Bundes- und landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 045/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Bundes- und landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 045/09 Abschluss der Arbeit: 20. 05. 2009 Fachbereich WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 4 - - Zusammenfassung - Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Die Vorschrift des § 45 SGB VIII dient – in Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften der §§ 46 bis 48a SGB VIII – speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohl. Sie ist von dem Grundgedanken bestimmt, dass es besonderer Schutzvorkehrungen bedarf, wenn Kinder und Jugendliche über längere Zeit außerhalb des Elternhauses untergebracht und betreut werden. Auch in Einrichtungen soll durch entsprechende Vorkehrungen ihr Wohl gesichert sein. Die Norm bewirkt diesen Schutz durch einen im Wesentlichen präventiv ausgerichteten generellen Erlaubnisvorbehalt für die Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Unter „Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift ist allgemein eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu verstehen, die unter der Verantwortung eines Trägers den in § 45 SGB VIII genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu dienen bestimmt ist. Die Spezifizierung „ganztägig“ oder für einen „Teil des Tages“ macht deutlich, dass neben den Einrichtungen , in denen Minderjährige über Tag und Nacht außerhalb der Familie betreut und untergebracht werden, auch Einrichtungen, die nur für einen Teil des Tages entsprechende Betreuungsaufgaben übernehmen, unter die Erlaubnispflicht fallen. Teilstationäre Einrichtungen und insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder (wie z. B. Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und sonstige Kindertagesstätten), bei denen sich die Betreuung auf einen Teil des Tages beschränkt, sind deshalb erlaubnispflichtig. Träger einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann jede Privatperson , Personengemeinschaft oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Einrichtungsträger als „Träger der freien Jugendhilfe“ auftritt oder als solcher nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Der Erlaubnispflicht unterliegen damit sowohl freigemeinnützige als auch privat-gewerbliche, also auf Gewinnerzielung gerichtete Träger von Kindertageseinrichtungen, die wegen fehlender Gemeinnützigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII generell aus dem Kreis anerkennungsfähiger Träger der freien Jugendhilfe ausscheiden. - 5 - Die Erteilung der Erlaubnis liegt nicht im Ermessen der Behörde; es handelt sich vielmehr um eine „gebundene“ Erlaubnis. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht deshalb ein Rechtsanspruch, wenn keine Versagungsgründe gegeben sind. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach die Erlaubnis nur dann zu versagen ist, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gesichert ist. Unzulässig ist insbesondere eine Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis . Das Kinder- und Jugendhilferecht gehört als Gegenstand der „öffentlichen Fürsorge“ zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz. Dies gilt auch für die Bestimmungen zum Schutz von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII. Die Länder haben in diesem Bereich gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz eine eigene Gesetzgebungsbefugnis, „solange und soweit“ der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Der in § 49 SGB VIII gesetzlich verankerte Landesrechtsvorbehalt, demzufolge das „Nähere“ über die im Zweiten Abschnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, §§ 43 – 48 a SGB VIII) geregelten Aufgaben das Landesrecht regelt, hat daher in einem Gesetz, das – wie das SGB VIII – dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zuzurechnen ist, nur eine deklaratorische Bedeutung , da sich die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder bereits unmittelbar aus der Verfassung selbst ergibt. Die Bestimmung des § 49 SGB VIII ist dementsprechend nur ein Hinweis darauf, dass der Bundesgesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 43 bis 48 a SGB VIII die Materie noch nicht erschöpfend, d. h. noch nicht abschließend geregelt hat und diese Regelungen noch der Ergänzung und Konkretisierung durch Landesrecht bedürfen . Ob, inwieweit und mit welchem Inhalt die Länder von dieser Regelungskompetenz Gebrauch machen, liegt grundsätzlich im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit . Landesrechtliche Regelungen können im Hinblick auf den Rechtsquellenrang des Bundesrechts die Normen der §§ 43 bis 48a SGB VIII – wenn und soweit Sachverhalte nicht geregelt sind – Lücken füllend ergänzen oder die in diesen bundesrechtlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen inhaltlich konkretisieren. Sofern das Landesrecht die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII regelt, insbesondere fachliche Standards bezüglich der Eignung von Einrichtungen festlegt, kann dies aber nur durchgesetzt werden, soweit sich die Regelungen - 6 - an anerkannten Mindestanforderungen im Rahmen der Versagungsgründe vom § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII halten. Landesrecht kann bundesrechtliche Mindestanforderungen nur reduzieren oder verschärfen, wenn dies ausdrücklich in der jeweiligen bundesrechtlichen Norm zugelassen wird. Da eine derartige ausdrückliche Regelung in § 45 SGB VIII fehlt, können landesrechtliche Bestimmungen gegenüber § 45 SGB VIII deshalb kein strengeres Recht schaffen. Die Bundesländer haben von der ihnen eingeräumten Befugnis, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch Landesrecht näher zu regeln, insbesondere fachliche Mindeststandards bezüglich der Eignung von Tageseinrichtungen festzulegen, in erheblichem Umfang, wenn auch naturgemäß in durchaus unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Entsprechende Regelungen finden sich insbesondere in den jeweiligen Landesgesetzen zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und den – auf deren Grundlage erlassenen – Landesverordnungen über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertagesstätten , zum Teil aber auch bzw. nur in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und – letztlich unverbindlichen – Empfehlungen der Obersten Landesjugendbehörden bzw. Landesjugendämter sowie schließlich in vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und den jeweils zuständigen Landesministerien. Die in den Bundesländern getroffenen Regelungen unterscheiden sich allerdings nicht nur im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Rechtsquellen und deren Verbindlichkeitsgrad voneinander. Die landesrechtlichen Regelungen sind darüber hinaus auch hinsichtlich des Regelungsinhalts und ihrer Regelungsdichte unterschiedlich ausgestaltet. Eine hohe Regelungsdichte sorgt dabei für Rechtssicherheit, hat aber andererseits den Nachteil einer mangelnden Flexibilität. Im Hinblick darauf, dass die Eignung der in einer Kindertageseinrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Beurteilungskriterium für die Gewährleistung des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII darstellt, haben die meisten Bundesländer detaillierte Regelungen zu den an die Qualifikation des pädagogischen Personals und die Personalbesetzung zu stellenden Mindestanforderungen geschaffen. Weitere der Konkretisierung des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dienende landesrechtliche Vorgaben betreffen die Gruppengrößen sowie den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen . Vereinzelt finden sich darüber hinaus auch landesrechtliche Regelungen, in denen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verankerte (regelmäßige) Pflicht des Trägers, - 7 - mit dem Antrag die pädagogische Konzeption der Einrichtung vorzulegen, näher ausgestaltet wird. Die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen, die privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen nach dem jeweiligen Landesrecht erfüllen müssen, um eine Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erhalten, unterscheiden sich dabei in der Regel nicht von den Anforderungen, die an freigemeinnützige oder sonstige Einrichtungsträger gestellt werden. Soweit die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen ausnahmsweise – wie in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen -Anhalt – unmittelbar nur für freigemeinnützige und kommunale Einrichtungsträger gelten, werden die jeweiligen fachlichen Mindeststandards im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens auf privat-gewerbliche Anbieter in der Regel entsprechend angewendet , um auch bei diesen Trägern eine hinreichende und an den rechtlichen Vorgaben des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII orientierte Eignung der Einrichtung sicherzustellen. - 8 - Inhalt Inhaltsverzeichnis Seite 1. Bundesrechtliche Rahmenbedingungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen 18 1.1. Die bundesrechtliche Bestimmung des § 45 SGB VIII 18 1.1.1. Wesentlicher Inhalt und Zweck der Vorschrift 18 1.1.2. Erfordernis einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen 20 1.1.2.1. Kindertagesstätten als „Einrichtungen“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 20 1.1.2.2. Privat-gewerbliche Einrichtungsträger als Adressaten des Erlaubnisvorbehalts nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 21 1.1.3. Rechtscharakter und Gegenstand der Betriebserlaubnis 22 1.1.4. Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis und Versagungsgründe (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII) 23 1.1.4.1. Rechtsanspruch auf Erlaubnis 23 1.1.4.2. Gewährleistung des Kindeswohls 24 1.1.4.3. Sicherung der Betreuung durch geeignete Kräfte 25 1.1.4.3.1. Eignung der Betreuungskräfte 25 1.1.4.3.2. Leitungskräfte 26 1.1.4.3.3. Ausreichende Zahl von Fachkräften 26 1.1.4.4. Die Konkretisierungen des Kindeswohlbegriffs in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII 27 1.1.4.5. Weitere Konkretisierungen des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 29 1.1.4.5.1. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung der Einrichtung 29 - 9 - 1.1.4.5.2. Wirtschaftliche Zuverlässigkeit 29 1.1.4.6. Pflicht zur Vorlage einer Konzeption (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) 30 1.1.5. Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung 30 1.2. Der Landesrechtsvorbehalt des § 49 SGB VIII 31 1.2.1. Bedeutung der Norm 31 1.2.2. Landesrechtliche Gestaltungsspielräume bei der Festlegung von Mindestanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII 32 2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen als Regelungsgegenstand des Landesrechts 32 3. Landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen 35 3.1. Baden-Württemberg 35 3.1.1. Personalausstattung 35 3.1.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 35 3.1.1.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals in Einrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes 35 3.1.1.1.2. Qualifikation des pädagogischen Personals in Einrichtungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kindertagesbetreuungsgesetzes 37 3.1.1.2. Personalbemessung 38 3.1.1.2.1. Regelkindergarten und Halbtagskindergarten 38 3.1.1.2.2. Sonstige Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Betreuungszeit im Geltungsbereich des KiTaG 39 - 10 - 3.1.1.2.3. Eingruppige Kindertageseinrichtungen 39 3.1.1.2.4. Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Betreuungszeit außerhalb des Geltungsbereichs des KiTaG 39 3.1.2. Gruppengrößen 40 3.1.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 40 3.2. Bayern 40 3.2.1. Personalausstattung 40 3.2.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 41 3.2.1.2. Personalbemessung 43 3.2.2. Gruppengrößen 43 3.2.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 44 3.3. Berlin 45 3.3.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII 45 3.3.2. Personalausstattung 45 3.3.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 45 3.3.2.2. Personalbemessung 47 3.3.3. Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung 49 3.3.4. Gruppengrößen 49 3.3.5. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 49 3.4. Brandenburg 50 3.4.1. Personalausstattung 50 3.4.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 50 - 11 - 3.4.1.2. Personalbemessung 52 3.4.2. Gruppengrößen 53 3.4.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten 53 3.4.4. Ergänzende Informationen 53 3.5. Bremen 54 3.5.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII 54 3.5.2. Personalausstattung 54 3.5.2.1. Die Regelungen zur Personalausstattung in § 10 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) 54 3.5.2.2. Die Regelungen zur Personalausstattung in den Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) 55 3.5.2.2.1. Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen (Ziffer 6 RiBTK) 56 3.5.2.2.2. Personalausstattung für die verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG 57 3.5.3. Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung 57 3.5.4. Gruppengrößen 58 3.5.5. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 58 3.6. Hamburg 59 3.6.1. Überblick über die Rechtsgrundlagen 59 3.6.1.1. Die Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung (KibeLeistVO) vom 30. November 2004 59 3.6.1.2. Der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ vom 13. Juni 2005 60 - 12 - 3.6.1.3. Die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006 61 3.6.2. Personalausstattung 61 3.6.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 61 3.6.2.2. Personalbemessung 62 3.6.2.3. Besondere Regelungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder 63 3.6.2.3.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 63 3.6.2.3.2. Personalbemessung 63 3.6.3. Gruppengrößen 64 3.6.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 64 3.6.5. Ergänzende Informationen 65 3.7. Hessen 65 3.7.1. Erlaubnispflichtigkeit von Kindertageseinrichtungen in Hessen 65 3.7.2. Personalausstattung 65 3.7.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 65 3.7.2.1.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 65 3.7.2.1.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 66 3.7.2.2. Personalbemessung 67 3.7.2.2.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 67 3.7.2.2.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 67 3.7.3. Gruppengrößen 68 3.7.3.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 68 3.7.3.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 68 3.7.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 69 3.8. Mecklenburg-Vorpommern 69 - 13 - 3.8.1. Personalausstattung 69 3.8.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 69 3.8.1.2. Personalbemessung 71 3.8.2. Gruppengrößen 71 3.8.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 71 3.9. Niedersachsen 72 3.9.1. Personalausstattung 72 3.9.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 72 3.9.1.2. Personalbemessung 73 3.9.2. Gruppengrößen 73 3.9.3. Räumliche Ausstattung 74 3.9.4. Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen 74 3.9.4.1. Voraussetzungen und Mindestanforderungen für integrative Gruppen (§ 1 der 2. DVO-KiTaG) 75 3.9.4.2. Mindestanforderungen an Kinderspielkreise (§ 2 der 2. DVO- KiTaG) 75 3.10. Nordrhein-Westfalen 76 3.10.1. Personalausstattung 76 3.10.1.1. Die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 26. Mai 2008 76 3.10.1.2. Qualifikation des pädagogischen Personals 77 3.10.1.3. Personalbemessung 78 3.10.2. Gruppengrößen 79 3.10.3. Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung 79 - 14 - 3.10.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 80 3.10.5. Ergänzende Informationen 81 3.11. Rheinland-Pfalz 81 3.11.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII 81 3.11.2. Personalausstattung 81 3.11.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 81 3.11.2.2. Personalbemessung 82 3.11.3. Gruppengrößen 84 3.11.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten 85 3.12. Saarland 86 3.12.1. Personalausstattung 86 3.12.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 86 3.12.1.2. Personalbemessung 88 3.12.2. Gruppengrößen 89 3.12.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 89 3.12.4. Ergänzende Informationen 90 3.13. Sachsen 90 3.13.1. Personalausstattung 90 3.13.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 90 3.13.1.1.1. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern (§ 1 SächsQualiVO) 91 3.13.1.1.2. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben (§ 2 SächsQualiVO) 92 3.13.1.2. Personalbemessung 93 - 15 - 3.13.2. Gruppengrößen 93 3.13.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 93 3.13.4. Besondere Anforderungen bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in Kindertageseinrichtungen 94 3.14. Sachsen-Anhalt 95 3.14.1. Personalausstattung 95 3.14.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 96 3.14.1.2. Personalbemessung 97 3.14.2. Gruppengrößen 97 3.14.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 97 3.15. Schleswig-Holstein 97 3.15.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII 97 3.15.2. Personalausstattung 98 3.15.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 98 3.15.2.2. Personalbemessung 99 3.15.3. Gruppengrößen 99 3.15.4. Mindestanforderungen bei besonderen Gruppenzusammensetzungen 100 3.15.5. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 101 3.16. Thüringen 101 3.16.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII 101 3.16.2. Personalausstattung 101 3.16.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 102 - 16 - 3.16.2.2. Personalbemessung 102 3.16.3. Gruppengrößen 103 3.16.4. Räumliche Ausstattung 103 4. Literaturverzeichnis 104 5. Abkürzungsverzeichnis 106 6. Anlagenverzeichnis 106 6.1. Baden-Württemberg 106 6.2. Bayern 107 6.3. Berlin 108 6.4. Brandenburg 108 6.5. Bremen 110 6.6. Hamburg 110 6.7. Hessen 112 6.8. Mecklenburg-Vorpommern 113 6.9. Niedersachsen 113 6.10. Nordrhein-Westfalen 114 6.11. Rheinland-Pfalz 115 6.12. Saarland 116 6.13. Sachsen 117 6.14. Sachsen-Anhalt 118 6.15. Schleswig-Holstein 118 6.16. Thüringen 118 - 17 - - 18 - 1. Bundesrechtliche Rahmenbedingungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen 1.1. Die bundesrechtliche Bestimmung des § 45 SGB VIII 1.1.1. Wesentlicher Inhalt und Zweck der Vorschrift Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII1 bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis2. Die Betriebserlaubnis kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu versagen, wenn 1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder 2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird. Der Träger der Einrichtung soll gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Die Vorschrift des § 45 SGB VIII dient – in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen der §§ 46 bis 48a SGB VIII – speziell dem Schutz von Kindern und Ju- 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (= Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). 2 Einer Erlaubnis bedarf nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung , eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt , 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, oder 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel - und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. - 19 - gendlichen in Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohl3. Sie ist von dem Grundgedanken bestimmt, dass es besonderer Schutzvorkehrungen bedarf, wenn Kinder und Jugendliche über längere Zeit außerhalb des Elternhauses untergebracht und betreut werden . Auch in Einrichtungen soll durch entsprechende Vorkehrungen ihr Wohl gesichert sein4. Sie bewirkt diesen Schutz durch einen im Wesentlichen präventiv ausgerichteten generellen Erlaubnisvorbehalt für die Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Indem der Betrieb der Einrichtungen unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde steht, ist ein effektives Mittel zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen geschaffen worden5. Bereits durch die Wahl dieses Instrumentes wird deutlich, dass das SGB VIII weitestgehend von einer Eingriffsorientierung abrückt6. Nicht die nachträgliche Kontrolle und gegebenenfalls der Eingriff in den laufenden Betrieb einer Einrichtung stehen im Vordergrund. Der Erlaubnisvorbehalt soll vielmehr sicherstellen, dass die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen relevanten Kriterien schon im Vorfeld einer Betriebsaufnahme durch Beratung erörtert und eingefordert werden7. Durch diese präventive Orientierung soll es zu Schließungen von Einrichtungen möglichst gar nicht erst kommen. Im Hinblick auf das Wohl der in einer Einrichtung untergebrachten Minderjährigen ist dies auch schon deshalb anzustreben, weil die Schließung einer Einrichtung für die betroffenen Minderjährigen das Herausreißen aus einem bestehenden – unter Umständen seit Jahren gefestigten – Sozialisationszusammenhang bedeutet8. Möglichen Gefahren für das Wohl der betreuten Minderjährigen soll somit bereits im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens begegnet werden, so dass nachfolgende Überprüfungen nur nach den Erfordernissen des Einzelfalls durchgeführt werden müssen und die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überwachung entfallen kann9. 3 Vgl. z. B. Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 1 und 2; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 1; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 1. 4 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 1. 5 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 1. 6 Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 5. 7 Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 5; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 5; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn 29. 8 Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG), in: BT- Drucksache 11/5948, S. 83; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 1; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn 2. 9 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 2; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 2. - 20 - 1.1.2. Erfordernis einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen Ob privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen einer Betriebserlaubnis bedürfen, richtet sich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung bedarf – wie bereits erwähnt – der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Diesbezüglich mögen die nachfolgenden Hinweise genügen: 1.1.2.1. Kindertagesstätten als „Einrichtungen“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist – anders als im Heimgesetz10 – gesetzlich nicht definiert. Unter „Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift ist allgemein eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu verstehen, die unter der Verantwortung eines Trägers den in § 45 SGB VIII genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu dienen bestimmt ist11. Dabei ist eine relative Konstanz erforderlich, die sich darin ausdrückt , dass Bestand und Art der Einrichtung vom Wechsel der Personen, die betreut werden oder Unterkunft erhalten, weitgehend unabhängig sind12. Nach der Gesetzesbegründung zum SGB VIII muss die „Einrichtung“ im Sinne des § 45 SGB VIII außerdem „orts- und gebäudebezogen“ sein13. Der Einrichtungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts entspricht damit weitgehend dem des Sozialhilferechts, wie er in diesem Bereich von der Rechtssprechung entwickelt worden ist14. Der Einrichtungsbegriff ist auch unabhängig von der Zahl der betreuten Personen zu definieren, da das Schutzbedürfnis der betreuten Minderjährigen nicht von der Größe der Einrichtung abhängt15. Daher fallen auch Kleinsteinrichtungen unter den Einrichtungsbegriff, sofern es sich nicht um 10 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). 11 Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 83; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn 7; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 7; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 6. 12 Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 83; Münder in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 7 mit Nachweisen aus der Rechtssprechung; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 6. 13 Vgl. die Regierungsbegründung in BT-Drucksache 11/5948, S. 83. 14 Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 4 mit Nachweisen aus der Rechtssprechung; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen. 15 Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 84 unter Bezugnahme auf BayObLG vom 1. Juli 1983, ZfSH/SGB 1983, S. 419. - 21 - familienähnliche Betreuungsangebote im Sinne des § 43 SGB VIII (Kindertagespflege) handelt16. Wie die frühere Heimaufsicht ist der Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Einrichtungen bezogen, in denen Kinder und Jugendliche „ganztägig“ (d. h. über Tag und Nacht) oder für einen „Teil des Tages“ (d. h. tagsüber oder nachts) betreut werden oder Unterkunft erhalten. Die Spezifizierung „ganztägig“ oder für einen „Teil des Tages“ macht deutlich, dass neben den Einrichtungen, in denen Minderjährige über Tag und Nacht außerhalb der Familie betreut und untergebracht werden, auch Einrichtungen , die nur für einen Teil des Tages entsprechende Betreuungsaufgaben übernehmen , unter die Erlaubnispflicht fallen17. Teilstationäre Einrichtungen und insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder (wie z. B. Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und sonstige Kindertagesstätten), bei denen sich die Betreuung auf einen Teil des Tages beschränkt , sind deshalb erlaubnispflichtig18. 1.1.2.2. Privat-gewerbliche Einrichtungsträger als Adressaten des Erlaubnisvorbehalts nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Die Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung benötigt der Träger der Einrichtung, nicht die Einrichtung selbst19. Träger einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann jede Privatperson, Personengemeinschaft oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Einrichtungsträger als „Träger der freien Jugendhilfe“ auftritt oder als solcher nach § 75 SGB VIII anerkannt ist20. Der Erlaubnispflicht unterliegen damit sowohl freigemeinnützige als auch privat-gewerbliche, also auf Gewinnerzielung gerichtete Träger von Kindertageseinrichtungen , die wegen fehlender Gemeinnützigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII generell aus dem Kreis anerkennungsfähiger Träger der freien Jugendhilfe aus- 16 Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 84; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 4; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 16. 17 Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 10; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 10; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 7. 18 Allgemeine Auffassung; vgl. etwa BT-Drucksache 11/5948, S. 84; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 10; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 11; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 10; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 23 und 27; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 7. 19 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 3; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29. 20 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 3; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 6; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 8; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 8 - 22 - scheiden21. Der Träger einer Einrichtung braucht für jede einzelne Einrichtung eine gesonderte Betriebserlaubnis, die vor der Betriebsaufnahme eingeholt werden muss. Auch bei der räumlichen Verlegung der Einrichtung, bei einer Änderung der Zweckbestimmung oder bei einem Wechsel der Trägerschaft ist eine neue Erlaubnis erforderlich. Die bisherige Erlaubnis wird gegenstandlos (§ 39 Abs. 2 SGB X22), d. h. sie erlischt, ohne dass es eines Widerrufs bedarf23. 1.1.3. Rechtscharakter und Gegenstand der Betriebserlaubnis Die Regelung in § 45 Abs. 1 SGB VIII enthält verwaltungsrechtlich ein sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Förmlich betrachtet verbietet also der Gesetzgeber den Betrieb einer Einrichtung, solange nicht geprüft ist, ob der Träger der Einrichtung in der Lage ist, Pflege und Erziehung von Kindern beim Betrieb der Einrichtung sicherzustellen 24. Die Erteilung der Erlaubnis liegt nicht im Ermessen der Behörde; es handelt sich vielmehr um eine „gebundene“ Erlaubnis. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht deshalb ein Rechtsanspruch, wenn keine Versagungsgründe gegeben sind25. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach die Erlaubnis nur dann zu versagen ist, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung nicht gesichert ist26. Unzulässig ist insbesondere eine Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist sowohl personen- als auch betriebs- und raumbezogen. Dies bedeutet nicht nur, dass der Träger einer Einrichtung – wie bereits erwähnt - für jede seiner Einrichtungen einer gesonderten Betriebserlaubnis bedarf27. Aus dem Bescheid selbst müs- 21 Zum generellen Ausschluss privat-gewerblicher Träger der freien Jugendhilfe aus dem Kreis anerkennungsfähiger Träger gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII vgl. eingehend Zur Frage der Anerkennung privat-gewerblicher Träger von Kindertageseinrichtungen als Träger der freien Jugendhilfe nach Bundes- und Landesrecht, S. 9 ff, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 9, WD 9-3000-032/09. 22 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (= Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469 und Art. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. S. 1450) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). 23 Vgl. etwa Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 4; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 34. 24 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 30. 25 h. M.; vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 84; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 30; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 24; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 14; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 10; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 15. 26 Vgl. Abel, Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung, in Gernert (Hrsg.), KJHG, 1993, S. 227 (230); Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 30; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 RN. 15. 27 Vgl. oben zu Gliederungspunkt 1.1.2.2. und die Nachweise in Fußnote 23. - 23 - sen insbesondere Lage und Struktur der Einrichtung deutlich werden28. Im Hinblick auf die aus fachlicher Sicht zu begrüßende Dezentralisierung von Einrichtungen muss bereits aus dem Antrag eindeutig zu entnehmen sein, auf welche Gebäude bzw. Gebäudeteile sich die beantragte Erlaubnis erstrecken soll29. Der Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII ist von Gesetzes wegen an keine Form gebunden. Ob die erforderlichen Informationen im schriftlichen Antrag selbst aufgelistet werden oder in anderer Weise der zuständigen Behörde bekannt gemacht werden, ist Sache des Antragstellers 30. Die zuständige Behörde hat ihn aber auf Wunsch bei der Antragstellung zu unterstützen (vgl. § 16 Abs. 3 SGB I31). 1.1.4. Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis und Versagungsgründe (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII) 1.1.4.1. Rechtsanspruch auf Erlaubnis Mit dem Erlaubnisvorbehalt des § 45 SGB VIII soll das Wohl von Kindern oder Jugendlichen in Einrichtungen gewährleistet werden. Dementsprechend ist die Erlaubnisbehörde verpflichtet, die Betriebserlaubnis zu versagen, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Allerdings trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast; bloße Verdachtsmomente genügen nicht32. Liegen keine Versagungsgründe vor, hat der Einrichtungsträger einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis33. Das Kriterium „Wohl des Kindes oder des Jugendlichen“ in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt34. 28 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 31. 29 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 31. 30 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 32. 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Art. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634). 32 Vgl. OVG NRW, in Jugendhilfe (Zeitschrift), 2001, S. 43; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 16; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 10; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 38. 33 Vgl. bereits oben zu Gliederungspunkt 1.1.3. und die Nachweise in Fußnote 25. 34 Vgl. OVG Münster, in Jugendhilfe (Zeitschrift), 2001, S. 43; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 38. - 24 - 1.1.4.2. Gewährleistung des Kindeswohls Maßgebliches Entscheidungskriterium dafür, ob eine Betriebserlaubnis erteilt bzw. verweigert wird, ist „das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen“35. Besonders bedeutsam ist, ob die Betreuung der Minderjährigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 durch „geeignete Kräfte“ gesichert ist; aber auch „in sonstiger Weise“ muss das Kindeswohl „gewährleistet“ sein (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und können etwaige Mängel über Nebenbestimmungen nicht behoben werden, so ist die Erlaubnis zwingend zu versagen (Abs. 2 Satz 2), ein Ermessenspielraum besteht dann nicht36. Die Erlaubnisbehörde hat eine umfassende Prüfungspflicht . Zu prüfen sind unter anderem die der Aufgabenstellung der jeweiligen Einrichtung entsprechende bauliche Gestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten, die hygienischen und gesundheitlichen Verhältnisse, das Vorhandensein von ausreichendem Spiel- und Beschäftigungsmaterial, die Qualität der vorgesehenen Verpflegung , die Sicherheit und Qualität der Betreuung in der Einrichtung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers sowie die pädagogisch-fachliche Konzeption37. Zu beachten ist aber, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls im Rahmen der Aufgabe staatlicher Gefahrenabwehr nur negativ bestimmbar ist38. Der Erlaubnisvorbehalt des § 45 SGB VIII dient der Abwehr von Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Aufgabe des Staates ist es deshalb nicht, optimale Bedingungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, sondern sicherzustellen , dass Mindestanforderungen eingehalten werden39. Die Einhaltung dieser auf Qualität und Quantität der personellen, räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie die inhaltliche Konzeption bezogenen Standards ergeben insgesamt die Eignung der 35 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 39; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 15; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 14. 36 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 15; Fieseler, GK-SGB VIII, § 45 Rn. 15. 37 Vgl. Münder in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 16; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 39; ausführlich Abel, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen Wohnformen, 1995, S. 31 ff. 38 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 25. 39 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 25; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 12; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 16; vgl. zum Kindeswohl als „negativer Standard“ auch Coester, Die Bedeutung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) für das Familienrecht, in: FamRZ 1991, S. 253 (254). - 25 - Einrichtung und können zu der Einschätzung führen, dass das Wohl der Kinder oder Jugendlichen gewährleistet ist40. 1.1.4.3. Sicherung der Betreuung durch geeignete Kräfte Die explizite Erwähnung in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bringt zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Beurteilungskriterium für die Gewährleistung des Kindeswohls ist. Maßgebend sind insoweit sowohl die Qualifikation als auch die Anzahl der betreuenden Kräfte. Die zu stellenden Anforderungen können dabei je nach Art der Einrichtung differieren41. 1.1.4.3.1. Eignung der Betreuungskräfte Der Begriff „geeignete Kräfte“ meint nicht nur die fachlichen Fähigkeiten des Personals , sondern umfasst auch charakterliche Voraussetzungen im Sinne einer persönlichen Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung42. Die Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung des Personals richten sich dabei nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweiligen Funktionen in ihr. Je „anspruchsvoller“ die Funktionen in einer Einrichtung sind, desto höhere Anforderungen sind unter anderem an die Eignung der in ihr tätigen Kräfte zu stellen43. So hat das Personal in Kindertageseinrichtungen nicht nur Aufsichts- und Betreuungsfunktionen, sondern auch Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahrzunehmen und erhält dadurch Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes44. Dementsprechend ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in derartigen Einrichtungen mit pädagogischer und gegebenenfalls therapeutischer Zielsetzung konsequenterweise Fachkräfte tätig sein müssen, deren pädagogische oder therapeutische Fähigkeiten durch eine staatlich anerkannte Ausbildung und Prüfung zu belegen sind45. Sofern den Kräften Erziehungsfunktionen übertragen werden, können sie nur dann als geeignete Kräfte angesehen werden, wenn sie für ihre besondere Erzie- 40 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 25. 41 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 40 und 43f; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 17; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26. 42 Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 14; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26. 43 Vgl. OVG NRW, in Jugendhilfe (Zeitschrift), 2001, S. 43; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 44; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 18; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtssprechung. 44 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 44. 45 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 44; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 18. - 26 - hungsaufgabe aus- und fortgebildet sind und sich charakterlich und menschlich dafür eignen46. 1.1.4.3.2. Leitungskräfte Besondere Anforderungen sind an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen zu stellen. Neben der erforderlichen Ausbildung und Berufserfahrung ist die Fähigkeit zur umsichtigen Leitung, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen den Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen47. Das Wohl der Kinder und Jugendlichen ist nicht gewährleistet, wenn aufgrund von Intrigen und Spannungen ein durch Rivalitätskämpfe geprägtes Klima in der Einrichtung vorherrscht, das den eigentlichen Zweck der Betreuung und Erziehung in den Hintergrund treten lässt48. Ein wichtiges Eignungsmerkmal ist darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit der Leitungskraft49. Unzuverlässig ist eine Leitungsperson insbesondere, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Anerkenntnis der Befugnisse der Aufsichtsbehörde einschließlich des Betretungs- und Überprüfungsrechts ordnungsgemäß führen wird50. 1.1.4.3.3. Ausreichende Zahl von Fachkräften Die in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 geforderte Sicherung der Betreuung durch geeignete Kräfte beinhaltet zugleich, dass diese Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen müssen 51. Die Bemessung der erforderlichen Personalausstattung ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Zweckbestimmung der Einrichtung. Allgemein gilt, dass ausreichendes Personal für Vertretungsfälle sowie bei Krankheit und Urlaub vorhanden sein muss52. So ist z. B. im Hinblick auf denkbare Unglücks- oder sonstige Störfälle in einem „eingruppigen“ Kindergarten die Anwesenheit einer zweiten Aufsichts- und 46 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 44. 47 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 45; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45, Rn. 27. 48 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 27 unter Bezugnahme auf OVG Berlin FEVS 31, S. 331 (338) und OVG Bremen ZfSH/SGB 1984 S. 232. 49 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 45. 50 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 45 unter Bezugnahme auf OVG Münster FEVS 39, 161 (167). 51 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 14; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 19. 52 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 19; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28. - 27 - Betreuungsperson unumgänglich53. Richtet der Träger eines Kindergartens für eine kurze Zeit vor oder nach der Zeit, in der die Kinder (erzieherisch) betreut werden, einen Früh- oder Spätdienst ein, währenddessen Kinder lediglich zu beaufsichtigen sind, so reicht es, wenn eine Kraft die Aufsicht führt, allerdings auch für Notfälle vorgesorgt ist54. Grundsätzlich sind unzureichende Personalverhältnisse, insbesondere auch bei fachlich spezialisierten Einrichtungen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung qualifizierte Kräfte verschiedener Fachrichtungen benötigen, ein gewichtiges Moment, das die Gewährleistung des Kindeswohls ausschließen kann55. Finanzielle Belange der Träger haben demgegenüber zurückzustehen56. Für „mehrgruppige“ Kindergärten ist als personelle Mindestausstattung ein Personalschlüssel von 1,5 vollzeitlich tätigen Fachkräften pro Kindergartengruppe, je nach Öffnungszeiten auch von 1,7 Fachkräften anerkannt57; bei einem „eingruppigen“ Kindergarten sind mindestens zwei Fachkräfte erforderlich, weil die Anwesenheit einer einzigen Kraft nur für die Aufsicht, nicht aber auch für die Betreuung der Kinder ausreicht58. Bei großen altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von drei bis 14 Jahren erfordert der notwendige personelle Mindestbestand die Betreuung durch zwei Fachkräfte, wobei die weitere Kraft selbst in hohem Maße erzieherische Aufgaben wahrnehmen muss59. 1.1.4.4. Die Konkretisierungen des Kindeswohlbegriffs in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VIII darf – wie bereits erwähnt – eine Betriebserlaubnis nicht erteilt werden, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird. Diese Konkretisierung des Kriteriums Kindeswohl wurde durch Art. 1 Nr. 22 Buchstabe b) des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) vom 8. September 53 Vgl. VGH Kassel FEVS 38, 232; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 54 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46; ähnlich OVG Lüneburg OVGE 42, S. 453. 55 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46. 56 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46 unter Bezugnahme auf VGH Kassel FEVS 38, S.232 (236); Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28. 57 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 19 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. 58 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28 unter Bezugnahme auf OVG Saarland, Beschlusse vom 4. Juli 2000 – 3 Q 105/99 mit weiteren Nachweisen. 59 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 – 16 A 4169/98. - 28 - 200560 in die Bestimmung des § 45 SGB VIII eingefügt. Diese Formulierung ist das Ergebnis der Ausschussberatungen über den zweiten, der Zustimmung durch den Bundesrat unterliegenden, Teil des ursprünglichen Entwurfs eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG), der dann als KICK verabschiedet wurde. Sie geht zum Teil auf eine Bundesratsinitiative61 zurück, die den Integrationsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gegen mögliche religiös oder weltanschaulich motivierte Isolierungstendenzen von Einrichtungen stärken wollte. Das Wort „erschwert“ ist inhaltlich deckungsgleich mit „nicht gewährleistet“. Die eingefügten Negativbeispiele bezwecken eine Konkretisierung, nicht aber eine Änderung der Voraussetzungen, nach welchen eine Betriebserlaubnis versagt sein kann62. Damit soll die Auslegung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung erleichtert werden, um eine Vereinheitlichung der Praxis zu erreichen. Die genannten Beispielsfälle sollen daher auch nicht die bisherigen Hauptanwendungsfälle der Kindeswohlgefährdung in ihrer Bedeutung verkleinern oder gar marginalisieren63. So sehr der Wille des Gesetzgebers zu begrüßen ist, die gesellschaftliche und sprachliche Integration, vor allem von ausländischen und sozial benachteiligten Kindern und die für Minderjährige existenzielle gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung stärker zum Tragen zu bringen, so unbestimmt ist doch die getroffene Regelung64. Die Versagung der Betriebserlaubnis erfordert eine konkret dargelegte und im Zweifel aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen im Einzelfall nachgewiesene Nichtgewährleistung des Kindeswohls durch fehlende oder mangelnde gesellschaftliche und sprachliche Integrationsmaßnahmen bei ausländischen Minderjährigen bzw. bei unzureichender gesundheitlicher Vorsorge und medizinischer Betreuung durch die Einrichtung65. 60 Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK), BGBl. I S. 2729. 61 Vgl. BT-Drucksache 15/4158. 62 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 40a. 63 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 39; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 40a. 64 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 22; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 25. 65 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 22; zu den gesetzlichen Konkretisierungen des Kindeswohlbegriffs in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII vgl. eingehend Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 47 ff, Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 24 ff und Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 40a bis 40c. - 29 - 1.1.4.5. Weitere Konkretisierungen des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII muss die Erlaubnis auch versagt werden, wenn „in sonstiger Weise“ das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist. 1.1.4.5.1. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung der Einrichtung Ein Versagungsgrund ist gegeben, wenn die baulichen bzw. räumlichen Verhältnisse den fachlich-methodischen Anforderungen der Einrichtung nicht genügen66. Notwendig ist insbesondere eine Prüfung der technischen Sicherheit. Die bauliche Beschaffenheit und die Ausstattung sind vor allem unter dem Aspekt zu untersuchen, ob sie gerade für Kinder (und Jugendliche), d. h. unter Berücksichtigung spezifisch kindlichen Verhaltens , Gefahren in sich bergen, die normalerweise erst dadurch akut werden, dass Kinder (und Jugendliche) mit den Gegenständen in Berührung kommen67. In der Praxis bedient sich die Erlaubnisbehörde bei der Prüfung der Amtshilfe der Bauaufsicht. Grundsätzlich können die Maßstäbe dieser Behörde übernommen werden. In Einzelfällen kann es aber auch notwendig sein, strengere Kriterien anzuwenden, wenn z. B. im Rahmen der Brandschutzsicherheit bezüglich der Notwendigkeit eines zweiten Fluchtweges baurechtlich zwar Duldungstatbestände vorliegen, diese aber unter Berücksichtigung eines kindgerechten Verhaltens nicht akzeptiert werden können68. Die Erlaubnisbehörde hat daher im Ergebnis eine eigenständige Prüfungspflicht, die nicht delegierbar ist69. 1.1.4.5.2. Wirtschaftliche Zuverlässigkeit Die Erlaubnisprüfung muss sich im Übrigen auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erstrecken70. Der Träger muss den Nachweis ausreichender Finanzierung führen sowie die Gewähr einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bieten. Zu geringe Mittel oder zerrüttete Finanzverhältnisse können sich auf die Qualität 66 Vgl. etwa Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 49; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 16; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 23; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29. 67 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 49; zum Haftungsprivileg der Aufsichtsbehörde bei Unfällen in Kindergärten siehe BGH NJW 1992, S. 2031. 68 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29. 69 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29. 70 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 30; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 51; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 16. - 30 - und Kontinuität der Betreuung und damit auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen negativ auswirken71. 1.1.4.6. Pflicht zur Vorlage einer Konzeption (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII soll der Träger der Einrichtung mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 22 Buchstabe b) des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) vom 8. September 200572 eingefügten Forderung an den Antragsteller wurde gesetzlich festgeschrieben, was seit längerer Zeit schon bewährte Praxis der Erlaubniserteilung war73. Im Bericht des zuständigen Ausschusses wird das Erfordernis, mit dem Antrag eine Konzeption der Einrichtung vorzulegen, damit begründet, dass die Behörde so einen entsprechenden Beurteilungsmaßstab erhalte74. Die Konzeption muss Angaben zum vorgehaltenen Leistungsangebot des Trägers, zu den Zielen und Inhalten des Angebots sowie zur Qualitätsentwicklung enthalten75. Die Anforderungen an die Konzeption dürfen aber nicht zu hoch gesetzt werden, weil es bei der Betriebserlaubnis nur um eine fachliche „Mindeststandardgarantie “ zur Kindeswohlgewährleistung geht, so dass eine Versagung der Betriebserlaubnis wegen unzureichender Konzeption nur im Ausnahmefall in Betracht kommt76. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen wäre zudem der Träger bei der Konzeptionsentwicklung zunächst zu beraten, bevor eine Versagung der Betriebserlaubnis in Betracht kommt77. 1.1.5. Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung Sachlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII in der Regel der überörtliche Träger der Jugendhilfe. Die Wahrnehmung der Aufgabe obliegt gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII in der Regel dem Landesjugendamt. Begrenzte Ausnahmen davon lässt § 85 Abs. 4 SGB VIII zu. Örtlich zuständig ist gemäß 71 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 16; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 51; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 30. 72 BGBl. I S. 2729, 2733. 73 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 52; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 31; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 23. 74 Vgl. BT-Drucksache 15/5616 S. 26. 75 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 23; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 27. 76 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 23. 77 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 23. - 31 - § 87a Abs. 2 SGB VIII das Landesjugendamt bzw. die entsprechende sachlich zuständige Behörde, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung gelegen ist. 1.2. Der Landesrechtsvorbehalt des § 49 SGB VIII Nach § 49 SGB VIII bestimmt das Landesrecht das „Nähere“ über die im Zweiten Abschnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, §§ 43 bis 48a SGB VIII) geregelten Aufgaben. 1.2.1. Bedeutung der Norm Das Kinder- und Jugendhilferecht gehört als Gegenstand der „öffentlichen Fürsorge“ zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz 78. Dies gilt auch für die Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 bis 48a SGB VIII). Diese werden ebenfalls vom Begriff der „öffentlichen Fürsorge“ umfasst79. Die Länder haben in diesem Bereich gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz eine eigene Gesetzgebungsbefugnis „solange und soweit“ der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Landesrechtsvorbehalte haben daher in einem Gesetz, das dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zuzurechnen ist, nur eine deklaratorische Bedeutung, da sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes bereits unmittelbar aus der Verfassung selbst ergibt80. Der in § 49 SGB VIII geregelte Landesrechtsvorbehalt ist dementsprechend nur ein Hinweis darauf, dass der Bundesgesetzgeber mit den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§ 44 bis 48a SGB VIII) die Materie noch nicht erschöpfend , d. h. noch nicht abschließend geregelt hat und diese Regelungen noch der Ergänzung und Konkretisierung durch Landesrecht bedürfen81. Derartige Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung sind bei konkurrierender Gesetzgebung zwar nicht erforderlich, aber zulässig82. Ob, inwieweit und mit welchem Inhalt die Länder von ihrer Regelungskompetenz Gebrauch machen, liegt grundsätzlich im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit. Der Bund kann ein Tätigwerden der Länder 78 Vgl. BVerfGE 22, 180 ff. 79 Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 49 Rn. 12 unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, FEVS 49, 129. 80 Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 49 Rn. 13; Struck in Wiesner, SGB VIII, § 15 Rn. 2; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 49 Rn. 1; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 49 Rn. 1. 81 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 49 Rn. 1; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 49 Rn. 13; vgl. auch BT-Drucksache 11/5948, S. 85. 82 Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 49 Rn. 13. - 32 - nicht erzwingen83. Eine Regelung durch „Landesrecht“ verlangt im Übrigen nicht zwingend eine gesetzliche Regelung, soweit nicht in die Rechtssphäre eingegriffen wird. Auch eine untergesetzliche Regelung durch Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse der zuständigen Obersten Landesjugendbehörden ist denkbar84. Soweit in die Rechtssphäre der Bürger eingegriffen wird, ist allerdings eine demokratische Legitimation durch das Parlament, also eine gesetzliche Regelung, erforderlich85. 1.2.2. Landesrechtliche Gestaltungsspielräume bei der Festlegung von Mindestanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII Landesrechtliche Regelungen können im Hinblick auf den Rechtsquellenrang des Bundesrechts die Normen der §§ 45 bis 48a SGB VIII – wenn und soweit Sachverhalte nicht geregelt sind – Lücken füllend ergänzen oder die in diesen bundesrechtlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen inhaltlich konkretisieren86. Sofern das Landesrecht die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII regelt, insbesondere fachliche Standards bezüglich der Eignung von Einrichtungen festlegt, kann dieses aber nur durchgesetzt werden, soweit sich die Regelungen an anerkannte Mindestanforderungen im Rahmen der Versagungsgründe von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII halten87. Landesrecht kann bundesrechtliche Mindestanforderungen nur reduzieren oder verschärfen, wenn dies ausdrücklich in der jeweils bundesrechtlichen Norm zugelassen wird88. Da eine derartige ausdrückliche Regelung in § 45 SGB VIII fehlt, können landesrechtliche Bestimmungen gegenüber § 45 SGB VIII deshalb kein strengeres Recht schaffen. 2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen als Regelungsgegenstand des Landesrechts Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in allen Bundesländern Kindertageseinrichtungen nicht nur von freigemeinnützigen, sondern unter anderem auch von privat- 83 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 49 Rn. 1; Struck in Wiesner, SGB VIII, § 15 Rn. 3. 84 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 49 Rn. 2. 85 Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 49 Rn. 2. 86 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 42. 87 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 42; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26. 88 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 42; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26; Rechtsprechung dazu, allerdings aus der Zeit vor Inkrafttreten des SGB VIII: OVG Lüneburg, Urteil vom 30. März 1973 und OVG NRW, Urteil vom 7. März 1980 – 8 A 2120/77; BVerwG FEVS 32 S. 45. - 33 - gewerblichen Anbietern betrieben werden können, wenn sie die bundes- und landesrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer derartigen Einrichtung erfüllen89. Dies ergibt sich nicht erst aus dem jeweiligen Landesrecht, sondern folgt bereits unmittelbar aus der bundesrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach können privat-gewerbliche Träger Jugendhilfeleistungen grundsätzlich unbeschränkt anbieten, auch wenn sie dies mit der Absicht tun, Gewinne zu erzielen. Dass sie als Träger einer Kindertageseinrichtung – wie alle anderen Träger auch – einer vorherigen Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, stellt diesen Grundsatz nicht in Frage. In den Kindertagesstättengesetzen der Bundesländer wird gleichwohl zum Teil näher geregelt, wer Träger von Kindertageseinrichtungen sein kann. Sofern in diesen Bestimmungen neben den freigemeinnützigen und sonstigen Trägern ausdrücklich auch privatgewerbliche Anbieter als rechtlich zulässige Einrichtungsträger genannt werden, kommt derartigen Regelungen angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben in den §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 45 SGB VIII deshalb eine rein deklaratorische Bedeutung zu. Hervorzuheben ist darüber hinaus, dass die Bundesländer nicht das Recht haben, privat-gewerbliche Anbieter wegen fehlender Gemeinnützigkeit generell als Träger von Kindertageseinrichtungen auszuschließen. Landesrechtliche Bestimmungen mit einem solchen Regelungsgehalt wären mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Folgendes: Die Bundesländer haben von der ihnen eingeräumten Befugnis, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch Landesrecht näher zu regeln, insbesondere fachliche Mindeststandards bezüglich der Eignung von Tageseinrichtungen festzulegen, in erheblichem Umfang, wenn auch naturgemäß in durchaus unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Entsprechende Regelungen finden sich insbesondere in den jeweiligen Landesgesetzen zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und den – auf deren Grundlage erlassenen – Landesverordnungen über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertagesstätten , zum Teil aber auch bzw. nur in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und – letztlich unverbindlichen – Empfehlungen der Obersten Landesjugendbehörden bzw. Landesjugendämter sowie schließlich in vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und den jeweils zuständigen Landesministerien. 89 Vgl. hierzu bereits die Ausarbeitung „Landesrechtliche Regelungen zur öffentlichen Förderung privat-gewerblicher Träger von Kindertageseinrichtungn“, WD 9 – 3000-041/09 S. 17 f. - 34 - Die in den Bundesländern getroffenen Regelungen unterscheiden sich allerdings nicht nur im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Rechtsquellen und deren Verbindlichkeitsgrad voneinander. Die landesrechtlichen Regelungen sind darüber hinaus auch hinsichtlich des Regelungsinhalts und ihrer Regelungsdichte unterschiedlich ausgestaltet. Eine hohe Regelungsdichte sorgt dabei für Rechtssicherheit, hat aber andererseits den Nachteil einer mangelnden Flexibilität. Im Hinblick darauf, dass die Eignung der in einer Kindertageseinrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Beurteilungskriterium für die Gewährleistung des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII darstellt90, haben die meisten Bundesländer detaillierte Regelungen zu den an die Qualifikation des pädagogischen Personals und die Personalbesetzung zu stellenden Mindestanforderungen geschaffen. Weitere der Konkretisierung des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dienende landesrechtliche Vorgaben betreffen die Gruppengrößen sowie den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen . Vereinzelt finden sich darüber hinaus auch landesrechtliche Regelungen, in denen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verankerte (regelmäßige) Pflicht des Trägers, mit dem Antrag die pädagogische Konzeption der Einrichtung vorzulegen91, näher ausgestaltet wird. Die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen, die privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen nach dem jeweiligen Landesrecht erfüllen müssen, um eine Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erhalten, unterscheiden sich dabei in der Regel nicht von den Anforderungen, die an freigemeinnützige oder sonstige Einrichtungsträger gestellt werden. Soweit die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen ausnahmsweise – wie in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen -Anhalt – unmittelbar nur für freigemeinnützige und kommunale Einrichtungsträger gelten, werden die jeweiligen fachlichen Mindeststandards im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens auf privat-gewerbliche Anbieter in der Regel entsprechend angewendet , um auch bei diesen Trägern eine hinreichende und an den rechtlichen Vorgaben des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII orientierte Eignung der Einrichtung sicherzustellen. 90 Vgl. oben zu Gliederungspunkt 1.1.4.3. 91 Vgl.oben zu Gliederungspunkt 1.1.4.6. - 35 - 3. Landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen 3.1. Baden-Württemberg 3.1.1. Personalausstattung 3.1.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten ist in Baden-Württemberg danach zu unterscheiden, ob es sich um Einrichtungen im oder außerhalb des Anwendungsbereiches des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG)92 handelt. 3.1.1.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals in Einrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes Für Einrichtungen im Geltungsbereich des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist die Qualifikation des pädagogischen Personals abschließend in § 7 KiTaG geregelt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) gilt gemäß § 1 Abs. 1 KiTaG für Kindergärten , Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) und Kindertagespflege. Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt (§ 1 Abs. 2 KiTaG). Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbände sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt (§ 1 Abs. 3 KiTaG). Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne des KiTaG sind Einrichtungen , in denen Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förde- 92 Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009 (GBl. S. 161, 162); beigefügt als Anlage 1 - 36 - rung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden (§ 1 Abs. 4 KiTaG). Die Kleinkindbetreuung im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 KiTaG in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen. Nach § 7 Abs. 1 KiTaG sind Fachkräfte in Einrichtungen im vorgenannten Sinn: 1. staatlich anerkannte oder graduierte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen sowie Diplomsozialpädagogen und Diplomsozialpädagoginnen mit Fachhochschulabschluss; 2. staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung; 3. staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen; 4. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen ; 5. staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagoginnen; 6. Physiotherapeuten, Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten , Krankengymnastinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten , Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopäden , Logopädinnen sowie Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwestern mit abgeschlossener Ausbildung, wenn sie Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam in einer oder mehreren Gruppen betreuen; 7. Diplompädagogen und Diplompädagoginnen; 8. Absolventen der in Baden-Württemberg nach den gesetzlichen Vorschriften eingerichteten Bachelorstudiengänge für frühkindliche Pädagogik. - 37 - Nach § 7 Abs. 2 KiTaG kann das Landesjugendamt auf Antrag ausnahmsweise andere Personen als Fachkräfte zulassen, wenn sie nach Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind. Zur Leitung einer Einrichtung oder einer Gruppe93 sind nach § 7 Abs. 3 KiTaG befugt (Leitungskräfte): 1. Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 8; 2. andere Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2, die sich nach Feststellung des Landesjugendamts a) auf Grund einer mindestens einjährigen Beschäftigung als Zweitkraft in einer Einrichtung oder Gruppe bewährt, b) durch Fortbildung auf die Leitungsaufgaben vorbereitet und c) in einem Fachgespräch für diese Aufgaben als geeignet erwiesen haben. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 KiTaG unterstützen Zweitkräfte die Leitungskräfte in der Gruppe . Als Zweitkräfte können gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 KiTaG Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2, insbesondere staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen , tätig sein. Als Fachkräfte im Sinne von § 1 Abs. 8 KiTaG gelten auch Sozialpädagogen , Sozialpädagoginnen, Erzieher, Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen während des Berufspraktikums (§ 7 Abs. 5 Satz 3 KiTaG). 3.1.1.1.2. Qualifikation des pädagogischen Personals in Einrichtungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kindertagesbetreuungsgesetzes Für die Betreuungsformen Hort, Hort an der Schule, Betreute Spielgruppe sowie weitere Angebotsformen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist die Qualifikation des pädagogischen Personals in § 21 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14. April 200594 geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung sind zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) pädagogische und therapeutische Fachkräfte geeignet, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Andere Personen kann das Landesjugendamt gemäß § 21 93 Gruppe im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 KiTaG ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden (§ 1 Abs. 8 KiTaG). 94 GBl. S. 376, zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 331); auszugsweise beigefügt als Anlage 2 - 38 - Abs. 1 Satz 2 LKJHG im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet scheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Betreuungskräfte der Jugendhilfe sollen mit geschlechtsdifferenzierenden Inhalten, Methoden und Arbeitsformen vertraut sein (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LKJHG). Entsprechende Fortbildung und Praxisberatung sollen angeboten werden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LKJHG). 3.1.1.2. Personalbemessung Welche Anforderungen an die Personalbemessung in Kindertageseinrichtungen gestellt werden, ist in Baden-Württemberg gesetzlich nicht festgelegt. Konkrete rechtliche Vorgaben zur personellen Besetzung, differenziert nach verschiedenen Angebotsformen, enthält jedoch eine vom Landesjugendamt im Internet veröffentlichte Orientierungshilfe 95. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: 3.1.1.2.1. Regelkindergarten und Halbtagskindergarten Für eine Betreuung und Förderung von 3-jährigen Kindern bis zum Schuleintritt in Regel - oder Halbtagskindergärten96 gilt Folgendes: Erforderlich sind eine Fachkraft (Gruppenleitung) während der gesamten Öffnungszeit und zusätzlich eine Fachkraft (Zweitkraft) mindestens während der Hälfte der Öffnungszeit . Bei einer Anwesenheit von bis zu 15 Kindern kann die zweite Kraft eine im Umgang mit Kindern erfahrene und geeignete Betreuungskraft sein. Bei Regelkindergärten und Halbtagskindergärten ergibt sich ausgehend von 1,48 Fachkräften mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und bei 6-stündiger Öffnungszeit am Tag eine Personalmenge von 0,25 Stellen pro Stunde (einschließlich Verfügungszeit). Werden im Regelkindergarten am Nachmittag zusätzlich Schulkinder aufgenommen, sind 2 Fachkräfte einzusetzen, wenn mehr als die Hälfte der Kinder insgesamt anwesend sind. 95 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), Dezernat Jugend - Landesjugendamt , Übersicht und Erläuterungen zu den Rahmenbedingungen für Kindertageseinrichtungen ; dem Unterzeichner vom Referat 42 (Tagesbetreuung von Kindern) zur Verfügung gestellte Materialie , Stand: Februar 2009. Zur Zuständigkeit des Landesjugendamtes zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vgl. § 19 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden- Württemberg (LKJHG). 96 In Regelkindergärten (RG) erfolgt eine Betreuung und Förderung von 3-jährigen Kindern bis zum Schuleintritt in vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffneten Gruppen, sog. Regelgruppen (vgl. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 5 Nr. 2 KiTaG); in Halbtagskindergärten (HT) werden Kinder dieser Altersgruppe demgegenüber nur in vor- oder nachmittags geöffneten Gruppen (sog. Halbtagsgruppen ) betreut (vgl. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 5 Nr. 1 KiTaG). - 39 - 3.1.1.2.2. Sonstige Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Betreuungszeit im Geltungsbereich des KiTaG Bei allen sonstigen Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Betreuungszeit im Geltungsbereich des KiTaG – also bei allen Angebotsformen außerhalb des Regel- und des Halbtagskindergartens – sind 2 Fachkräfte während der Hauptbetreuungszeit erforderlich. Hauptbetreuungszeit ist die Zeit, in der mehr als die Hälfte der Kinder der jeweils geltenden Höchstgruppenstärke anwesend sind. Ansonsten hängt der personelle Bedarf von der Dauer der Öffnungszeit ab. An Verfügungszeiten (pädagogische Vor- und Nachbereitung, Dienstbesprechungen, Zusammenarbeit mit Eltern, Verwaltungstätigkeiten usw.) sind pro Vollzeitkraft mindestens 5 Stunden, pro Gruppe aber mindestens 10 Stunden wöchentlich vorzusehen. An Ausfallzeiten für Fortbildung, Urlaub und Krankheit werden nach der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) 18,37 Prozent der Arbeitszeit zugrunde gelegt. Diese Ausfallzeiten sind in geeigneter Weise auszugleichen. Außerdem sind ausreichende Zeitanteile für die Leitung der Einrichtung vorzusehen97. 3.1.1.2.3. Eingruppige Kindertageseinrichtungen In allen eingruppigen Kindertageseinrichtungen sind während der gesamten Betreuungszeit der Kinder zwei Fachkräfte einzusetzen. Bei Regelkindergärten und Halbtagskindergärten kann bei einer Anwesenheit von bis zu 15 Kindern, in allen anderen Betriebsformen bei einer Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Kinder der jeweiligen Höchstgruppenstärke, die zweite Kraft eine im Umgang mit Kindern geeignete Betreuungskraft sein. 3.1.1.2.4. Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Betreuungszeit außerhalb des Geltungsbereichs des KiTaG Für die Betreuung und Förderung von Hortkindern sind zwei Fachkräfte während der Hauptbetreuungszeit erforderlich. Für die Betreuungsformen Hort an der Schule, Betreute Spielgruppe (BS) sowie sonstige außerhalb des Kindertagesbetreuungsgesetzes liegende Angebotsformen sind nach den oben genannten Vorgaben des Landesjugendamts vom Februar 2009 jeweils eine Fachkraft und eine weitere geeignete Betreuungskraft pro Gruppe einzusetzen. 97 Zur Berechnung des Mindestpersonalaufwandes für den spezifischen Betrieb einer Einrichtung vgl. den Hinweis in der oben genannten Orientierungshilfe des Landesjugendamtes vom Februar 2009 unter Gliederungspunkt III c) - 40 - 3.1.2. Gruppengrößen Das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) trifft keine Regelungen zur zulässigen Anzahl der Kinder pro Gruppe (Gruppengröße) in Kindertageseinrichtungen. Entsprechende rechtliche Vorgaben enthält aber – differenzierend nach den verschiedenen Angebotsformen – die bereits genannte Orientierungshilfe des Landesjugendamtes „Rahmenbedingungen für Kindertageseinrichtungen“ vom Februar 2009 in der tabellarischen Übersicht unter Gliederungspunkt I. in der Spalte „Regelgruppenstärke bis Höchstanzahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe“. Wegen der diesbezüglichen Anforderungen im Einzelnen wird auf die als Anlage 3 beigefügte Materialie des Landesjugendamtes verwiesen. 3.1.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Das Kindertagesbetreuungsgesetz trifft auch keine Regelungen zu den Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen. Welche baulichen und räumlichen Mindeststandards Tageseinrichtungen für Kinder in Baden- Württemberg erfüllen müssen, um eine Betriebserlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII erhalten zu können, ergibt sich aus einer vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Dezernat Jugend – Landesjugendamt) unter dem Titel „Der Bau von Tageseinrichtungen für Kinder – Tipps und Anregungen“ im Internet veröffentlichten Arbeitshilfe vom Januar 200798. 3.2. Bayern 3.2.1. Personalausstattung Die an den Betrieb einer Kindertageseinrichtung in Bayern zu stellenden personellen Mindestanforderungen sind in den §§ 15 bis 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 200599 festgelegt, die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung , Familie und Frauen auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 30 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005100 erlassen wor- 98 Beigefügt als Anlage als Anlage 4. 99 GVBl. S. 333, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes vom 18. August 2008 (GVBl. S. 854); beigefügt als Anlage 6. 100 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - 41 - den ist. Die Regelungen in den §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG beziehen sich dabei auf alle Kindertageseinrichtungen im Sinne des BayKiBiG, die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes als außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern definiert werden. Dies sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder101. 3.2.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 15 AVBayKiBiG muss in jeder Kindertageseinrichtung die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sichergestellt sein. Pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte im Sinne des § 16 Abs. 4 AVBayKiBiG sind gemäß § 16 Abs. 1 AVBaY- KiBiG das pädagogische Personal einer Kindertageseinrichtung. Im Gegensatz zu den Rechtsvorschriften des früheren Bayerischen Kindergartengesetzes (BayKiG) werden in § 16 AVBayKiBiG keine expliziten Berufe und Berufsgruppen genannt, die für die Arbeit in Kindertageseinrichtungen geeignet erscheinen. Stattdessen werden im Rahmen des § 16 AVBaYKiBiG nur noch allgemeine Vorgaben zu den erforderlichen Qualifikationen des pädagogischen Personals normiert, die die Bewerber/innen bei der Einstellung erfüllen müssen. Ob das betreffende Personal die notwendige berufliche Eignung im Sinne der rechtlichen Vorgaben besitzt, prüfen die für die Heimaufsicht zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (in der Regel die Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten) im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens. Die Entscheidung der zuständigen Behörde hat dabei immer Auswirkungen auf die Anrechnung im Anstel- – BayKibiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231 – 1 – A), zuletzt geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942); auszugsweise beigefügt als Anlage 5. 101 Kinderkrippen sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet; Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen , deren Angebot sich überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG); Horte sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG Kindertageseinrichtungen , deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und Häuser für Kinder sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet. Eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht; bei Kindern unter drei Jahren ist insbesondere in der Eingewöhnungsphase eine Unterschreitung bis zu einer Grenze von 10 Stunden zulässig (Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG). - 42 - lungs- und Qualifikationsschlüssel (vgl. § 17 AVBayKiBiG). Im Einzelnen gilt nach § 16 Abs. 2 bis 5 AVBayKiBiG Folgendes102: Gemäß Abs. 2 sind pädagogische Fachkräfte 1. Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird; 2. Personen, soweit sie auf Grund des mit Ablauf des 31. Juli 2005 außer Kraft getretenen Bayerischen Kindergartengesetzes vom 25. Juli 1972 (BayRS 2231 – 1 – A) über eine Gleichwertigkeitsanerkennung als pädagogische Fachkraft verfügen; 3. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung tätig sind oder einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen haben; 4. in integrativen Kindergärten zusätzlich a) staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, soweit sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind, b) staatlich anerkannte oder staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger . Fachkräfte in Leitungsfunktion sollen gemäß § 16 Abs. 3 AVBayKiBiG über ausreichend praktische Erfahrung verfügen und an einer Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben. Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kindern aller Altersgruppen sind gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung . Für pädagogische Ergänzungskräfte gelten die vorgenannten Regelungen in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG). Nach § 16 Abs. 5 AVBayKiBiG kann die für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörde im Einzel- 102 Vgl. auch die – vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Internet veröffentlichte – Übersicht über die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen; beigefügt als Anlage 7. - 43 - fall von den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann. Um Transparenz zu schaffen, welche Berufsabschlüsse dazu befähigen, als pädagogische Kraft in Kindertageseinrichtungen eingesetzt zu werden, hat das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt – eine Liste von Berufsabschlüssen – insbesondere auch internationalen – zusammengestellt, die auf den vorgenannten rechtlichen Grundlagen sowie den bisherigen im Rahmen des Prüverfahrens getroffenen Entscheidungen beruht und laufend aktualisiert wird103. 3.2.1.2. Personalbemessung Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG ist zur Absicherung des Einsatzes ausreichenden pädagogischen Personals für je 11,5 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder jeweils mindestens eine Arbeitsstunde des pädagogischen Personals anzusetzen (Anstellungsschlüssel von 1: 11,5); empfohlen wird ein Anstellungsschlüssel von 1: 10. Zur Arbeitszeit des pädagogischen Personals gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AVBayKi- BiG die Zeiten der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie angemessene Verfügungszeiten . Buchungszeiten von Kindern mit Gewichtungsfaktor sind entsprechend vervielfacht einzurechnen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 AVBayKiBiG). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG ist mindestens 50 vom Hundert der nach Abs. 1 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals von pädagogischen Fachkräften zu leisten. Der Gewichtungsfaktor für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder ist für die Fachkraftquote nach Satz 1 nicht einzurechnen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AVBayKiBiG). Die Leitung von Kindertageseinrichtungen muss gemäß § 17 Abs. 3 AVBayKiBiG durch pädagogische Fachkräfte erfolgen. 3.2.2. Gruppengrößen Die Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen sind weder im Bayerischen Kinderbildungs - und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) noch in der AVBayKiBiG geregelt. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen , entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 103 Abrufbar im Internet unter: http://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/sozpaed/berufeliste.pdf - 44 - 3.2.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Die Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausstattung anerkannter und sonstiger Kindergärten waren bis zum 31. Juli 2005 in der 6. DVBayKiG vom 5. Juli 1993104 geregelt, die aufgrund des Art. 28 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bayerischen Kindergartengesetzes vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassen worden war. Mit dem In- Kraft-Treten des neuen Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKi- BiG) vom 8. Juli 2005 am 1. August 2005 ist unter anderem auch – mit Ablauf des 31. Juli 2005 – die 6. DVBayKiG außer Kraft getreten105. Weder das (neue) Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) noch die auf seiner Grundlage erlassene Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 enthalten nunmehr Bestimmungen, in denen bauliche und/oder räumliche Mindeststandards für Kindergärten oder sonstige Kindertageseinrichtungen festgelegt sind. Auch von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 44 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006106, derzufolge die Bayerische Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen kann, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen in nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen gewährleistet ist, wurde bislang insoweit kein Gebrauch gemacht. Nach Auskunft des Bayerischen Staatministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen107 ist in Bayern – zumindest bislang – bewusst auf entsprechende rechtliche Vorgaben verzichtet worden, um den Landesjugendämtern im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens eine flexible Entscheidung zu ermöglichen. 104 Verordnung über Bau, Beschaffenheit und Ausstattung anerkannter und sonstiger Kindergärten (6. DVBayKiG vom 5. Juli 1993; GVBl. S. 491), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236). 105 Vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze – Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG und ÄndG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, 244). 106 GVBl. S. 942, zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 479). 107 Telefonische Auskunft vom 15. April 2009 gegenüber dem Unterzeichner. - 45 - 3.3. Berlin 3.3.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Unter welchen Voraussetzungen dem Träger einer Kindertageseinrichtung die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis erteilt wird, ist in Berlin allgemein in § 30 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Mai 1995108 geregelt. Nach dieser Bestimmung wird die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt, wenn insbesondere aufgrund der 1. fachlichen und persönlichen Eignung aller Mitarbeiter der Einrichtung, 2. Personalausstattung entsprechend dem festgelegten Personalschlüssel, bezogen auf die Höchstzahl einer möglichen Belegung mit Kindern und Jugendlichen, 3. Eignung der Räume und Freiflächen, 4. Eignung der Grundausstattung, 5. Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen, 6. Sicherstellung einer altersgemäßen Ernährung und 7. Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage der Einrichtung eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist. Nach § 30 Abs. 2 KJHG kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen im Einzelnen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist. 3.3.2. Personalausstattung 3.3.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG) vom 23. Juni 2005109 sind in Tageseinrichtungen zur Förderung der Kinder sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen, die gewährleisten, dass die in § 1 KitaFöG genannten Ziele und Aufgaben verfolgt und wahrgenommen werden. In fachpädagogisch, konzeptionell begründeten Fällen können im erforderlichen Umfang auch andere geeignete Kräfte beschäftigt werden, soweit die regelmäßige Förderung durch sozialpädagogisches Fachpersonal für alle Kinder sichergestellt ist; Näheres ist in der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 KitaFöG zu regeln (§ 10 Abs. 1 Satz 3 KitaFöG). 108 GVBl. S. 300 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) 109 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78); auszugsweise beigefügt als Anlage 8 - 46 - Nach § 10 Abs. 3 KitaFöG soll in integrativ arbeitenden Gruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG110, in denen Kinder mit zusätzlichem Förderbedarf betreut werden, mindestens eine der eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb einer solchen Qualifikation befinden . Jede Tageseinrichtung ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KitaFöG von einer im erforderlichen Umfang von den erzieherischen Aufgaben freigestellten Fachkraft zu leiten. Die Leitung der Tageseinrichtung ist dabei erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften zu übertragen (§ 10 Abs. 7 KitaFöG). Die Anforderungen an die Qualifikation des sozialpädagogischen Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG in § 11 der Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG) vom 4. November 2005111 geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 KitaFöG112 verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustellen . Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 KitaföG sind gemäß § 11 Abs. 2 VOKitaFöG staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher, Diplom-Sozialarbeiterinnen oder Diplom-Sozialarbeiter, Diplom- Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Pädagoginnen oder Diplom-Pädagogen sowie Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 SGB VIII als gleichwertig anerkannten Abschlüssen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VOKitaFöG können in begründeten Einzelfällen andere Kräfte unter Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrichtung erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchge- 110 In § 6 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG wird festgelegt, dass Kinder mit Behinderungen in der Regel gemeinsam mit anderen Kindern in integrativ arbeitenden Gruppen gefördert werden. 111 Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG ) vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78); auszugsweise beigefügt als Anlage 9. 112 Tageseinrichtungen sind nach § 3 Abs. 1 KitaFöG Kindertagesstätten, Eltern-Initiativ- Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen, in denen sich Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten. Kindertagesstätten fördern Kinder 1. im Krippenalter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und 2. im Kindergartenalter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KitaFöG). Die Förderung erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KitaFöG in altersgleichen oder altersgemischten Gruppen. - 47 - hende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von § 11 Abs. 1 VOKitaFöG in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist. Diese Notwendigkeit ist gegenüber der Aufsicht anzuzeigen und zu begründen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 VOKitaFöG). Darüber hinaus sollen sich diese Kräfte regelmäßig vertraglich zu einer einschlägigen Ausbildung oder zumindest angemessenen Fortbildung verpflichten und diese innerhalb eines Jahres beginnen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 VOKitaFöG). 3.3.2.2. Personalbemessung Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG ist die Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen durch ausreichendes sozialpädagogisches Personal sicherzustellen. Die Personalbemessung entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufgabenintensität ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. In § 11 Abs. 2 KitaFöG werden gesetzliche Vorgaben für die Personalausstattung festgelegt, in denen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 KitaFöG alle Ausfallzeiten bereits abschließend berücksichtigt sind. Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal sollen gemäß § 11 Abs. 2 KitaFöG folgende Grundsätze gelten: 1. 38, 5 Wochenarbeitsstunden pädagogischen Fachpersonals sind vorzusehen a) bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres – für jeweils sechs Kinder bei Ganztagsförderung – für jeweils sieben Kinder bei Teilzeitförderung – für jeweils neun Kinder bei Halbtagsförderung; b) bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres – für jeweils sieben Kinder bei Ganztagsförderung, – für jeweils acht Kinder bei Teilzeitförderung, – für jeweils 10 Kinder bei Halbtagsförderung; - 48 - c) bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt – für jeweils 10 Kinder bei Ganztagsförderung, – für jeweils 12 Kinder bei Teilzeitförderung, – für jeweils 15 Kinder bei Halbtagsförderung. 2. Für Kinder, die länger als neun Stunden gefördert werden, sind Personalzuschläge zu gewähren. 3. Zusätzliches sozialpädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für a) die Förderung von Kindern mit Behinderungen, b) die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Kinder, c) Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben. Nach Maßgabe der in § 11 Abs. 2 KitaFöG festgelegten Personalbemessungsgrundsätze werden die Einzelheiten der Ausstattung von Tageseinrichtungen mit sozialpädagogischem Fachpersonal – entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG – in den §§ 11 bis 20 der Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG) geregelt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VOKitaFöG ist der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 KitaFöG verpflichtet , die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den in den §§ 12 bis 20 VOKitaFöG getroffenen Regelungen sicherzustellen. Die in diesen Vorschriften festgelegte Mindestpersonalausstattung ist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VOKita FöG maßgeblich für die Erlaubnis des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII i. V. m. § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG). Dies gilt gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 VOKitaFöG für alle Tageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 SGB VIII, unabhängig von einer Finanzierung nach § 23 KitaFöG. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird - 49 - auf die – als Anlage 9 beigefügten – Bestimmungen der §§ 12 bis 20 Kindertagesförderungsverordnung verwiesen. 3.3.3. Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung Nach § 10 Abs. 9 Satz 1 KitaFöG ist in jeder Tageseinrichtung eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 1 KitaFöG in der täglichen Arbeit der Einrichtung beschreibt. In integrativ fördernden Tageseinrichtungen gehört hierzu auch die Beschreibung der Förderung des Zusammenlebens von behinderten und nicht behinderten Kindern (§ 10 Abs. 9 Satz 2 KitaFöG). Die Konzeption soll gemäß § 10 Abs. 9 Satz 3 KitaFöG insbesondere Aussagen treffen über das pädagogische Profil, die besonderen fachlichen Ziele und Schwerpunkte der Tageseinrichtung sowie über die Organisation der pädagogischen Arbeit und des Alltags, bei größeren Tageseinrichtungen einschließlich der hierfür vorgesehenen Organisation der erforderlichen Gruppenarbeit. Sie soll unter Berücksichtigung der Prinzipien einer lebensweltund sozialräumlich orientierten Jugendhilfe deutlich machen, welchen Bezug diese Aussagen zu der Lebenssituation der in der Tageseinrichtung geförderten Kinder und ihrer Familien sowie zum Umfeld der Tageseinrichtung haben (§ 10 Abs. 9 Satz 4 KitaFöG). 3.3.4. Gruppengrößen Die Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen werden weder im Kindertagesförderungsgesetz noch in der Kindertagesförderungsverordnung vorgegeben. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.3.5. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG müssen bei der Errichtung von Tageseinrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 2 KitaFöG – d. h. bei Krippen und Kindergärten – Bau, Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, dass eine den Aufgaben und Zielen nach § 1 KitaFöG entsprechende Förderung der Kinder möglich ist und diese Einrichtungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Bei der Planung und Umgestaltung von Tageseinrichtungen sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG pädagogische Fachkräfte zu beteiligen. In allen Tageseinrichtungen ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 KitaFöG eine pädagogische Nutzfläche von mindestens drei Quadratmetern pro Kind zur Verfügung zu stellen; bei der Errichtung von Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche - 50 - von 4,5 Quadratmetern anzustreben. Grundsätzlich ist ein angemessener Freiflächenanteil (eine der Außennutzung für Kinder zur Verfügung stehende Fläche) je Platz erforderlich (§ 12 Abs. 3 Satz 2 KitaFöG). Beim Bau sowie bei der Ausstattung von Tageseinrichtungen dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet werden (§ 12 Abs. 3 Satz 3 KitaFöG). Die für den Betrieb von Tageseinrichtungen maßgeblichen Richtlinien der Unfallkasse Berlin sind zu beachten; sonstige Vorgaben der Einrichtungsaufsicht gemäß § 45 SGB VIII oder anderer zuständiger Stellen bleiben unberührt (§ 12 Abs. 3 Satz 4 KitaFöG). 3.4. Brandenburg 3.4.1. Personalausstattung Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG)113 müssen Kindertagesstätten 114 über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten sind in § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 3, Abs. 2 KitaG und der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KitaG erlassenen Kita-Personalverordnung (KitaPersV)115 geregelt . Im Einzelnen gilt in soweit Folgendes: 3.4.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Welche Anforderungen an die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten zu stellen sind, ist im Einzelnen in Abschnitt 2 der Kita-Personalverordnung (§§ 7 bis 13 KitaPersV) festgelegt. Gemäß § 7 KitaPersV sind im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals einer Kindertagesstätte nach der Kita- Personalverordnung nur fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignete pädagogische Fachkräfte zu beschäftigen. Die gesundheitliche Eignung wird dabei durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes belegt (§ 8 KitaPersV). 113 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 110), beigefügt als Anlage 10. 114 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KitaG sind Kindertagesstätten sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet und versorgt werden. Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KitaG). 115 Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten ( Kitapersonalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II S. 212), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II S. 24), beigefügt als Anlage 11. - 51 - Fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind gemäß § 9 Abs. 1 KitaPersV Fachkräfte mit folgenden erworbenen Berufsbezeichnungen: a) Krippenerzieherin, b) Kindergärtnerin, c) Horterzieherin , d) Erzieherin in Heimen und Horten, e) Erzieherin im kirchlichen Dienst, f) Kinderdiakonin, g) Gruppenerzieherin, h) Unterstufenlehrerin, i) Freundschaftspionierleiterin , j) staatlich anerkannte Erzieherin und k) staatlich anerkannte Diplom- Sozialpädagogin und Diplom-Sozialarbeiterin. Nach § 9 Abs. 2 KitaPersV kann das notwendige pädagogische Personal im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfach behinderten Kinder, neben dem pädagogischen Fachpersonal nach § 9 Abs. 1 KitaPersV, in angemessenem Umfang auch Säuglings- und Kinderkrankenschwestern umfassen. Für die Arbeit mit Kindern mit einem besonderen Förderbedarf gelten insbesondere die in § 9 Abs. 3 Kita- PersV aufgeführten Berufsabschlüsse als hinreichende Qualifikation. Kräfte mit anderen als den in § 9 KitaPersV genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals als pädagogische Fachkräfte beschäftigt werden, wenn sie durch Ausbildung oder durch Berufserfahrung und Fortbildung über gleichartige und gleichwertige Qualifikationen verfügen und das Landesjugendamt dem zugestimmt hat (§ 10 Abs. 1 KitaPersV). Die Leitung von Kindertagesstätten darf nach § 10 Abs. 2 KitaG nur besonders geeigneten pädagogischen Fachkräften übertragen werden. Als besonders geeignete pädagogische Fachkraft, der die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen werden darf, gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KitaPersV eine Kraft, die, über das Maß von geeigneten pädagogischen Fachkräften hinaus, die fachlichen Anforderungen erfüllt und mit der Leitungsaufgabe vertraut ist. Das erfordert in der Regel eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie Kenntnisse a) der Arbeit mit den Kindern aller Altersstufen, die in der Einrichtung betreut werden, b) der Aufgabenbestimmung der Kindertagesbetreuung im System der Kinder- und Jugendhilfe und c) der Förderung, Koordination, Anleitung und Führung von Mitarbeitern (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KitaPersV). Wegen der weiteren in Abschnitt 2 der Kita-Personalverordnung (§§ 7 bis 13 KitaPersV) zur Qualifikation des pädagogischen Personals getroffenen Regelungen wird auf die als Anlage 11 beigefügten Vorschriften verwiesen. - 52 - 3.4.1.2. Personalbemessung Die Personalbemessung ist in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG i. V. m. den §§ 1 bis 5 KitaPersV in Abhängigkeit von der Mindestbetreuungszeit geregelt. Insoweit sind die nachfolgenden Bestimmungen besonders hervorzuheben: Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG116 ist: 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 13 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KitaG). Die Bemessungsgröße für verlängerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG117 ist: eine pädagogische Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres , eine pädagogische Fachkraft für jeweils 13 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter (§ 10 Abs. 1 Satz 3 KitaG). Der Träger der Einrichtung hat gemäß § 1 KitaPersV für die notwendige Ausstattung mit pädagogischem Personal der Kindertagesstätte sowie für einen effektiven, an den Betreuungsnotwendigkeiten orientierten Personaleinsatz Sorge zu tragen. Nach § 2 Abs. 1 KitaPersV sind in der in § 10 Abs. 1 KitaG genannten Personalausstattung neben der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern auch Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung und Elternarbeit enthalten sowie sämtliche Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung. § 5 KitaPersV trifft besondere Regelungen für die Leitungskraft einer Kindertagesstätte. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nimmt die Leitungskraft der Kindertagesstätte die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben wahr. Für die Übernahme der pädagogischen Leitungsaufgaben ist, ergänzend zu der in § 10 Abs. 1 KitaG genannten Ausstattung, ein 116 In § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung eine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter eine Mindestbetreuungszeit von vier Stunden vorgesehen. 117 Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG sind längere Betreuungszeiten zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche , die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. - 53 - zusätzlicher Personalanteil zuzumessen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KitaPersV). Für die pädagogische Leitungstätigkeit bei insgesamt a) bis zu vier Stellen für pädagogische Mitarbeiter in der Einrichtung sind 0,125 Leitungsstellen, b) von mehr als vier bis zu zehn Stellen sind 0,25 Leitungsstellen, c) von mehr als zehn bis zu 15 Stellen sind 0,375 Leitungsstellen und d) von mehr als 15 Stellen sind 0,5 Leitungsstellen einzurichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KitaPersV). In diesem Umfang sind Leitungskräfte von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit mit Kindern freizustellen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 KitaPersV). 3.4.2. Gruppengrößen Die Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen sind im Kindertagesstättengesetz (Kita G) nicht festgelegt. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.4.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten Nach § 13 Satz 1 KitaG müssen die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertagesstätten den Aufgaben gemäß § 3 KitaG genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein (§ 13 Satz 2 KitaG). Zur Konkretisierung der in § 13 KitaG getroffenen Regelungen hat der Brandenburgische Landesjugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 12. Juli 1999 „Grundsätze des Verwaltungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertagesstätten “ beschlossen118. Diese Grundsätze, die Mindestanforderungen darstellen , gelten für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Kindertagestättengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und binden die Verwaltung des Landesjugendamtes bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte gemäß § 45 SGB VIII119. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die als Anlage 12 beigefügten Vorschriften verwiesen . 3.4.4. Ergänzende Informationen Ergänzende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII an privat-gewerbliche Träger von Kinderta- 118 Beigefügt als Anlage 12. 119 Vgl. Ziffer 1 (Geltungsbereich) der o.g. Grundsätze vom 12. Juli 1999. - 54 - geseinrichtungen im Land Brandenburg lassen sich den als Anlagen 13 bis 16 beigefügten Unterlagen entnehmen. 3.5. Bremen 3.5.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Unter welchen Voraussetzungen dem Träger einer Kindertageseinrichtung die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis erteilt wird, ist in Bremen allgemein – also auch für privat-gewerbliche Anbieter – in § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991120 geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung bedürfen Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VIII, in denen regelmäßig mehr als fünf Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sind, betreut werden oder Unterkunft erhalten, einer Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis wird gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Brem AGKJHG erteilt, wenn die Einrichtung für die Betreuung und Erziehung von Kindern geeignet ist. Das Nähere über die Voraussetzungen der Eignung, insbesondere die räumlichen , sachlichen und organisatorischen Bedingungen und die personelle Ausstattung regelt das Landesjugendamt durch Verwaltungsvorschriften (§ 10 Abs. 2 Satz 3 Brem AGKJHG). Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ist gemäß § 10 Abs. 3 AGKJHG zu versagen, wenn die Voraussetzungen der Eignung nicht gegeben sind, insbesondere wenn die Betreuung und Erziehung der Kinder durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Kräfte nicht gewährleistet ist. 3.5.2. Personalausstattung 3.5.2.1. Die Regelungen zur Personalausstattung in § 10 des Bremischen Tageseinrichtungs - und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000121 muss den Tageseinrichtungen122 zur Er- 120 Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547, 548); beigefügt als Anlage 17. 121 Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 159); beigefügt als Anlage 18. 122 Nach § 2 Satz 1 BremKTG sind Tageseinrichtungen Angebote der regelmäßigen Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags. Zu den verschiedenen Arten und Formen der Tageseinrichtungen vgl. im Einzelnen die Begriffsbestimmungen in § 4 - 55 - füllung ihres Auftrages nach § 3 BremKTG für die Gesamtleitung und für die Arbeit mit den Kindern die notwendige Zahl sozialpädagogischer Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden. Sozialpädagogische Fachkräfte sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BremKTG in der Regel Erzieher oder Erzieherinnen und Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung. Zur Unterstützung der sozialpädagogischen Arbeit oder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben müssen auch Fachkräfte mit pädagogisch-pflegerischen und mit heilpädagogisch-therapeutischen Qualifikationen in ausreichender Zahl eingesetzt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BremKTG). Für die Anleitung von Kindern zu speziellen Tätigkeiten können gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BremKTG auch Fachkräfte mit anderen pädagogischen, mit handwerklichen oder künstlerischen Qualifikationen eingesetzt werden. Die Träger von Tageseinrichtungen sollen nach § 10 Abs. 3 BremKTG vor allem sicherstellen, 1. dass in Kindergärten, Horten und vergleichbaren Einrichtungen eine sozialpädagogische Fachkraft in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig betreut und 2. dass in Krippen, in Kleinkindgruppen und in vergleichbaren Einrichtungen eine sozialpädagogische Fachkraft und eine pädagogisch-pflegerische Fachkraft gemeinsam in der Regel nicht mehr als acht Kinder gleichzeitig betreuen. Das Nähere zu den Personalschlüsseln für die verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen regeln die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger (§ 10 Abs. 7 BremKTG). Die vorgenannten Regelungen in § 10 BremKTG gelten gemäß § 8 Abs. 1 BremKTG aber nur für die nach § 7 BremAGKJHG anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, gemeinnützige Elternvereine und andere, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrene gemeinnützige Vereinigungen (freie Träger) sowie die Stadtgemeinden. Privatgewerbliche , auf Gewinnerzielung ausgerichtete und deshalb nicht anerkennungsfähige Anbieter (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) sind der Bestimmung des § 10 BremKTG folglich nicht unterworfen. 3.5.2.2. Die Regelungen zur Personalausstattung in den Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) Detaillierte, auch für privat-gewerbliche Träger geltende, Bestimmungen zur notwendigen Personalausstattung in Kindertageseinrichtungen finden sich dagegen in den Richt- BremKTG (Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren), § 5 BremKTG (Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) und § 6 BremKTG (Tageseinrichtungen für Schulkinder). - 56 - linien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) vom 4. November 2008123, die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind124. Diese Richtlinien dienen nach Ziffer 1. RiBTK der Ausführung der §§ 45 bis 48 des SGB VIII bezogen auf Tageseinrichtungen für Kinder bis zu 14 Jahren i. V. m. den §§ 10 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) und i. V. m. dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz (BremKTG). In Ziffer 3 RiBTK wird ausdrücklich festgelegt, dass nicht nur die unter § 8 des BremKTG aufgeführten freien und kommunalen Träger, sondern auch andere juristische Personen und natürliche Personen eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung erhalten können, sofern sie alle in den Richtlinien normierten Voraussetzungen für den Betrieb einer Tageseinrichtung erfüllen. 3.5.2.2.1. Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen (Ziffer 6 RiBTK) In Abschnitt II (Allgemeine Anforderungen an Tageseinrichtungen) der Richtlinien werden unter Ziffer 6. Regelungen zum Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen getroffen. Nach Ziffer 6.1 RiBTK gilt hier zunächst Folgendes: Tageseinrichtungen und kombinierte Tageseinrichtungen müssen von sozial-pädagogischen Fachkräften geleitet werden . Das sind in der Regel Erzieherinnen/Erzieher oder Sozialpädagoginnen /Sozialpädagogen, jeweils mit staatlicher Anerkennung. Geeignete, berufserfahrene Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sind vorzusehen für die Leitung: – von Kindergärten, Horten und kombinierten Tageseinrichtungen mit insgesamt mindestens 80 Kindern, – von Krippen, Tageseinrichtungen für Kleinkinder und von kombinierten Tageseinrichtungen mit insgesamt mindestens 32 Kindern unter 3 Jahren. Für die Leitung von Tageseinrichtungen mit weniger Kindern sind geeignete, berufserfahrene Erzieherinnen/Erzieher vorzusehen; das gilt auch für eingruppige Tageseinrichtungen . Für die Leitung der einzelnen Kindergruppen in mehrgruppigen Tageseinrichtungen sind geeignete Erzieherinnen/Erzieher vorzusehen. 123 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Dezember 2008, S. 1093; beigefügt als Anlage 19. 124 Vgl. Ziffer 25 der RiBTK - 57 - Nach Ziffer 6.2 RiBTK kann unter bestimmten Voraussetzungen von den in Ziffer 6.1 festgelegten Anforderungen abgewichen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Landesjugendamt (LJA) im Wege einer Ausnahmeentscheidung für die Leitung einer Tageseinrichtung/einer Tageseinrichtungsgruppe eine bestimmte andere Fachkraft (z. B. eine pädagogische, heilpädagogische, pädagogisch-pflegerische) befristet oder unbefristet als gleichwertig anerkennen, wenn der Träger der Tageseinrichtung zusammen mit der betreffenden Fachkraft nachweisen kann, dass letztere theoretisch, fachpraktisch und persönlich genau so qualifiziert ist für eine bestimmte Tätigkeit wie eine für diese Tätigkeit regulär vorgesehene sozialpädagogische Fachkraft. 3.5.2.2.2. Personalausstattung für die verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG Die Mindeststandards der Personalausstattung für die verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG sind in Abschnitt III der Richtlinien näher geregelt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ziffern 10.2, 11.2, 12.2, 13.2, 14.2, 15.2 und 16.2 RiBTK verwiesen. 3.5.3. Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung In Ziffer 4. der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) werden die rechtlichen Anforderungen an die pädagogische Konzeption einer Kindertageseinrichtung festgelegt. Danach kann eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung erhalten, wer unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tageseinrichtungsart und -größe sowie der Ausgangssituation der zu bildenden, erziehenden und zu betreuenden Kinder dem Landesjugendamt eine Konzeption vorlegt, aus der hervorgeht , dass die Tageseinrichtung in der Lage sein wird, unter strukturellen, zeitlichen, inhaltlichen und methodisch-didaktischen Gesichtspunkten eine pädagogische Arbeit zu leisten, die dem Auftrag der Tageseinrichtung nach § 3 BremKTG zum Wohle der Kinder gerecht wird. Der Träger einer geplanten Tageseinrichtung muss glaubwürdig darlegen , dass er die Wahrung der Grundrechte der Kinder gewährleisten wird und insbesondere die Vermeidung von körperlich oder seelisch verletzenden Erziehungsmethoden sicherstellen wird. Das Landesjugendamt soll darauf achten, dass Tageseinrichtungen, die Kinder mit speziellem Förderbedarf aufnehmen, konzeptionell, räumlich und von ihrer personellen Grundausstattung her in der Lage sind, die notwendige Bildung, Erziehung und Betreuung aller Kinder in integrativer Form zu gewährleisten. - 58 - Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder in einer Tageseinrichtung eines Elternvereins oder in einer privatgewerblichen Tageseinrichtung gebildet, erzogen und betreut werden können, ist vom Landesjugendamt im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens auf Antrag des Trägers einer Tageseinrichtung festzustellen. 3.5.4. Gruppengrößen Die Gruppengrößen für die verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG sind – als Mindestanforderung – in Abschnitt III der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) detailliert geregelt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ziffern 10.1, 11.1, 12.1, 13.1, 14.1, 15.1 und 16.1 RiBTK verwiesen. 3.5.5. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BremKTG sind Tageseinrichtungen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so zu gestalten, dass eine den einzelnen Kindern angemessene Betreuung und Förderung möglich ist. Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen (vgl. § 3 Abs. 4 BremKTG) soll ein barrierefreier Zugang und eine barrierefreie Nutzbarkeit gewährleistet sein (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BremKTG). Das Gleiche gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKTG für die Beschaffenheit von Außenspielflächen. Aus den bereits oben125 dargelegten Gründen gilt die Bestimmung des § 9 BremKTG aber grundsätzlich nur für die in § 8 BremKTG aufgeführten freien und kommunalen Träger, also zumindest nicht unmittelbar auch für privat-gewerbliche Anbieter von Kindertageseinrichtungen. Konkrete, auch privat-gewerbliche Träger bindende, Regelungen zur Gebäude- und Raumplanung sowie zur Ausstattung von Tageseinrichtungen finden sich dagegen in Ziffer 7 der oben genannten Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen. In Abschnitt III dieser Richtlinien (Tageseinrichtungsarten und ihre Mindeststandards) werden unter den Ziffern 10.3, 11.3, 12.3, 13.3, 14.3, 15.3 und 16.3 RIKTG darüber hinaus weitere detaillierte Regelungen zu den Raumgrößen und Raumausstattungen – differenzierend nach den verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 RiKTG – getroffen. 125 Vgl. die Ausführungen zu Gliederungspunkt 3.5.2.1. - 59 - 3.6. Hamburg 3.6.1. Überblick über die Rechtsgrundlagen 3.6.1.1. Die Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung (KibeLeistVO) vom 30. November 2004 In § 6 Abs. 8 Satz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004126 wird der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen zu regeln127. In der Rechtsverordnung sind Inhalt und Umfang der Leistungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen anhand von Leistungsmerkmalen zu bestimmen (§ 6 Abs. 8 Satz 2 KibeG). Die Leistungsmerkmale sind dabei so festzulegen , dass die Leistungen zur Förderung von Kindern geeignet und ausreichend im Sinne von § 2 KibeG und § 22 SGB VIII sowie zweckmäßig und wirtschaftlich sind (§ 6 Abs. 8 Satz 3 KibeG). Die Rechtsverordnung bestimmt gemäß § 6 Abs. 8 Satz 4 KibeG insbesondere die zu erbringenden Leistungen differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder sowie dem Betreuungsumfang und die je nach Leistung erforderliche personelle , sächliche und räumliche Ausstattung (Leistungsmerkmale). Leistungsvereinbarungen nach § 16 KibeG können allerdings abweichende Regelungen zu den Leistungsmerkmalen der Rechtsverordnung treffen (§ 6 Abs. 8 Satz 5 KibeG)128. Auf der Grundlage der vorgenannten Regelungen in § 6 Abs. 8 KibeG hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die Verordnung über die Leistungsmerkmale der Förderung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungs- Leistungsverordnung – KibeLeistVO) vom 30. November 2004129 erlassen, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Nach § 1 KibeLeistVO gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg – vorausgesetzt es besteht ein Anspruch auf Förderung nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz oder es ist ein solcher Anspruch bewilligt worden – dem Kind bei der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung die Erbringung der in dieser Verordnung bestimmten Leistungen, sofern in den Leistungsvereinbarungen mit 126 HmbGVBl. S. 211, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), beigefügt als Anlage 20. 127 Tageseinrichtungen dienen gemäß § 1 Abs. 1 KibeG der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern 1. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippe), 2. vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Elementarbereich), 3. nach dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Hort) jeweils durch pädagogische Fachkräfte. 128 Zu einer solchen Leistungsvereinbarung nach § 16 KibeG vgl. nachfolgend zu Gliederungspunkt 3.6.1.2. 129 HmbGVBl. S. 449, beigefügt als Anlage 21. - 60 - den Trägern gemäß § 16 KibeG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die nach Altersgruppen und Förderungsumfang unterschiedlichen Leistungsarten ergeben sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KibeLeistVO aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Darüber hinaus trifft die Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung Regelungen zur Qualifikation des pädagogischen Personals (§ 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 KibeLeistVO), zur Personalbemessung (§ 4 Abs. 4 und 5 KibeLeistVO i. V. m. der Anlage 2 dieser Verordnung und § 5 Abs. 3 KibeLeistVO) und zur baulichen Ausstattung sowie zum Raumbedarf in Kindertageseinrichtungen (§ 8 KibeLeistVO i. V. m. der Anlage 3 der Verordnung). 3.6.1.2. Der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ vom 13. Juni 2005 Nach § 15 Abs. 1 KibeG strebt die Freie und Hansestadt Hamburg mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Hamburg, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH und mit den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Hamburg auf Landesebene unter anderem den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungsarten im Sinne des § 16 KibeG an. Die Vereinbarung über die Leistungsarten (Leistungsvereinbarung ) muss gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KibeG die wesentlichen Leistungsmerkmale beinhalten. Sie bestimmt insbesondere den zu fördernden Personenkreis und die zu erbringenden Leistungsarten, differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, dem Betreuungsumfang, der jeweils hierzu erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der erforderlichen Qualifikation des Personals (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KibeG). Der Inhalt der Leistungsvereinbarung darf dabei von den einzelnen in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 8 KibeG vorgegebenen Leistungsmerkmalen abweichen (interne Flexibilisierung des Förderungsangebots), sofern auf dieser Grundlage Leistungen zur Förderung von Kindern erbracht werden können, die geeignet und ausreichend im Sinne von § 2 KibeG und von § 22 SGB VIII sind (§ 16 Abs. 2 KibeG). Mit dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (LRV) zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Spitzenverbänden sowie dem Soal-Alternativer Wohlfahrtsverband e. V. und der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH vom 13. Juni 2005 in der Fassung vom 29. Mai 2007 mit den Änderungen der Vertragskommission vom 26. September 2007130 haben die Parteien unter anderem derartige Vereinbarungen über die Leistungsarten nach § 16 KibeG getroffen (vgl. § 1 Abs. 1 LRV). Die 130 Beigefügt als Anlage 22. - 61 - Regelungen dieses Landesrahmenvertrages sind gemäß § 1 Abs. 2 LRV abweichende Regelungen zur Rechtsverordnung im Sinne von § 6 Abs. 8 KibeG, das heißt zu der oben zu Gliederungspunkt 3.6.1.1 genannten Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung vom 30. November 2004. Für die Frage, welche personellen, sächlichen und räumlichen Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten, sind die rechtlichen Vorgaben der Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung dementsprechend nur dann heranzuziehen, wenn und insoweit in dem Landesrahmenvertrag hierzu keine Vereinbarungen getroffen worden sind (§§ 6 Abs. 8 Satz 5, 16 Abs. 2 KibeG, § 1 Kibe- LeistVO i. V. m. § 1 Abs. 2 LRV). 3.6.1.3. Die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006 Über die vorgenannten Rechtsgrundlagen hinaus sind im vorliegenden Zusammenhang noch die von der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg herausgegebenen Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006131 zu beachten. Diese Richtlinien gelten gemäß Ziffer 1.1 für Kindertageseinrichtungen nach den §§ 22 und 25 SGB VIII und für Kindertageseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) sowie als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nach den §§ 45 und 47 SGB VIII. Diese Richtlinien enthalten insbesondere konkrete rechtliche Mindestanforderungen an den Standort, den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen132. 3.6.2. Personalausstattung 3.6.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Die Qualifikation des pädagogischen Personals ist in § 3 des Landesrahmenvertrags (LRV) geregelt. Die Betreuung der Kinder in den Tageseinrichtungen erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 durch pädagogische Fachkräfte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 3 LRV. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Tageseinrichtungen werden von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen , Personen mit vergleichbaren Abschlüssen oder staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern geleitet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LRV). Im Einzelfall können sie von 131 Beigefügt als Anlage 23. 132 Vgl. hierzu unten zu Gliederungspunkt 3.6.4. - 62 - fachlich geeigneten Personen mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen geleitet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LRV). Das Erziehungspersonal wird gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LRV unterschieden in Erst- und Zweitkräfte. Erstkräfte sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LRV). Als Zweitkräfte werden staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten eingesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 LRV). Soweit Personen ohne die Qualifikation nach Abs. 3 als Teil des Erziehungspersonals eingesetzt werden sollen, ist dazu gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LRV die Zustimmung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz erforderlich. Für Angestellte in der Tätigkeit der Erzieherin oder des Erziehers oder der Kinderpflegerin oder des Kinderpflegers ohne staatliche Anerkennung, die vor dem 1. Januar 2003 und seit dem überwiegend zur Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen eingesetzt wurden und die die fachliche und persönliche Eignung für ihre Aufgaben besitzen, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LRV). 3.6.2.2. Personalbemessung Die Ausstattung mit pädagogischen Fachkräften, unterteilt nach Leitungs- und Erziehungswochenstunden , richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 LRV nach Anlage 1 Buchstabe b) des Landesrahmenvertrags. Die Betreuung erfolgt durch einen Personaleinsatz nach § 4 Abs. 1 LRV in der Weise, dass die Erziehungswochenstunden je Kind während eines zwölfmonatigen Leistungszeitraums nicht um mehr als zehn Prozent unterschritten werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LRV). Die in einer Tageseinrichtung vorgehaltenen Erziehungswochenstunden je Kind werden aus den im Verlauf des zwölfmonatigen Leistungszeitraums betreuten Kindern und der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung vergüteter Mehrarbeit der in der Tageseinrichtung beschäftigten Erziehungskräfte errechnet (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LRV). Eine jahresdurchschnittliche Mindestpersonalvorhaltung von unter 90 % ist nur mit Zustimmung der Behörde für Soziales, Familie , Gesundheit und Verbraucherschutz bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich (§ 4 Abs. 2 Satz 3 LRV). - 63 - 3.6.2.3. Besondere Regelungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder Zur Förderung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern sind in § 7 LRV besondere Vereinbarungen unter anderem auch im Hinblick auf die Personalausstattung getroffen worden. Im Einzelnen gilt hier Folgendes: 3.6.2.3.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LRV erfolgt die unmittelbare Förderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder durch staatlich geprüfte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen , durch Erzieherinnen und Erzieher mit einer von der Behörde für Soziales, Familie , Gesundheit und Verbraucherschutz anerkannten, in der Regel 300 Stunden umfassenden heilpädagogischen Zusatzqualifikation oder durch Personen mit einer gleichwertigen Qualifikation als Erziehungspersonal. Bei Angestellten in der Tätigkeit von Heilpädagogen, die mindestens seit dem 31. Dezember 2002 zur heilpädagogischen Förderung behinderter Kinder in Tageseinrichtungen eingesetzt wurden, ist von einer gleichwertigen Qualifikation auszugehen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 LRV). Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 LRV für Erzieherinnen und Erzieher, die vor dem 1. August 2006 eine heilpädagogische Zusatzqualifizierung an der Fachschule für Sozialpädagogik I erworben haben. Kinder mit einem therapeutischen Förderbedarf werden gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 LRV in Abhängigkeit von der Art der Behinderung durch Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sowie andere therapeutische Fachkräfte mit entsprechenden Qualifikationen gefördert. 3.6.2.3.2. Personalbemessung Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LRV steht in der Tageseinrichtung mindestens eine gemäß § 7 Abs. 4 LRV qualifizierte heilpädagogische Fachkraft mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 30 Wochenstunden zur Verfügung. Werden Kinder mit einer täglichen Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden betreut, steht für diese eine heilpädagogisch qualifizierte Vollzeitkraft zur Verfügung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LRV). Das Beschäftigungsvolumen der heilpädagogisch qualifizierten Fachkräfte, ausgedrückt in Wochenarbeitsstunden , dividiert durch die Zahl der behinderten oder von Behinderung bedrohten Kinder ergibt einen Quotienten von mindestens 8 (§ 7 Abs. 5 Satz 3 LRV). Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 gilt für die in der Anlage 3a des Landesrahmenvertrags genannten Tageseinrichtungen, deren Sondergruppen vor dem 1. August 2006 ganz oder - 64 - überwiegend aus Plätzen für sprachbehinderte Kinder bestanden, ein Mindestquotient von 6,4 (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LRV). Die Ausstattung mit zusätzlichen Fachkräften, unterteilt nach Leitungsstunden und heilpädagogischen/therapeutischen Wochenstunden ergibt sich aus Anlage 3, Buchstabe d) des Landesrahmenvertrags (§ 7 Abs. 9 Satz 1 LRV). 3.6.3. Gruppengrößen Die Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen werden weder im Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) noch in der Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung (Kibe- LeistVO) festgelegt. Auch der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen “ (LRV) vom 13. Juni 2005 und die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006 treffen hierzu keine Regelungen. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen , entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.6.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Gemäß § 6 Abs. 1 des Landesrahmenvertrags (LRV) legt die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII fest, welche Gebäudeflächen für gleichzeitig betreute Kinder mindestens vorzuhalten sind. Konkretisiert wird diese Bestimmung durch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung (KibeLeistVO), derzufolge den gleichzeitig betreuten Kindern mindestens die in Anlage 3 der Verordnung bezeichnete Fläche je Kind in Gruppen- und Gruppennebenräumen sowie Funktionsräumen (ohne Sanitärbereich ) zur Verfügung gestellt wird. Eine Ausnahme von diesen Standards kann die zuständige Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Kibe- LeistVO). Nach § 6 Abs. 2 LRV sorgen die Träger für eine anregungsreiche Ausstattung, die ausreichende Bewegungsmöglichkeiten zulässt. Sofern die Kinder aufgrund ihrer Behinderung oder ihres Alters einen erhöhten Ruhebedarf haben, werden ihnen abgeschirmte Ruhebereiche zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 LRV). Darüber hinaus werden für therapeutische und heilpädagogische Einzel- oder Kleingruppenförderung geeignete Räumlichkeiten vorgehalten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 LRV). Über die vorgenannten Regelungen hinaus finden sich unter Ziffer 2. der Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006 detaillierte Regelungen zum Standort, dem - 65 - Bau und der räumlichen Ausstattung von Kindertageseinrichtungen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage 23 verwiesen. 3.6.5. Ergänzende Informationen Ergänzende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII an privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen in Hamburg lassen sich den als Anlage 24 und 25 beigefügten Unterlagen entnehmen. 3.7. Hessen 3.7.1. Erlaubnispflichtigkeit von Kindertageseinrichtungen in Hessen In Konkretisierung der bundesrechtlichen Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Kindertageseinrichtung in Hessen gemäß § 25 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006133 einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und mindestens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind134. 3.7.2. Personalausstattung 3.7.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 3.7.2.1.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 Welche Anforderungen an die Qualifikation des pädagogischen Personals zu stellen sind, ist bis zum 31. August 2009 in § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001135 festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung, die gemäß § 4 Satz 2 der Verordnung mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft tritt, dürfen mit der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder und der Leitung der Kindergruppen in der Einrichtung nur Fachkräfte betraut werden. Fachkräfte sind gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung 1. staatlich anerkannte Er- 133 GVBl. I S. 698, auszugsweise beigefügt als Anlage 26. 134 Tageseinrichtungen für Kinder sind nach § 25 Abs. 1 HKJGB Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere 1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Kinderhorte für Kinder im Schulalter, 4. altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder (§ 25 Abs. 2 HKJGB). 135 GVBl. I S. 318, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047), beigefügt als Anlage 27. - 66 - zieherinnen und Erzieher, 2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, 3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad., 4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad., 5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA), 6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH), 7. Diplom- Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), 8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), 9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen und 10 Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 9 genannten Fachkräfte anerkannt hat. 3.7.2.1.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 Für die Zeit ab dem 1. September 2009 sind die an die Qualifikation des pädagogischen Personals zu stellenden Anforderungen in § 1 Abs. 1 und § 2 der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Mindestverordnung – MVO) vom 17. Dezember 2008136 geregelt. Diese Verordnung, die nach § 4 Satz 1 MVO am 1. September 2009 in Kraft tritt, beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB), mit der die Landesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII gewährleistet ist. Nach § 1 Abs. 1 MVO dürfen mit der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder und der Leitung einer Kindergruppe sowie der Mitarbeit in einer Kindergruppe nur Fachkräfte nach § 2 Abs. 1 und 2 MVO betraut werden. Fachkräfte, die mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe betraut werden können, sind gemäß § 2 Abs. 1 MVO: 1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, 2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, 3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad., 4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad., 5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA), 6. Diplom -Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH), 7. Diplom- Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), 8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), 9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, 10. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen, 11. Perso- 136 Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047), beigefügt als Anlage 28. - 67 - nen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen, 12. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im pädagogischen, sozialpädagogischen , sozialarbeiterischen oder sozialpflegerischen Bereich, 13. in Einrichtungen, die Kinder mit Behinderungen aufnehmen, Personen mit dem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss der staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers und 14. Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 13 genannten Fachkräfte anerkannt hat. Fachkräfte, die mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden können, sind gemäß § 2 Abs. 2 MVO auch: 1. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses, 2. Personen mit fachfremder Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen, 3. in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und 4. Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren. Als Fachkräfte gelten gemäß § 2 Abs. 3 MVO ferner Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 MVO erfüllen, aber am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung für Kinder als Fachkräfte eingesetzt waren. 3.7.2.2. Personalbemessung 3.7.2.2.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 Nach § 1 Abs. 2 der – noch bis zum 31. August 2009 geltenden – Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001137 muss jede Kindergruppe mit mindestens 1,5 Fachkräften besetzt sein. 3.7.2.2.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 Für die Zeit ab dem 1. September 2009 ist die Personalbemessung in § 1 Abs. 2 der Mindestverordnung (MVO) vom 17. Dezember 2008138 geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die personelle Besetzung in Kindergruppen, die 1. ausschließlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, mindestens 2,0 Fachkräfte, 137 GVBl. I S. 318, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047). 138 GVBl. I S. 1047 - 68 - 2. ausschließlich Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufnehmen , mindestens 1,75 Fachkräfte, 3. ausschließlich Kinder im Schulalter aufnehmen , mindestens 1,5 Fachkräfte, 4. Kinder unterschiedlicher Altersstufen aufnehmen, mindestens 1, 75 Fachkräfte. In Kindertageseinrichtungen mit nur einer Gruppe beträgt die personelle Besetzung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MVO mindestens 2,0 Fachkräfte. Bei Tageseinrichtungen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf kann eine viertel Mitarbeiterstelle je Kindergruppe zusätzlich vorgesehen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 MVO). 3.7.3. Gruppengrößen 3.7.3.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der – noch bis zum 31. August 2009 geltenden – Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001 soll die Zahl der angemeldeten Kinder je Gruppe pro Zeiteinheit 1. in Gruppen mit Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Kinder, 2. in Gruppen mit Kindern ab dem vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 15 Kinder, 3. in Kindergartengruppen mit Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 25 Kinder, 4. in Hortgruppen mit Kindern ab dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 25 Kinder nicht überschreiten. Die Teilung des Platzes in einer Gruppe ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Kinder, die sich einen Platz teilen, nicht gleichzeitig anwesend sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung). Bei altersübergreifenden Gruppen mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Gruppenstärke je nach Altersstruktur individuell festzulegen, soll aber nicht mehr als 20 Kinder betragen (§ 2 Abs. 2 der Verordnung ). 3.7.3.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 Für die Zeit ab dem 1. September 2009 gilt die Regelung des § 3 der Mindestverordnung (MVO) vom 17. Dezember 2008. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung soll die Zahl der vertraglich aufgenommenen Kinder in der Regel in Gruppen, die ausschließlich Kinder 1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, acht bis zehn, 2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 25, 3. ab dem Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 20 nicht überschreiten. - 69 - In altersübergreifenden Gruppen soll gemäß § 3 Abs. 2 MVO bei Aufnahme 1. von mindestens drei Kindern aus verschiedenen Gruppen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine angemessene Verringerung der Gruppengröße vorgenommen werden, 2. von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Gruppengröße 15 nicht überschritten werden. Nach § 3 Abs. 3 MVO dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO mehr als 15, jedoch nicht mehr als 25 Kinder aufgenommen werden, wenn 1. bei Aufnahme von drei oder vier Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle und 2. bei Aufnahme von fünf oder sechs Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe Mitarbeiterstelle je Gruppe vorgesehen wird. Bei schwachem Nachmittagsbesuch kann der Träger unter Berücksichtigung eines ausreichenden Angebotes an Betreuung über Mittag mit Mittagessen sowie der Notwendigkeit einer besonderen pädagogischen Förderung im Einvernehmen mit dem Jugendamt in der Regel eine Personalanpassung vornehmen (§ 3 Abs. 4 MVO). 3.7.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Welche Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen zu stellen sind, ist weder im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) noch in der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001 geregelt. Von der durch die Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 Nr. 1 HKJGB eröffneten Möglichkeit, Mindeststandards für die Gebäude und die räumliche Ausstattung vorzugeben, hat die Landesregierung auch nicht in der – am 1. September 2009 in Kraft tretenden – Mindestverordnung (MVO) vom 17. Dezember 2008 Gebrauch gemacht. 3.8. Mecklenburg-Vorpommern 3.8.1. Personalausstattung 3.8.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 1. April 2004139 erfolgen Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen140 139 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 295), beigefügt als Anlage 29. - 70 - grundsätzlich durch pädagogische Fachkräfte. Pädagogische Fachkraft ist gemäß § 11 Nr. 1 bis 6 KiföG M-V, wer über einen der folgenden Berufsabschlüsse oder berufsqualifizierenden Abschlüsse verfügt: 1. staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher, 2. Diplom-Pädagogin oder Diplom-Pädagoge in einer für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen spezifischen Fachrichtung, 3. Diplom- Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge in einer für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen spezifischen Fachrichtung, 4. Absolventin oder Absolvent eines für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen spezifizierten Studiengangs mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts“, 5. Teilanerkennung als Erzieherin oder Erzieher für den jeweiligen Teilbereich Krippe, Kindergarten oder Hort, 6. gleichwertige ausländische Abschlüsse. Die pädagogischen Fachkräfte im Sinne des § 11 Nr. 1 bis 6 KiföG M-V können nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Personen mit anerkannten pädagogischen Teilqualifikationen sowie durch Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger und Sozialassistentinnen und Sozialassistenten unterstützt werden. Ebenso ist auch der zusätzliche Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten in der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher zulässig (§ 10 Abs. 4 Satz 2 KiföG M-V). Die zielgerichtete Vorbereitung auf die Schule in einer Kindertageseinrichtung in den zehn Monaten von dem voraussichtlichen Schuleintritt nach § 3 Abs. 2 KiföG M-V141 darf gemäß § 10 Abs. 6 KiföG M-V nur durch pädagogische Fachkräfte erfolgen, die über eine zusätzliche, den Anforderungen entsprechende Qualifikation verfügen. In integrativen Gruppen und Sonderkindergärten sind in Abhängigkeit von der Behinderung der Kinder gemäß § 10 Abs. 7 KiföG M-V zusätzlich zu den pädagogischen Fachkräften staatlich anerkannte Erzieherinnen oder staatlich anerkannte Erzieher mit einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung, Heilerzieherinnen oder Heilerzieher oder Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen einzusetzen. Geleitet werden dürfen Kindertageseinrichtungen nur von pädagogischen Fachkräften, die über eine ausreichende Berufserfahrung 140 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V werden in Kindertageseinrichtungen Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert. Die Förderung umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V). Kindertageseinrichtungen können gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 KiföG M-V als Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten oder Hort geführt werden. 141 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KiföG M-V haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg- Vorpommern im Jahr vor ihrem Eintritt in die Schule einen Anspruch auf eine zielgerichtete Vorbereitung auf die Schule in einer Kindertageseinrichtung. - 71 - und eine besondere Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen (§ 10 Abs. 10 KiföG M-V). 3.8.1.2. Personalbemessung Die Personalbemessung ist in § 10 Abs. 5 KiföG M-V geregelt. Nach Satz 1 dieser Bestimmung stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten sicher, dass eine pädagogische Fachkraft durchschnittlich 1. sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. 18 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder 3. 22 Kinder im Grundschulalter fördert. Das Nähere legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest (§ 10 Abs. 5 Satz 2 KiföG M-V). 3.8.2. Gruppengrößen Im Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) werden keine Gruppengrößen vorgegeben . Es liegt in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen , entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.8.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Welche Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen zu stellen sind, ist im Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) nicht geregelt . Durch § 24 Abs. 5 KiföG M-V wird das Ministerium für Soziales und Gesundheit zwar ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung entsprechende Mindeststandards festzulegen ; von dieser Verordnungsermächtigung ist aber bislang noch kein Gebrauch gemacht worden. Allerdings hat das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern unter dem 6. Oktober 2006 eine “Handreichung zur Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ veröffentlicht, die unter anderem auch Hinweise zu den erforderlichen räumlichen Gegebenheiten in Kindertageseinrichtungen enthält und vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (Abteilung Jugend und Familie – Landesjugendamt ) als der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörde zu beachten ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die als Anlage 30 beigefügte Materialie verwiesen. - 72 - 3.9. Niedersachsen 3.9.1. Personalausstattung 3.9.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Welche Anforderungen in Niedersachsen an die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten gestellt werden, ist abschließend in § 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002142 festgelegt . Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Die Leitung einer Kindertagesstätte143 darf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KiTaG nur einer Sozialpädagogin, einem Sozialpädagogen, einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder einem Erzieher mit staatlicher Anerkennung (sozialpädagogische Fachkräfte) übertragen werden. Die Leitung soll über einschlägige Berufserfahrung verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden144 Ausnahmen zulassen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG). Die Gruppenleitung darf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KiTaG nur einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen werden. Ist die Ausbildung einer Erzieherin oder eines Erziehers nur für eine bestimmte Kindesaltersstufe anerkannt, so genügt diese Anerkennung, wenn sie oder er eine Gruppe leitet, die überwiegend aus Kindern dieser Altersstufe besteht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KiTaG). Für Fachkräfte mit einem anderen staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder einer gleichwertigen Ausbildung können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden Ausnahmen zulassen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG). In jeder Gruppe muss gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 KiTaG eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. Sie soll in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinder- 142 Nds. GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 300), beigefügt als Anlage 31. 143 In § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG werden Kindertagesstätten als Tageseinrichtungen definiert, die der Betreuung von Kindern a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen), b) von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten) und c) von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Hort) dienen. 144 Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006, Nds. GVBl. S. 597) werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers abweichend von § 69 Abs. 3 SGB VIII von der Behörde oder den Behörden des Landes wahrgenommen, die die Landesregierung bestimmt. - 73 - pflegerin oder Kinderpfleger, Sozialassistentin oder Sozialassistent sein (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KiTaG). Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden Ausnahmen zulassen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG). Stehen derartige geeignete Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 KiTaG auch eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt, oder eine Berufspraktikantin oder ein Berufspraktikant als zweite Kraft tätig werden. 3.9.1.2. Personalbemessung Aus den vorgenannten Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KiTaG ergibt sich, dass in jeder Gruppe zumindest zwei Fachkräfte regelmäßig tätig sein müssen. Stellen die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden fest, dass im Einzugsbereich eines Kindergartens zusätzlich zu den bestehenden Gruppen Bedarf an Kindergartenplätzen für eine Gruppe von nicht mehr als zehn Kindern besteht, so braucht für eine solche Gruppe abweichend von § 4 Abs. 3 KiTaG eine zweite Kraft nur für den Fall eines besonderen Bedarfs zur Verfügung zu stehen (§ 4 Abs. 4 KiTaG). 3.9.2. Gruppengrößen Die Größe der Gruppen ist in § 7 Abs. 2 KiTaG und in § 2 der Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) vom 28. Juni 2002145 geregelt . Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG hat der Träger einer Kindertagesstätte die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass sie entsprechend ihrem Alter gefördert werden können. Werden in einer Gruppe auch behinderte Kinder betreut, so ist der besondere Aufwand für die Förderung dieser Kinder bei der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG). Ebenfalls soll der besondere Aufwand berücksichtigt werden, der durch die Förderung von Kindern ausländischer Herkunft und Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen entsteht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 KiTaG). Nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-KiTaG beträgt die Größe der Gruppen 1. in Krippen höchstens 15 Kinder; bei mehr als 7 Kindern unter zwei Jahren in der Gruppe jedoch 145 Nds. GVBl. S. 323, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl. S. 457), beigefügt als Anlage 32. - 74 - höchstens 12 Kinder, 2. in Kindergärten höchstens 25 Kinder, 3. in Horten höchstens 20 Kinder. Gehören einer Kindergartengruppe mehr als drei Kinder anderer Altersstufen an, so ist die in Abs. 1 Nr. 2 zugelassene Höchstzahl 1. je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz, 2. je Schulkind um einen halben Platz zu verringern (§ 2 Abs. 2 der 1. DVO-KiTaG). 3.9.3. Räumliche Ausstattung Die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten ist in § 6 KiTaG und in § 1 der 1. DVO-KiTaG geregelt. Nach § 6 Abs. 1 KiTaG müssen die Räume und die Ausstattung von Kindertagesstätten kindgemäß, dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher und im Übrigen so gestaltet sein, dass eine angemessene Erziehungs-, Bildungsund Betreuungsarbeit geleistet werden kann. Kindertagesstätten müssen gemäß § 6 Abs. 2 KiTaG über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen. Die räumliche Mindestausstattung von Kindertagesstätten ist detailliert in § 1 der DVO-KiTaG festgelegt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage 32 verwiesen. Nach § 5 Satz 1 der 1. DVO-KiTaG kann das Landesjugendamt als die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den in § 1 der 1. DVO-KiTaG getroffenen Regelungen zulassen, wenn der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 12 KiTaG anders nicht erfüllt werden kann. Es kann ferner Ausnahmen von den Erfordernissen des § 1 zulassen, wenn dies der Erfüllung besonderer pädagogischer Ziele dient und dem Zweck der Vorschrift in anderer Weise Rechnung getragen wird (§ 5 Satz 2 1. DVO-KiTaG). 3.9.4. Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen Welche zusätzlichen bzw. abweichenden Mindestanforderungen an Gruppen, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder in Kindergärten gemeinsam betreut werden (integrative Gruppen) und Kinderspielkreise zu stellen sind, ist in der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 KiTaG erlassenen Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) vom 16. Juli 2002146 geregelt. 146 Nds. GVBl. S. 353, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 575), beigefügt als Anlage 33. - 75 - 3.9.4.1. Voraussetzungen und Mindestanforderungen für integrative Gruppen (§ 1 der 2. DVO-KiTaG) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DVO-KiTaG dürfen Gruppen, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder in Kindergärten gemeinsam betreut werden (integrative Gruppen ), nur eingerichtet werden, wenn in einem bestimmten Gebiet die örtliche Betreuung, Förderung und therapeutische Versorgung der behinderten Kinder sowie die Fortbildung der Fachkräfte sichergestellt ist. Die Träger der Einrichtungen, die betroffenen Gemeinden und die öffentlichen Träger der Jugend- und der Sozialhilfe haben über die nötigen Maßnahmen eine Vereinbarung zu treffen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DVO- KiTaG). In den nachfolgenden Absätzen 2 bis 7 des § 1 der 2. DVO-KiTaG werden für die gemeinsame Betreuung von behinderten und nicht behinderten Kindern zusätzliche Mindestanforderungen an die Größe der Räume (Abs. 2), die Größe der Gruppen und ihre Zusammensetzung (Abs. 3), das Betreuungspersonal (Abs. 4 und 5) und die Betreuungszeiten (Abs. 7) festgelegt, die über die für nicht integrative Gruppen geltenden Mindestanforderungen hinausgehen. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf den Text des § 1 der 2. DVO-KiTaG verwiesen. 3.9.4.2. Mindestanforderungen an Kinderspielkreise (§ 2 der 2. DVO-KiTaG) Die Mindestanforderungen an Kinderspielkreise sind in § 2 der 2. DVO-KiTaG geregelt . Kinderspielkreise sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 KiTaG – neben den Kindertagesstätten und den kleinen Kindertagesstätten mit nur einer Kleingruppe, die von gemeinnützigen Vereinen getragen werden – „sonstige Tageseinrichtungen“, bestehen in der Regel aus einer Gruppe und bieten höchstens eine halbtägige Betreuung an. Ihre Arbeit richtet sich nach den Bildungs- und Erziehungszielen der Kindergärten aus (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KiTaG). Ihre Ausstattung kann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KiTaG von der für Kindergärten vorgeschriebenen Ausstattung abweichen. In § 2 der 2. DVO- KiTaG sind – in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG – für Kinderspielkreise hinsichtlich der räumlichen Mindestausstattung (Abs. 1), der Gruppengrößen (Abs. 2) und der personellen Ausstattung (Abs. 3 bis 5) von den ansonsten geltenden Mindeststandards abweichende Anforderungen vorgesehen . Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die Anlage 33 verwiesen. - 76 - 3.10. Nordrhein-Westfalen 3.10.1. Personalausstattung 3.10.1.1. Die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 26. Mai 2008 Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007147 vereinbart die Oberste Landesjugendbehörde mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen Grundsätze über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel. In Ausführung dieser Bestimmung ist zwischen dem Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen als der Obersten Landesjugendbehörde, den vorgenannten Verbänden und den Kirchen die „Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)“ vom 26. Mai 2008148 abgeschlossen worden, die nach § 7 dieser Vereinbarung am 1. August 2008 in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung über die erforderliche Ausbildung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte sowie über den Personalschlüssel in diesen Einrichtungen gilt – wie in der Präambel auch ausdrücklich hervorgehoben wird – unmittelbar aber nur für Kindertageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz finanziell gefördert werden , also nicht für privat-gewerbliche Einrichtungsträger, weil diese – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – von der Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz ausgeschlossen sind. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 4 KiBiz gewährt das Jugendamt (nur) kirchlichen Trägern, anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 KiBiz, Elterninitiativen und kommunalen Trägern einen Zuschuss in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes, bezogen auf die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz geregelten Kindpauschalen. Die wegen fehlender Gemeinnützigkeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) nicht anerkannten und auch nicht anerkennungsfähigen privat-gewerblichen Einrichtungsträger haben folglich keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 Abs. 1 KiBiz. Die in § 6 Abs. 2 KiBiz ausdrücklich genannten privat- 147 Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007 (GVBl. NRW S. 462). 148 Beigefügt als Anlage 35. - 77 - gewerblichen Einrichtungsträger sind darüber hinaus auch von der (mittelbaren) Landesförderung nach § 21 KiBiz ausgeschlossen, weil nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung das Land dem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss (nur) für Kinder gewährt , die in einer im Bezirk des Jugendamtes nach dem Kinderbildungsgesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 KiBiz betreut werden sollen . Träger einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 KiBiz sind jedoch lediglich die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände. Im Ergebnis ist damit zwar festzustellen, dass die Personalvereinbarung vom 26. Mai 2008 für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen zumindest keine unmittelbare Geltung beansprucht. Nach Auskunft des Landschaftsverbandes Rheinland (Dezernat Schulen und Jugend – Landesjugendamt) und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL – Landesjugendamt Westfalen), also den beiden für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständigen Behörden, werden bei Entscheidungen über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII die in der vorgenannten Vereinbarung niedergelegten Grundsätze über die Qualifikation und den Personalschlüssel auf privatgewerbliche Anbieter jedoch gleichwohl entsprechend angewendet, um auch bei diesen Trägern eine hinreichend qualifizierte und ausreichende Personalausstattung sicherzustellen . 3.10.1.2. Qualifikation des pädagogischen Personals Die erforderliche Ausbildung der in Kindertageseinrichtungen tätigen sozialpädagogischen Fachkräfte und weiterer Fachkräfte ist in § 1 der Personalvereinbarung geregelt. Nach dessen Abs. 1 sind sozialpädagogische Fachkräfte staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher und staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifizierenden Bildungsgängen der Berufskollegs ausgebildet sind. Weitere Fachkräfte sind Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischem Betreuungsbedarf eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2). Sozialpädagogische Fachkräfte sind gemäß § 1 Abs. 3 der Personalvereinbarung auch Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung sowie Absolventinnen und Absolventen von Diplom-Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften mit - 78 - Schwerpunkt Kleinkind-/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit oder Frühkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuung erbringen. Die Qualifikation sog. Ergänzungskräfte ist in § 2 der Vereinbarung geregelt. Ergänzungskräfte sind danach Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung (Abs. 2). Andere Personen, die keine Kinderpflege- oder Heilerziehungspflegeausbildung haben und keine Fachkräfte im Sinne von § 1 sind, sind Ergänzungskräfte, wenn sie nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Ergänzungskraft am 15. März 2008 in der Einrichtung eingesetzt ist (Abs. 2 Satz 2). Nach § 4 Abs. 1 der Vereinbarung kann der Träger zusätzlich zu den Fachkräften und Ergänzungskräften in jeder Einrichtung Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, gegebenenfalls gruppenübergreifend, einsetzen. Für die Übertragung der Leitung einer Einrichtung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich , die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Das Berufsanerkennungsjahr bleibt bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht (§ 5 Abs. 1 Satz 2). 3.10.1.3. Personalbemessung Die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis einzuhaltende personelle Mindestbesetzung der jeweiligen Einrichtung richtet sich in Bezug auf die Anzahl und den Beschäftigungsumfang der Fach- und Ergänzungskräfte nach der oben genannten Personalvereinbarung vom 28. Mai 2008 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 KiBiz und der Anlage zu § 19 KiBiz. Maßgebend für die Mindestbesetzung ist § 6 Abs. 1 der Personalvereinbarung . Danach orientiert sich der Personaleinsatz in den Einrichtungen an den Beschreibungen der Gruppenformen in der Anlage zu § 19 KiBiz; sie ist die Grundlage für die Personalbemessung (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Eine Orientierung an den Standards der Anlage zu § 19 KiBiz ist in der Regel dann gegeben, wenn die vorgesehenen Personalstunden (FKS/EKS erster Wert der Anlage zu § 19 KiBiz) vorgehalten werden (§ 6 Abs. 1 Satz - 79 - 2 der Personalvereinbarung). Ist aufgrund der Struktur der Einrichtung eine kindbezogene Berechnung erforderlich, ergibt sich die Mindestbesetzung pro Kind aus den je Gruppe vorgesehenen Personalstunden (FKS149/EKS150 erster Wert der Anlage zu § 19 KiBiz ) geteilt durch die Anzahl der Kinder der jeweiligen Gruppenform (§ 6 Abs. 2 der Personalvereinbarung). Bei hoher Belegung der Einrichtung kann gemäß § 6 Abs. 3 der Personalvereinbarung die entsprechende Anwendung der Überbelegungsmöglichkeit des § 18 Abs. 4 Satz 2 KiBiz vorübergehend zu einer entsprechend geringfügigen Absenkung der Orientierungswerte führen. 3.10.2. Gruppengrößen Die Zahl der Kinder pro Gruppe soll sich nach § 18 Abs. 4 Satz 1 KiBiz an den Beschreibungen der Gruppenformen gemäß der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz orientieren. Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 KiBiz). Auch diese Bestimmungen gelten unmittelbar zwar nur für die Träger von Kindertageseinrichtungen , die – wie insbesondere die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe – nach dem Kinderbildungsgesetz finanziell gefördert werden. Nach Auskunft der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe werden die in § 18 Abs. 4 in Verbindung mit der Anlage zu § 19 KiBiz getroffenen Regelungen im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens jedoch auf privat-gewerbliche Einrichtungsträger entsprechend angewendet werden. 3.10.3. Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung In § 13 nimmt das Kinderbildungsgesetz die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII normierte regelmäßige Pflicht des Einrichtungsträgers, mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis dem jeweiligen Landesjugendamt die pädagogische Konzeption der Einrichtung vorzulegen, auf. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung haben die Tageseinrichtungen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungspezifischen pädagogischen Konzept durchzuführen. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit zielt nach § 13 Abs. 2 KiBiz darauf ab, das Kind unter Beachtung der in Artikel 7 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen, 149 FKS: Fachkräftestunden 150 EKS: Ergänzungskraftstunden - 80 - seine interkulturelle Kompetenz zu stärken, die Herausbildung kultureller Fähigkeiten zu ermöglichen und die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungsbereichen zu unterstützen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KiBiz haben die Einrichtungen ihre Bildungskonzepte so zu gestalten, dass die individuelle Bildungsförderung die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Eltern berücksichtigt und unabhängig von der sozialen Situation der Kinder sichergestellt ist. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 KiBiz die kontinuierliche Förderung der Sprachentwicklung des Kindes im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB VIII. Das pädagogische Konzept nach § 13 Abs. 1 KiBiz muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten (§ 13 Abs. 6 Satz 2 KiBiz). 3.10.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Die Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen sind in Nordrhein-Westfalen nicht näher geregelt. Gemeinsam mit dem Rheinländischen Landesjugendamt hat das Landesjugendamt Westfalen mit Stand vom 18. Februar 2009 jedoch „Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen “ entwickelt und im Internet veröffentlicht151, die als Orientierungshilfe bei der Planung von Kindertageseinrichtungen dienen sollen und darüber hinaus als Beurteilungsmaßstab im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens herangezogen werden. Die pädagogische Beschreibung der Raumausstattung lässt sich den „Empfehlungen zum Bau und zur Ausstattung von Tageseinrichtungen für Kinder“152 entnehmen. Auch wenn diese Empfehlungen bereits im Jahr 1994 formuliert wurden, werden sie seitens des Landesjugendamts Westfalen noch als durchaus aktuell angesehen. Diese Empfehlungen sollen Arbeitshilfen sein und helfen, beim Bau und Umbau von Einrichtungen kindgerechte und wirtschaftliche Lösungen zu finden. Die Einhaltung dieser Empfehlungen ist allerdings nicht Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Sie sind auch nicht als verbindliche Auslegung des Begriffs „Kindeswohl“ in § 45 Abs. 2 SGB VIII zu verstehen. 151 Beigefügt als Anlage 36. 152 Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 9. Juni 1994 (MBl.NW S. 726); beigefügt als Anlage 37. - 81 - 3.10.5. Ergänzende Informationen Ergänzende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis an Träger von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen lassen der als Anlage 38 beigefügten Unterlage entnehmen. 3.11. Rheinland-Pfalz 3.11.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Unter welchen Voraussetzungen dem Träger einer Kindertageseinrichtung die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis nicht erteilt werden darf, ist in Rheinland -Pfalz allgemein in § 22 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993153 geregelt. Nach dieser Bestimmung ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII insbesondere zu versagen, wenn nach der Zahl oder der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nach der persönlichen Eignung der Leiterin oder des Leiters oder nach der Art und Ausstattung der Einrichtung unter Berücksichtigung des erzieherischen Bedarfs der zu betreuenden Kinder eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann. 3.11.2. Personalausstattung 3.11.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Die Anforderungen an die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen kommunaler und freigemeinnütziger Träger sind in Rheinland-Pfalz nicht im Kindertagesstättengesetz (KiTaG) vom 15. März 1991154, sondern in der Kindertagesstätten -Fachkräftevereinbarung vom 1. April 1999155 festgelegt. Diese in Ausführung des § 45 Abs. 2 SGB VIII getroffene Vereinbarung ist zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen , den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den kommunalen Spitzenverbänden geschlossen worden und bestimmt gemäß Ziffer 1 der Fachkräftevereinbarung die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal in Kindertagesstät- 153 GVBl. S. 632, zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52). Auszugsweise beigefügt als Anlage 39. 154 GVBl. S. 79, zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), beigefügt als Anlage 40. 155 Beigefügt als Anlage 41. - 82 - ten (Kindergärten, Horten und sonstigen vergleichbaren Tageseinrichtungen) nach dem Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 in der jeweils gültigen Fassung156. Einrichtungsträger wie insbesondere privat-gewerbliche Anbieter, die nicht einem Dachverband der Vereinbarungspartner angehören, werden durch die Kindertagesstätten -Fachkräftevereinbarung rechtlich nicht gebunden. Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens für privat-gewerbliche Einrichtungsträger ist im Hinblick auf die Qualifikation des pädagogischen Personals deshalb vorrangig die bundesrechtliche Bestimmung des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII heranzuziehen, derzufolge die Erlaubnis zu versagen ist, wenn die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist. Prüfungsmaßstab ist darüber hinaus die Regelung in § 22 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG), wonach – wie bereits erwähnt – die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte unter anderem dann zu versagen ist, wenn nach der „fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder nach der persönlichen Eignung der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung “ unter Berücksichtigung des erzieherischen Bedarfs der zu betreuenden Kinder eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann. Obwohl die Kindertagesstätten-Fachkräftevereinbarung für privat-gewerbliche Einrichtungsträger keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung entfaltet, dürfte ihr als Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der vorgenannten bundes- und landesrechtlichen Regelungen gleichwohl in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen157. 3.11.2.2. Personalbemessung Nach § 22 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder – wie bereits erwähnt – unter anderem auch dann zu versagen, wenn nach der „Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung“ unter Berücksichtigung des erziehe- 156 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ist es Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippen und anderen Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) sowie in Kindertagespflege die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern. Kindergärten sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaG allgemeine Erziehungs- und Bildungseinrichtungen vorwiegend für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Horte sind Tageseinrichtungen für Schulkinder (§ 1 Abs. 3 KiTaG) und Krippen sind gemäß § 1 Abs. 4 KiTaG Einrichtungen zur Betreuung und Förderung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. 157 Zu den Regelungen der Kindertagesstätten-Fachkräftevereinbarung vgl. im Einzelnen die als Anlage 41 beigefügte Materialie. - 83 - rischen Bedarfs der zu betreuenden Kinder eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann. Konkretisiert wird diese Regelung durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes beruhende Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998158. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 dieser Verordnung beträgt die personelle Regelbesetzung im Kindergarten 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe. Hiernach sind für den Erziehungsdienst je Gruppe eine Stelle für die Gruppenleitung und eine dreiviertel Mitarbeiterstelle vorzusehen (Abs. 4 Satz 2 der VO). Bei Kindergärten mit nur einer Gruppe ist neben der Stelle für die Gruppenleitung eine ganze Mitarbeiterstelle vorzusehen (Abs. 4 Satz 3). In Kindergärten mit Ganztagsplätzen ist zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle für mindestens fünf sowie für je weitere zehn Ganztagsplätze vorzusehen (Abs. 4 Satz 4). Die Stellen können gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 der VO auf mehrere Erziehungskräfte aufgeteilt werden. Bei altersgemischten Gruppen sollen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 der VO bei Aufnahme von drei oder vier Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle und gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 der VO bei Aufnahme von fünf oder sechs Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe Mitarbeiterstelle je Gruppe vorgesehen werden. Für den Erziehungsdienst im Hort sind gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 der VO je Gruppe grundsätzlich eine Stelle für die Gruppenleitung und eine halbe Mitarbeiterstelle vorzusehen. Beträgt die tägliche Öffnungszeit weniger als sieben Stunden, soll die personelle Besetzung im Benehmen mit dem Jugendamt angemessen verringert werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 der VO). Für den Erziehungsdienst in Krippen sind nach § 4 Abs. 4 der VO je Gruppe grundsätzlich zwei Stellen vorzusehen, von denen eine mit einer zur Gruppenleitung befähigten Erziehungskraft besetzt sein muss. Die vorgenannten Regelungen der Landesverordnung vom 31. März 1998 zur Personalbemessung in Kindergärten, Horten und Krippen gelten unmittelbar allerdings nur für die Träger einer im Bedarfsplan des Jugendamtes ausgewiesenen Kindertagesstätte, zu denen privat-gewerbliche Anbieter nicht gehören. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG gewährleistet das Jugendamt, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 7 erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung ste- 158 GVBl. S. 124, zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 27. Dezember 2005 (GVBl. S. 574), beigefügt als Anlage 42. - 84 - hen. Es legt im Benehmen mit der Schulbehörde in einem Bedarfsplan fest, in welchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl und Größe Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen vorhanden sein müssen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KiTaG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KiTaG wirkt das Jugendamt darauf hin, dass die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe errichtet und betrieben werden. Auch Elterninitiativen können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KiTaG im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätten errichten und betreiben, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für einen im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten, ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KiTaG die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Bei anderen im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten soll in Landkreisen das Jugendamt die Gemeinde anregen, die Trägerschaft als freiwillige öffentliche Aufgabe zu übernehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Ki- TaG). Als Träger einer im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätte kommt nach § 10 Abs. 1 und 2 KiTaG – neben den Kommunen – also nur ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Betracht. Damit scheiden privat-gewerbliche – wegen fehlender Gemeinnützigkeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) nicht anerkennungsfähige – Anbieter als Träger im Bedarfsplan ausgewiesener Kindertagesstätten aus. Da sich die Anwendbarkeit der o. g. Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 aber – wie bereits erwähnt – auf die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten beschränkt, sind privat-gewerbliche Einrichtungsträger deren Regelungen zumindest unmittelbar nicht unterworfen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass sich die Personalbemessung in privatgewerblichen Kindertageseinrichtungen landesrechtlich vorrangig am Maßstab des § 22 Abs. 1 AGKJHG zu orientieren hat. Gleichwohl wird man es als rechtlich vertretbar ansehen können, wenn die vorgenannten Bestimmungen der Landesverordnung zur Personalbesetzung bei der Auslegung und Anwendung des § 22 Abs. 1 AGKJHG auf privat -gewerbliche Anbieter im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens mit herangezogen werden. 3.11.3. Gruppengrößen Die Landesverordnung vom 31. März 1998 trifft in den §§ 2 bis 4 auch konkrete Regelungen zu den Gruppengrößen in Kindergärten, Horten und Krippen. Aus den bereits zuvor näher erläuterten Gründen gelten aber auch diese Bestimmungen unmittelbar nur - 85 - für die in die Bedarfsplanung aufgenommenen, von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder den Kommunen betriebenen Kindertagesstätten. Da diese Regelungen jedoch als Orientierungshilfe bei der Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis an privat-gewerbliche Einrichtungsträger dienen können, sollen sie nachfolgend kurz wiedergegeben werden. Danach gilt Folgendes: Für Kindergärten soll gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung bei der Bedarfsplanung von einer Gruppengröße von 25 Kindern, bei Gruppen mit einem überwiegenden Anteil an Ganztagsplätzen von 22 Kindern ausgegangen werden. Die Gruppengröße kann bei einer Aufnahme behinderter Kinder reduziert werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der VO). Gruppen mit weniger als 15 Kindern sollen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 der VO nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden. Bei altersgemischten Gruppen soll gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der VO bei Aufnahme ab drei Kindern anderer Altersgruppen eine angemessene Reduzierung der Gruppengröße vorgenommen werden, bei einer zusätzlichen Aufnahme von Kleinkindern gilt als Richtwert 15 Kinder. Die Gruppengröße im Hort beträgt gemäß § 3 Abs. 3 der VO in der Regel 15 bis 20 Kinder. In Krippen beträgt die Gruppengröße in der Regel acht bis zehn Kinder. 3.11.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten Weder das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) vom 15. März 1991 noch die auf seiner Grundlage erlassene Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 enthalten Bestimmungen, in denen bauliche und/oder räumliche Mindestandards für Kindertageseinrichtungen festgelegt sind. Abgesehen von der allgemeinen bundesrechtlichen Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, derzufolge die Betriebserlaubnis zu versagen ist, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet ist, kommt als rechtlicher Prüfungsmaßstab insoweit nur die – auch für privat-gewerbliche Anbieter von Kindertageseinrichtungen geltende – Bestimmung des § 22 Abs. 1 AGKJHG in Betracht. Danach ist – wie bereits erwähnt – die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte unter anderem dann zu versagen, wenn nach der „Art und Ausstattung der Einrichtung“ unter Berücksichtigung des erzieherischen Bedarfs der zu betreuenden Kinder eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann. - 86 - 3.12. Saarland 3.12.1. Personalausstattung 3.12.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (SKBBG) vom 18. Juni 2008159 sind die Förderung, Bildung und Pflege der Kinder in Kindertageseinrichtungen160 durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte zu gewährleisten, wobei die Leitung einer Gruppe in der Regel einem Sozialpädagogen bzw. einer Sozialpädagogin oder einem Erzieher bzw. einer Erzieherin übertragen ist. Die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung sollen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 SKBBG über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Dies gilt nicht für Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine derartige Leitungsfunktion übertragen wurde oder die diese bereits mindestens seit einem Jahr kommissarisch innehatten (§ 3 Abs. 5 Satz 2 SKBBG). Welche Mindestvoraussetzungen an die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen zu stellen sind, ist im Einzelnen in der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SKBBG beruhenden und am 5. September 2008 in Kraft getretenen Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungsund -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG) vom 2. September 2008161 geregelt. Nach § 1 Abs. 1 dieser Ausführungs-VO SKBBG gilt diese Verordnung für Tageseinrichtungen für Kinder, die von Trägern im Sinne des § 8 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG betrieben werden. Kindertageseinrichtungen können gemäß § 8 Abs. 1 Ausführungs -VO SKBBG von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, kommunalen Gebietskörperschaften sowie von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten Trägern betrieben werden. Privatgewerbliche , auf Gewinnerzielung gerichtete kommerzielle Träger scheiden wegen fehlender Gemeinnützigkeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) zwar als „anerkannte Träger der 159 Gesetz Nr. 1649: Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Saarländisches Kinderbetreuungs und -bildungsgesetz (SKBBG) vom 18. Juni 2008 (Amtsblatt S. 1254), in Kraft getreten am 1. August 2008 (vgl. § 10 Abs. 1 SKBBG), beigefügt als Anlage 44. 160 Nach § 2 Abs. 1 SKBBG sind Tageseinrichtungen für Kinder Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Tageseinrichtungen für Kinder sind gemäß § 2 Abs. 2 SKBBG insbesondere 1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Kinderhorte für Kinder im Schulalter, 4. altersgemischte Tageseinrichtungen für Kinder, 5. integrative Tageseinrichtungen für Kinder. 161 Amtsblatt S. 1398, beigefügt als Anlag 45. - 87 - freien Jugendhilfe“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG aus, sind aber dann als „andere, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannte Träger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie vom Jugendamt eine Betriebserlaubnis erhalten haben162. Die an einen privat-gewerblichen Einrichtungsträger für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zu stellenden Mindestanforderungen unterscheiden sich dabei nicht von denen, die andere freie Träger erfüllen müssen. Im Ergebnis ist damit festzustellen , dass auch privat-gewerbliche Anbieter – ebenso wie freigemeinnützige Träger – nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Nach § 11 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG sind Fachkräfte im Sinne des § 3 Abs. 3 SKBBG in der Regel: 1. in Kinderkrippen: Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen , Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen , Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwestern sowie Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung, 2. in Kindergärten: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen sowie Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung, 3. in Kinderhorten: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung. Soweit die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung nach § 3 Abs. 5 SKBBG über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen sollen, gilt diese Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Ausführungs-VO SKBBG als erfüllt, wenn der Abschluss mindestens an einer Fachhochschule erworben wurde. 162 Telefonische Auskunft des Saarländischen Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur vom 25. März 2009 gegenüber dem Unterzeichner. - 88 - 3.12.1.2. Personalbemessung Wie bereits erwähnt, sind die Förderung, Bildung und Pflege der Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SKBBG durch eine „ausreichende Anzahl“ geeigneter Fachkräfte zu gewährleisten. Der Anteil der eingesetzten Kinderpfleger bzw. Kinderpflegerinnen oder der Kinderkrankenpfleger bzw. Kinderkrankenschwestern darf im Verhältnis zu den ansonsten eingesetzten Fachkräften ein Drittel nicht übersteigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SKBBG). Nach § 11 Abs. 4 der Ausführungs-VO SKBBG gilt die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 SKBBG für Kindertageseinrichtungen mit der Maßgabe , dass Beschäftigungsverhältnisse von Kinderpflegern, Kinderpflegerinnen, Krankenpflegern und Krankenschwestern, die bereits vor dem 1. August 2008 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zu ihrer Einrichtung standen, Bestandsschutz genießen. Die Personalschlüssel in Kindertageseinrichtungen sind in § 3 Abs. 4 SKBBG festgelegt ; dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorten sowie zwischen altersgemischten und integrativen Einrichtungen. Für eine sechsstündige Betreuungszeit gelten gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 SKBBG folgende Personalschlüssel , wobei eine Mindestpersonalisierung von 1,5 Fachkräften bzw. in eingruppigen Einrichtungen von 2 Fachkräften pro Gruppe sicherzustellen ist: 1. Kinderkrippe: eine Fachkraft bei fünf genehmigten Plätzen. 2. Kindergarten: eine Fachkraft ab 13 und bis höchstens 16 genehmigte Plätze. 3. Kinderhort: eine Fachkraft bei 13 genehmigten Plätzen. 4. In altersgemischten Einrichtungen wird der Personalschlüssel entsprechend der jeweiligen Altersmischung in Anlehnung an die Festsetzungen in den Nummern 1 bis 3 ermittelt. 5. In integrativen Einrichtungen: Der Personalbedarf für von einer Behinderung bedrohte Kinder oder Kinder mit einer Behinderung wird im Einzelfall vom Ministerium für Justiz, Arbeit , Gesundheit und Soziales im Rahmen des SGB XII163 163 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955). - 89 - festgelegt. Für den Bereich der darüber hinaus betreuten nicht behinderten Kinder kommt Folgendes hinzu: eine Fachkraft ab 10 und bis höchstens 12 genehmigte Plätze. Sofern sich die Kinder im Krippenalter befinden: eine Fachkraft bei fünf genehmigten Plätzen. Übersteigt die Betreuungszeit sechs Stunden, so ist der Personalschlüssel anteilsmäßig anzupassen (§ 3 Abs. 4 letzter Satz SKBBG). 3.12.2. Gruppengrößen Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungs-VO SKBBG sollen Kindertageseinrichtungen in der Regel an einem Standort mindestens zwei und maximal sechs Gruppen umfassen. Soweit ausschließlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, soll die Kindertageseinrichtung in der Regel maximal vier Gruppen umfassen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Ausführungs -VO SKBBG). Mehrere Standorte können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Ausführungs- VO SKBBG organisatorisch zu einer Gesamteinrichtung zusammengefasst werden. Nach § 10 Abs. 2 bis 6 Ausführungs-VO SKBBG gelten für Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderhorte sowie altersgemischte und integrative Einrichtungen im Einzelnen folgende Gruppengrößen: In Kindergärten soll eine Gruppe in der Regel mindestens 20, aber nicht mehr als 25 Kinder umfassen (Abs. 2). In Kinderkrippen soll eine Gruppe in der Regel mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kinder umfassen (Abs. 3). In Kinderhorten soll gemäß Abs. 4 eine Gruppe in der Regel mindestens 15, aber nicht mehr als 20 Kinder umfassen. Nach § 10 Abs. 5 Ausführungs-VO SKBBG soll in altersgemischten Einrichtungen für Kinder eine Gruppe mit erweiterter Altersmischung, soweit Kinder im Alter von null bis sechs Jahren betreut werden, 15 Kinder, soweit Kinder im Alter von 18 Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder, und soweit Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren betreut werden, 20 Kinder umfassen. In integrativen Einrichtungen soll eine Gruppe in der Regel zehn Kinder ohne Behinderung und fünf Kinder, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, umfassen (§ 10 Abs. 6 Ausführungs-VO SKBBG). 3.12.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Nach § 9 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG müssen die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten , die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen bau- - 90 - lich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass eine den Kindern angemessene Förderung, Bildung und Betreuung möglich ist. Das Nähere regelt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Ausführungs-VO SKBBG das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur durch Verwaltungsvorschriften. Bis zu deren Erlass finden die in den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 6. Juli 1988164 und in den Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45 - 48a SGB VIII vom 17. August 2001165 zu den räumlichen Gegebenheiten getroffenen Regelungen weiterhin Anwendung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Ausführungs-VO SKBBG). Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen 46 und 47 verwiesen. 3.12.4. Ergänzende Informationen Ergänzende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII an privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtung im Saarland lassen sich der als Anlage 48 beigefügten Unterlage entnehmen . 3.13. Sachsen 3.13.1. Personalausstattung 3.13.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG)166 müssen Kindertageseinrichtungen167 über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Anforderungen an die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen sind in der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 5 SächsKitaG erlassenen 164 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland (GMBl. Saarland) S. 174, beigefügt als Anlage 46. 165 Amtsblatt des Saarlandes S. 1812, beigefügt als Anlage 47. 166 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (Sächs. GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 871), beigefügt als Anlage 49. 167 Nach § 1 Abs. 1 SächsKitaG gilt das Gesetz über Kindertageseinrichtungen für Kinderkrippen, Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen) und für Kindertagespflege, soweit sie nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG angeboten wird. Zur Begriffsbestimmung der Kinderkrippen, Kindergärten und Horte im Sinne des SächsKitaG vgl. § 1 Abs. 2 bis 4 KitaG. - 91 - Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) vom 9. Januar 2004168 geregelt. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: 3.13.1.1.1. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern (§ 1 SächsQualiVO) Die Anforderungen an die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern in Kindertageseinrichtungen sind in § 1 SächsQualiVO festgelegt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 SächsKitaG Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen: 1. Staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder 2. staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge oder 3. staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeitern, staatlich anerkannter Diplom- Sozialarbeiter. Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SächsQualiVO Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen und Qualifikationen: 1. staatlich anerkannte Heilpädagogin, staatlich anerkannter Heilpädagoge oder 2. staatlich anerkannte Diplom-Heilpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge oder 3. staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifikation (HPZ-2003) vom 28. August 2003169 entspricht. Anstelle der genannten pädagogischen Fachkräfte kann auch eine Heilerziehungspflegerin oder ein Heilerziehungspfleger eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsQualiVO). Den pädagogischen Fachkräften im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 SächsQualiVO sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SächsQualiVO gleichgestellt: 1. Praktikantinnen oder Praktikanten für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers während der berufspraktischen Ausbildung, die auf die Zahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß dem Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG mit 0,5 Vollzeitäquivalent anzurechnen sind; 2. Personen , deren Abschluss als gleichwertige Fachausbildung für einen Teilbereich im Tätigkeitsfeld der staatlich anerkannten Erzieherin oder des staatlich anerkannten Erziehers 168 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und der Tagespflegepersonen (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 11), beigefügt als Anlage 50. 169 SächsABl. S. 884 - 92 - anerkannt wurden, für den jeweiligen Altersbereich nach § 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG. Diese Fachkräfte können auch in altersgemischten Gruppen arbeiten, wenn in der Gruppe Kinder aufgenommen sind, für die eine entsprechende Befähigung vorliegt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 SächsQualiVO). Personen mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 des § 1 SächsQualiVO genannten Qualifikationen können gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 SächsQualiVO in Kindertageseinrichtungen als pädagogische Fachkraft im Rahmen der Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG tätig werden, wenn gegenüber dem Landesjugendamt der Nachweis der Teilnahme an einer berufsbegleitenden Ausbildung, die zur Erreichung des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers führt, erbracht wird. 3.13.1.1.2. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben (§ 2 SächsQualiVO) Die Anforderungen an die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben sind in § 2 SächsQualiVO geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung sind pädagogische Fachkräfte für die Ausübung von Leitungsaufgaben Fachkräfte mit folgendem Berufsabschlüssen: 1. in Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität bis zu 70 Plätzen: a) staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder b) staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom- Sozialpädagoge oder c) staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter, 2. in Tageseinrichtungen mit einer Kapazität von mehr als 70 Plätzen: a) staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge oder b) staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter. In Kindertageseinrichtungen mit behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern kann anstelle der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufsabschlüsse eine Diplom- Heilpädagogin oder ein Diplom-Heilpädagoge als Leiterin oder Leiter tätig werden (§ 2 Abs. 2 SächsQualiVO). Pädagogische Fachkräfte mit Leitungsaufgaben, die über Berufsabschlüsse nach Abs. 1 Nr. 1a SächsQualiVO verfügen, haben gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsQualiVO einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen, der mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der - 93 - Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003170 entspricht. 3.13.1.2. Personalbemessung Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG müssen Kindertageseinrichtungen – wie bereits erwähnt – über eine „ausreichende Anzahl“ pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit Kindern verfügen. Die Personalschlüssel sind in § 12 Abs. 2 SächsKitaG festgelegt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten in der Regel folgende Personalschlüssel : 1. Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder, 2. Kindergarten : eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder, 3. Hort: 0,9 pädagogische Fachkräfte für 20 Kinder, 4. eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte. Bemessungsgrundlage ist für die Nummern 1 und 2 eine neunstündige und für Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SächsKitaG). Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Personalschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Personalschlüssel für den Hort (§ 12 Abs. 2 Satz 3 SächsKitaG). 3.13.2. Gruppengrößen Die Gruppengrößen werden im Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) nicht vorgegeben. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.13.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Nach § 11 Satz 1 SächsKitaG müssen die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen den Aufgaben gemäß § 2 SächsKitaG genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein (§ 11 Satz 2 SächsKitaG). Zur Konkretisierung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben in § 11 SächsKitaG hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales am 2. Juni 170 SächsABl. S. 925. - 94 - 2005 eine Verwaltungsvorschrift zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen erlassen171, die bei Entscheidungen des Sächsischen Landesjugendamtes über die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII heranzuziehen ist und gleichzeitig Architekten und Trägern von Kindertageseinrichtungen als Orientierung dient. Damit soll erreicht werden, dass die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen den Aufgaben gemäß § 2 SächsKitaG genügen. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts, des Arbeitsschutzes , des für die jeweilige Einrichtung zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unfallkasse Sachsen sind unabhängig von dieser Empfehlung zu beachten. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die als Anlage 51 beigefügte Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 verwiesen. 3.13.4. Besondere Anforderungen bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in Kindertageseinrichtungen Nach § 19 Satz 3 SächsKitaG ist bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in Kindertageseinrichtungen dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtungen Rechnung zu tragen. Näheres über die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern (behinderte Kinder) mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII172 in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) ist in der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Satz 5 SächsKitaG erlassenen Sächsischen Integrationsverordnung (SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002173 geregelt. Nach § 2 Abs. 1 SächsIntegrVO muss eine Kindertageseinrichtung , die behinderte Kinder zur Integration aufnimmt174, den Anforderungen 171 Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522). 172 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955). 173 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen (Sächsische Integrationsverordnung – SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005, beigefügt als Anlage 52. 174 Integration ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SächsIntegrVO die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung von behinderten Kindern gemeinsam mit nicht behinderten Kindern, soweit es sich dabei um eine nach Art, Gestaltung und Zeitdauer planvolle Hilfe entsprechend der jeweiligen Behinde- - 95 - der Sächsischen Integrationsverordnung entsprechen. Dem besonderen Förderbedarf behinderter Kinder wird in der Sächsischen Integrationsverordnung insbesondere durch die Regelungen in § 4 (Anzahl der Kinder und Zusammensetzung der Gruppen), § 5 (Personalschlüssel und personelle Besetzung) und § 7 (räumliche Bedingungen und Ausstattung der Kindertageseinrichtung) Rechnung getragen. Hinsichtlich des Inhalts dieser Regelungen im Einzelnen wird auf die als Anlage 52 beigefügte Materialie verwiesen . 3.14. Sachsen-Anhalt 3.14.1. Personalausstattung Die an den Betrieb einer Kindertageseinrichtung in Sachsen-Anhalt zu stellenden personellen Mindestanforderungen sind abschließend in § 21 des Kinderförderungsgesetzes (KiFöG) vom 5. März 2003175 festgelegt. In § 24 Abs. 5 Nr. 2 KiFöG wird das Ministerium für Gesundheit und Soziales zwar ermächtigt, die Mindestanzahl an pädagogischem , sonderpädagogischem und sonstigem entsprechend erforderlichem Fachpersonal , den Personalschlüssel sowie die Anforderungen an die Mindestqualifikation des Fachpersonals bei der Betreuung von Kindern mit Behinderung durch Rechtsverordnung näher zu regeln; von dieser Ermächtigungsgrundlage ist bislang jedoch noch kein Gebrauch gemacht worden. Die vorgenannte Bestimmung des § 21 KiFöG gilt unmittelbar allerdings nur für Träger von Tageseinrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KiFöG, d. h. für Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (Nr. 1), anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (Nr. 2) und sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen (Nr. 3). Privat-gewerbliche, auf Gewinnerzielung gerichtete Anbieter scheiden damit – wegen fehlender Gemeinnützigkeit – als Träger von Tageseinrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KiFöG aus. Nach Auskunft des Landesjugendamts Sachsen-Anhalt als der für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständigen Behörde176 werden im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens die in § 21 KiFöG hinsichtlich des Fachper- rung handelt. Diese Hilfe soll sich über mehrere Stunden des Tages erstrecken und in regelmäßiger Folge gewährt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsIntegrVO). 175 Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz (KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S.48), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452), beigefügt als Anlage 53. 176 Telefonische Auskunft des Referats Kindertageseinrichtungen im Landesjugendamt gegenüber dem Unterzeichner vom 30. April 2009. - 96 - sonals getroffenen Regelungen auf privat-gewerbliche Anbieter jedoch entsprechend angewendet, um auch bei diesen Trägern eine hinreichende und an den rechtlichen Vorgaben des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII orientierte Personalausstattung sicherzustellen. 3.14.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 21 Abs. 1 KiFöG muss die Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen177 durch eine ausreichende Zahl „geeigneter pädagogischer Fachkräfte“ gewährleistet sein. Geeignete pädagogische Fachkraft ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KiFöG, wer einen der folgenden Berufsabschlüsse nachweist: 1. staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher, 2. Diplom- Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, 3. Abschlüsse nach der Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen vom 25. November 1991178, wobei eine Beschränkung von Ausbildungsabschlüssen auf die Betreuung bestimmter Altersgruppen zu beachten ist oder 4. Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterabschlüsse mit der Schwerpunktausbildung Frühpädagogik. Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KiFöG kann das Landesjugendamt auf Antrag im Einzelfall Personen mit weiteren pädagogischen Ausbildungs- oder Studienabschlüssen als Fachkräfte zulassen, wenn sie aufgrund ihrer individuellen Ausbildungs- oder Studieninhalte und ihrer bisherigen praktischen Tätigkeit für die pädagogische Arbeit in einer konkreten Tageseinrichtung geeignet sind. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 KiFöG können in Kinderkrippen geeignete Hilfskräfte, insbesondere Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder Sozialassistentinnen und Sozialassistenten im Verhältnis von einer Hilfskraft zu zwei pädagogischen Fachkräften eingesetzt werden (§ 21 Abs. 3 Satz 3 KiFöG). Im Übrigen kann das Landesjugendamt abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 KiFöG den Einsatz geeigneter Hilfskräfte in angemessenem Umfang zulassen (§ 21 Abs. 3 Satz 4 KiFöG). Für jede Tageseinrichtung ist gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 KiFöG eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leitungsperson einzusetzen. Eine besondere Eignung liegt gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 KiFöG insbesondere vor, wenn eine Qualifikation ge- 177 Tageseinrichtungen sind gemäß § 4 Abs. 1 KiFöG eigenständige sozialpädagogisch orientierte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen sich Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KiFöG sind Tageseinrichtungen 1. Kinderkrippen für Kinder bis zum Alter von drei Jahren, 2. Kindergärten für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt, 3. Horte für schulpflichtige Kinder und 4. Kindertagesstätten als kombinierte Tageseinrichtungen nach den Nummern 1. bis 3. 178 GVBl. LSA S. 472 - 97 - mäß Abs. 3 für alle Altersstufen sowie eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einer Tageseinrichtung nachgewiesen werden kann. 3.14.1.2. Personalbemessung Die Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen muss – wie bereits erwähnt – gemäß § 21 Abs. 1 KiFöG durch eine „ausreichende Zahl“ geeigneter pädagogischer Fachkräfte gewährleistet sein. Für eine Tageseinrichtung oder Außenstelle einer Tageseinrichtung gelten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KiFöG folgende Mindestpersonalschlüssel: 1. Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für sechs Kinder, 2. Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder und 3. Hort: eine pädagogische Fachkraft für 25 Kinder. Bemessungsgrundlage ist für Satz 1 Nr. 1 und 2 eine neunstündige, für Satz 1 Nr. 3 eine sechsstündige Betreuungszeit (§ 21 Abs. 2 Satz 2 KiFöG). Werden Kinder verschiedener Altersgruppen gemeinsam betreut, ist der Mindestpersonalschlüssel aus den sich pro Kind nach Satz 1 ergebenden Anteilen einer Fachkraft zu ermitteln (§ 21 Abs. 2 Satz 3 KiFöG). Das Landesjugendamt kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 KiFöG Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestpersonalschlüssels nach Satz 1 zulassen. 3.14.2. Gruppengrößen Im Kinderförderungsgesetz (KiFöG) werden keine Gruppengrößen vorgegeben. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen , entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.14.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Die Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen sind in Sachsen-Anhalt weder im Kinderförderungsgesetz noch in sonstigen Rechtsvorschriften näher geregelt. 3.15. Schleswig-Holstein 3.15.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Die an den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu stellenden Mindestvoraussetzungen sind in Schleswig-Holstein allgemein in § 13 Abs. 1 des Kindertagestättengesetzes - 98 - (KiTaG) vom 12. Dezember 1991179 geregelt. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind die Größe einer Kindertageseinrichtung180, die Anzahl und die Qualifikation des Personals im erzieherischen Dienst und die Zahl der Kinder in der Gruppe so festzulegen, dass entsprechend dem Alter der Kinder und der Gruppenzusammensetzung eine dem einzelnen Kind angemessene Förderung möglich ist. Bei Aufnahme behinderter Kinder ist die Gruppengröße angemessen zu verringern (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Das Nähere über räumliche, personelle, zeitliche und organisatorische Mindestvoraussetzungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen regelt gemäß § 13 Abs. 2 KiTaG das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium durch Verordnung. Mit der Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten - und -tagespflegeverordnung – KiTaVO) vom 13. November 1992181 hat der Minister für Arbeit und Soziales, Jugend, Gesundheit und Energie von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht. 3.15.2. Personalausstattung 3.15.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Die Kinder in Tageseinrichtungen sind gemäß § 15 Abs. 1 KiTaG durch pädagogisch ausgebildete und geeignete Kräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. In Kindertageseinrichtungen müssen 1. als Leiterin oder Leiter Fachkräfte, 2. für die Gruppenleitung Fachkräfte sowie 3. weitere Kräfte, die sich aufgrund der Qualifikation oder Berufserfahrung von den Fachkräften unterscheiden können, beschäftigt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Nicht ausgebildete Kräfte können gemäß § 15 Abs. 3 KiTaG nur als zusätzliche Kräfte außerhalb der personellen Mindestanforderungen im Erziehungsdienst eingesetzt werden. Pädagogisch ausgebildete und geeignete Kräfte nach § 15 179 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2009 (GVOBl. S. 3), beigefügt als Anlage 54. 180 Kindertageseinrichtungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KiTaG sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in begründeten Einzelfällen darüber hinaus ganztags oder für einen Teil des Tages regelmäßig gefördert werden. Zu den Kindertageseinrichtungen im Sinne des KiTaG gehören Kindertagesstätten und kindergartenähnliche Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Kindertagesstätten sind gemäß § 1 Abs. 2 KiTaG 1. Krippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Horte für schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und 4. Kinderhäuser für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Kindergartenähnliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die nicht in vollem Umfang den personellen, räumlichen, zeitlichen und organisatorischen Mindestanforderungen für Kindertagesstätten entsprechen (§ 1 Abs. 3 KiTaG). 181 GVOBl. S. 500, zuletzt geändert durch die Landesverordnung vom 19. Juni 2007 (GVOBl. S. 323), beigefügt als Anlage 55. - 99 - Abs. 2 KiTaG müssen eine bestimmte Qualifikation besitzen, die im Einzelnen in § 2 Abs. 1 der Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung (KiTaVO) festgelegt ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO müssen Fachkräfte in der Leitung der Einrichtung und in der Gruppenleitung staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher sein. Weitere Kräfte in der Gruppe sind pädagogisch ausgebildete Personen, insbesondere a. Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger, sozialpädagogische Assistentinnen oder Assistenten und b. Fachkräfte mit spezieller Ausbildung für besondere Funktionen wie Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO). Die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann gemäß § 2 Abs. 2 KiTaVO bei vergleichbaren Qualifikationen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen. 3.15.2.2. Personalbemessung Die Anzahl des Personals im erzieherischen Dienst ist nach den Regelungen der Kindertagesstätten - und -tagespflegeverordnung (KiTaVO) davon abhängig, ob es sich um die Personalausstattung in Krippen, Kindergärten oder Horten handelt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Werden Kinder unter drei Jahren in einer eigenständigen Krippeneinrichtung oder gesondert in einer Krippengruppe gefördert, sollen 1. für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO, 2. für die Leitung einer Gruppe eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO und eine weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO tätig sein (§ 5 Abs. 1 KiTaVO). In Kindergärten sollen 1. für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO, 2. für die Leitung einer Gruppe eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO und 3. dazu in jeder Gruppe eine weitere Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO für die Hälfte der Zeit tätig sein (§ 6 Abs. 1 KiTaGVO). In Horten sollen, sofern sie gesondert betrieben werden , 1. für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO, 2. für die Leitung einer Gruppe eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO und 3. dazu in jeder Gruppe eine weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO für die Hälfte der Zeit tätig sein (§ 7 Abs. 1 KiTaVO). 3.15.3. Gruppengrößen Auch hinsichtlich der Gruppengrößen wird in der Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung (KiTaVO) zwischen Krippen, Kindergärten und Horten unterschieden . In Krippen soll die Gruppengröße nicht mehr als zehn Kinder betragen (§ 5 Abs. 2 KiTaVO). Die Gruppengröße in Kindergärten soll gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Ki- - 100 - TaVO 20 Kinder betragen. Der Träger eines Kindergartens kann in eigener Verantwortung die Gruppenstärke auf 22 Kinder erhöhen, wenn er die Erhöhung der Gruppenstärke der für die Betriebserlaubnis zuständigen Behörde meldet (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KiTa- VO). Diese kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KiTaVO darüber hinaus bei hinreichender Begründung auf Antrag des Trägers des Kindergartens Ausnahmen bis zu einer Gruppengröße von höchstens 25 Kindern befristet zulassen. Die Gruppengröße in Horten ist in § 7 Abs. 2 KiTaVO geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll die Gruppengröße in Horten nicht mehr als 15 Kinder betragen. In Ausnahmefällen kann die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde je nach pädagogischer Aufgabe befristet eine Gruppengröße bis zu 20 Kindern zulassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaVO). 3.15.4. Mindestanforderungen bei besonderen Gruppenzusammensetzungen Für die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen in einer Kindertagesstätte und für altersgemischte Gruppen mit Kindern sieht die Kindertagestätten- und -tagespflegeverordnung (KiTaVO) in § 8 Abs. 2 und 3 spezielle Regelungen vor. Für die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen in einer Kindertagesstätte sind gemäß § 8 Abs. 2 folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Der für eine angemessene Förderung erforderliche Personaleinsatz ist zu gewährleisten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 KiTaVO). Für eine integrative Gruppe sind, soweit sie aus vier Kindern mit Behinderungen und elf Kindern ohne Behinderungen besteht, zwei Fachkräfte erforderlich, davon eine Fachkraft mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung oder beruflicher Erfahrung in der Betreuung von Kindern mit Behinderungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 KiTaVO). Bei Integration von weniger als 4 Kindern mit Behinderungen in einer Gruppe muss gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 KiTaVO die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch sonderpädagogische Kräfte gewährleistet sein. Dies kann auch durch regelmäßigen Einsatz von Kräften ermöglicht werden, die nicht in der aufnehmenden Kindertageseinrichtung angestellt sind. In altersgemischten Gruppen mit Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verringert sich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KiTaVO die Gruppengröße nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KiTaVO um jeweils einen Platz je aufgenommenem Kind unter drei Jahren . In altersgemischten Gruppen mit drei und mehr Kindern, die noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist neben einer Fachkraft eine weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO erforderlich (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaVO). - 101 - 3.15.5. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen Nach § 10 Abs. 1 KiTaG sollen Kindertageseinrichtungen in zumutbarer Entfernung zu den Wohnungen der Familien errichtet werden, dabei soll die Nähe zu anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die von den Familien und Ihren Kindern genutzt werden, berücksichtigt werden. Die Bauweise muss gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KiTaG kind- und behindertengerecht sein. Ökologische Baugrundsätze sind zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KiTaG). Welche (weiteren) konkreten Mindestvoraussetzungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen zu stellen sind, ist weder im Kindertagesstättengesetz (KiTaG) noch in der auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 KiTaG erlassenen Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung näher geregelt. 3.16. Thüringen 3.16.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Unter welchen Voraussetzungen dem Träger einer Kindertageseinrichtung die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis erteilt wird, ist in Thüringen allgemein – d. h. für alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII – in § 22 des Thüringer Kinder- und Jugend-Ausführungsgesetzes (ThürKJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009182 geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung , in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Art und Ausstattung der Einrichtung, der Zahl und fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Zahl und des erzieherischen Bedarfs der betreuten jungen Menschen, der räumlichen Ausstattung und der Größe der erzieherischen Gruppen eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Erziehung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist. 3.16.2. Personalausstattung Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005183 müssen Kindertageseinrichtungen184 über die notwendige 182 GVBl. S. 1. 183 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju- - 102 - Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes : 3.16.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Fachkräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 ThürKitaG sind staatlich anerkannte Erzieher sowie Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter, jeweils mit dem Schwerpunkt „frühkindliche Pädagogik“, oder Absolventen fachlich entsprechender Bachelor- oder Magisterstudiengänge, staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürKitaG). Darüber hinaus sind Fachkräfte in diesem Sinne Krippenerzieher für die Arbeit in Kinderkrippen, Kindergärtner für die Arbeit in Kindergärten und Horterzieher für die Arbeit in den Kinderhorten sowie Unterstufen- bzw. Grundschullehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ThürKitaG). Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG generell oder im Einzelfall Personal mit weiteren staatlichen oder nicht staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als fachlich geeignet anerkennen. Für die pädagogische Leitung jeder Kindertageseinrichtung ist eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leiter einzusetzen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 ThürKitaG). Eine besondere Eignung liegt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKitaG vor, wenn eine Qualifikation nach § 14 Abs. 1 ThürKitaG für alle Altersstufen mit entsprechender Berufserfahrung oder die Qualifikation zum Diplompädagogen, Diplomsozialpädagogen/- sozialarbeiter oder Absolventen mit entsprechendem Bachelor- oder Magisterabschluss nachgewiesen werden kann. 3.16.2.2. Personalbemessung Die als Mindestausstattung anzusehende Personalbemessung in Kindertageseinrichtungen ist in § 14 Abs.2 ThürKitaG geregelt. Der Berechnung des pädagogischen Fachper- gendhilfe – (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556, 560), beigefügt als Anlage 56. 184 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKitaG sind Kindertageseinrichtungen im Sinne des ThürKitaG familienunterstützende Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber gebildet, erzogen und betreut werden. Sie gliedern sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG in 1. Kinderkrippen für Kinder bis zu zwei Jahren, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Kinderhorte für schulpflichtige Kinder und 4. gemeinschaftlich geführte Einrichtungen für Kinder verschiedener Altersgruppen. - 103 - sonals liegen dabei bestimmte Bemessungsgrößen zugrunde, die in Faktoren umgerechnet werden. Im Einzelnen gilt in soweit Folgendes: Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ThürKitaG ist die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung mindestens 1. eine pädagogische Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter von null bis zwei Jahren, 2. eine pädagogische Fachkraft für jeweils zehn Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren, 3. eine pädagogische Fachkraft für jeweils 15 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung , 4. 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 20 Kinder im Grundschulalter . Daraus ergibt sich für die in Satz 1 genannten Altersgruppen ausgehend von einer Betreuung im Umfang von neun Stunden ein Personalschlüssel von 0,161 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,113 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,075 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3 sowie ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,03 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 4 (§14 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG). Zu diesem Personalschlüssel werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 ThürKitaG zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,005 Vollzeitbeschäftigten je Kind sowie für Vor- und Nachbereitung im Umfang von 0,0025 Vollzeitbeschäftigten je Kind berechnet . 3.16.3. Gruppengrößen Im Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz werden keine Gruppengrößen vorgegeben. Es liegt in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen , entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.16.4. Räumliche Ausstattung Nach § 13 ThürKitaG müssen die Räume, Anlagen, Außenflächen und sonstige Einrichtungen der Kindertageseinrichtungen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass sie eine am Kindeswohl orientierte angemessene Betreuung, Pflege , Förderung sowie Erziehung und Bildung ermöglichen, die Sicherheit der Kinder gewährleisten und den Aufgaben nach § 6 ThürKitaG genügen. Die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen nach § 13 ThürKitaG ist in § 1 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung (ThürKitaVO) vom 11. April - 104 - 2006185, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 ThürKitaG vom Kultusministerium erlassen worden ist, näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung soll zur Umsetzung des Konzepts in Kindertageseinrichtungen eine geeignete pädagogische Nutzfläche von mindestens 2,5 Quadratmetern für jeden in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Platz vorhanden sein. In Kindertageseinrichtungen mit Kindern unter zwei Jahren ist gemäß Abs. 2 Satz 1 eine Ausstattung für das Wickeln, Baden und Duschen der Kinder vorzuhalten. Zum Ruhen und Schlafen dieser Kinder sind zusätzliche Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaVO). In Kindertageseinrichtungen , in denen behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden, muss gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ThürKitaVO die Ausstattung und Größe der Räume der Besonderheit der Behinderung der Kinder entsprechen. Wenn es die besondere Situation erfordert, sind für die individuelle Förderung gesonderte Räumlichkeiten vorzuhalten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ThürKitaVO). Zur Umsetzung des pädagogischen Konzepts soll gemäß § 1 Abs. 4 ThürKitaVO im Außengelände von Kindertageseinrichtungen eine Freispielfläche von mindestens 10 Quadratmetern für jeden in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Platz vorhanden sein. In Kindertageseinrichtungen , in denen Hortkinder betreut werden, sind zusätzlich geeignete Räumlichkeiten zur Anfertigung der Hausaufgaben bereitzustellen (§ 1 Abs. 5 ThürKita VO). Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 ThürKitaVO kann das Landesjugendamt von den Anforderungen nach den Absätzen 2, 3 und 5 Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Kindertageseinrichtung bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestanden hat, in einem bereits bestehenden Gebäude untergebracht wird, ihre Konzeption eine Ausnahme erfordert oder dies vorübergehend zur Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen notwendig ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 ThürKitaVO). 4. Literaturverzeichnis Abel, Karl (1993). Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung. In: Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), herausgegeben von Wolfgang Gernert, Stuttgart/München/Hannover 1993, S. 227 ff. 185 GVBl. S. 232, beigefügt als Anlage 57 - 105 - Abel, Karl (1995). Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen Wohnformen, Stuttgart 1995. Coester, Michael (2001). Die Bedeutung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) für das Familienrecht. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1991, S. 254 ff. Fieseler, Gerhard/Schleicher, Hans/Busch, Manfred (2005). Kinder- und Jugendhilferecht : Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII), herausgegeben von Gerhard Fieseler, Hans Schleicher und Manfred Busch, Loseblattwerk, Stand: 20. Lieferung , Juli 2005, Neuwied/Kriftel: Luchterhand [Lo7476]. Hauck, Karl/Noftz, Wolfgang (2009). Sozialgesetzbuch: Gesamtkommentar, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, bearbeitet von Axel Stähr, Renate Bieritz-Harder u. a., Loseblattwerk, Stand: 42. Ergänzungslieferung, April 2009, Erich-Schmidt-Verlag Berlin. [Lo 4894] Kunkel, Peter-Christian (2006). Sozialgesetzbuch VIII: Kinder- und Jugendhilfe, Lehrund Praxiskommentar, herausgegeben von Peter-Christian Kunkel. 3. Auflage 2006, Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft [M 581588]. Münder, Johannes u.a. (2006). Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, herausgegeben von Johannes Münder, bearbeitet von Johannes Münder, Jochen Baltz u.a., 5. Auflage 2006, Weinheim und München, Juventa-Verlag [M 580347]. Schellhorn, Walter (2000). Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe. Ein Kommentar für Ausbildung, Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft, herausgegeben von Walter Schellhorn unter Mitarbeit von Lothar Fischer und Horst Mann, 2. auflage Neuwied/Kriftel: Luchterhand [M 568588]. Wiesner, Reinhard (2006). SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, herausgegeben von Reinhard Wiesner, erläutert von Reinhard Wiesner, Jörg M. Fegert, Thomas Mörsberger, Helga Oberloskamp und Jutta Struck, 3. Auflage, München: C. H. Beck [M 312919]. - 106 - 5. Abkürzungsverzeichnis BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, amtliche Sammlung (zitiert nach Band und Seite) FEVS Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (zitiert nach Band und Seite) h. M. herrschende Meinung OVG Oberverwaltungsgericht OVGE Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg (zitiert nach Band und Seite) VGH Verwaltungsgerichtshof Rn. Randnummer SGB VIII Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe ZfSH/SGB Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch, Monats- Schrift für deutsches, ausländisches und internationales Sozialrecht und den europäischen Sozialraum (zitiert nach Jahrgang und Seite) 6. Anlagenverzeichnis 6.1. Baden-Württemberg Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009. In: Gesetzblatt für Baden- Württemberg (GBl. S. 161, 162). – Anlage 1 – Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 376), zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 331), Auszug. Abrufbar im Internet über: http://www.landesrecht-bw.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 2 – Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), Dezernat Jugend – Landesjugendamt (2009). Übersicht und Erläuterungen zu den Rahmenbedin- - 107 - gungen für Kindertageseinrichtungen. Dem Unterzeichner vom Referat 42 (Tagesbetreuung von Kindern) zur Verfügung gestellte Materialie, Stand: Februar 2009. – Anlage 3 – Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, KVJS (2007). Der Bau von Tageseinrichtungen für Kinder – Tipps und Anregungen. Abrufbar im Internet unter: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/jugendhilfe/tagesbetreuung/a rbeitshilfen/Der_Bau_von_Tageseinrichtungen_fuer_Kinder.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 4 – 6.2. Bayern Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten , anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs - und -betreuungsgesetz – BayKiBeG) vom 8. Juli 2005, verkündet als § 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten , anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze – Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG und ÄndG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Auszug. Abrufbar im Internet unter: http://by.juris.de/by/gesamt/KiBiG_BY.htm [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 5 – Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs - und -betreuungsgesetzes vom 18. August 2008 (GVBl. S. 584). Abrufbar im Internet über: http://beck-online.beck.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 6 – Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2009). Übersicht über die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen . Abrufbar im Internet unter: - 108 - http://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/sozpaed/paedagog-kraefte.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 7 – 6.3. Berlin Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) vom 23. Juni 2005, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78), Auszug. In: Berliner Rechtsvorschriften – Amtliche Sammlung – (BRV), Band II, Loseblattwerk , Stand: 1. Dezember 2008, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Justiz Berlin, Kulturbuch-Verlag GmbH Berlin, Gliederungs-Nr. 2162-5. – Anlage 8 – Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG) vom 4. November 2005, verkündet am 15. November 2005 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78), Auszug. In: Berliner Rechtsvorschriften – Amtliche Sammlung – (BRV), Band II, Loseblattwerk, Stand: 1. Dezember 2008, herausgegeben von der Senatverwaltung für Justiz Berlin, Kulturbuch-Verlag GmbH Berlin, Gliederungs-Nr. 2162-5-1. – Anlage 9 – 6.4. Brandenburg Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinderund Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 110). Abrufbar im Internet über: http://www.landesrecht.brandenburg.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 10 – - 109 - Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II S. 212), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II S. 24). Abrufbar im Internet über: http://www.landesrecht.brandenburg.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 11 – Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg (1999). Grundsätze des Verwaltungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertagesstätten. Vom Landesjugendhilfeausschuss am 12. Juli 1999 beschlossen. Abrufbar im Internet über: http://www.lja.brandenburg.de/sixcms/media.php/4318/grundsaetze_des_verwaltungsha ndelns.pdf [23. April 2009]. – Anlage 12 – Landesjugendamt des Landes Brandenburg – Referat Kindertagesbetreuung (2009). Stichwort: Aufsicht über Kindertageseinrichtungen. Abrufbar im Internet unter: http://www.lja.brandenburg.de/sixcms/media.php/2411/aufsicht_ueber_kitas.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 13 – Landesjugendamt des Landes Brandenburg – Referat Kindertagesbetreuung (2009). Merkblatt zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen . Abrufbar im Internet unter: http://www.lja.brandenburg.de/sixcms/media.php/4318/merkblatt.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 14 – Landesjugendamt des Landes Brandenburg/Referat Kindertagesbetreuung (2009). Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen – Darstellung des Verfahrens. Abrufbar im Internet unter: - 110 - http://www.lja.brandenburg.de/sixcms/media.php/4318/BE-Verfahren.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 15 – Landesjugendamt des Landes Brandenburg/Referat Kindertagesbetreuung (2004). Hinweise zum Betrieb von Waldkindergärten im Land Brandenburg. Abrufbar im Internet über: http://www.lja.brandenburg.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 16 – 6.5. Bremen Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547, 548). Abrufbar im Internet über: http://bremen.beck.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 17 – Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 159). Abrufbar im Internet über: http://bremen.beck.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 18 – Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen – RiBTK – vom 4. November 2008. In: Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Dezember 2008, Nr. 142, S. 1093. – Anlage 19 – 6.6. Hamburg Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) vom 27. April 2004, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Hamburger Kinderbetreuung vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2004 - 111 - (HmbGVBl. S. 395). Abrufbar im Internet unter: http://hh.juris.de/hh/gesamt/KiBetrG_HA.htm [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 20 – Verordnung über die Leistungsmerkmale der Förderung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung – KibeLeistVO) vom 30. November 2004. In: Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl. S. 449). – Anlage 21 – Freie und Hansestadt Hamburg: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (Hrsg). Landesrahmenvertrag über die Leistungsarten nach § 16 Kinderbetreuungsgesetz (KibeG), die Qualitätsentwicklung nach § 17 KibeG und die Grundsätze der Leistungsentgeltberechnung nach § 18 Abs. 1 KibeG zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten durch die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz, und den in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Spitzenverbänden sowie dem Soal-Alternativer Wohlfahrtsverband e. V. und der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH vom 13. Juni 2005 in der Fassung vom 29. Mai 2007 mit den Änderungen der Vertragskommission vom 26. September 2007, Hamburg, November 2007. Abrufbar im Internet unter: http://www.hamburg.de/contentblob/110036/data/landesrahmenvertrag.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 22 – Freie und Hansestadt Hamburg: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (Hrsg). Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006, Hamburg, Oktober 2006. Abrufbar im Internet unter: http://www.hamburg.de/contentblob/110038/data/richtlinien-kita.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 23 – Handelskammer Hamburg, HK (2009). Gründung einer Kindertagesstätte, Hamburg - 112 - 2009. Abrufbar im Internet über: http://www.hk24.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 24 – Freie und Hansestadt Hamburg: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (Hrsg). Merkblatt für die Gründung einer betrieblichen Kindertageseinrichtung , Stand Januar 2007, Hamburg. Abrufbar im Internet unter: http://www.hamburg.de/contentblob/118838/data/merkblatt-betriebskita.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 25 - 6.7. Hessen Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), Auszug. Abrufbar im Internet unter: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/34_Fuersorge_und/34-56- HKJGB/HKJGB.htm [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 26 – Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001 (GVBl. I S. 318), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047). Abrufbar im Internet unter: http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/34_Fuersorge_und/34-43- KitaVO/KitaVO.htm [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 27 – Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Mindestverordnung – MVO) vom 17. Dezember 2008, verkündet als Art. 2 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I vom 30. Dezember 2008, S. 1047. – Anlage 28 – - 113 - 6.8. Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 295). Abrufbar im Internet unter: http://mv.juris.de/mv/gesamt/KTEinrG_MV.htm [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 29 – Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern, Referat IX 220 (2006). Handreichung zur Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 6. Oktober 2006, Schwerin 2006. Abrufbar im Internet unter: http://www.kita-portalmv .de/documents/behandreichungendg_061006_fr_kitamanagement.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 30 – 6.9. Niedersachsen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 300). Abrufbar im Internet über: http://www.nds-voris.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 31 – Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) vom 28. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl. S. 457). Abrufbar im Internet über: http://www.ndsvoris .de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 32 – Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) vom 16. Juli 2002 (Nds. GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 575). Abrufbar im Internet über: http://www.nds-voris.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 33 – - 114 - 6.10. Nordrhein-Westfalen Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz ) – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW) Nr. 25 vom 16. November 2007, S. 462. – Anlage 34 – Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den Kirchen und der Obersten Landesjugendbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 26. Mai 2008. Abrufbar im Internet unter: http://www.lwl.org/lja-download/dateidownload 2/LJA/tagbe/mat/mat_schutz/1228744309_0/KiBiz-Personalvereinbarung.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 35 – Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) – Landesjugendamt (2009). Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen, Münster, 18. Februar 2009. Abrufbar im Internet unter: http://www.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/tagbe/mat/mat_schutz/123494 7567_0/090218_Raumprogramm_Empfehlungen_LWL.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 36 – Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (1994). Empfehlungen zum Bau und zur Ausstattung von Tageseinrichtungen für Kinder , Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 9. Juni 1994 - 115 - (MBl. NW. S. 726). Abrufbar im Internet unter: http://www.lwl.org/lja-download/dateidown - lad/LJA/tagbe/mat/mat_schutz/1010071464_6/TEK_Raumprogramm_Bau_und_Aussta ttung.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 37 – Landschaftsverband Westfalen-Lippe/Landschaftsverband Rheinland (2008). Kinderbildungsgesetz : Hinweise zum Antragsverfahren auf Betriebserlaubnis - Eine Orientierung für die Praxis -. Abrufbar im Internet unter: http://www.lwl.org/ljadownload /datei-download2/LJA/tagbe/mat/mat/_schutz/1215616007_0/080709- Hinweise-zum-Antragsverfahren-BE.pdf [Stand: 23. April 2009] – Anlage 38 – 6.11. Rheinland-Pfalz Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52). Abrufbar im Internet unter: http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KJHGAG_RP.htm [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 39 – Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52). Abrufbar im Internet unter: http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htm [Stand: 23. April 2009] – Anlage 40 – Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den kommunalen Spitzenverbänden über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz vom 1. April 1999. Abrufbar im Internet unter: http://kita.bildungrp .de/fileadmin/downloads/Kindertagesst_tten-Fachkr_ftevereinbarung.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 41 – - 116 - Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124), zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 27. Dezember 2005 (GVBl. S. 574). Abrufbar im Internet unter: http://www.lsjv.de/kitag_lvo.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 42 – Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz (2008). Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an. Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine Kindertagesstätte – Anpassung der Betriebserlaubnis bei der Aufnahme von Zweijährigen: Anforderungen und Hinweise an Träger von Kindertagesstätten bei der Aufnahme von Zweijährigen, Stand: 1. April 2007. Abrufbar im Internet unter: http://kita.bildungrp .de/fileadmin/downloads/Zweij_hrige_Endfassung_24_01_2008.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 43 – 6.12. Saarland Gesetz Nr. 1649: Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG) vom 18. Juni 2008. In: Amtsblatt des Saarlandes vom 31. Juli 2008, S. 1254. – Anlage 44 – Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG) vom 2. September 2008. In. Amtsblatt des Saarlandes vom 4. September 2008, S. 1398. – Anlage 45 – Verwaltungsvorschriften des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft zum Gesetz zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 6. Juli 1988. In: Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 18. Juli 1988, S. 174. – Anlage 46 – - 117 - Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem. §§ 45 – 48a SGB VIII vom 17. August 2001. In: Amtsblatt des Saarlandes vom 18. Oktober 2001, S. 1812. – Anlage 47 – Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (2008). Merkblatt zur Gründung einer Kindertagesstätte/eines Kindergartens. Saarbrücken 2008. Abrufbar im Internet über: http://cms.ihksaarland.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 48 – 6.13. Sachsen Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 871). Abrufbar im Internet über: http://www.recht.sachsen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 49 – Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und der Tagespflegepersonen (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 11). Abrufbar im Internet über: http://www.recht.sachsen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 50 – Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (Sächsisches Amtsblatt S. 522). Abrufbar im Internet über: http://www.recht.sachsen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 51 – Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen (Sächsische In- - 118 - tegrationsverordnung – SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177). Abrufbar im Internet über: http://www.recht.sachsen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 52 – 6.14. Sachsen-Anhalt Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452). Abrufbar im Internet über: http://www.landesrecht.sachsenanhalt .de [Stand: 28. April 2009] – Anlage 53 – 6.15. Schleswig-Holstein Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagestättengesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2009 (GVOBl. S. 3). Abrufbar im Internet über: http://sh.juris.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 54 – Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung – KiTaVO) vom 13. November 1992 (GVBl. S. 500), zuletzt geändert durch die Landesverordnung vom 19. Juni 2007 (GVOBl. S. 323). Abrufbar im Internet über: http://sh.juris.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 55 – 6.16. Thüringen Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKita G ) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371), zuletzt geändert durch Art. 3 des - 119 - Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556, 560). Abrufbar im Internet über: http://www.landesrecht-thüringen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 56 – Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung (ThürKitaVO) vom 11. April 2006 (GVBl. S. 232). Abrufbar im Internet über: http://www.landesrecht-thüringen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 57 –