© 2016 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 035/15 Das „Wechselmodell“ - Die Kontroverse in Deutschland sowie rechtlicher Rahmen, Praxis und Forschungsstand in Australien, Belgien, Großbritannien und Schweden Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 2 Das „Wechselmodell“ - Die Kontroverse in Deutschland sowie rechtlicher Rahmen, Praxis und Forschungsstand in Australien, Belgien, Großbritannien und Schweden Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 035/15 Abschluss der Arbeit: 24. Juni 2015 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Telefon: 030 – 227 35754 . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtslage in Deutschland 5 2.1. Rechtliche Ausgangslage 5 2.2. Rechtsprechung 6 2.2.1. Pro Wechselmodell 7 2.2.2. Neutral zum Wechselmodell 8 2.2.3. Contra Wechselmodell 9 3. Die wissenschaftliche Kontroverse in Deutschland 13 3.1. Sünderhauf versus Kostka 13 3.2. Einschätzung von Kostka zu Studien zum Wechselmodell 16 4. Rechtslage, Praxis und Forschungsstand in Australien, Belgien, Großbritannien und Schweden 16 4.1. Australien 17 4.1.1. Rechtslage 17 4.1.2. Praxis und Stand der Forschung 17 4.2. Belgien 19 4.2.1. Rechtslage 19 4.2.2. Praxis und Stand der Forschung 21 4.3. Großbritannien 22 4.3.1. Rechtslage 22 4.3.2. Praxis und Stand der Forschung 23 4.4. Schweden 24 4.4.1. Rechtslage 24 4.4.2. Praxis und Stand der Forschung 25 5. Schlussbemerkung 26 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 4 1. Einleitung Die Frage, ob Kinder nach einer Trennung ihrer Eltern in dem Haushalt eines Elternteils oder alternierend in beiden Haushalten der Eltern aufwachsen und ob hierfür bestimmte Modelle vom Gesetzgeber vorgegeben werden sollen, ist sowohl international als auch in Deutschland Gegenstand einer kontroversen Diskussion. Alternativen zu dem in Deutschland in der großen Mehrheit aller Fälle praktizierten Residenzmodell (das Kind oder die Kinder leben nach einer Trennung bei einem Elternteil, in der überwiegenden Zahl der Fälle bei der Mutter) wurden beispielsweise schon in den achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts in einigen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten meist in der Form eines Doppelresidenzmodells praktiziert. Seitdem wird auch in wissenschaftlichen Kontexten diskutiert , ob, und wenn ja, in welchen Fällen vor allem eine solche Doppelresidenz sinnvoll und praktikabel ist. In Deutschland wird zur Beschreibung einer stetig wechselnden physischen Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder nach einer Trennung der Eltern überwiegend der Begriff „Wechselmodell “ verwendet. Sowohl im deutschen als auch im englischen Sprachraum findet sich keine einvernehmliche Definition des Begriffs „Wechselmodell“. In Deutschland werden in diesem Zusammenhang die Begriffe „(Paritätisches) Doppelresidenzmodell“, „Pendelmodell“, „Paritätmodell “, „Co-Elternschaft“, „symmetrisches Wohnarrangement“ und – dies vor allem in der Schweiz – der Begriff „alternierende Obhut“1 verwendet. Im englischen Sprachraum wird von „Shared Physical Custody“, „Shared Parenting“ oder „Shared Residence“ gesprochen. Auch wenn der Begriff „Paritätisches Doppelresidenzmodell“ den Sachverhalt an sich am besten beschreibt , wird im Folgenden der in der wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion gängige Begriff „Wechselmodell“ verwendet. In Hinblick auf die Zeitverteilung, in der Kinder im Wechselmodell bei den beiden Elternteilen leben, gibt es keine eindeutige Festlegung. Der Idealfall bedeutet eine „50/50“-Aufteilung, aber es sind auch asymmetrische Aufteilungen denkbar. Das Wechselmodell ist daher vom einem regelmäßigen Umgang (beispielsweise an Wochenenden) zwischen einem Kind und einem Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen überwiegenden Aufenthaltsort hat, zu unterscheiden, da im zweiten Fall nur ein Haushalt den Lebensmittelpunkt des Kindes darstellt (Residenzmodell). Zum Aufbau der Ausarbeitung: Zunächst wird ein Überblick über die derzeitige Rechtslage in Deutschland gegeben sowie eine Auswahl der Entscheidungen von Oberlandesgerichten erläutert, die sich mit der Frage der Anwendung des Wechselmodells befasst haben. Das Wechselmodell wird auch in der deutschen Literatur kontrovers diskutiert, unter anderem von der Pädagogin Dr. Kerima Kostka und Prof. Hildegund Sünderhauf (Rechtswissenschaft, Poli- 1 Informationen zum Sachstand in der Schweiz auf: http://www.wechselmodell.ch/medien.php#sidebar (Stand 22. Juni 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 5 tik, Philosophie). Auftragsgemäß wird besonders die Argumentation von Kerima Kostka zur Einschätzung des Wechselmodells berücksichtigt. Um diese zu verdeutlichen, werden die Positionen von Kostka mit denen von Hildegund Sünderhauf2 gegenübergestellt. Ebenfalls auftragsgemäß wird die Rechtslage und Praxis in Australien, Belgien, Großbritannien und Schweden dargestellt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch in einer Reihe anderer Länder das Wechselmodell in unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen praktiziert wird und hierzu wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen.3 2. Rechtslage in Deutschland 2.1. Rechtliche Ausgangslage Das Wechselmodell ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Eine Kinderbetreuung nach diesem Modell ist losgelöst vom gesetzlichen Sorgerecht, welches nach deutschem Recht in der Regel beiden Elternteilen gemeinsam übertragen wird. Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)4 erhält ein Vater durch Heirat kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht5, das auch nach der Scheidung bestehen bleibt. Väter von nichtehelichen Kindern können das gemeinsame Sorgerecht gemäß § 1626a BGB beim Familiengericht beantragen. Nach § 1627 BGB haben Eltern die elterliche Sorge zum Wohle des Kindes auszuüben. Dazu zählt auch der nach § 1626 Abs. 3 geregelte Umgang mit beiden Elternteilen oder/und Personen, zu denen das Kind eine Bindung besitzt. Daher können Eltern sich, zum Wohle des Kindes, anstelle des Residenzmodells auch auf die Ausübung des Wechselmodells/Doppelresidenzmodells einigen. Gemäß § 1628 BGB kann bei einer Nichteinigung der Eltern über einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Bei der Wahl dieses Modells kann das Kind aber dennoch nur an einem Wohnort mit Hauptwohnsitz gemeldet sein und das Kindergeld wird nur an einen Elternteil gezahlt. Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf6 ist der das Kindergeld beziehende Elternteil 2 Sünderhauf zählt zu den Unterstützern des Wechselmodells in Deutschland. Im Jahr 2013 veröffentlichte sie eine umfangreiche Arbeit zu unterschiedlichen Aspekten des Wechselmodells: Sünderhauf, Hildegund <2013>, Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis: Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung, Wiesbaden 2013 3 Eine umfassende Darstellung der Regelungen und Erfahrungen bei: Sünderhauf, Hildegund <2013>, S. 867 ff. 4 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610). Abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html (Stand 12. Juni 2015). 5 Bestandteil des Sorgerechts ist auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. 6 Az. II-7 UF 45/13 vom 20. Juni 2013. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 6 beim Bestehen eines echten Wechselmodells jedoch verpflichtet, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen.7 2.2. Rechtsprechung Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit dem Wechselmodell befasst. Im Folgenden werden die wichtigsten obergerichtlichen Entscheidungen und hieraus jeweils bedeutende Anmerkungen (im wörtlichen Zitat) zum Thema Wechselmodell aufgeführt. Auch wenn schon seit mehr als zehn Jahren positive Entscheidungen hinsichtlich des Wechselmodells ergangen sind,8 so wird andererseits auch immer wieder betont, dass es bei Eltern, die nach der Trennung eine konfliktreiche Beziehung haben, zurückhaltend angeordnet werden soll. Eine Begründung für die Entscheidung für das Wechselmodell ist häufig, dass es keine entwicklungspsychologischen Erkenntnisse darüber gebe, dass für die gesunde Entwicklung eines Kindes ein fester Lebensmittelpunkt notwendig ist. Ausschlaggebendes Merkmal einer Entscheidungsbegründung ist meist der vom Kind geäußerte Wille, bei beiden Elternteilen leben zu wollen, d.h. das Wechselmodell zu praktizieren bzw. beizubehalten. Beide Aspekte betreffen das Kindeswohl, das ja auch gemäß § 1627 BGB bei der gerichtlichen Entscheidung eine ganz wesentliche Rolle spielt. Auffallend ist, dass es deutlich mehr Entscheidungen gibt, die sich ausdrücklich gegen das Wechselmodell aussprechen. In diesen wird zumeist damit argumentiert, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden könne. Der Elternkonflikt wird häufig als Grund für die Ablehnung des Wechselmodells genannt, da das Kind durch diese Konflikte besonders belastet zu werden scheint. Auch wird vertreten, dass das Kind einen Lebensmittelpunkt benötigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entsprechend ausgeführt, dass es keine gesetzliche Vermutung dafür gebe, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist9. Zur häufigen Zahl von Entscheidungen, die das Wechselmodell aufgrund der konfliktreichen Beziehung ablehnen, ist anzumerken, dass vermutlich überwiegend die Fälle von Oberlandesgerichten zu entscheiden sind, bei denen eine Einigung nicht mehr möglich ist, was für ein erhöhtes Konfliktpotenzial spricht. 7 Nach: Das Wechselmodell/Doppelresidenzmodell im deutschen Recht, Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste, Fachbereich WD 7 (WD7-3000 - 085/15) vom 29. April 2015. 8 Siehe hierzu beispielsweise: AG Hannover, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 608 F 2223/99 SO, 608 F 2223/99 –, juris; AG Hannover, Beschluss vom 10. August 2001 – 608 F 2223/99 SO, 608 F 2223/99 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 13 UF 115/05 –, juris. 9 BGH, Beschluss vom 12. 12. 2007 - XII ZB 158/05, NJW 2008, 994. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 7 2.2.1. Pro Wechselmodell OLG Dresden, Beschluss vom 03. Juni 2004 – 21 UF 144/04 –, juris Bei der Genehmigung der Elternvereinbarung ist sich der Senat bewusst , dass gegenüber der Festschreibung des Wechselmodells bei Eltern , die (noch) stark im Konflikt miteinander stehen, oder bei denen sich zumindest ein Elternteil gegen dieses Modell ausspricht, deutliche Zurückhaltung geboten ist (s. auch Balloff/Walter, FamRZ ausschreiben 1990, 445 [454]; OLG München vom 01. Oktober 2001 - 16 UF 1095/01). Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Juni 2008 – 15 UF 95/07 –, juris Ein dieser Regelung weitgehend entsprechendes "Wechselmodell" praktizieren die Eltern seit nunmehr eineinhalb Jahren. Hierzu, wie von der Antragstellerin beantragt, eine Änderung herbeizuführen, sieht der Senat keine hinreichende Veranlassung. OLG Celle, Beschluss vom 04. Januar 2008 – 15 WF 241/07 –, juris Gesicherte entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Folgen des Wechselmodells liegen bisher wohl nicht vor (vgl. OLG Dresden Fam RZ 2005, 125 f. = FPR 2004, 619 f; AG Hannover FamRZ 2001, 846, 847 m.w.Nw.; Überblick bei Kostka FPR 2006, 271 ff.; siehe auch Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.). Gleichwohl ist davon auszugehen , dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Belastungen verbunden sein können, denen jedoch zugleich Vorteile für das Kind wie auch für die Eltern, von denen jedoch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft erwartet wird, gegenüberstehen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125, 126). Ob eine Aufenthaltsregelung im Sinne eines Wechselmodells vom Gericht angeordnet werden kann, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Stuttgart NJOZ 2007, 2020; wohl auch OLG München FamRZ 2002, 1210). Die Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells kann im Einzelfall nicht gerechtfertigt sein (vgl. KG FamRZ 2006, 798; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1397). OLG Jena, Beschluss 2 UF 295/11 vom 22.08.2011, Dem Wunsch des Vaters folgend wurde die Fortsetzung eines Wechselmodells für ein dreijähriges Kind gegen den Willen der Mutter angeordnet . OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. November 2013 – 5 UF 27/13 –, juris Gegen ein solches Modell können aber Bedenken bestehen. Diese sind allerdings wohl nicht damit zu begründen, dass ein fester Lebensmittelpunkt für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich sei, weil ein solcher allgemeiner entwicklungspsychologischer Grundsatz nicht gesichert ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03. Juni 2004 - 21 UF 144/04 - Juris Rn. 13; Sünderhauf, FamRB 2013, 290, 291; wovon aber - ohne nähere Begründung - ausgehen etwa KG Berlin, Beschluss vom 14. März 2013 - 13 UF 234/12 - Juris Rn. 30 und Staudinger/Rauscher , BGB, Bearbeitung 2006, § 1684 Rn. 189). Vielmehr kann dies jeweils nur im konkreten Einzelfall festgestellt werden (in diese Richtung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 8 auch OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 11 UF 251/09 - Juris Rn. 20). Hier wurde allerdings ein sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell praktiziert. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 15 UF 55/13 –, juris Wesentliches Argument für die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne eines hälftigen Wechselmodells ist das Bedürfnis der Kinder nach möglichst gleichberechtigter Teilhabe am Leben beider Elternteile und insbesondere der authentisch geäußerte Wunsch eines elfjährigen Kindes, die gegenwärtige Situation beizubehalten. Maßgeblich und im Einzelfall zu prüfen ist, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht . Die fehlende ausdrückliche Zustimmung eines Elternteils ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2014 – 10 UF 244/13 –, juris Sind sich die Eltern über die Fortsetzung des Wechselmodells einig, kann der Antrag eines Elternteils, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind allein zu übertragen, zurückzuweisen sein. 2.2.2. Neutral zum Wechselmodell OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2008 – 4 UF 119/07 –, juris Dem Belassen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei beiden Kindeseltern steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind. Die Zerstrittenheit der Eltern kann nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können (vgl. BGH, 11. Mai 2005, XII ZB 33/04 NJW 2005, 2080; OLG Hamm, 28. Mai 2004, 11 UF 73/04, FamRZ 2005, 537 und OLG Köln, 29. März 2005, 4 UF 25/05, FamRZ 2005, 2087). Danach reicht allein die Tatsache der Zerstrittenheit der Eltern nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen zu können. Vielmehr muss auch nach der Auffassung des Senats (vergleiche OLG Köln, 29. März 2005, 4 UF 25/05, FamRZ 2005, 2087) im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die Zerstrittenheit der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 9 WF 340/08 –, juris Die Kindesmutter war aufgrund der zunächst gerichtlich angeordneten vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater und mit Blick auf das in der Folgezeit einvernehmlich vereinbarte Wechselmodell, das im Ergebnis des hier angefochtenen Beschlusses zwar modifiziert, aber dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben soll, zu keinem Zeitpunkt in der Situation, Umgangskontakte zwischen Kinde und Vater zu gewähren. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 9 Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2010 – 13 UF 41/09 –, juris Sind die getrennt lebenden Eltern, nachdem das eine Zeit lang praktizierte Wechselmodell gescheitert ist, trotz des dringenden Wunschs des achtjährigen Kindes, dass die Eltern sich über seinen dauernden Aufenthalt verständigen mögen, weiterhin kommunikationsunfähig und infolgedessen nicht in der Lage, sich im Interesse und Wohl des Kindes dauerhaft über den Aufenthalt des Kindes und ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen, so kann es gerechtfertigt sein, den Eltern den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entziehen und einem Pfleger zu übertragen. 2.2.3. Contra Wechselmodell OLG München, Beschluss vom 01. Oktober 2001 – 16 UF 1095/01 –, juris Ein solches "Wechselmodell" ist nach allen Erfahrungen des Senats auf Dauer dem Kindeswohl abträglich; dies jedenfalls dann, wenn der Wechsel nicht im Interesse des Kindes praktiziert wird, sondern vorrangig dazu dient, die jeweilige Machtposition der Eltern aufrecht zu erhalten. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. Februar 2004 – 10 WF 1/04 –, juris Zwar erachtet der Senat das von den Parteien zumindest zeitweise praktizierte und dem Wunsch von A entsprechende wöchentliche Wechselmodell regelmäßig als nicht förderlich für das Kindeswohl, so dass es für die beantragte Übertragung des Sorgerechts auf denjenigen Elternteil spricht, der eher die Gewähr für eine Beendigung eines solchen ständigen Aufenthaltswechsels bietet (vgl. hierzu die Senatsentscheidung , FamRZ 2003, 1949). OLG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 27 UF 272/04 –, juris Da das von den Parteien bisher praktizierte Wechselmodell wegen der Besonderheiten des vorliegenden Familienkonfliktes und insbesondere wegen der außergewöhnlichen Art des Streits der beteiligten Eltern als dauerhafte Regelung für die Zukunft nicht befürwortet werden kann, bedarf es keiner Klärung der allgemeinen Frage, ob und ggf. unter welchen Rahmenbedingungen ein Wechselmodell für die Regelung der tatsächlichen Betreuung und Versorgung eines betroffenen Kindes grundsätzlich geeignet erscheint. OLG Hamm, Beschluss vom 01. Februar 2006 – 10 UF 147/04 –, juris Das von der Verfahrenspflegerin vorgeschlagene Wechselmodell scheitert daran, dass ein solches Wechselmodell neben dem Willen der Eltern deren engmaschige, reibungslos funktionierende Kommunikationsfähigkeit im Alltag voraussetzt und sich alle am Verfahren Beteiligten darüber einig sind, dass keines von beiden derzeit bei den Eltern vorhanden ist. OLG München, Beschluss vom 27. September 2006 – 4 UF 270/06 –, juris Wesentliche Grundvoraussetzung für eine am Wohl des Kindes ausgerichtete die Ausübung des Kindesaufenthalts in Form eines sog. „Wechselmodells “ ist ein niedriges Konfliktpotential der Eltern (Anschluss OLG Dresden, 03. Juni 2004, 21 UF 144/04, FamRZ 2005, 125). Für das Wohl des Kindes ist es erforderlich, ihm an seinem Lebensmittelpunkt Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 10 das es sichernde Gefühl für ein Zuhause zu geben. Sind beide Elternteile grundsätzlich erziehungsgeeignet, ist bei der Regelung der elterlichen Sorge der Wille des Kindes weitgehend zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass es den Eltern im Vorverfahren gelang, den Aufenthalt der Kinder mit Hilfe eines sog. Wechselmodells zu regeln. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist dieses Wechselmodell nicht mehr geeinigt, um den Aufenthalt der Kinder künftig zu regeln. Ein Wechselmodell dient dem Wohl der Kinder jedenfalls dann nicht, wenn der Wechsel nicht im Interesse der Kinder durchgeführt wird, sondern vorrangig dazu dient, die jeweilige Machtposition oder Interessenlage der Eltern auszunutzen . OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2007 – 16 UF 13/07 –, juris Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt. Falls die Eltern über den Kindesaufenthalt streiten, ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Als Kompromisslösung ist ein Betreuungs-Wechselmodell nicht zu verstehen und nicht geeignet. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. März 2009 – 10 UF 204/08 –, juris Ein Wechselmodell aber stellt so hohe Anforderungen an die Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern (und je nach Alter auch der Kinder), dass die Initiative hierzu nur von den Eltern selbst ergriffen werden kann (Jaeger, FPR 2005, 70, 72). Entsprechend kann ein Wechselmodell gegen den Widerstand eines Elternteils nicht funktionieren (vgl. OLG Dresden, FPR 2004, 619; Jaeger, FPR 2005, 70, 72; Gutjahr , FPR 2006, 301, 302). OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 3 UF 402/07 –, juris Entscheidungsmaßstab für die Regelung des Umgangs durch das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 BGB ist allein das Kindeswohl (§ 1697a BGB). Das Kindeswohl kann es erfordern, dass das Umgangsrecht des von der Kindesmutter getrennt lebenden Vaters erweitert und ihm (neben einer Ferien- und Feiertagsregelung) auch gestattet wird, das (4 Jahre alte) Kind alle 14 Tage am Wochenende für 3 Übernachtungen zu sich zu nehmen. OLG Köln, Beschluss vom 01. September 2009 – II-4 UF 114/09, 4 UF 114/09 –, juris Es kann hier dahinstehen, wie das bislang im Rahmen eines Zwischenvergleichs gelebte Wechselmodell - 1 Woche beim Vater in C. und 1 Woche bei der Mutter in G. - dem Kind bekommen ist. Fest steht aber, dass dieses Wechselmodell spätestens mit der Einschulung des Kindes nicht mehr praktiziert werden kann. Das Kind wird aber schon in ca. 1 1/2 Jahren 6 Jahre alt und es erscheint sinnvoll, das Wechselmodell geraume Zeit vor der Einschulung zu beenden, damit das Kind nicht zwei einschneidende Veränderungen seiner Lebensumstände gleichzeitig verarbeiten muss. Deshalb erscheint die Beendigung des Wechselmodells nunmehr angebracht. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 11 Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2009 – 10 UF 150/09 –, juris Ein Wechselmodell aber kann, wie der Senat bereits im Beschluss vom 09. März 2009 (10 UF 204/08) ausgeführt hat, gegen den Widerstand eines Elternteils nicht funktionieren. Insbesondere dient das Umgangsregelungsverfahren , wenn zuvor das Aufenthaltsbestimmungsrecht demjenigen Elternteil übertragen worden ist, der sich gegen ein Wechselmodell ausgesprochen hat, nicht dazu, in Beeinträchtigung dieses Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Wechselmodell dennoch durchzusetzen. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 11 UF 251/09 –, juris Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 9 UF 20/10 –, juris Sind beide Elternteile nicht ernstlich bereit, ihre unvereinbaren Standpunkte zum künftigen Aufenthalt der Kinder zu überdenken und war jenseits eines letztlich von beiden Seiten ungeliebten Wechselmodells keinerlei Bereitschaft für eine Suche nach einer einvernehmlichen Lösung erkennbar, besteht keine hinreichend tragfähige Basis für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht . OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2011 – II-8 UF 189/10, 8 UF 189/10 –, juris Im Rahmen einer Sorgerechtsregelung kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Wenn die Eltern über die Frage, wo ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, kein Einvernehmen erzielen können, muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen werden, auch wenn die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 7 UF 830/11 –, juris Auch ein im Umgangsverfahren angestrebtes Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen. OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 21 UF 354/11, 21 UF 0354/11 –, juris Gegen den Willen eines Elternteils kommt die Durchsetzung des Wechselmodells nicht in Betracht. Abgesehen davon wäre hier das Wechselmodell dem Kindeswohl auch nicht zuträglich. Nach den Feststellungen der Sachverständigen hat auch das Wechselmodell die Herausbildung einer Anpassungsstörung bei M… begünstigt. Jedenfalls sollte sie sowohl nach den Ausführungen der Sachverständigen wie auch des Verfahrensbeistandes eine Heimat im Sinne eines festen Aufenthaltspunktes haben, um dort stabile Beziehungen entwickeln zu können. Eine Heimat an zwei Orten kann es nicht geben. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 12 OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 8 UF 190/10, II-8 UF 190/10 –, juris Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg , Beschluss vom 16. Dezember 2011 – 16/11 –, juris Die Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers wird durch die Gerichte nicht dadurch verkannt, dass sie seinen Umzug in die unmittelbare Nähe des Wohnortes von Kind und Mutter nicht als triftigen Grund i. S. von § 1696 Abs. 1 BGB angesehen und in der Folge den Umgang nicht nach dem paritätischen Wechselmodell geregelt haben. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 2012 – II-2 UF 211/11, 2 UF 211/11 –, juris Die Anordnung eines Wechselmodells kommt nur in Betracht, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, kontinuierlich kommunizieren und kooperieren, willens und in der Lage sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen und die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden. OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2012 – II-4 UF 258/11, 4 UF 258/11 –, juris Sind sich die Kindeseltern einig, braucht der häufige Wechsel zwischen den beiden Elternteilen und der nicht eindeutigen Zuordnung zu einem Haushalt nicht gegen das Kindeswohl zu sprechen. Muss dem Kind ein verlässlicher Orientierungsrahmen entsprechend seinen Bedürfnissen und seinem Willen gegeben werden, so ist bei heillos zerstrittenen Eltern ein umfassendes Wechselmodell mit dem Kindeswohl nicht vereinbar . Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. Juni 2012 – 15 UF 314/11 –, juris Die Anordnung des paritätischen Aufenthalts eines Kindes bei getrennt lebenden Eltern überschreitet die Umgangsregelungsbefugnis, die dem Familiengericht gem. § 1684 Abs. 3 BGB eingeräumt ist. Der Streit der Eltern über die Fortsetzung bzw. Begründung eines „Wechselmodells“ betrifft zwar die persönlichen Kontakte jedes Elternteils mit dem Kind, geht jedoch über die Regelung gelegentlicher Kontakte des Umgangsberechtigten , wie sie dem gesetzlichen Leitbild des § 1684 Abs. 3 BGB zu Grunde liegt, hinaus. Er betrifft das Recht der Eltern, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, und ist damit vom Umgangsrecht zu unterscheiden . OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 UF 1827/12 –, juris Ein Wechselmodell kann familiengerichtlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, da hierfür unverzichtbare Voraussetzungen der Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung sowie ein gemeinsamer Kooperationswille der Eltern sind. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken , Beschluss Im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts kann ein Wechselmodell vom Gericht jedenfalls nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, und zwar weder durch eine Sorge- noch durch eine Umgangsregelung. Ein Wechselmodell setzt außerdem jedenfalls eine Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 13 vom 26. Juni 2014 – 6 UF 62/14 –, juris Konsensfähigkeit der Eltern und deren hohe Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation voraus Wie zu erkennen ist, werden sowohl einzelfallbezogene als auch grundsätzliche Erwägungen für die Entscheidungen der Oberlandesgerichten herangezogen. Die in diesen Entscheidungen zu erkennende Ambivalenz unterstreicht auch das Ergebnis einer Untersuchung der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages (DFGT) zum Wechselmodell im deutschen Familienrecht aus dem Jahr 2014, die im Übrigen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber sieht: „Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags hat unter Federführung von Prof. Dr. Michael Coester eine detaillierte Stellungnahme zum Stellenwert und zu den Funktionsbedingungen für ein kindgerechtes Wechselmodell vorgelegt. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass sich in der Diskussion um das Wechselmodell die Schwächen der vor dem Hintergrund des traditionellen "Residenzmodells" entwickelten gesetzlichen Regeln zum Sorge- und Umgangsrecht zeigen. Es liegt demnach in der autonomen elterlichen Entscheidung , sich bei der Trennung für ein Wechselmodell zu entscheiden und dieses dann auch zu praktizieren. Das Gesetz enthält hierfür jedoch nicht die geeigneten Gestaltungs- und Regelungsinstrumente - Lücken, die nicht durch ein Überschreiten von Kompetenzgrenzen oder eine Analogie zu nicht unmittelbar einschlägigen Vorschriften geschlossen werden können. Es besteht daher Reformbedarf, der über die einschlägigen Vorschriften zum Sorgerecht hinaus auch die Folgeprobleme beim Unterhaltsrecht einschließen muss.“10 3. Die wissenschaftliche Kontroverse in Deutschland In Deutschland wird seit einigen Jahren in wissenschaftlichen Kontexten eine Diskussion zu der Frage geführt, ob das Praktizieren des Wechselmodells für das Kindeswohl förderlich oder nachteilig ist beziehungsweise unter welchen Bedingungen ein Wechselmodell praktikabel ist. Im Kern geht es bei dem Diskurs um die Frage, ob es ein rechtlich fixiertes Leitbild für die Frage geben soll, ob Kinder nach einer Trennung – abgesehen von individuellen Besuchsregelungen - ausschließlich bei einem Elternteil leben oder aber bei beiden ihren Lebensmittelpunkt haben soll. 3.1. Sünderhauf versus Kostka Die unterschiedlichen Positionen lassen sich vor allem an der Kontroverse der beiden deutschen Expertinnen zu dem Thema aufzeigen: Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf und Dr. Kerima Kostka. 10 Mitteilung vom des DFGT vom 1. August 2014, eingestellt auf: http://www.dfgt.de/index.php?tid=52 (Stand 19. Juni 2015). Da die Untersuchung auch Einschätzungen zur Anwendbarkeit einzelner Regelungen, aber auch zum Wechselmodell insgesamt beinhaltet, ist diese in der Anlage 1 beigefügt. Zu verfassungsrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Wechselmodell stehen s. Sünderhauf, Hildegund, Vom starren Residenzmodell zum individuellen Wechselmodell, in: Schriftenreihe des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht ISUV, Band 7, 2013, S, 71-78. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 14 Prof. Sünderhauf zählt in Deutschland zu den exponiertesten Befürwortern des Wechselmodells .11 Nach ihrer Einschätzung entspricht dieses aus den folgenden Gründen eher als das Residenzmodell dem Kindeswohl: Weniger Loyalitätskonflikte für Kinder, bessere psychische und physische Gesundheit, größere Bindungsstabilität, Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungskontinuität, Erhalt des Kontakts mit den Familien und dem sozialen Umfeld beider Elternteile, Abbau von Konflikten („Augenhöhe“, keine „Gewinner“ und „Verlierer“) Neben den positiven Effekten für die Kinder habe das Wechselmodell auch positive Effekte für die betroffenen Eltern: Geschlechtergerechte Lastenverteilung in Familie und Beruf, finanzielle Autonomie beider Elternteile, weniger Schuldgefühle gegenüber den Kindern. Das Wechselmodell führe auch wegen der Notwendigkeit zur Kommunikation zwischen den Eltern zu einer Konfliktdeeskalation zwischen den Eltern. Dem Argument, das Wechselmodell sei in konflikthaften Situationen ungeeignet, da beispielsweise die Kommunikation zwischen den Eltern gestört sei, begegnet Sünderhauf mit dem Hinweis, dass Kommunikation auch in den konfliktreichen Fällen nötig sei, in denen ein Kind dauerhaft und ausschließlich bei der Mutter / bei dem Vater lebt, aber beide über das Sorgerecht verfügten. Kostka dagegen argumentiert, dass die von den Befürwortern des Wechselmodells angeführten wissenschaftlichen Untersuchungen nur bedingt die dargestellten Schlussfolgerungen zuließen.12 Nach ihrer Auffassung entspreche es insbesondere in Konfliktfällen nicht dem Kindeswohl, das Wechselmodell gegen den Widerstand eines Elternteils zu anzuordnen, da die für eine erfolgreiche Anwendung des Wechselmodells notwendige intensive und rationale Kommunikation und Kooperation beider Eltern nicht wahrscheinlich sei, worunter in der Folge die Kinder litten. Für Kostka ist das Wechselmodell eine mögliche Option unter anderen, aber nur, wenn bestimmte strukturelle Voraussetzungen gegeben sind: Räumliche Nähe der Wohnorte der Eltern, damit die Sozialkontakte der Kinder erhalten bleiben, Fähigkeit der Eltern, ihre Konflikte einzudämmen und die Regelung an den Bedürfnissen des Kindes / der Kinder auszurichten, 11 Zwei Zusammenfassungen der Positionen von Sünderhauf in: Sünderhauf, Hildegund, Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung (Teile I und II), in FamRB-Beratungspraxis, Ausgaben 9/2013, S. 290 ff und 10/2013, S. 327 ff). Die Zusammenfassungen sind in der Anlage 2 beigefügt. Dieser Zusammenfassung sind auch die dargestellten Positionsbeschreibungen entnommen. 12 Eine Zusammenfassung der Argumentation von Kostka in: Kostka, Neue Erkenntnisse zum Wechselmodell? Zugleich eine Rezension von Hildegund Sünderhauf „Wechselmodell: Psychologie – Recht – Praxis“, in: ZKJ - Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Ausgabe 2/2014, S. 54 ff, beigefügt in der Anlage 3. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 15 Bewusstsein der Eltern darüber, dass sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren müssen, Fähigkeit, Vereinbarungen gegebenenfalls an neue Gegebenheiten anzupassen. Ungeeignet sei das Modell – abgesehen von einer konflikthaften Beziehung der Eltern nach einer Trennung – dagegen dann, wenn ein Kind fortdauernd Kontakt zu einem dysfunktionalen Elternteil hat und durch die ständigen Wechsel zu stark belaste wird. 13 Neben der Frage, ob das Wechselmodell auch in Konfliktfällen Anwendung finden soll, gibt es zwischen Sünderhauf und Kostka vor allem zu den folgenden beiden Aspekten einen Grunddissens : 1. Qualität versus Quantität der Beziehung Für Sünderhauf ist die Quantität der Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen eine notwendige Bedingung für die Qualität der Beziehung zu beiden Elternteilen. Ein Kontaktabbruch oder qualitativ asymmetrische Besuchsregelungen (wie beispielsweise im Residenzmodell ) stünden grundsätzlich dem Kindeswohl entgegen und hätten lebensentscheidende Langzeitfolgen. Kostka dagegen setzt auf eine positive Qualität eines Kontaktes unabhängig von der Quantität der Beziehung zu dem Elternteil, bei dem es nicht ständig lebt. Quantität könne, wenn sie mit einer mangelnden Qualität einhergeht, schädigend wirken. 2. Wechselmodell als Leitmodell auch in Konfliktfällen Auf Basis der Auswertung vorliegender Forschungsergebnisse befürwortet Sünderhauf, dass das Wechselmodell das Leitmodell bei der Entscheidung sein soll, wie der Aufenthalt eines Kindes nach einer Trennung geregelt wird. Die Präferenz für das Wechselmodell gelte insbesondere auch für die Fälle, in denen die Entscheidung, wo ein Kind nach der Trennung leben soll, nicht einvernehmlich geklärt wird beziehungsweise geklärt werden kann. Daher sollte den entscheidenden Rechtsinstanzen auch für diesen Fall die Möglichkeit gegeben werden, für die Frage des Residenzortes eines Kindes die Anwendung des Wechselmodells aufzuerlegen. Kostka dagegen lehnt eine solche Bevorzugung des Wechselmodells als Leitmodell für gerichtliche Entscheidungen vor allem bei strittigen Rechtsverfahren zum Aufenthaltsort des Kindes ab. Eine derartig weit reichende Prioritätensetzung sei aus ihrer Sicht aus den vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen nicht zwingend ableitbar beziehungsweise nachvollziehbar. Sie plädiert dagegen für eine abgewogene Entscheidung im Einzelfall. 13 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass anrät, diese Kriterien „Kommunikationsfähigkeit“, „Konfliktlösungsfähigkeit“ und „Flexibilität“ auch für die Beurteilung des Residenzmodells und den daraus folgenden Entscheidungen heranzuziehen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 16 3.2. Einschätzung von Kostka zu Studien zum Wechselmodell Kostka fasst ihre zurückhaltende Position gegenüber der positiven Bewertung des Wechselmodells durch Sünderhauf14 auf Grundlage bestehender Forschungsergebnisse wie folgt zusammen 15: Große Varianz in der Methodik der Studien; Fehlen von Vergleichsgruppen; i.d.R. kleine und nicht repräsentative Samples, vor allem Befragung von Müttern und Vätern, weniger Befragungen von Kindern oder Dritten zu Untersuchungen über die Auswirkungen auf die Kinder, Komplexität der Reaktionen und Anpassung der Kinder an die Trennungssituationen, in den Studien aus den USA sind meinst „joint legal“ und „joint physical custody“ (also die juristische und die tatsächliche Sorge vermengt), in den Studien wird „i.d.R. nicht herausgearbeitet: Unterschiede zwischen einvernehmlichen Wechselmodell und Rechtsstreit/hochstrittigen Eltern oder zwischen 50/50 Modellen und Modellen mit ungleicher Zeitverteilung, keine ausreichende Berücksichtigung der Unterschiede in Berichten von Männern und Frauen über die Erfahrungen mit dem Wechselmodell und über Langzeit-Auswirkungen ist kaum etwas bekannt. Dagegen schlussfolgert sie unter anderem aus einigen der vorliegenden Studien, dass „das Wechselmodell als ´Regelfall´ zu einer Betonung von Elternrechten auf Kosten der Kinderrechte führt. … es gilt zu vermeiden, dass das Kind in die Rolle des ´Schlichters´ gedrängt wird, Verantwortung für die Erwachsenen übernehmen muss und sich aus Loyalitätskonflikten für das Wechselmodell ´entscheiden´“.16 4. Rechtslage, Praxis und Forschungsstand in Australien, Belgien, Großbritannien und Schweden Im Folgenden werden Rechtslage, Praxis sowie Forschungsergebnisse zum Wechselmodell in Australien, Belgien, Großbritannien und Schweden dargestellt. 14 Sünderhauf, a.a.O., Kapitel 3: Einzeldarstellung von 45 Forschungsstudien zum Wechselmodell, S. 679 ff. 3 15 Auflistung aus Kostka, Kerima, Das Wechselmodell als Leitmodell? Umgang und Kindeswohl im Spiegel internationaler Forschung, in STREIT – Feministische Rechtszeitschrift, Ausgabe 4/2014, S. 148. 16 A.a.O. S. 157. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 17 4.1. Australien 4.1.1. Rechtslage In Australien verfügen grundsätzlich beide Elternteile nach einer Trennung über das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Seit dem Jahr 2006 gilt eine Priorisierung des Wechselmodells („shared care“) unter der Bedingung, dass das Modell dem Kindeswohl dient.18 Diese beinhaltet Aspekte unter anderem Fragen nach der Wohnortdistanz der Eltern und deren Arbeitszeiten und schließt auch ein umfangreiches Beratungsangebot für Eltern ein. Diese Priorisierung war Teil einer umfangreichen Familienrechtsreform in Australien. In der Regel wird in Australien ab dem Verhältnis 35:65 im Hinblick auf eine Zeitaufteilung in den getrennten elterlichen Haushalten von einer Anwendung des Wechselmodells gesprochen. Eine finanzielle Folge ist, dass die Kindergeldzahlungen (Family Tax Benefits – FTB) an beide Eltern in demselben Verhältnis wie die Zeitaufteilung im Wechselmodell an die Eltern ausgezahlt wird.19 In Australien werde insgesamt Wert darauf gelegt, Konflikte zwischen Eltern nach einer Trennung weniger auf dem Rechtsweg, sondern durch Moderation und Beratung zu lösen. In diese Beratungen werden auch das soziale Umfeld eines Kindes einbezogen, so beispielsweise Großeltern . 20 4.1.2. Praxis und Stand der Forschung Seit der Reform des Familienrechts in Australien 2006 hat sich die Zahl der im Wechselmodell betreuten Kinder erhöht. Nach einer Erhebung an den australischen Familiengerichten führten in den Jahren 2007/08 jeweils ein Drittel der strittigen und nicht-strittigen Fälle zu einem Aufenthalt der Kinder im Wechselmodell. 21 In Australien lebten nach einer Studie aus dem Jahr 2009 insgesamt ca. 16 % der Kinder nach einer Scheidung im Wechselmodell. 25 % der Eltern wählten nach der Reform das Wechselmodell, wobei hier der Anteil des Wechselmodells von 26% bei den Fünf- bis Elfjährigen am höchsten gewesen sei. Dagegen sei der Anteil bei sehr jungen Kindern (bis zwei Jahre), die in einem Wechselmodell aufwachsen, am niedrigsten gewesen. Als Erklärung wird angeführt, dass Eltern von Säuglingen meistens die überwiegende Betreuung durch die Mutter vereinbaren und dass ältere 18 Rechtsgrundlage ist das Family Law Amendment 2006, hier Ergänzung 61DA, eingestellt auf: http://www5.austlii .edu.au/au/legis/cth/consol_act/flapra2006500/sch1.html (Stand 24. Juni 2015). 19 Sünderhauf, Hildegund <2013>, S. 768 unter Berufung auf eine Reihe von Untersuchungen in Australien. 20 Über Art und Umfang der beratenden Unterstützung siehe: https://aifs.gov.au/search/site/share und http://www.relationships.org.au/relationship-advice/publications/pdfs/share-the-care-parenting-plan (Stand beider 20. Juni 2015). 21 Sünderhauf <2013>, S. 874-876 und Weston, Ruth (u.a.), Shared care time. An increasingly common arrangement , eingestellt auf: https://aifs.gov.au/publications/family-matters/issue-88/shared-care-time (Stand 22. Juni 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 18 Kinder häufig lieber nur noch bei einem Elternteil dauerhaft wohnen wollen und zwar mit zunehmendem Alter häufiger auch beim Vater. Eine andere Evaluationsstudie in Australien habe ergeben, dass vielen Eltern der Unterschied zwischen einer gemeinsamen rechtlichen Verantwortung für die Kinder – entsprechend dem gemeinsamen Sorgerecht in Deutschland – und der Möglichkeit, die gemeinsamen Kinder im Wechselmodell zu betreuen, zunächst nicht bewusst gewesen sei. In einer weiteren Studie und zwar des australischen Institute of Family Planning22 wird unterstrichen , dass es unabdingbar ist, Kinder in die Entscheidung einzubinden, wo sie nach einer Trennung der Eltern leben wollen. Hierzu untersuchten die Autoren die Reaktionen von Kindern auf die jeweiligen Aufenthaltsarrangements und vor allem im Zusammenhang mit der Anwendung des Wechselmodells. Kinder, die positiv über ihre Erfahrungen im Wechselmodell berichteten, beschrieben die enge Bindung an beide (kooperierende) Elternteile als vorteilhaft. Auch schilderten sie, dass von ihren Eltern das Wechselmodell flexibel angewendet werde. Kinder mit negativen Erfahrungen beklagten die langen Wege zwischen den Haushalten, Konflikte zwischen den Eltern oder mit neuen Partnern beziehungsweise mit deren Kindern.23 Lawrie Moloney weist in einem Beitrag darauf hin,24 dass Gerichte in der Vergangenheit bei ihren Entscheidungen immer von der allgemein üblichen Auffassung ausgegangen seien, dass Kinder vor allem die Betreuung durch die Mutter und erst in zweiter Linie die des Vaters benötigten (Vater als „Helfer“ der Mutter). Nach einer Trennung sei diese Rolle des Vaters nochmals auf die eines Besuchers reduziert worden. Erste Veränderungen dieser Auffassung seien in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts eingetreten. Zunehmend hätten Väter erkannt, dass auch sie in der Lage und willens waren, sich in allen Erziehungsfragen einzubringen. Moloney führt weiter aus, dass sich in Australien auch die Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit dem Sorge- und Aufenthaltsrecht verändert hätten. So seien die Termini “custody and access” (Sorgerecht und Zugang ) durch die Begriffe “residence and contact” (Wohnsitz und Kontakt) ersetzt worden. Er unterstreicht , dass in Australien heute unter Betreuung eines Kindes viel mehr verstanden wird, als nur die Addition von Stunden und Tagen, die ein Kind bei beiden Elternteilen verbringt. Diese veränderte Denk- und Handlungsweise könne in der Folge auch zu Regelungen führen, in der Kinder erheblich mehr Zeit mit beiden Elternteilen verbrächten - aber dies nicht notwendigerweise . Ebenso wichtig neben dem Zeitfaktor sei die Qualität der Beziehung, also, wie die Elternteile die Zeit mit ihren Kindern gestalten. 22 McIntosh, Jennifer, Post-separation parenting arrangements. Patterns and developmental outcomes: Studies of two risk groups, eingestellt auf: https://aifs.gov.au/publications/family-matters/issue-86/post-separation-parenting -arrangements (Stand 15. Juni 2015). 23 Campo, Monica (u.a.), Shared parenting time in Australia: exploring children's view, in: Journal of Social Welfare and Family Law, Ausg. 34(3), 2012, S. 295-313. eingestellt auf: http://www.scie-socialcareonline .org.uk/shared-parenting-time-in-australia-exploring-childrens-views/r/a1CG0000000GUVKMA4 (Stand 21. Juni 2015). 24 Moloney, Lawrie, Sharing the care of children after separation: Thinking beyond “custody and access” or “residence and contact”, eingestellt auf der Website des australischen Instituts für Familienforschung (einer Bundesbehörde ): https://aifs.gov.au/cfca/2014/09/11/sharing-care-children-after-separation-thinking-beyond-custody -and-access-or-residence (Stand 15. Juni 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 19 Unter Bezugnahme auf eine Reihe von Untersuchungen funktioniere das (auch asymmetrische) Wechselmodell nach seiner Auffassung unter den folgenden Bedingungen: Die Wohnungen der Eltern liegen nah beieinander, insbesondere in Anwesenheit eines Kindes werden von Seiten der Eltern keine negativen Gefühle gezeigt, auf unerwartete Änderungen in den Zeitplänen wird rational reagiert, von Eltern sollte jeweils akzeptiert werden – auch wenn dies nicht immer einfach sei– , dass der andere Elternteil ein Recht darauf hat, ein neues Leben zu leben und dass die Kinder ein Recht auf eine sinnvolle Beziehung mit beiden Elternteilen haben, Eltern sollten sich immer bewusst sein, dass sie insbesondere im Wechselmodell bei allen Entscheidungen "on board" sind. Zu der besonderen Situation von Säuglingen und Kleinkindern führt er weiterhin aus, dass Kinder und Kleinkinder weniger „Kapazitäten“ hätten, um ihre Gedanken und Gefühle über die Situation eines kontinuierlich wechselnden Aufenthaltsorts zu kommunizieren. Hierbei sei es wichtig , dass Eltern sensibel die Reaktionen und Bedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern identifizierten . Daher sollten aus seiner Sicht die Taktzeiten zwischen den Wechseln des Aufenthaltsortes möglich kurz gehalten werden. 4.2. Belgien 4.2.1. Rechtslage In Belgien wurde am 13. April 1995 die gemeinsame rechtliche elterliche Sorge eingeführt. Maßgeblich ist hierbei das Gesetz 374. § 1 (belgisches Bürgerliches Gesetzbuch - bBGB).25 Dort heißt es unter anderem: „Leben die Eltern nicht zusammen, üben sie die elterliche Autorität weiterhin gemeinsam aus (...) Der zuständige Richter (...) bestimmt die Modalitäten, nach denen der Elternteil, der die elterliche Autorität (deutsch „Umgangsrecht“) nicht ausübt, den persönlichen Umgang mit dem Kind unterhält. Dieser persönliche Umgang kann nur aus sehr schwerwiegenden Gründen verweigert werden. (...) Der Elternteil, der die elterliche Autorität nicht ausübt, behält das Recht, die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen. Er kann beim anderen Elternteil oder bei Dritten diesbezüglich alle nützlichen Informationen einholen und sich im Interesse des Kindes an das Jugendgericht wenden.“ Im Jahr 2006 wurde diese Regelung ergänzt, indem das Wechselmodell (flämisch „verblijscoouderschap “) als vorrangige Betreuungsform gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes 374 bBGB eingeführt 25 Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind eingestellt auf: http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/loi_a1.pl?DE- TAIL=1804032130%2FF&caller=list&row_id=1&numero =11&rech=12&cn=1804032130&table_name=LOI&nm=1804032150&la=F&dt=BURGERLIJK+WET- BOEK&language=nl&fr=f&choix1=EN&choix2=EN&fromtab=loi_all&sql=dt+contains++%27BUR- GERLIJK%27%2526+%27WETBOEK%27and+actif+%3D+%27Y%27&tri=dd+AS+RANK+&trier=afkondiging &imgcn.x=47&imgcn.y=9#LNK0096). (Stand 24. Juni 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 20 wurde. Gemäß Gesetz 374 § 2 Abs. 3 bBWB kann das Wechselmodell durch ein Elternteil beantragt werden, wobei auch eine asymmetrische Aufteilung möglich ist.26 In jedem Fall bestimmt der Richter die Modalitäten der Unterbringung des Kindes und den Ort, wo es zur Festlegung seines Hauptwohnortes in das Bevölkerungsregister eingetragen wird.27 Nach Angaben sei Anlass für diese Ergänzung die Erkenntnis gewesen , dass für Kinder eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen und die gleiche Rechtsposition der Eltern nach einer Trennung im Hinblick auf das Kindeswohl elementar seien. Es habe bislang an einem praktikablen Modell gefehlt und auch die Rechtsprechung sei hierzu nicht einheitlich gewesen. Im Gesetz 374 § 2b bBGB sei deshalb nunmehr vorgesehen, dass Eltern nach einer Scheidung entweder für ein alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht plädieren könnten. In einem Gerichtsverfahren wird abschließend unter Einbeziehung einer Einschätzung, welches Aufenthaltsmodell für das Kindeswohl förderlich sein werde, entschieden. Für den Fall, dass sich Eltern nicht über das Sorgerecht einigen können, besteht für Gerichte die Möglichkeit, eine gleichmäßig aufgeteilte alternierende Residenz des Kindes anzuordnen, allerdings nur dann, wenn mindestens ein Elternteil dies beantragt hat. In diesem Fall muss das Gericht untersuchen, ob ein Wechselmodell in Erwägung gezogen werden kann beziehungsweise muss. Allerdings erwächst aus dieser Möglichkeit der Anwendung des Wechselmodells kein Rechtsanspruch. Wie auch bei einer möglichen Entscheidung zugunsten einer Residenzlösung bei einem Elternteil gilt auf jeden Fall das Kindeswohl als entscheidende Maßgabe. Weiterhin ist die Entscheidung von den spezifischen Umständen abhängig. So sei beispielsweise eine Entscheidung zugunsten des Wechselmodells nicht sinnvoll, wenn die elterlichen Haushalte mehr als 100 Kilometer voneinander entfernt liegen und es somit praktisch unmöglich sei, dass das gemeinsame Kind nur eine Schule besucht. Falls ein Richter das Wechselmodell nicht anordnet, obwohl ein Elternteil dies beantragt hat, hat er hierzu die Gründe offenzulegen. Für den Fall, dass das Wechselmodell Anwendung findet, habe dies auch Auswirkungen auf die steuerliche Veranlagung der Eltern. So werde beispielsweise der Steuerfreibetrag für Kinder zwischen den Eltern aufgeteilt. Das teilte darüber hinaus mit, dass keine Änderungen der aktuellen Gesetzeslage geplant sind. Es gibt aber offenbar Überlegungen in Belgien, dass – nach niederländischem Vorbild – ein so genannter Elternschaftsplan (ouderschapsplan) als gesetzliche Verpflichtung für Eltern eingeführt werden soll. Dies beinhalte dann auch die Klärung der Frage, in welchem Modell Kinder nach der Scheidung aufwachsen sollen. In einem Elternschaftsplan müssen 26 Sünderhauf <2013>, S. 879. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 21 Eltern im Scheidungsverfahren darlegen, wie sie sich die Betreuung und den Umgang nach der Scheidung vorstellen.28 4.2.2. Praxis und Stand der Forschung Seit 2006 ist die Betreuungsquote von Kindern nach einer Trennung der Eltern im Wechselmodell insgesamt auf 27,1 % gestiegen.29 Interessant sei, so Sünderhauf, der hohe Anteil jüngerer Kinder mit 36,1 % im Wechselmodell. In der Beantwortung der Frage nach Evaluationen bezieht sich auf die Ergebnisse einer Studie aus dem Jahr 2000. In diese Studie30 seien 2000 geschiedene Eltern aus Flandern und 700 ihrer gemeinsamen Kinder einbezogen worden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Wechselmodell positive Wirkungen auf das Kindeswohl habe.31 Das Wohlbefinden von Kindern, die in einem Wechselmodell aufgewachsen sind, sei dem von Kindern in anderen Konstellationen vergleichbar. Allerdings könne sich unter besonderen Umständen (hohe Konflikthaftigkeit der elterlichen Beziehung, gestörte Eltern-Kind-Beziehung) ein Wechselmodell negativ auf das Wohlbefinden auswirken. Die Ergebnisse stützten insgesamt die Hypothese, dass das Wechselmodell hohe Anforderungen an Eltern stelle. So müssten diese in der Lage sein, organisiert, strukturiert und planvoll zu handeln. Auch werde deutlich, wie wichtig eine Einbeziehung der individuellen Charaktereigenschaften eines Kindes im Hinblick auf die Frage sei, wie die Betreuung des Kindes nach einer Trennung gestaltet werden solle. Das Wechselmodell habe für Eltern sowohl positive als auch negative Auswirkungen. So habe die „gender-neutrale“ Elternschaft Vätern die Möglichkeit gegeben, sich stärker als zuvor für das Leben ihrer Kinder zu engagieren. Andererseits stelle das Wechselmodell hohe Herausforderungen an die Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Für Mütter führe das Wechselmodell zum einen zu einer weniger engen Beziehung zu den Kindern, andererseits erlaube es ihnen, eine aktivere Teilnahme am Sozialleben, weil durch die wechselnde Betreuung zeitliche Freiräume geschaffen würden. Abschließend kommt die Studie zu dem Schluss, dass die Einführung des Wechselmodells in Belgien und dessen normative Rahmenbedingungen die Beziehungen zwischen getrennten Eltern und ihren Kinder verändert habe. Das habe auch zur Folge, dass die Abwägung der Interessen von Müttern, Vätern und Kindern komplizierter geworden sei. Dies stelle in der Zukunft eine besondere Herausforderung dar. Weiterhin wird auf eine Evaluation aus dem Jahr 2010 verwiesen. Untersucht wurde dort unter anderem, welche Vereinbarungen Eltern nach einer Trennung in Bezug 28 Weitere Informationen zum niederländischen Elternschaftsplan auf: T.M.C. Asser Institut (Hrsg.), Comparative study on enforcement procedures of family rights JLS/C4/2005/06, Annex 22 National Report The Netherlands, im Auftrag der EU-Kommission, eingestellt http://ec.europa.eu/civiljustice/publications/docs/family_rights/netherlands_en.pdf (Stand 20. Juni 2015), S. 7, Detailinformationen in niederländischer Sprache auf: http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/scheiden /vraag-en-antwoord/ouderschapsplan.html (Stand 20. Juni 2015). 29 Nach Sünderhauf <2013>, S. 879. 30 Sodermans, Katrien, Parening apart together. Studies on Joint custody arrangement in Glanders, Leuven 2013, Zusammenfassung eingestellt auf: https://lirias.kuleuven.be/handle/123456789/420892 (Stand 22. Juni 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 22 auf den Aufenthalt gemeinsamer Kinder treffen. Weiterhin wurde hinterfragt, welche entscheidungsrelevanten Veränderungen es nach der Einführung des Wechselmodells als vorrangige Betreuungsform im Jahr 2006 einerseits in Familien, andererseits aber auch bei Richtern, Mediatoren und Sozialarbeitern gegeben habe. Durch den ebenfalls gesetzlich fixierten Grundsatz der Gleichheit der Eltern werde, nach Eindruck von Verfahrensbeteiligten, die Konfliktsituation der Eltern positiv beeinflusst. Das Wechselmodell werde häufig angeordnet beziehungsweise zwischen Eltern nach einer Trennung vereinbart. Eltern sehen einen Vorteil des Wechselmodells darin , dass Kinder bei beiden Elternteilen Alltagserfahrungen machten. Ein Problem stelle aber in einigen Fällen die Suche nach Wohnorten der Eltern in räumlicher Nähe zueinander dar, um das Wechselmodell für die Kinder möglichst einfach zu gestalten. Darüber hinaus gebe es Vorbehalte gegenüber dem Wechselmodell da es – so die Auffassung – nicht dem Kindeswohl entspreche. Kritik an dem Modell üben unter anderem einige der befragten Familienmediatoren, wohl auch, weil sie in der Praxis besonders häufig mit einer Konfliktsituation konfrontiert werden. 32 4.3. Großbritannien 4.3.1. Rechtslage In Fällen, in denen eine Einigung von getrennten oder geschiedenen Eltern in Bezug auf die Fürsorge des Kindes nicht möglich ist, sollen die Familiengerichte in England und Wales (Schottland hat eine eigene Regelung) auf Grundlage des „Children Act 1989“ Wohnsitz- und Kontaktverfügungen (residence und contact orders) treffen.33 Gerichte sind gemäß § 1 des „Children Act 1989“ gehalten, sich immer am Kindeswohl orientieren. Hierzu wurde dem Gesetz eine so genannte „welfare check-list“ hinzugefügt. Diese stellt neben den Wünschen des Kindes unter anderem auch auf dessen körperliche und emotionale Bedürfnisse ab. Novelliert wurde der „Children Act 1989“ durch den „Children and Families Act 2014“, der im April 2014 in Kraft trat.34 Dort sind die Begriffe Wohnsitz- und Kontaktverfügungen durch den einheitlichen Begriff der Aufenthaltsvereinbarungsverfügung (child arrangement order) ersetzt worden. Dadurch soll eine Hierarchie zwischen den Fürsorgeberechtigten, wie sie vor allem durch Aufenthalts- und Kontaktverfügungen entstehen könnten, vermieden werden. Durch eine private Vereinbarung, die möglichst durch einen Anwalt aufgezeichnet wird, kann ein geteiltes Wohnsitzrecht („shared residence order“, entspricht im Kern dem Wechselmodell) festgelegt werden. Sollte eine solche Vereinbarung nicht zustande kommen, kann eine Kontaktund Aufenthaltsvereinbarungsverfügung durch das Gericht angeordnet werden, die auch die Möglichkeit einer Anordnung eines Wechselmodells beinhalten kann. Auch hier gilt, dass sich die Gerichte immer am Wohl des Kindes orientieren. Hierzu wird in § 11 Abs. 11E 4 „Children 32 Université de Liége, Évaluation de l’instauration de l’hébergement égalitaire dans le cadre d’un divorce ou d’une séparation, Liége 2010, eingestellt auf: http://www.lesfamilles.be/documents/RapportULG.pdf (Stand 1. Juni 2015). 33 Der Wortlaut des „Children Act 1989“ ist eingestellt auf: http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1989/41/contents (Stand 24. Juni 2015). 34 Der „Children Act 2014“ ist eingestellt auf: http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2014/6/contents/enacted (Stand 25. Juni 2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 23 Act 1989“ geregelt, in welchen Zeiträumen sich das Kind in den verschiedenen Haushalten aufhält . Die Anwendung des Wechselmodells habe grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf die Steuerveranlagung des Einzelnen. Insoweit können Probleme in Bezug auf das Kindergeld und den Kinderfreibetrag entstehen. So wird das Kindergeld nur einem Elternteil ausbezahlt und kann nicht geteilt werden. Zahlungsempfänger ist derjenige, der die Hauptverantwortung für das Kind trägt und bei dem das Kind lebt. Wenn sich getrennte oder geschiedene Partner das Sorgerecht teilen, können sie vereinbaren, wer das Kindergeld erhält. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, liegt es im Ermessen der Gerichte, nach Abwägen der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen , wer das Kindergeld erhält. Eine nahezu identische Problemlage ergibt sich im Zusammenhang mit den Kinderfreibeträgen. Das weist im Übrigen ergänzend darauf hin, dass im Herbst 2015 von der Regierung ein so genanntes „Tax Free Childcare“-Gesetz eingebracht werde. Aber auch hier sei geplant, dass nur der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, die Maßnahmen in Anspruch nehmen könne. In das Familienrecht wurde außerdem eine so genannte „rechtliche Vermutung“ aufgenommen, dass in der Regel eine gemeinsame Beteiligung der Eltern beim Heranwachsen des Kindes vorliegen soll. Diese Vermutung besagt, dass davon auszugehen ist, dass es dem Kindeswohl dienlich ist, wenn beide Elternteile am Leben des Kindes beteiligt sind, auch wenn das Kind bei einem Elternteil lebt und ein Wechselmodell nicht vorliegt. Im genannten Children Act sind verschiedene Faktoren aufgeführt, bei deren Vorliegen die gesetzliche Vermutung nicht greift. Als Entscheidungshilfe für Gerichte befindet sich ein Ablaufplan, eine so genannte Process Map, im Anhang zum „Children and Families Act 2014“. Erfahrungen zu dem Verfahren wurden noch nicht gemacht, da diese Regelung erst seit Oktober 2014 wirksam ist. 4.3.2. Praxis und Stand der Forschung In Großbritannien werden nur ca. 10 % der Sorgerechtsstreitigkeiten gerichtlich ausgetragen. Das Wechselmodell („shared residence order“) findet Schätzungen zufolge in 17 % der Trennungsfälle Anwendung. Derzeit nähme die Zahl der Fälle aber zu. In der Regel sind die Nähe beider elterlichen Wohnsitze und das Fehlen grundsätzlicher Konflikte die Voraussetzungen für seine Anwendung. Eine Besonderheit sei in einigen der bisherigen Gerichtsentscheidungen zu erkennen : Im Falle der Anwendung des Wechselmodells ist es Eltern nicht gestattet, ohne Zustimmung des anderen Elternteils Großbritannien länger als einen Monat zu verlassen.35 35 Sünderhauf <2013> S. 885 ff.. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 24 Abschließend weist auch das in seiner Mitteilung darauf hin, dass sich offenbar das Wechselmodell von einer Ausnahme zu einer häufiger angewendeten Option entwickeln würde.36 4.4. Schweden 4.4.1. Rechtslage Nach Angaben der sei schon im Jahr 1920 in Schweden eine Art gemeinsames Sorgerecht eingeführt worden. Hintergrund seien hierbei eher Fragen im Zusammenhang mit der Gleichberechtigung gewesen und das Wohl des Kindes habe hierbei nicht im Vordergrund gestanden. Zu dieser Zeit sei es aber noch nicht möglich gewesen, getrennte Formen der Betreuung wie im Wechselmodell zu praktizieren. Es sei das Residenzmodell angewendet worden (in der Regel bei der Mutter), wobei der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, ein Besuchsrecht gehabt habe. Seit Anfang der 1970er Jahre ist das schwedische Familienrecht von dem Bemühen geprägt, dass Eltern – so weit wie möglich – auch nach einer Trennung gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen und zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen. Dies gelte insbesondere für das Sorgerecht, den Aufenthalt der Kinder und dem Umgang mit ihnen. Hierbei spiele das Wechselmodell eine elementare Rolle. Die Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts auch für nicht verheiratete Eltern wurde im Jahr 1976 geschaffen. Voraussetzung war, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht vereinbarten. Das gemeinsame Sorgerecht nach der Trennung konnte nur auf Antrag der Eltern zugestanden werden. Im Jahr 1998 wurde die obligatorische gemeinsame rechtliche elterliche Sorge eingeführt. Wenn es dem Kindeswohl dient, kann dieses gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen eines Elternteils verfügt werden. Seit dem Jahr 2006 ist in Schweden das Wechselmodell als Alternative zum Residenzmodell gesetzlich etabliert. Auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils kann ein Familiengericht das Wechselmodell anordnen.38 Ein parlamentarischer Ausschuss habe im Jahr 2002 die Frage des Aufenthalts von Kindern nach einer Trennung untersucht. Er sei zu der Einschätzung gekommen, dass eine wechselnde Betreuung des Kindes die beste Lösung für das Kindeswohl nach einer Trennung sei. Allerdings hänge die Umsetzung des Wechselmodells wesentlich davon ab, ob die Eltern in der Lage seien miteinander zu kooperieren, einander zu respektieren und in der Lage seien, Konflikte untereinander 37 Rechtliche Grundlage ist das Gesetz “Föräldrabalg“ , eingestellt auf: http://www.riksdagen.se/sv/Dokument-Lagar/Lagar/Svenskforfattningssamling/Foraldrabalk- 1949381_sfs-1949-381/ (Stand 25. Juni 2015). 38 Sünderhauf <2013> S. 866 ff.. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 25 – und nicht auf Kosten des Kindes – auszutragen. Kooperationsfähigkeit bedeute in diesem Zusammenhang nicht, Einigkeit über sämtliche Angelegenheiten, die das Kind betreffen, zu erzielen . Aber die Eltern müssten in der Lage sein, ihre Meinungsverschiedenheiten so zu gestalten, dass das Kind nicht darunter leide. Hierzu gehöre auch, sich auf veränderte Situationen flexibel und einvernehmlich einzustellen. Daher könne das Wechselmodell in denjenigen Fällen nicht funktionieren, in denen beide Elternteile völlig unfähig seien, in Fragen, die das Kind beträfen, zusammenzuarbeiten. Daher erging die Empfehlung an Familiengerichte, in solchen Fällen ein Wechselmodell nicht anzuordnen. Die Anwendung des Wechselmodells sollte darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn von einem Elternteil körperliche Gewalt ausgehe. Ein ganz besonders wichtiger Punkt sei weiterhin die Zustimmung des Kindes39 zum Wechselmodell . Weiterhin sei die Wohnortnähe der Eltern von großer Bedeutung, damit die sozialen Kontakte oder Kinderbetreuungseinrichtungen des Kindes nicht ständig wechselten. Entsprechend den Vorschlägen des Ausschusses wurde das schwedische Betreuungsgesetz am 1. Juli 2006 entsprechend geändert. Handlungsleitendes Interesse sei hierbei zum einen eine Verbesserung der Gewährleistung des Kindeswohls und eine Erhöhung der Chancen, dass Eltern einvernehmliche Lösungen erreichen und zum anderen das Risiko langwieriger Gerichtsverfahren, die sich nachteilig auf das Kind auswirkten, zu reduzieren. 4.4.2. Praxis und Stand der Forschung In einer von der schwedischen Regierung im Jahr 1993 in Auftrag gegebenen Studie wurde kritisch aufgezeigt, dass Eltern im Rahmen der damals geltenden Rechtsvorschriften keine Möglichkeit gehabt hätten, nach einer Scheidung die gemeinsamen Kinder in einem Wechselmodell zu betreuen. In der Folge wurde im Jahr 2006 das Wechselmodell als eine Möglichkeit der Kinderbetreuung nach einer Scheidung auch in Konfliktfällen eingeführt. Im Jahr 2000 hatte das schwedische Ministerium für Gesundheit und Wohlfahrt ein Gutachten in Auftrag gegeben, um die Wirkungen eines Wechselmodells zu untersuchen. Demnach zeigten sich Eltern, die sich bewusst für das Wechselmodell entschieden hatten, sehr zufrieden mit der Situation. Weniger zufrieden waren Eltern in den Fällen, in denen das Wechselmodell gegen den Willen der Eltern beziehungsweise den eines Elternteil verordnet worden war. Hauptgrund für die Unzufriedenheit sei eine wahrgenommene mangelnde Kooperationsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils gewesen. In der Folge hätten ein Jahr nach einer gerichtlichen Anordnung nur in der Hälfte der angerordneten Fälle Eltern ein strenges Wechselmodell praktiziert. Auch die Reaktionen der Kinder seien unterschiedlich ausgefallen. Einige Kinder begrüßten einen engen Kontakt zu beiden Eltern (auch wenn das Wechseln manchmal „stressig“ sei), andere wünschten sich eine größere Flexibilität bei der Aufteilung. Auch wurde der Wunsch geäußert, von Zeit zu Zeit vom Betreuungsmodell abweichen zu können. Aktuell hat die schwedische Regierung nach Angaben eine Evaluation in Auftrag gegeben, die bis zum 28. Oktober 2016 vorliegen soll und die die Grundlage für gegebenenfalls notwendige Ergänzungen der Rechtslage bilden soll. 39 Insofern das Alter des Kindes dies zulässt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 26 Der Anteil von Kindern, die in Schweden im Wechselmodell leben, liegt derzeit bei ca. einem Drittel aller Kinder in Trennungssituationen. Die Tendenz ist steigend. Fast die Hälfte aller sechs bis neun Jahre alten Kinder in Trennungssituationen lebte im Wechselmodell. Allerdings gibt es unterschiedliche Entwicklungen zwischen ländlich oder städtisch geprägten Räumen, in letzteren ist das Wechselmodell häufiger anzutreffen. Weiterhin sei das Wechselmodell bei Eltern mit höherem Bildungsabschluss und bei Familien ohne Migrationshintergrund verbreiteter. Die vergleichsweise hohe Wechselmodellquote in Schweden wird unter anderem damit erklärt, dass Väter in Schweden intensiv an der Kinderbetreuung teilhaben und dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt heute eine stärkere Position einnehmen wollen. Hinsichtlich steuerlicher Aspekte weist das darauf hin, dass alle Steuerpflichtigen in Schweden grundsätzlich steuerlich getrennt veranlagt werden. Daher habe die Betreuungssituation von Kinder nach einer Trennung der Eltern keine steuerrechtlichen Folgen. 5. Schlussbemerkung Die aktuelle Diskussion der Frage, ob ein Kind nach einer Trennung seiner Eltern nur bei einem oder bei beiden Elternteilen seinen Lebensmittelpunkt haben soll, hängt nach Interpretation einer Reihe von Wissenschaftlern ursächlich mit einem veränderten Rollenverständnis insbesondere der Männer zusammen. Der australische Autor Moloney40 führt hierzu aus, dass es früher üblich, wenn nicht sogar unstrittig gewesen sei, dass Kinder nach einer Trennung bei den Müttern lebten und Väter für Unterhaltszahlungen – mit einem Besuchsrecht – zuständig gewesen seien. Heute seien Männer nicht nur bereit, sich nach einer Trennung weiter um die gemeinsamen Kinder zu kümmern, sondern sie forderten dies auch ein. Und schon in der Vergangenheit habe der „common sense“ über die Rolle von Vätern und Müttern Auswirkungen auf die Frage gehabt, welchen Aufenthaltsort ein Kind nach einer Trennung haben soll. In Deutschland besaßen Väter in Deutschland bis in die fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts das Recht eines so genannten Stichentscheides, d.h., der Vater entschied allein über den Aufenthaltsort eines Kindes nach einer Trennung. Die anschließende Phase war gekennzeichnet durch einen Entscheid über das alleinige Sorgerecht ohne einen Stichentscheid, verbunden mit einem „Besuchsrecht“ für den Elternteil, der das Sorgerecht nicht besaß.41 Eine Zäsur stellt die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall im Jahr 2010 dar, die ab dem Jahr 2013 auch für unverheiratete Eltern Geltung hat. Befürworter des Wechselmodells verstehen daher dieses als eine konsequente Fortentwicklung der Schaffung des gemeinsamen Sorgerechts.42 Gegner entkoppeln die Frage des gemeinsamen Sorgerechts von der Gestaltung des ständigen Wohnsitzes des Kindes. Die wissenschaftliche Kontroverse, die durch die Gegenüberstellung der Positionen von Sünderhauf einerseits und Kostka andererseits deutlich wird, zeigt einen grundsätzlichen Dissens in 40 Moloney, Lawrie, Quelle siehe Anmerkung 18. 41 Einen Überblick zur derzeitigen Rechtslage zum Sorgerecht nach Trennung und Scheidung auf: http://www.familienrecht -heute.de/scheidung/gemeinsames-sorgerecht.html (Stand 15. Juni 2015). 42 Siehe hierzu auch die Diskussion in der aktuellen Tagespresse, Süddeutsche Zeitung vom 6,.Juni 2015 sowie die Leserbriefe hierzu vom 19. Juni 2015, beigefügt in der Anlage 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 27 zentralen Fragen. Diese beinhalten unterschiedliche Einschätzungen insbesondere zu der Frage einer Priorisierung des Wechselmodells gegenüber dem Residenzmodell, der nach dem Kindeswohl und der nach der Möglichkeit, gegen den Willen eines Elternteils oder beider Elternteile ein Wechselmodell gerichtlich anzuordnen. In Australien, Belgien, Großbritannien und Schweden ist das Wechselmodell in unterschiedlichen Ausprägungen gesetzlich verankert, und wird dementsprechend unterschiedlich praktiziert. In den genannten Ländern – aber auch in anderen, in denen das Wechselmodell angewendet wird – , findet, soweit erkennbar, eine Feinjustierung mit dem Ziel statt, die Interessen der Kinder (unabhängig von dem dann praktizierten Modell) und das Kindeswohl besser zu erkennen und in die Regelungen aufzunehmen. Allerdings sind keine Tendenzen in den dargestellten Ländern erkennbar, die den Schluss zulassen, dass Regelungen, die in einem Zusammenhang mit dem Wechselmodell stehen, eingeschränkt werden sollen. In der wissenschaftlichen Debatte verweisen Befürworter und Gegner eines Wechselmodells jeweils auf Studien mit unterschiedlichen Ergebnissen. Im Hinblick auf die Diskussionslage in Deutschland hat der DFGT hat in seiner zitierten Untersuchung die Diskussion um die Frage Residenzmodell versus Wechselmodell wie folgt zusammengefasst : „(1) Die Entwicklung und Bewusstseinsbildung in Deutschland steht insoweit noch am Anfang ; den positiven Berichten und Befunden stehen Einschätzungen auch von fachwissenschaftlicher Seite gegenüber, die auf Probleme oder mögliche Gefahren bei elterlicher Betreuung im Wechselmodell hinweisen (…). (2) Die unvermittelte Übernahme von ausländischen Studien und Erfahrungen scheitert an der Unterschiedlichkeit der jeweiligen gesellschaftlichen Traditionen und Lebensweisen, Wertvorstellungen und Mentalitäten (insbesondere etwa auch in den USA und – wiederum ganz unterschiedlich – Skandinavien). (3) Eine gewisse emotionale Aufladung der Thematik oder ergebnisorientierte Vorverständnisse (pro oder contra) sind gelegentlich unübersehbar. Die Gefahr des Einfließens auch kindeswohlfremder Gesichtspunkte kann dabei nicht von der Hand gewiesen werden.“ Die Rechtslage in Deutschland, in der das Wechselmodell gesetzlich nicht als Option geführt wird, führt dazu, dass es auch unabhängig vom Einzelfall hinsichtlich der grundsätzlichen Begründungen , welches Modell Anwendung finden soll, unterschiedliche Tendenzen in der Rechtsprechung gibt. Vor dem Hintergrund dieser Ausgangssituation in Deutschland und den Erfahrungen im Ausland sind beispielsweise die folgenden politischen Handlungsfelder denkbar: A. Unterstützung in einvernehmlichen Fällen: Erweiterte begleitende Mediation von Eltern, die sich für das Wechselmodell entscheiden, Identifikation von Maßnahmen für die Fälle, in denen sich Eltern für das Wechselmodell entschieden haben und die substanziell mit denen vergleichbar sind, die Eltern in Anspruch nehmen können, die sich für ein Residenzmodell entschieden haben, Identifikation von Maßnahmen, die für Eltern, die sich für ein Wechselmodell entschieden haben, hinderlich sein könnten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 035/15 Seite 28 Identifikation weiterer Rechtsnormen, mit dem Ziel, im Hinblick auf das angewendete Modell eine entscheidungsneutrale Ausgangslage zu schaffen. Beispiele wären das Kindesunterhaltsrecht , das Melderecht, das Steuerrecht und unterschiedliche Bereiche des Sozialrechts. B. Klärung hinsichtlich des Wechselmodells in strittigen Fällen: Abwägung, ob in Konfliktfällen beide Modelle alternativ verfügt werden können. Abwägung, ob einem Modell dem anderen gegenüber der Vorzug gegeben werden soll. Erweiterte spezifische begleitende Mediation von Eltern beispielsweise für die Fälle, in denen ein Wechselmodell verfügt wird.