© 2016 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 039/16 Regelungen zur Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 2 Regelungen zur Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 039/16 Abschluss der Arbeit: 05. Juli 2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bundesgesetzliche Regelung zur pauschalierten Kostenbeteiligung an der Kindertagesbetreuung 4 2.1. Unmittelbare Ermächtigungsgrundlage 4 2.2. Begriff des Kostenbeitrags 5 2.3. Staffelung der Kostenbeiträge 5 2.4. Erlass des Kostenbeitrages 7 3. Übersicht über die landesgesetzlichen Regelungen zur Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 4 1. Einleitung Die Bereitstellung, Organisation und zu einem großen Teil auch die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen gehört zu den pflichtigen Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung nach Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)1. Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben müssen die Kommunen entsprechend gesetzlicher Bestimmungen zwingend wahrnehmen, sie können jedoch selbst entscheiden, wie sie diese Verpflichtung gewährleisten2. In diesen Freiraum zur Ausgestaltung fällt auch die Festlegung des Elternbeitrags. Die Kommunen haben jedoch im Rahmen der Ausgestaltung übergeordnetes Recht, wie das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)3, zu beachten. Auftragsgemäß werden nachfolgend die Regelungen zur Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung dargestellt. 2. Bundesgesetzliche Regelung zur pauschalierten Kostenbeteiligung an der Kindertagesbetreuung Gemäß § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Kann-Formulierung macht deutlich, dass es den Landesgesetzgebern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe überlassen bleibt, ob sie Kostenbeiträge erheben oder nicht. 2.1. Unmittelbare Ermächtigungsgrundlage Die Regelung in § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII stellt eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Bereich der eigenen Leistungserbringung dar4. Eine zusätzliche landesrechtliche Regelung für die Erhebung von Elternbeiträgen ist nicht erforderlich5. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist. 2 Brüning, Christoph, Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG in: JURA- Juristische Ausbildung, Band 37 (2015), Heft 6, S. 592. 3 Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist. 4 Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2015, § 90 Rn. 7c; Loos in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 90 Rn.9. Die örtlichen Träger der freien Jugendhilfe, die ebenfalls Kindertageseinrichtungen betreiben und deren Rechtsverhältnis zum Bürger im Bürgerlichen Gesetzbuch angesiedelt ist, werden hier nicht näher betrachtet. 5 BVerwG, Urt. v. 25.4.1997, FEVS 48/1998, 16 ff; Loos in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 90 Rn. 4a; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2015, § 90 Rn. 7a. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 5 2.2. Begriff des Kostenbeitrags Durch das Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 20086 wurde der bis dahin in § 90 Absatz 1 SGB VIII ebenfalls verwendete Begriff „Teilnahmebetrag“ gestrichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung 7 sollte damit klargestellt werden, dass der Begriff „Kostenbeitrag“ künftig „einheitlich für alle Fallgestaltungen öffentlich-rechtlicher Heranziehung zu den Kosten“ verwendet werden solle. Der Begriff „Teilnahmebeitrag“ werde in der Praxis nur mehr dort verwendet, wo Leistungsanbieter aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Nutzern Beiträge erheben. Der Kostenbeitrag stellt eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art und keinen Beitrag bzw. keine Gebühr im abgaberechtlichen Sinn dar8. Im Abgabenrecht wird ein Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung geschuldet; der Kostenbeitrag auf der Grundlage des § 90 SGB VIII wird als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung erhoben. Von einer Gebühr im Sinne des Abgabenrechts unterscheidet sich der Kostenbeitrag nach § 90 SGB VIII auch dadurch, dass ihm das gebührentypische Kostendeckungsprinzip nicht immanent ist9. Das Gesamtaufkommen aller Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen deckt in der Regel nur einen Bruchteil des Gesamtaufwandes10. Bei der Erhebung des Kostenbeitrags ist dennoch der sich aus Artikel 3 Absatz 1 GG ergebende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit zu beachten, wonach der höchste Kostenbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht übersteigen darf11. 2.3. Staffelung der Kostenbeiträge Der ebenfalls durch das Kinderförderungsgesetz neu formulierte § 90 Absatz 1 Satz 2 schreibt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vor, dass Elternbeiträge zu staffeln sind, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Diese Regelung ermöglicht dem Landesgesetzgeber, auf die Gestaltung der Beitragsfestsetzung Einfluss zu nehmen, auch im Sinne eines Verzichts auf eine Staffelung12. Mit der Anpassung des § 90 SGB VIII im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes 6 BGBl. I. S. 2403. 7 BT-Drs. 16/9299, S. 18, abrufbar über den Deutschen Bundestag unter: http://dip21.bundestag .de/dip21/btd/16/092/1609299.pdf (Stand: 04.07.2016). 8 Hessischer VGH, Beschluss v. 24.03.2014 – 5 C 2331/12. N, openJur 2014, 8780, abrufbar unter: https://openjur .de/u/686834.html (Stand: 04.07.2016); OVG Lüneburg, Beschluss v. 29.09.2015 – 4 LB 149/13; Loos in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 90 Rn. 6. 9 Loos in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 90 Rn. 6; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2015, § 90 Rn.9; Krome in: Schlegel/Voelzke, JurisPraxiskommentar SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 90 Rn. 34. 10 Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2015, § 90 Rn.9. 11 OVG Lüneburg, Beschluss v. 29.09.2015 – 4 LB 149/13; Krome in: Schlegel/Voelzke, JurisPraxiskommentar SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 90 Rn. 34. 12 Stähr: in Hauck/Noftz, SGB VIII, 2015, § 90 Rn. 10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 6 hat der Bundesgesetzgeber zwar deutlich gemacht, dass er eine soziale Staffelung der Kostenbeiträge nicht nur für zulässig, sondern auch für geboten hält13; verbindlich vorgeschrieben hat er eine soziale Staffelung allerdings nicht. In einer landesrechtlichen Regelung kann folglich der Verzicht auf eine Staffelung, die Staffelung selbst oder eine Übertragung auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorgesehen sein14. Als Kriterien der Staffelung können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden (§ 90 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII). Mit den Formulierungen „insbesondere“ sowie „können“ wird klargestellt , dass es dem Landesgesetzgeber bzw. dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassen bleibt, ob diese oder andere Kriterien verwendet werden15. Die Regelung in § 90 Absatz 1 Satz 2 und 2 SGB VIII ermöglicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, auch ohne landesrechtliche Regelung sozialgestaffelte Elternbeiträge festzusetzen . Die konkrete Höhe ist dabei durch materielles Recht wie eine Satzung festzulegen; eine Richtlinie der Verwaltung ist hierfür nicht ausreichend16. Bei der Festsetzung der Höhe besteht ein weiter Gestaltungsspielraum17 - entsprechend groß sind auch die Unterschiede in der Höhe der erhobenen Kostenbeiträge. Eine Untersuchung zu Hintergründen und Ursachen dieser erheblichen Unterschiede18 kommt zu dem Ergebnis, dass die finanzielle Ausstattung und die politische Zusammensetzung in den Kommunen eine erhebliche Rolle bei der Festsetzung der Elternbeiträge spielen. In einer 2014 erfolgten Untersuchung des Forschungsverbundes Deutsches Jugendinstitut (DJI)/ TU Dortmund stellte Christiane Meiner fest, dass „trotz der Einkommensstaffelung bei den Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung einkommensschwache und kinderreiche Familien ungleich stärker belastet werden“19. 13 Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2015, § 90 Rn. 10. 14 Winkler in: Beck`scher Online-Kommentar Sozialrecht Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 40 Edition, 2015, § 90 SGB VIII Rn. 6. 15 Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2015, § 90 Rn. 10. 16 Loos in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 90 Rn. 4a; Schwarz, Axel, Standpunkt Grundfragen der Elternbeiträge in: WzS 2016, S. 123 ff. 17 Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2015, § 90 Rn. 14b; Guckelberger, Annette, Kindergärten als kostenintensive Einrichtungen – Wer zahlt? In: SGb 2010, S. 1 ff. 18 Goerres, Achim/Tepe, Markus, Für die Kleinen ist uns nichts zu teuer? Kindergartengebühren und ihre Determinanten in Deutschlands 95 bevölkerungsreichsten Städten zwischen 2007 und 2010, in dms – der moderne staat – Zeitschrift für Public Policy, Recht und Management, 6. Jg., Heft 1/2013, S. 169, abrufbar unter http://www.achimgoerres.de/work/Goerres_Tepe_2013_KiGaGebuehren.pdf (Stand: 04.07.2016). 19 Meiner, Christiane: Die finanziell ungleiche Belastung von Familien durch Kindertagesbetreuung am Beispiel Nordrhein-Westfalens, abrufbar über das DJI unter http://www.dji.de/index.php?id=43705&L=0 (Stand: 04.07.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 7 2.4. Erlass des Kostenbeitrages Nach § 90 Absatz 3 SGB VIII soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden , wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Damit betont der Gesetzgeber , dass die Förderung in einer Kindertageseinrichtung als Teil der Daseinsvorsorge nicht durch finanzielle Hürden erschwert werden soll20. Die Zumutbarkeit ist nach § 90 Absatz 4 SGB VIII zu bestimmen, soweit Landesrecht keine andere Regelung trifft. Eine landesrechtliche Regelung ist demzufolge gegenüber der bundesgesetzlichen Regelung nach § 90 Absatz 4 SGB VIII vorrangig. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ist das Einkommen maßgeblich , wie der Verweis auf die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII)21 zeigt (§ 90 Absatz 4 SGB VIII). Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung wird das sogenannte sozialhilferechtlich bereinigte Einkommen nach § 82 SGB XII ermittelt und der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII22 gegenübergestellt. Übersteigt das bereinigte Einkommen die Einkommensgrenze, sind von dem übersteigenden Betrag noch wirtschaftlich vertretbare besondere Belastungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB XII abzusetzen. Aus dem danach verbleibenden Einkommen ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kinder- und Jugendhilferechts und der individuellen Besonderheiten des Einzelfalles der zumutbare Betrag zu ermitteln 23. Bei der Ermittlung des Einkommens wird das Kindergeld des in der Tagesbetreuung betreuten Kindes, nicht aber das der Geschwisterkinder, einbezogen24. Ebenso ist der nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG)25 gezahlte Kinderzuschlag, nicht aber ein Geschwisterzuschlag, als Einkommen zu berücksichtigen26. 20 Loos in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 90 Rn. 23. 21 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist. 22 Die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII berechnet sich aus einem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft sowie einem Familienzuschlag. 23 Krome in: Schlegel/Voelzke, JurisPraxiskommentar SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 90 Rn. 56. 24 VG Göttingen, Urt. v. 24.3.2015 – 2 A 90/14, Rn. 26. 25 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist. 26 Nach einer Ansicht ist der Kinderzuschlag als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen: VG Cottbus Urt. v. 22.04-2016 – 1 K 638/13; VG Göttingen, Urt. v. 24.03.2015 – 2 A 90/14. Nach anderer Ansicht ist der Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen: VG Bayreuth, Urt. v. 30.01.2012 – B 3 K 11.166. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 8 3. Übersicht über die landesgesetzlichen Regelungen zur Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kindertagesbetreuung Land Gesetzliche Grundlage Elternbeiträge Baden-Württemberg Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG vom 19. März 200927 Elternbeiträge werden gemäß § 6 KitaG durch den Träger der Einrichtung festgesetzt. Danach können diese so bemessen werden, dass sie der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie „angemessen Rechnung tragen“. Bayern Bayerisches Kinderbildungs - und -betreuungsgesetz - BayKiBiG vom 08. Juli 200528 Elternbeiträge werden gemäß Artikel 19 Nummer 5 BayKiBiG durch den Träger der Einrichtung festgesetzt . Eine Staffelung erfolgt nach Betreuungsumfang. Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 BayKiBiG i. V. m. § 21 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (AV- BayKiBiG) vom 5. Dezember 200529: Beitragszuschuss in Höhe von 100 € im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung Berlin Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG vom 23. Juni 200530 Eine Staffelung der Elternbeiträge erfolgt gemäß § 26 Absatz 1 KitaFöG. Einzelheiten sind dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz – TKBG vom 23. April 201031 zu entnehmen. Danach sind entscheidend Elterneinkommen: § 2 Absatz 1 TKBG i. V. m. Anlagen 27 GVBl. S. 161; http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=KiTaG+BW&psml=bsbawueprod .psml&max=true&aiz=true (Stand: 04.07.2016). 28 GVBl. S. 236; http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG/true (Stand: 04.07.2016). 29 GVBl. S. 633; http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG/true (Stand: 04.07.2016). 30 GVBl. S. 322; http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-familie /rechtsvorschriften/kitafoeg.pdf?start&ts=1278577612&file=kitafoeg.pdf (Stand: 04.07.2016). 31 GVBl. S. 250; http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/ay6/page/bsbeprod.psml;jsessionid =97FCEAF69B4D203D63C7D0E446956915.jp11?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-TagEinr KostBetGBE2010rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint (Stand: 04.07.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 9 Anzahl der Kinder: § 3 Absatz 3 TKBG Geschwisterermäßigung Betreuungsumfang (halbtags, ganztags, ganztags erweitert): § 2 Absatz 1 TKBG § 4 Absatz 4 TKBG: Härtefallregelung, wonach in Ausnahmefällen ganz oder teilweise von der Zahlung der künftig fällig werdenden Kostenbeteiligung abgesehen werden kann § 3 Absatz 5 TKBG: Kostenbeitragsfreiheit in den letzten 3 Jahren vor der Einschulung Mit dem Haushaltsumsetzungsgesetz vom 09. Mai 201632 wird die vollständige Kostenbeitragsfreiheit – bis auf den Verpflegungsanteil – schrittweise eingeführt: ab 01.08.2016: Beitragsfreiheit in den letzten 4 Jahren vor Einschulung ab 01.08.2017: Beitragsfreiheit in den letzten 5 Jahren vor Einschulung ab 01.08.2018: vollständige Beitragsfreiheit Brandenburg Kindertagesstättengesetz – KitaG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 200433 Elternbeiträge werden gemäß § 17 Absatz 3 KitaG durch den Träger der Einrichtung festgesetzt. Eine Staffelung gemäß § 17 Absatz 2 KiTaG erfolgt nach Sozialverträglichkeit, Elterneinkommen Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder Betreuungsumfang 32 Gesetz zur Umsetzung der Kitagebührenfreiheit und der Kitaqualitätssteigerung, zur gesetzlichen Absicherung der außerschulischen Lernorte, zur Einführung einer Notfallsanitäterzulage sowie zur Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und zur Gewährung von Justizvollzugssonderzuschlägen (Haushaltsumsetzungsgesetz), GVBl. S. 243; http://www.wkdis.de/downloads/gvbl/frei/12-16-s225-s264-19052016.pdf (Stand: 04.07.2016). 33 GVBl. I/04, [Nr. 16]; S.384; http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212990 (Stand: 04.07.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 10 Bremen Bremisches Tageseinrichtungs - und Kindertagespflegegesetz – BremKTG vom 19. Dezember 200034 Elternbeiträge können gemäß § 18 BremKTG gestaffelt werden nach Einkommen Kinderzahl oder Anzahl der Familienmitglieder Die Beitragsordnung zu Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder für die Stadtgemeinde Bremen35 sieht eine Staffelung nach Einkommen, Anzahl Familienmitglieder und Betreuungsumfang vor. § 19 Absatz 2 BremKTG: Härtefallregelung, wonach in Ausnahmefällen ganz oder teilweise von der Zahlung der künftig fällig werdenden Kostenbeteiligung abgesehen werden kann Hamburg Hamburger Kinderbetreuungsgesetz - KibeG vom 27. April 200436 § 9 Absatz 1 KibeG: Beitragsfreiheit für fünfstündige Grundbetreuung Darüber hinaus sind Elternbeiträge vorgesehen; eine Staffelung erfolgt gemäß § 9 Absatz 2 und 3 KibeG i. V. m. der Familieneigenanteilsverordnung vom 17. Mai 2011 (FamEigVO)37 nach Einkommen Familiengröße – § 2 Absatz 1 und 2 Fam EigVO (Geschwisterermäßigung) Betreuungsumfang Alter des Kindes 34 Brem. GBl. S. 491; https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/ges/BrKTG/cont/BrKTG.inh.htm (Stand: 04.07.2016). 35 Brem. GBl. S. 347; http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.68182.de&asl=bremen 203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d (Stand:04.07.2016). Die Kita-Elternbeiträge ab 2013 sind abrufbar über die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport unter: http://www.soziales .bremen.de/jugend/rechtliche_regelungen_der_kinder__und_jugendhilfe-2513 (Stand: 04.07.2016). 36 HmbGVBl. 2004, S. 211; http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid =6D26CA03B778BAFB4F08FBC11797E807.jp24?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-KiBetrGHArahmen &doc.part=X&doc.origin=bs (Stand: 04.07.2016). 37 HmbGVBl. S. 205; http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase =1&st=null&doc.id=jlr-FamEigAntVHA2011rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs (Stand: 04.07.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 11 Hessen Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch - HKJGB vom 18. Dezember 200638 Nach § 31 Absatz 1 HKJGB können Elternbeiträge festgesetzt werden. Diese können nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder Familienangehörigen gestaffelt werden. § 32 c Absatz 1 und 2 HKJGB: Beitragsfreiheit für das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung zumindest im Umfang von 5 Stunden durch einen Zuweisungsbetrag an die Gemeinden39 Mecklenburg -Vorpommern Kindertagsesförderungsgesetz - KiföG vom 16. Juli 201340 vom 01. April 2004 Nach § 21 Absatz 2 KiföG legen die Träger von Kindertageseinrichtungen gemeinsam mit der Gemeinde , in der die Förderung erfolgt, den durchschnittlichen Elternbeitrag je in Anspruch genommenen Platz fest. Die Elternbeiträge müssen sozialverträglich gestaffelt werden. § 21 Absatz 6 KiföG: Härtefallregelung durch Verweis auf § 90 Absatz 4 SGB VIII § 21 Absatz 5 und 6 KiföG: anteilige Entlastung von Elternbeiträgen für die Förderung der unter dreijährigen Kinder und für das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung Niedersachsen Kindertagesstättengesetz – KiTaG vom 07. Februar 200241 Gemäß § 20 Absatz 1 KiTaG sind die Elternbeiträge so zu bemessen, dass die wirtschaftliche Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. Elternbeiträge sollen gestaffelt werden. 38 GVBl. I S. 698; https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/hessisches_kinder-_und_jugendhilfegesetzbuch _hkjgb.pdf (Stand: 04.07.2016). 39 Der Zuweisungsbetrag an die Gemeinden wird nicht gewährt, wenn die genannte Beitragsfreiheit nicht eingehalten wird. Durch diesen finanziellen Anreiz (1.200 € jährlich pro Kind) wird die Beitragsfreiheit im letzten Kita-Jahr gefördert, nicht aber zwingend vorgegeben. 40 GVOBl. M-V S. 146; http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase =1&doc.id=jlr-KTEinrGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr (Stand: 04.07.2016). 41 Nds. GVBl. S. 57; http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/xxy/page/bsvorisprod.psml;jsessionid =CE685F05503CDD12E137B98E1543D4E9.jp29?doc.hl=1&doc.id=jlr-KiTaGNDrahmen%3Ajurislr 00&documentnumber=1&numberofresults=31&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#jlr- KiTaGNDV8P21-jlr-KiTaGNDV5P21-jlr-KiTaGNDV6P21-jlr-KiTaGNDV7P21 (Stand: 04.07.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 12 § 20 Absatz 2 KiTaG: Härtefallregelung in Abweichung von § 90 Absatz IV SGB VIII mit der Maßgabe , dass 83 von Hundert des zweifachen Eckregelsatzes zu berücksichtigen sind. § 21 Absatz 1 KiTaG: Beitragsfreiheit für das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung Nordrhein- Westfalen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30.10.200742 Elternbeiträge können nach § 23 Absatz 1 KiBiz erhoben werden. Für diesen Fall ist nach § 23 Absatz 5 KiBiz eine Staffelung vorgesehen nach Sozialverträglichkeit, wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern Betreuungsumfang Anzahl der Kinder § 23 Absatz 3 KiBiz: Beitragsfreiheit für das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung Rheinland- Pfalz Kindertagesstättengesetz – KitaG vom 15. März 199143 Beitragsfreiheit für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr nach § 13 Absatz 3 KiTaG Im Übrigen gemäß § 13 Absatz 4 KiTaG Festlegung durch das Jugendamt und Staffelung nach Einkommen Kinderzahl § 13 Absatz 2 Satz 5 KiTaG: Härtefallregelung durch Ermäßigung über die Regelung in § 90 Absatz 4 SGB VIII hinaus Saarland Saarländisches Kinderbetreuungs - und bildungsgesetz – SKBBG vom 18. Juni 200844 Nach § 7 Absatz 1 und 3 SKBBG ist der verbindliche Elternbeitrag so zu bemessen, dass die Summe der Elternbeiträge 25 % der Personalkosten nicht übersteigt. Eine Staffelung nach Anzahl der Kinder bis 14 Jahre ist möglich. 42 GV. NRW. S. 462; https://www.mfkjks.nrw/sites/default/files/asset/document/kibiz_1.8.2015.pdf (Stand: 04.07.2016). 43 GVBl. S. 79; http://www.jugend.rlp.de/kitagesetz.html (Stand: 04.07.2016). 44 Amtsblatt I S. 1254; http://www.saarland.de/dokumente/thema_bildung/2162-5.pdf (Stand: 04.07.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 13 § 7 Absatz 3 Satz 4 SKBBG: Härtefallregelung, sofern das monatliche Familieneinkommen die Bedarfsgrenze nach § 90 Absatz 4 SGB VIII zuzüglich eines Betrags von 300,- bzw. 900,- € nicht übersteigt . Der Beitrag für das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung für eine sechsstündige Regelöffnungszeit ist nach Einkommen bis zu einer Beitragsfreiheit gestaffelt (§ 7 Absatz 3 Satz 3 bis 5 SKBBG). Sachsen Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKita G vom 15. Mai 200945 Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 SächsKitaG werden die Elternbeiträge von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Eine Staffelung erfolgt nach § 15 Absatz 1 Satz 2 SächsKitaG nach Betreuungsart (Krippe, Kindergarten) Anzahl der Kinder, die gleichzeitig eine Einrichtung besuchen Für Alleinerziehende sind Absenkungen vorgesehen . Sachsen - Anhalt Kinderförderungsgesetz – KiFöG vom 5. März 200346 Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 KiFöG sind Elternbeiträge zu erheben. Der Kostenbeitrag wird durch die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft , in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung der Träger und der Gemeindeelternvertretung, festgelegt (§ 13 Absatz 2 Satz 1 KiFöG). Eine Staffelung erfolgt nach Betreuungsumfang Anzahl der Kinder, die gleichzeitig in einer Tageseinrichtung betreut werden (§ 13 Absatz 1 und 4 KiFöG). 45 SächsGVBl. S. 225; http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/1079/19390.html (Stand: 04.07.2016). 46 GVBl. LSA 2003, 48, http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/pi1/page/bssahprod.psml;jsessionid =829320C45640EA83A17C9B8DC3ECFE06.jp13?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- KiF%C3%B6GSTrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint (Stand: 04.07.2016). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 039/16 Seite 14 Schleswig- Holstein Kindertagesstättengesetz – KitaG vom 12.12.199147 Elternbeiträge werden nach § 25 Absatz 1 Nr. 2 KitaG erhoben. Eine Staffelung soll gemäß § 25 Absatz 3 KitaG erfolgen nach Einkommen Anzahl der Kinder Thüringen Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKita G vom 16. Dezember 200548 Nach § 20 Absatz 1 ThürKitaG tragen die Eltern „in angemessener Weise“ zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung bei. Eine Staffelung erfolgt gemäß § 20 Absatz 2 ThürKitaG nach Sozialverträglichkeit, Elterneinkommen Betreuungsumfang Ende der Bearbeitung 47 GVOBl. S. 651; http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/q41/page/bsshoprod.psml;jsessionid =FFCCF6C32B169F457E608596F940B231.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase =1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KTag- StGSHrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint (Stand: 04.07.2016). 48 GVBl. 2005, 365, 371; http://landesrecht.thueringen.de/jportal /?quelle=jlink&query=KTEinrG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true (Stand: 04.07.2016).