümern umgesetzt worden41. 6. Führungszeugnis in Bezug auf (angehende) Ärzte In § 10 Absatz 7 der Approbationsordnung für Ärzte42 (ÄApprO) ist geregelt, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle vom Prüfungsbewerber die Vorlage eines (regulären) Führungszeugnisses verlangen kann. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist hier nicht enthalten. § 18 Absatz 2 b) der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte43 (Ärzte-ZV) hat für die Zulassung als Vertragsarzt die Vorlage eines Führungszeugnisses zur Voraussetzung. Da die Zulassungsgremien 40 Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen vom 16.09.2013 ist abrufbar unter: http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads /presse_2012/2013-151b-Ueberarbeitung-Leitlinien_Rahmenordnung-Praevention_Rahmenordnung.pdf (Stand: 02. September 2016). 41 So etwa die Präventionsordnung für das Erzbistum Köln v. 9.3.2011, Amtsblatt des Erzbistums Köln, 151. (Jahrgang 2011), s. 143, abrufbar unter http://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/generalvikariat/amtsblatt /2011/1104_Amtsblatt_April_2011.pdf (Stand: 02.09.2016). Nach § 3 Absatz 1 der Präventionsordnung haben sich kirchliche Rechtsträger bei der Einstellung und im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren von den eingesetzten Personen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des BZRG vorlegen zu lassen. In § 3 Absatz 3 der Präventionsordnung werden Tätigkeitsfelder für die die Vorlagepflicht gilt aufgeführt. Dazu zählen die Kirchenmusik, Kinder- und Jugendarbeit, Schulen, Krankenhäuser etc.. § 6 der Präventionsordnung regelt die Selbstverpflichtungserklärung für beschäftigtes Personal und ehrenamtlich Tätige. 42 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist. 43 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 13 gem. § 21 Ärzte-ZV prüfen müssen, ob die persönliche Eignung des Antragstellers gegeben ist und das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) Eintragungen über eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus enthält, die in dem regulären Führungszeugnis nicht aufgeführt werden, wird überwiegend davon ausgegangen, dass hier das Behördenführungszeugnis gemeint ist44. Eine rechtliche Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses wurde jedoch nicht in die Ärzte-ZV aufgenommen. 7. Führungszeugnis in Bezug auf (angehende) Psychologische Psychotherapeuten Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut " oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, bedarf gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 45 (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 PsychThG wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten46 (PsychTh-APrV) ist dem Antrag auf Erteilung der Approbation ein amtliches (reguläres) – nicht jedoch ein erweitertes - Führungszeugnis beizulegen . 8. Führungszeugnis in Bezug auf weitere Gesundheitsfachberufe Wer einen Gesundheitsfachberuf wie Physiotherapeut, Masseur und medizinischer Bademeister, Diätassistent, Pharmazeutisch-technischer Assistent, Logopäde, Ergotherapeut, Notfallsanitäter und weitere47 ausüben möchte, muss ein (reguläres) Führungszeugnis, teilweise zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG) vorlegen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Berufsgesetzen, nach denen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung davon abhängig ist, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit 44 Schallen, Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV-Kommentar-, 3. Auflage, 2000, § 18, Rn. 359; Bäune in: Bäune/Meschke/Rothfuß Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, 2008, § 18 Rn. 20. 45 Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist. 46 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist. 47 Zu weiteren Gesundheitsfachberufen sowie den entsprechenden rechtlichen Grundlagen siehe: Bundesinstitut für Berufsbildung, Zöller Maria: Gesundheitsfachberufe im Überblick, abrufbar unter: file:///N:/GLW_wd9- gl/FACHBEREICH%20WD%209/MITARBEITER/ORRn%20Meinert/wd_153_gesundheitsfachberufe_im_ueberblick .pdf (Stand: 02. September 2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 14 zur Ausübung des Berufs ergibt. Von Kinderkrankenpflegern wird, so beispielsweise in der Charité Universitätsmedizin Berlin48, ein erweitertes Führungszeugnis verlangt. 9. Erweitertes Führungszeugnis für Personal in Krankenhäusern Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) empfiehlt mit ihrem Schreiben vom 01. Oktober 2010 – Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für kinderund jugendnah Beschäftigte in Krankenhäusern 49- auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zumindest dann, wenn es sich um eine längerfristige medizinische und pflegerische Versorgung von Kindern und Jugendlichen handele, der ein enges Verhältnis zwischen Personal und Patient zugrunde liege, sei die in § 30a Absatz 1 Nummer 2c) BZRG enthaltene Voraussetzung (Tätigkeit, die in einer der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen herzustellen) denkbar. Insbesondere bei einer intensiven Versorgung und Betreuung Minderjähriger könne die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses angezeigt sein. Die Charité Universitätsmedizin Berlin holt seit 2013 für neues Personal, das im Rahmen seiner Tätigkeit dauerhaft und unmittelbar Kontakt zu Minderjährigen hat, erweiterte Führungszeugnisse ein50. 10. Erweitertes Führungszeugnis in Bezug auf Unterkünfte für Asylbegehrende Durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren51 vom 11. März 2016 wurde eine weitere Vorlagepflicht hinsichtlich erweiterter Führungszeugnisse eingeführt. Träger von Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende sollen sich nach § 44 Absatz 3 Satz 2 Asylgesetz (AsylG)52 „von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.“ Für Ehrenamtliche ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ausdrücklich nur 48 Vgl. Hierzu Pressemitteilung der Charité vom 14.02.2013, abrufbar unter: https://www.charite.de/service/pressemitteilung /artikel/detail/charite_fuehrt_erweitertes_fuehrungszeugnis_ein/ (Stand: 02. September 2016). 49 Das Schreiben der DKG ist abrufbar unter: http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/133/aid/7521 (Stand: 02. September 2016). 50 Vgl. Hierzu Pressemitteilung der Charité vom 14.02.2013, abrufbar unter: https://www.charite.de/service/pressemitteilung /artikel/detail/charite_fuehrt_erweitertes_fuehrungszeugnis_ein/ (Stand: 02. September 2016). 51 BGBl. I S. 390. 52 Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 046/16 Seite 15 für einen dauerhaften Einsatz verpflichtend vorgesehen. Über § 53 Absatz 3 AsylG ist die Regelung des § 44 Absatz 3 AsylG in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbegehrende, die spätestens nach sechs Monaten nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen , entsprechend anzuwenden. Damit ist die Vorlage erweiterter Führungszeugnisse auch in Bezug auf Personen, die in Unterkünften für Asylbegehrende beschäftigt sind, vorgesehen. Ende der Bearbeitung