Deutscher Bundestag Rechtsgrundlagen einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen und Entbindungspfleger in Deutschland, Österreich und der Schweiz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2011 Deutscher Bundestag WD 9 – 3000/040/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 2 Rechtsgrundlagen einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen und Entbindungspfleger in Deutschland, Österreich und der Schweiz Aktenzeichen: WD 9 – 3000/040/11 Abschluss der Arbeit: 20. April 2011 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Haftungsrisiko aus der beruflichen Tätigkeit als Hebamme 4 3. Rechtsgrundlagen einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen in Deutschland 5 4. Zahl der Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen für in der Geburtshilfe tätige Hebammen in Deutschland und Entwicklung der Prämien in den letzten Jahren 6 5. Gründe für den Prämienanstieg in der Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen, die auch in der Geburtshilfe tätig sind 9 6. Berufshaftpflichtversicherung von Hebammen in Österreich 11 7. Berufshaftpflichtversicherung von Hebammen in der Schweiz 12 8. Literatur- und Linkverzeichnis 13 8.1. Literatur 13 8.2. Links 14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 4 1. Einleitung Grundsätzlich wird jede Geburt in Deutschland von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger begleitet, unabhängig davon, ob diese in einer Klinik, einem Geburtshaus oder zu Hause stattfindet. Mit einer Geburt ist immer auch das Risiko verbunden, dass das neugeborene Kind und/oder die Mutter gesundheitliche Schäden erleiden. Derartige Geburtsschäden ziehen häufig aufwändige medizinische Behandlungen nach sich, die in der Regel mit sehr hohen Kosten verbunden sind. Ist der Geburtsschaden auf ein Fehlverhalten der Hebamme oder des Entbindungspflegers zurückzuführen, muss diese bzw. dieser für die entstehenden Kosten aufkommen. Um sich gegen das finanzielle Risiko der Geburtshilfe abzusichern, besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Inwieweit diese obligatorisch ist, wird in dieser Ausarbeitung behandelt. Darüber hinaus wird die Frage erörtert, welche Versicherer in Deutschland eine entsprechende Versicherung anbieten, wie hoch die Prämien für einen derartigen Versicherungsschutz sind und wie sich letztere in den vergangenen Jahren entwickelt haben. Auch die Situation in Österreich und der Schweiz ist Gegenstand der folgenden Ausführungen. 2. Haftungsrisiko aus der beruflichen Tätigkeit als Hebamme Grundsätzlich haften Hebammen1 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur bei eigenem schuldhaften Fehlverhalten.2 In Abhängigkeit davon, ob die Hebamme ihre Tätigkeit freiberuflich ausübt oder als angestellte Hebamme in einem Krankenhaus3 tätig ist, variiert die Bedeutung einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bzw. ist die Ausübung der Tätigkeit sogar an das Vorhandensein einer solchen geknüpft. Angestellte Hebammen sind im Regelfall über ihren Arbeitgeber – den Krankenhausträger – gegen das Haftungsrisiko abgesichert. Allerdings besteht für Krankenhausträger4 keine Pflicht zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung5, daher verfügen nicht alle Krankenhäuser über einen entsprechenden Versicherungsschutz. Die meisten Krankenhäuser haben jedoch eine Haftpflichtversicherung bei privaten Versicherern oder dem zuständigen Kommunalversicherer abgeschlossen , in welcher i.d.R. gemäß § 102 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG6) alle Mitarbeiter7 im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit versichert sind. Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit entstanden sind, werden dabei i.d.R. vom Ver- 1 Aus Vereinfachungsgründen wird im Folgenden nur der Begriff Hebamme verwendet. Damit sind sowohl Hebammen als auch die Entbindungspfleger gemeint. Entbindungshelfer ist die Bezeichnung für einen männlichen Geburtshelfer. Der Beruf der Hebamme ist in Deutschland seit 1985 auch für Männer zugänglich. 2 BT-Drs. 17/1680, S. 6. Einzelheiten zu haftungsrechtlichen Fragen in Bezug auf die Hebammentätigkeit finden sich in Hiersche (2003), S. 65 ff. 3 Weitere Informationen zu den möglichen Arbeitsformen einer Hebamme in Sayn-Wittgenstein (2007), S. 136 f. 4 Im Gegensatz zu den Krankenhausträgern besteht für Träger von Hebammenschulen eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, vergleiche van Bühren (2001), S. 485, Fn. 3. 5 Die Gesetzgebungskompetenz zur Festlegung einer derartigen Verpflichtung liegt bei den Ländern, vergleiche BT-Drs. 17/1680, S. 6. 6 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410). 7 Ausgenommen sind davon ausdrücklich Belegärzte, vergleiche van Bühren (2001), S. 485 f. Da die Beleghebamme ebenso wie der Belegarzt kein Mitarbeiter des Krankenhauses ist, wird davon ausgegangen, dass der Ausschluss auch für Beleghebammen gilt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 5 sicherungsschutz erfasst, während vorsätzlich verursachte Schäden – wie bei jeder Haftpflichtversicherung – nicht von der Versicherung gedeckt sind.8 Freiberufliche Hebammen – zu denen auch die sog. Beleghebammen zählen – sind für die Absicherung von Haftungsrisiken selbst verantwortlich. Aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz auf Bundesebene besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung . Eine entsprechende Verpflichtung ist vielmehr in den jeweiligen Berufsordnungen bzw. einschlägigen Gesetzen der einzelnen Bundesländer verankert.9 Danach ist die selbständig tätige Hebamme dazu verpflichtet, einen entsprechenden privatrechtlichen Vertrag abzuschließen. Diese Verpflichtung liegt jedoch aufgrund der im Schadenfall zu erwartenden hohen Schadensumme auch im Interesse der einzelnen Hebamme. Nach Auskunft des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) übernehmen einige Kliniken die Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung ihrer Beleghebammen. 3. Rechtsgrundlagen einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen in Deutschland Die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen, zu denen auch die Tätigkeit als Hebamme zählt, ist nach Art. 70 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 19 Grundgesetz (GG10) Teil der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der durch Verabschiedung des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG11) davon Gebrauch gemacht hat. Nach § 1 Abs. 2 HebG ist das Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ und „Entbindungshelfer “ nur beim Vorliegen einer Erlaubnis, die an die Erfüllung der in § 2 Abs. 1 HebG genannten Voraussetzungen geknüpft ist und gemäß § 24 Abs. 1 HebG von der zuständigen Landesbehörde erteilt wird, möglich. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beschränkt sich auf den Erlass von Zulassungsvorschriften zum Beruf der Hebamme. Regelungen zur Berufsausübung können nicht vom Bund getroffen werden, sondern liegen nach Art. 30 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG in der Zuständigkeit der Länder.12 Insofern gibt es keine bundesrechtliche Regelung, aufgrund derer Hebammen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Soll für die Ausübung des Hebammenberufs der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Bedingung gemacht werden, so hat dies auf landesrechtlicher Ebene zu erfolgen. Alle Bundesländer haben hinsichtlich der Berufspflichten der Hebammen eine Hebammenberufsordnung oder ein entsprechendes Landesgesetz erlassen. Im Gegensatz zum Berufsstand der Ärzte gibt es für die Hebammen keine einheitliche Musterberufsordnung.13 Insofern können die landesspezifischen Regelungen voneinander abweichen. Unabhängig davon existiert in allen Ländern eine Verpflichtung für 8 Lutterbeck (2009), in: Wenzel (2009), Kapitel 5 Die Haftpflichtversicherung von Arzt- und Krankenhausträger, Rn. 100. 9 Vergleiche dazu die Ausführungen unter Gliederungspunkt 3. 10 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944). 11 Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983). 12 Hiersche (2003), S. 34 f., 42. 13 Zurstraßen/Kosch (2009), in: Wenzel (2009), Kapitel 9 Berufsrecht der Heilberufe, Rn. 388. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 6 freiberuflich tätige Hebammen, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.14 Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen die Hebammen einen privatrechtlichen Versicherungsvertrag auf Grundlage des VVG und der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) abschließen. Dies kann bei einem Haftpflichtversicherer ihrer Wahl erfolgen, es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass nur wenige Versicherer bereit sind, dass Risiko der Geburtshilfe zu zeichnen.15 Neben der Möglichkeit für die einzelne Hebamme, einen entsprechenden Einzelvertrag mit dem Versicherungsunternehmen abzuschließen, ist auch der Abschluss einer Gruppenversicherung möglich. Hierbei entfällt die – aufgrund der geringen Anbieterzahl teilweise schwierige – Suche nach einem Haftpflichtversicherer , der Vertrag kommt mit dem Anbieter der Gruppenversicherung zustande.16 Für angestellte Hebammen besteht keine entsprechende Verpflichtung, allerdings kann auch für diese der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll sein.17 Auch die angestellte Hebamme kann sich diesbezüglich zwischen dem Abschluss eines Einzelvertrags mit einem Versicherungsunternehmen oder dem Einstieg in einen Gruppenversicherungsvertrag entscheiden.18 4. Zahl der Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen für in der Geburtshilfe tätige Hebammen in Deutschland und Entwicklung der Prämien in den letzten Jahren Es gibt grundsätzlich zwei Formen der Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen. So wird zum einen eine Haftpflichtversicherung für die Hebammentätigkeit ohne Geburtshilfe angeboten. Zum anderen gibt es spezielle Angebote für Hebammen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auch die Geburtshilfe anbieten. Für erstere gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die Versiche- 14 Baden-Württemberg: § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung – HebBO); Bayern: § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO); Berlin: § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO); Brandenburg: § 10 Nr. 1 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg (HebBOBbg); Bremem: § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger; Freie und Hansestadt Hamburg: § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die hamburgischen Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammen-Berufsordnung); Hessen: § 2 Abs. 8 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO); Mecklenburg-Vorpommern: § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO); Niedersachsen: § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG); Nordrhein-Westfalen: § 8 Nr. 2 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW); Rheinland-Pfalz: § 7 Nr. 1 der Landesverordnung über die Berufspflichten und die Berufsausübung der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung); Saarland: § 8 Abs. 4 Nr. 5 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung – HebBVO); Sachsen: § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebammen und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG); Sachsen-Anhalt: § 3 Abs. 2 der Hebammen-Berufsverordnung; Schleswig-Holstein: § 8 Abs. 1 Nr. 7 der Landesverordnung über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsverordnung – HebBVO); Thüringen : § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Thüringer Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger 15 U.a. Sayn-Wittgenstein (Hrsg.) (2007), S. 146. 16 Vergleiche dazu die Ausführungen unter Gliederungspunkt 4. 17 Vergleiche dazu die Ausführungen unter Gliederungspunkt 2. 18 Allerdings gibt es für angestellte Hebammen nur die Möglichkeit den Gruppenversicherungsvertrag über den Deutschen Hebammenverband e.V. (DHV) zu nutzen, da der Gruppenversicherungsvertrag über den Bund der freiberuflichen Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD) nur von Mitgliedern des BfHD – und somit nur von freiberuflich tätigen Hebammen – genutzt werden kann. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 7 rungsschutz zu moderaten Preisen gewähren. Allerdings ist nicht bekannt, wie viele der insgesamt 122 Versicherer entsprechende Haftpflichtversicherungen anbieten.19 Im Gegensatz dazu ist die Anzahl der Anbieter, die auch das Risiko der Geburtshilfe mit abdecken, sehr gering und die Beiträge sind wesentlich höher als bei der vorgenannten Alternative. Im Folgenden wird nur auf die Besonderheiten hinsichtlich der Abdeckung des Haftpflichtrisikos für Hebammen, die auch in der Geburtshilfe tätig sind, eingegangen. Sind Hebammen zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet oder haben sie sich freiwillig für einen solchen Abschluss entschieden , bestehen zwei Möglichkeiten, einen entsprechenden Versicherungsschutz zu erlangen. Zum einen kann sich die einzelne Hebamme direkt an den Anbieter ihrer Wahl wenden und mit diesem einen Einzelversicherungsvertrag abschließen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, in sog. Gruppenverträge einzusteigen. Die Beiträge für die einzelne Hebamme im Gruppenvertrag sind im Vergleich zu individuell abgeschlossenen Versicherungsverträgen niedriger.20 Diese Gruppenverträge können über einen der zwei bundesweit tätigen Hebammenverbände abgeschlossen werden. Neben dem DHV, dem etwa 16.600 Hebammen21 der insgesamt circa 20.000 im Jahr 2010 in Deutschland tätigen Hebammen22 angehören, existiert der BfHD, in dem circa 850 Hebammen23 organisiert sind. In beiden Verbänden können die in Deutschland tätigen Hebammen freiwillig Mitglied werden, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu einer Mitgliedschaft . Der DHV bietet über SECURON als Versicherungsmakler einen Gruppenvertrag für seine Mitglieder an. Bis ins Jahr 2010 war die AXA der Anbieter, der hinter diesem Gruppenvertrag stand24. Im Laufe des Jahres 2010 hat die Versicherungskammer Bayern (VKB) den Vertrag von der AXA, die aus dem defizitären Geschäft aussteigen wollte, übernommen. Versicherungsnehmer ist hierbei der DHV, während die einzelne Hebamme jeweils Mitversicherungsnehmerin ist. Bis zum 30. Juni 2010 mussten Hebammen, die über den DHV im Gruppenvertrag versichert waren, rund 2.370 Euro jährlich für den Versicherungsschutz bezahlen, um auch in der Geburtshilfe versichert zu sein. Seit dem 1. Juli 2010 ist der jährliche Beitrag auf 3.689 Euro angestiegen. Für die Absicherung des Haftpflichtrisikos der Hebammentätigkeit ohne Geburtshilfe waren im Vergleich dazu bis zum 30. Juni 2010 lediglich 278,46 Euro, ab 1. Juli 2010 315,35 Euro im Jahr zu zahlen.25 Um über den Gruppenhaftpflichtvertrag versichert werden zu können, muss die Hebamme Mitglied des DHV sein. Die Mitgliedschaft kostet jährlich 220 Euro.26 Nach Angaben der VKB ist die R+V Versicherung ein weiterer Anbieter dieses Gruppenhaftpflichtvertrages. So entfallen etwa 15 bis 20 Prozent der Verträge auf diesen Versicherer. Für die Hebammen ist es im Endeffekt unerheblich , ob sie über die VKB oder die R+V Versicherung in den Gruppenvertrag einsteigen. In beiden Fällen handelt es sich um denselben Vertrag, muss eine Mitgliedschaft beim DHV beste- 19 BT-Drs. 17/4747, S. 6. 20 Genaue Zahlen liegen dazu nicht vor. 21 Vergleiche Internetauftritt des DHV, abrufbar unter: http://www.hebammenverband.de/. 22 Destatis, Gesundheitspersonal nach Berufen, abrufbar unter: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Gesundheit/Gesund heitspersonal/Tabellen/Content75/Berufe,templateId=renderPrint.psml. 23 Angabe des BfHD, vergleiche Internetauftritt des BfHD, abrufbar unter: http://www.bfhd.de/. 24 Einzelheiten dazu in Landtag von Baden-Württemberg in: LT-Drs. 14/4178, S. 2. 25 Die Höhe der Beiträge wurden auf Anfrage von der VKB übermittelt. 26 Einzelheiten und weitere Vorteile aus der Mitgliedschaft im DHV können dem Internetauftritt des Verbandes entnommen werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 8 hen und sind Prämien in derselben Höhe zu zahlen.27 Insofern ist es fraglich, inwieweit man tatsächlich von zwei verschiedenen Anbietern sprechen kann. Die Mitglieder des BfHD, d.h. freiberuflich tätige Hebammen und Hebammenschülerinnen, haben ebenfalls die Möglichkeit, über einen Gruppenversicherungsvertrag das Haftpflichtrisiko aus der beruflichen Tätigkeit als Hebamme abzudecken. In diesem Fall ist die NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG der hinter dem Vertrag stehende Anbieter, die SECURON der Versicherungsmakler . Zum jetzigen Zeitpunkt zahlen Hebammen bei Einschluss der Geburtshilfe circa 3.578 Euro Jahresbeitrag, sofern es keine Vorschäden in den letzten fünf Jahren gab. Hebammen, die in diesem Zeitraum bereits einen Schaden verursacht haben, müssen für dieselbe Leistung circa 4.472 Euro im Jahr an den Versicherer zahlen. Der jährliche Beitrag für eine Haftpflichtversicherung ohne Abdeckung des Geburtshilferisikos beträgt aktuell knapp 306 Euro. In allen Versicherungen ist die private Haftpflichtversicherung für die Hebammen enthalten. Die Deckung beträgt 5.000.000 Euro für Personen-, 3.000.000 Euro für Sach- und 200.000 Euro für Vermögensschäden .28 Der Mitgliedsbeitrag im BfHD beträgt jährlich 210 Euro für Vollmitglieder und 54 Euro für Hebammenschülerinnen.29 Vergleicht man die derzeit zu zahlenden Versicherungsbeiträge mit den Beitragsforderungen aus den vergangenen Jahren, ist ein sehr starker Anstieg derselben erkennbar. So betrug die Jahresprämie im Jahr 1992 einschließlich Geburtshilfe nach Angaben des DHV umgerechnet 179 Euro.30 Im Jahr 2007 war diese bereits auf 1.218 Euro31 und bis zum Jahr 2009 auf 2.370 Euro angestiegen .32 Der starke Anstieg ist auf die steigende Schadensumme pro Schadenfall zurückzuführen und wurde nicht durch steigende Fallzahlen verursacht.33 Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes bietet darüber hinaus die Vorarlberger Landesversicherung eine Haftpflichtversicherung für Hebammen, die in der Geburtshilfe tätig sind, an. Die Versicherungssumme in den Verträgen des österreichischen Versicherungsunternehmens beträgt 5.000.000 Euro für Personenschäden, Sachschäden sind bis zu einer Höhe von 3.000.000 Euro und Vermögensschäden bis zu einer Summe von 250.000 Euro abgesichert. Die jährliche Prämie für den Versicherungsschutz – einschließlich der Übernahme des Geburtshilferisikos – beträgt circa 2.000 Euro. Allerdings wird nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes nur eine bestimmte Anzahl an Hebammen versichert. Dieses Kontingent sei ausgeschöpft, so dass i.d.R. keine neuen Hebammen bei diesem Anbieter versichert würden. Nach Auskunft des Österreichischen Hebammengremiums (ÖHG) gibt es ein Maklerbüro in Vorarlberg, das auch mit deutschen Hebammen Haftpflichtversicherungsverträge geschlossen hat, die bei Beiträgen von circa 1.500 Euro 27 Einzelheiten über die genaue Aufteilung des Vertrages auf beide Versicherer und die Organisation dieser Aufteilung liegen nicht vor. 28 Angaben des BfHD, abrufbar unter: http://www.bfhd.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=35&Itemid=39. 29 Einzelheiten und weitere Vorteile aus der Mitgliedschaft im BfHD können dem Internetauftritt des Verbandes entnommen werden, abrufbar unter: http://www.bfhd.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=38&Itemid=42. 30 Zitiert in Großkopf/Knoch (2011), S. 13. 31 GDV (2010). 32 Zitiert in Großkopf/Knoch (2011), S. 13, so auch in DHV (2010). 33 Vergleiche dazu Ausführungen unter Gliederungspunkt 5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 9 auch das Risiko der Geburtshilfe abdecken. Allerdings hätten deutsche Versicherer Druck auf den Anbieter ausgeübt, so dass dieses Angebot zum Juni 2010 eingestellt worden sei und nur noch die bereits bestehenden Verträge fortgeführt würden.34 Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Anzahl der Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen für Hebammen, die in der Geburtshilfe tätig sind, sehr gering ist. Nach Angaben des GDV haben sich viele Versicherungen aufgrund der Risikobehaftung aus dem Markt zurückgezogen und verwalten nur noch bestehende Verträge. Eine Übersicht über die aktiv tätigen Haftpflichtversicherer im Heilwesensegment hat allerdings auch der GDV nicht. 5. Gründe für den Prämienanstieg in der Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen, die auch in der Geburtshilfe tätig sind Betrachtet man den starken Anstieg der Haftpflichtversicherungsprämien für Hebammen – der sich auch bei den Prämien für alle anderen Akteure im Heilwesen feststellen lässt – sind insbesondere die Ursachen desselben von Interesse. Für diese Entwicklung werden verschiedene Gründe verantwortlich gemacht. So wird angeführt, dass es in den vergangenen Jahren zu einem Anstieg der Schadensumme je Schadenfall gekommen sei. Dieser Anstieg ergebe sich aus verschiedenen Faktoren, die sich – aus Sicht der haftenden Hebamme und somit des jeweiligen Haftpflichtversicherers – negativ auf die Schadensumme auswirkten. Einen solchen Einfluss hat unter anderem die bessere medizinische Versorgung, die zu einer Erhöhung der Lebenserwartung von bei der Geburt geschädigten Kindern führt. Die steigende Lebenserwartung hat wiederum einen Anstieg der insgesamt für die Lebensdauer zu erbringenden Unterhaltsleistungen zur Folge . Darüber hinaus lasse der überdurchschnittliche Preisanstieg bei Pflegeleistungen die Schadensummen ansteigen. Aber auch die Krankenkassen und Krankenversicherungen führten durch ihre Praxis, Hebammen zunehmend in Regress zu nehmen, zu einem Anstieg der Haftpflichtversicherungsbeiträge . Des Weiteren seien die gerichtlich zuerkannten Schadensersatzleistungen ausgedehnt worden; dies betreffe z.B. Pflegekosten für eine professionelle Rund-um-Pflege, Verdienstausfall und Schmerzensgeld35, aber auch Rentenzahlungen und Haushaltsführungsschäden .36 Daneben wird teilweise auch darauf verwiesen, dass es im Bereich der Geburtshilfe eine Entwicklung hin zu steigenden Prozessraten gegeben habe, die unter anderem auf der zunehmenden Zahl an Fachanwälten, aber auch auf ökonomischen Erwägungen der Versicherungsgesellschaften beruhe.37 Im Rahmen einer Untersuchung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zur Schadenteuerung bei schweren Personenschäden im Heilwesen wurde ein Anstieg der Schadenhöhen um 6 Prozent im Jahr ermittelt.38 Untersucht wurden dabei die Großschäden der Jahre 1995 bis 1998 sowie 2000 bis 2003 von zehn Heilwesenversicherern. Im zweiten Zeitraum waren die Schadenhöhen mit 1,8 Millionen Euro im Vergleich zu 1,3 Millionen 34 Es scheint sich hierbei um die Vorarlberger Landesversicherung zu handeln, dies konnte allerdings im Rahmen dieser Ausarbeitung nicht eindeutig geklärt werden. 35 Alle Gründe sind der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der SPD-Fraktion entnommen, BT- Drs. 17/4747, S. 5., werden aber auch von den meisten anderen Beteiligten zur Erklärung herangezogen, so z.B. in GDV (2010). 36 Großkopf/Knoch (2011), S. 13. 37 Vergleiche Sayn-Wittgenstein (2007), S. 146. 38 Zitiert in BT-Drs. 17/4747, S. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 10 Euro mehr als 32 Prozent höher als im ersten Beobachtungszeitraum. Die Schadenteuerung war somit dreimal so hoch wie die Steigerungsraten des Verbraucherpreisindex. Den steigenden Pflegekosten komme dabei eine besondere Rolle als Kostensteigerungsfaktor zu. Daneben würde aber auch die patientenfreundliche Rechtsprechung, durch die den Betroffenen bei Geburtsschäden bis zu 600.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen werde, einen Anstieg der Schadenhöhen verursachen .39 Berücksichtigt man alle Kosten aus einem Geburtsschaden, so konnte im Jahr 2008 ein Schadenfall, für deren Regulierung den Eltern im Jahr 1998 lediglich 340.000 Euro zugesprochen worden wären, zu einem Erstattungsbetrag in Höhe von 2.885.000 Euro führen.40 Mit Einführung von § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X41) sollen einige Krankenkassen Regressabteilungen eingeführt haben, die systematisch alle Fälle auf Regressmöglichkeiten hin untersuchen, um sich die durch einen Geburtsschaden entstandenen Therapie- und Pflegekosten von den Haftpflichtversicherern ersetzen zu lassen.42 Dem GKV-Spitzenverband liegen keine Daten über die Anzahl der von den Krankenkassen in Regress genommenen Hebammen vor. Auch der AOK-Bundesverband verfügt über keine Daten zu dieser Problematik. Die AOK Rheinland /Hamburg gibt an, dass in den letzten zehn Jahren lediglich eine Hebamme in Regress genommen worden sei. Der Trend zu einer Zunahme von Regressforderungen der Krankenkassen gegenüber den Hebammen könne somit zumindest für die AOK Rheinland/Hamburg nicht bestätigt werden, vielmehr sei es zu einem Rückgang der Fallzahlen43 gekommen. Darüber hinaus habe sich in den vergangenen Jahren die Anzahl der Beschwerden von Eltern über Hebammen bei der AOK Rheinland/Hamburg reduziert. Auch die AOK Baden-Württemberg konnte keine Steigerung – weder in der Anzahl noch in der Höhe – der berufshaftpflichtrelevanten Regresse feststellen. Die AOK Niedersachsen gibt an, dass sich derzeit 22 Geburtshilfeschäden in Bearbeitung befinden . Davon richte sich lediglich in einem Fall der Regressanspruch gegen die Hebamme bzw. deren Haftpflichtversicherung.44 In den verbleibenden Fällen würden Regressansprüche gegenüber dem behandelnden Krankenhaus und deren angestellten Ärzte oder direkt gegenüber niedergelassenen Ärzten geltend gemacht. Im Regelfall würden sich die Regressansprüche bei Geburtsschäden nicht gegen die Hebammen richten. Nach Auskunft des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen (BKK Bundesverband) verfügt dieser über keine Daten, die belegen, dass Hebammen in den letzten Jahren vermehrt in Regress genommen worden sind. Allerdings könne es dennoch zu einem Anstieg gekommen sein, da der Verband nicht zwangsläufig davon erfahre. 39 GDV (2010). 40 Das angeführte Beispiel bezieht sich auf einen ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt, der zu einer körperlichen und geistigen Behinderung des Kindes geführt hat. Da aus der Tätigkeit einer Hebamme Schäden in derselben Größenordnung entstehen können, ist dieses Beispiel dennoch geeignet, die Dimension des Kostenanstiegs zu verdeutlichen. Eine genauere Darstellung des Beispiels unter Berücksichtigung einzelner Kostenaspekte findet sich z.B. bei Großkopf/Knoch (2011), S. 15. 41 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469 und Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127). 42 So z.B. Großkopf/Knoch (2011), S. 12, DHV (2010), GDV (2010). 43 Genaue Fallzahlen dazu liegen nicht vor. 44 Bisher wurden in diesem Fall aufgrund der Verletzung von Organisationspflichten im Rahmen der Neugeborenen -Notfallversorgung durch die Hebamme Regressansprüche in Höhe von circa 110.000 Euro gegen den Haftpflichtversicherer durchgesetzt. Weitere Abrechnungen werden voraussichtlich folgen. Der Gesamtschaden – der insgesamt durchaus ein Millionenschaden sein könne – hänge von der Lebensdauer des Kindes ab. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 11 Da der Bund für den Erlass von Regelungen im Bereich der Berufsausübung von Heilberufen nicht zuständig ist, verfügt die Bundesregierung über keine amtlichen Statistiken, die Auskunft über Schadensfälle, anerkannte Behandlungsfehler und Schadenshöhen in der Geburtshilfe geben könnten. Nach Angaben der Bundesregierung erhebt auch die gesetzliche Krankenversicherung keine entsprechenden Daten. So werden die Ersatzansprüche der Krankenkassen nach § 119 SGB X lediglich in einer Summe mit denen nach §§ 110, 111 SGB VII sowie § 116 SGB X erfasst. Diese betrug 528 Millionen Euro im Jahr 2008.45 Sowohl die Bundesregierung46, die Haftpflichtversicherer und der GDV, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als auch die Bundesverbände der Krankenkassen sind sich darüber einig, dass der Anstieg der Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung der Hebammen, die auch in der Geburtshilfe tätig sind, nicht auf einen Anstieg der Schadenfälle zurückzuführen sei. Die Anzahl der Schadenfälle sei in den letzten Jahren konstant geblieben, allerdings liegen dazu keine konkreten Zahlen vor. 6. Berufshaftpflichtversicherung von Hebammen in Österreich Gesetzliche Grundlage für die Zulassung als Hebamme ist in Österreich das Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG47). Nach § 1 Abs. 1 HebG darf die Berufsbezeichnung Hebamme nur von Personen geführt werden, die zur Ausübung des Hebammenberufs auf Grund des HebG berechtigt sind. Die Berufsberechtigung ist dabei gemäß § 10 Nr. 5 HebG unter anderem an eine Eintragung der Hebamme in das Hebammenregister geknüpft. Alle Hebammen, die im Hebammenregister eingetragen sind und ihre Tätigkeit in Österreich ausüben, sind nach § 42e Abs. 1 HebG Mitglied im Österreichischen Hebammengremium (ÖHG). Dieses nimmt gemäß § 40 Abs. 1 HebG die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder wahr. In Österreich existiert keine Vorschrift, die den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen regelt. Sowohl freiberufliche als auch angestellte Hebammen unterliegen somit keiner Versicherungspflicht in Österreich. Das ÖHG empfiehlt jedoch seinen Mitgliedern den Abschluss einer freiwilligen Haftpflichtversicherung zur Absicherung des Haftpflichtrisikos aus der beruflichen Tätigkeit als Hebamme. So besteht auch in Österreich seit 1997 – damals noch zu einem Preis von circa 25 Euro pro Jahr – die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Gruppenversicherung entsprechend zu versichern. Diese Gruppenversicherung wird von der Versicherungsgruppe UNIQA in zwei Varianten angeboten. Die Variante A bietet dabei Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Hebamme nach dem Hebammengesetz sowie als Lehrhebamme und kostet jährlich 50 Euro. Für die Variante B, die darüber hinaus das Haftpflichtrisiko aus Nebentätigkeiten absichert, wird ein jährlicher Beitrag in Höhe von 98 Euro erhoben. Die Versicherungssumme beträgt in beiden Fällen sowohl für Personen- als auch für Sachschäden jeweils 3.000.000 Euro und gilt für den gesamten Tätigkeitsbereich der Hebamme nach dem Hebammengesetz. Der Hebammenberuf umfasst nach § 2 Abs. 1 HebG neben der Betreuung, Beratung und Pflege von Schwangeren unter anderem auch die der Gebärenden sowie die Beistandsleistung bei der Geburt . Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 HebG fällt die Betreuung von Gebärenden ebenso wie die Durchführung von Geburten nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 HebG in das Tätigkeitsfeld der Hebamme. Insofern be- 45 BT-Drs. 17/1918, S. 50. 46 BT-Drs. 17/4747, S. 4. 47 Abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_310_0/1994_310_0.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 12 zieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Geburtshilfe.48 Von den circa 1.800 Hebammen, die in Österreich tätig sind, sind etwa 1.000 über die Gruppenversicherung versichert. Darüber hinaus gibt es andere Versicherungen, die Einzelverträge zur Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen anbieten. Es liegen keine Informationen darüber vor, um welche Anbieter es sich hierbei handelt und wie hoch die von ihnen erhobenen Prämien sind. Es liegen ferner keine Informationen darüber vor, aus welchen Gründen die Beitragshöhe so erheblich von der in Deutschland – auch im Vergleich zur Haftpflichtversicherung ohne Einschluss der Geburtshilfe – abweicht. Allerdings konnte nach Auskunft des ÖHG auch in Österreich eine zunehmende Klagefreudigkeit bei durch Geburtsschäden betroffenen Eltern festgestellt werden. Im Gegensatz zu Deutschland und anderen europäischen Ländern seien die österreichischen Hebammen jedoch von Schuldsprüchen und Verurteilungen weitestgehend verschont geblieben und die meisten Verfahren gegen freiberuflich tätige Hebammen hätten mit einem Freispruch oder Vergleich geendet.49 7. Berufshaftpflichtversicherung von Hebammen in der Schweiz Auch in der Schweiz besteht auf Bundesebene keine gesetzliche Verpflichtung für Hebammen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Allerdings kann auf kantonaler Ebene durchaus eine entsprechende Verpflichtung bestehen. So haben z.B. in § 27 Satz 2 der Gesundheitsverordnung (GesV) des Kantons Schwyz50 Personen, die einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausüben, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Zu diesen gehören nach § 18 Abs. 1 Buchstabe b auch die Personen, die die Geburtshilfe ausüben. Die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeit als Hebamme ist nach § 7 der Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung (GesV-VV51) bewilligungspflichtig. Gemäß § 8 GesV-VV muss für die Erlangung der Bewilligung unter anderem der Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung vorliegen. Diese muss das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdecken. Auch im Kanton Zürich besteht eine Verpflichtung für selbständig tätige Hebammen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung , die der Art und dem Umfang der mit der Berufsausübung verbundenen Risiken entsprechen muss. Rechtsgrundlage dafür ist § 12 Abs. 2 Gesundheitsgesetz (GesG52). Eine Übersicht über entsprechende Regelungen in den übrigen 24 Kantonen der Schweiz liegt nicht vor. Allerdings ist davon auszugehen, dass – zumindest teilweise – auch andere Kantone ähnliche Verpflichtungen festgelegt haben.53 Der Schweizerische Hebammenverband (SHV), in dem nach eigenen Angaben circa 2.600 der insgesamt circa 3.500 in der Schweiz tätigen Hebammen Mitglied sind, empfiehlt den freiberuflich tätigen Hebammen den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Zwischen dem SHV 48 Die Informationen zur Gruppenhaftpflichtversicherung in Österreich sind dem Internetauftritt des ÖHG entnommen , abrufbar unter: http://www.hebammen.at/downloads/INFO_Versicherung_2011.pdf. 49 Genaue Zahlen dazu liegen nicht vor. 50 Abrufbar unter: http://www.sz.ch/documents/571_110.pdf. 51 Abrufbar unter: http://www.sz.ch/documents/571_111.pdf. 52 Abrufbar unter: http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/F9850B7EB3CA2B46C12577E1003B0567/$file/810.1_2.4.07_71.pd f. 53 Dies vermutet z.B. der kantonsärztliche Dienst der Gesundheitsdirektion Zürich in der Antwort auf eine Anfrage der Verfasser zur Versicherungspflicht von Hebammen im Kanton Zürich. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 13 und der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zurich) besteht ein Rahmenvertrag, der freiberuflichen Hebammen Versicherungsschutz zu geringeren Prämien bietet. Dazu muss die Hebamme Mitglied des SHV sein. Die Mitgliedschaft kostet CHF 350 (circa 270 Euro) im Jahr. Beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung über den SHV kann die Hebamme zwischen einer Deckungssumme in Höhe von CHF 5.000.000 (circa 3.880.000 Euro54) und CHF 10.000.000 (circa 7.750.000 Euro) wählen. Für erstere wird ein jährlicher Beitrag in Höhe von CHF 245,40 (circa 190 Euro), für letztere in Höhe von CHF 638,10 (circa 485 Euro) fällig. Angestellte Hebammen können von dem Angebot der Gruppenversicherung keinen Gebrauch machen. Nach Angaben des SHV sind die Prämien in den letzten Jahren nur minimal angestiegen. Die Zurich begründet ihr – im Vergleich zu Deutschland – günstiges Angebot damit, dass sie in der Vergangenheit von Schadenfällen weitgehend verschont geblieben sei. Aufgrund des günstigen Schadenverlaufs sei es daher möglich, die Prämien in der genannten Höhe beizubehalten. Neben der Zurich bieten auch andere Versicherer Berufshaftpflichtversicherungen für Hebammen in der Schweiz an. Nach Auskunft des SHV ist der Abschluss einer solchen Versicherung bei AXA-Winterthur, Basler und Mobiliar möglich. Die genaue Höhe der jeweils zu zahlenden Beiträge sei dem Verband nicht bekannt, liege aber mit circa CHF 1.000 (circa 780 Euro) deutlich über denen für die Gruppenversicherung . 8. Literatur- und Linkverzeichnis 8.1. Literatur Bundesregierung (2010), Zur Situation der Hebammen und Entbindungspfleger in Deutschland, Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE und weiterer Abgeordneter , in: Bundestagsdrucksache 17/1680 vom 10. Mai 2010. Bundesregierung (2011), Berufshaftpflichtversicherung für ärztliche und nichtärztliche Gesundheitsberufe , Antwort auf die Kleine Anfrage der SPD-Fraktion und weiterer Abgeordneter, in: Bundestagsdrucksache 17/4747 vom 11. Februar 2011. DHV (2010), Hintergrund zur E-Petition des DHV, abrufbar unter: http://hebammenlandesverbandthueringen .de/hebammenbereich/daten/2010/protest/Hintergrundinformationen_10_04_30.pdf. GDV (2010), Positionen Nr. 73 Hintergrund: Risikopatient, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Publikationen/Periodika/Zeitschrift_Positionen/Positionen_73/inhaltsseite26 631.html. Großkopf, Volker/Knoch, Stefan (2011), Die Situation der Haftpflichtversicherungen im Heilwesen , in Rechtsdepeche für das Gesundheitswesen (RDG), Heft 1, 2011, S. 12- 18. Hiersche, Frank (2003), Die rechtliche Position der Hebamme bei der Geburt – Vertikale oder horizontale Arbeitsteilung, Frankfurt am Main 2003. Landtag von Baden-Württemberg, Situation der Hebammen in der außerklinischen Geburtshilfe, Antwort des Ministeriums für Arbeit und Soziales, in: Landtagsdrucksache 14/4178 vom 12.03.2009. Sayn-Wittgenstein (Hrsg.), Friederike zu (2007), Geburtshilfe neu denken – Bericht zur Situation und Zukunft des Hebammenwesens in Deutschland, Bern 2007. 54 Stand 14. April 2011 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000/040/11 Seite 14 van Bühren, Hubert (2001), Der Haftpflichtversicherungsschutz des Krankenhauses, in recht und schaden (r+s) 2001, Heft 12, S. 485 – 493. Wenzel, Frank (Hrsg.) (2009), Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Auflage, Köln 2009. 8.2. Links Bundesgesetz über den Hebammenberuf Österreich http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1994_310_0/1994_310_0.pdf Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. http://www.bfhd.de/ Destatis, Gesundheitspersonal nach Berufen http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Gesu ndheit/Gesundheitspersonal/Tabellen/Content75/Berufe,templateId=renderPrint.psml Deutscher Hebammenverband e.V. http://www.hebammenverband.de/ Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/0/F9850B7EB3CA2B46C12577E1003B0567/$file/810. 1_2.4.07_71.pdf Gesundheitsverordnung des Kantons Schwyz http://www.sz.ch/documents/571_110.pdf Österreichisches Hebammengremium http://www.hebammen.at/, insbesondere http://www.hebammen.at/downloads/INFO_Versicherung_2011.pdf Schweizerischer Hebammenverband http://www.hebamme.ch/de/ Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung des Kantons Schwyz http://www.sz.ch/documents/571_111.pdf