WD 9 - 3000 - 043/17 (26.9.2017 Datum) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Auftragsgemäß wird der Frage nachgegangen, wie sich die Berücksichtigung sonstiger Bezüge und Sonderzahlungen auf die Höhe des Elterngeldes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bzw. von Beamtinnen und Beamten auswirkt. Elterngeldrechtlich wird in § 2c Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) 1 zwischen laufenden Einnahmen und sonstigen Bezügen unterschieden : Das Elterngeld bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bemisst sich nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Einkommens im Bemessungszeitraum. Nicht berücksichtigt werden dagegen Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. In den Richtlinien zum BEEG2 heißt es dazu: „Nach lohnsteuerlichen Vorgaben ist ein sonstiger Bezug Arbeitslohn, der nicht als laufender, sondern insbesondere als einmaliger Arbeitslohn gezahlt wird.“ Dazu gehören demnach unter anderem dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter, einmalige Abfindungen und Entschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden , und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, Weihnachtszuwendungen, Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge, etwa Provisionen oder Bonuszahlungen. Entscheidend für die Einordnung ist die Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen: „Wenn sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG3 auf den Lohnbescheinigungen nicht ausgewiesen sind, wird zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens allein auf das Steuerbrutto des nichtselbständig erwerbstätigen Antragstellers zurückgegriffen .“ 1 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG), Neufassung vom 27. Januar 2015, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr.3, ausgegeben zu Bonnn am 29. Januar 2015. 2 Richtlinien zum BEEG, Teil I: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,BMFSFJ/211 05/2017, S.95f, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/119692/550da47cc3597c45d32060fb9ef7a1e1/richtlinien-elterngeld-plusdata .pdf. 3 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) Kurzinformation Zur Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes sind die Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen . Wenn sonstige Bezüge nicht einmalig gezahlt werden, sondern als (nicht gesondert ausgewiesener) Teil der laufenden Einnahmen, dann wird der als monatliches Einkommen ausgewiesene Betrag bei der Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt. Diese Regelung gilt gleichermaßen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wie bei Beamtinnen und Beamten. Dies hat zur Folge, dass auch bei Beamten, deren sonstige Bezüge im Bund und in den einzelnen Ländern zum Teil monatlich, zum Teil anlassbezogen ausgezahlt werden, zur Berechnung des Elterngeldes unterschiedliche Grundlagen herangezogen werden: entweder die Bezüge einschließlich der monatlich ausgezahlten, nicht gesondert ausgewiesenen Sonderzahlungen oder die Bezüge ausschließlich der anlassbezogen gezahlten und ausgewiesenen Sonderzahlungen.4 Über die Frage, ob und inwieweit Provisionen und andere Sonderzahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind, haben mehrere betroffene Eltern Klage geführt.5 Nachdem die angerufenen Sozialgerichte zum Teil den Eltern, zum Teil aber auch den zuständigen Elterngeldstellen Recht gegeben hatten, beschäftigte diese Frage zuletzt auch das Bundessozialgericht . So hat der 10. Senat des BSG6 am 29. Juni 2017 entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht das Elterngeld erhöht, sondern bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht bleibt. Die Begründung des Gerichts ist noch nicht veröffentlicht und bleibt abzuwarten. *** 4 Eine Übersicht über den Auszahlungsmodus von Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte unter: https://www.hochschulverband.de/fileadmin/redaktion/download/pdf/besoldungstabellen/Jaehrliche_Sonderzahlung _fuer_Beamte.pdf. 5 Vgl. dazu: Koppenfels-Spies, Katharina, Provisionen im Elterngeldrecht. Fragen der Reichweite und Legitimation der Anbindung des Einkommensbegriffs im Elterngeldrecht an das Steuerrecht, in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht , 26. Jg. Heft 17, 1.9.2017, S,.641-646. Sie gibt zu bedenken, dass die „starre Anbindung an das Steuerrecht nicht sinnvoll ist und den Zielsetzungen des Elterngeldes nicht entspricht.“ Diese Anbindung an das Steuerrecht , die Transparenz und Akzeptanz schaffen sollte, benachteilige im Ergebnis die Eltern, die Sonderzahlungen nur quartalsweise oder seltener ausgezahlt bekommen. (S.645f.) 6 Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R, vgl. die entsprechende Pressemitteilung des Bundessozialgerichts unter http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_30.html (Stand: 25.9.2017).