Übersicht über familienfördernde Maßnahmen in Deutschland - Sachstand - © 2006 Deutscher Bundestag WD 9 - 035/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Übersicht über familienfördernde Maßnahmen in Deutschland Sachstand WF IX G - 035/06 Abschluss der Arbeit: 21.02.2006 Fachbereich IX: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 3 - 1. Allgemeine Maßnahmen 1.1. Ausbau der Kinderbetreuung Das 2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz verpflichtet die Kommunen, bis 2010 ein ausreichendes Betreuungsangebot für die Unter-Dreijährigen zu schaffen. Vor allem in Westdeutschland soll die Zahl der Krippenplätze von jetzt 60.000 um 230.000 neue Angebote erhöht werden. Erstmals werden Standards für die Qualität der Betreuung in Einrichtungen und in der Tagespflege für die Unter-Dreijährigen vorgegeben . Dafür stellt der Bund den Kommunen jährlich 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. 1.2. Gewaltschutz Das 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz trägt zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung bei. Es sieht eine Stärkung der Position der Opfer von Gewalt in Familien vor. Vor allem soll sichergestellt werden, dass sie ohne Angst vor dem Täter weiterhin in der Wohnung bleiben können. 1.3. Allianz für die Familie Unter dem Dach der "Allianz für die Familie" sind seit Mitte 2003 mittelfristig angelegte Initiativen für eine bessere Balance von Familie und Arbeitswelt gebündelt. Starke Partner aus Wirtschaft, Verbänden und Politik setzen sich öffentlich und beispielhaft für eine familienfreundliche Unternehmenskultur und Arbeitswelt ein. 2. Maßnahmen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs 2.1. Kindergeld Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2002: für erste, zweite und dritte Kinder monatlich 154 € für vierte und weitere Kinder monatlich 179 € Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in der Ausbildung verlängert sich der Bezug von Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr, für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. - 4 - Kostenträger der Leistung: Bund (74 %) und Länder (26 %). 2.2. Erziehungsgeld Mütter oder Väter, die ihr neugeborenes Kind selbst betreuen, erhalten bis zum 24. Lebensmonat des Kindes ein Erziehungsgeld von höchstens 300 Euro monatlich. Ein alternatives Angebot ist das Erziehungsgeld als Budget von bis zu 450 Euro monatlich bis zum ersten Geburtstag des Kindes. Wer Erziehungsgeld erhält, kann dabei bis zu 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Das Erziehungsgeld ist einkommensabhängig gestaltet. In den ersten 6 Lebensmonaten wird der volle Betrag von 300 Euro bzw. beim Budget von 450 Euro monatlich gezahlt, wenn das jährliche Einkommen bei Eltern mit einem Kind die Grenze von 30 000 Euro und bei Alleinerziehenden von 23 000 Euro pauschaliertes Nettojahreseinkommen nicht übersteigt. Bei höheren Einkommen entfällt das Erziehungsgeld. Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes wird das Erziehungsgeld bei Eltern mit einem Kind mit einem jährlichen Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze von 16 500 Euro bzw. 13 500 Euro bei Alleinerziehenden stufenweise reduziert. Für jedes weitere Kind in der Familie erhöhen sich diese Einkommensgrenzen um jeweils 3 140 Euro. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse für die Arbeitnehmerin nach der Entbindung wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Kostenträger der Leistung: Bund (100 %). Anmerkung: Ab 2007 soll das Elterngeld das derzeitige Erziehungsgeld ablösen. Die Eltern sollen dann für ein volles Jahr monatlich 67 Prozent des vorherigen Nettoerwerbseinkommens bis zu einer Höchstgrenze von 1.800 Euro erhalten. 2.3. Elternzeit (frühere Bezeichnung: Erziehungsurlaub) Erwerbstätige Mütter und Väter haben Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung ihres neugeborenen Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Dies gilt nun auch für Vollzeitpflegeeltern. Eltern können die Elternzeit ganz oder zeitweise gleichzeitig in Anspruch nehmen. Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet . Ferner lassen sich – mit Zustimmung des Arbeitgebers – bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen . Jeder Elternteil darf während der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten . Außerdem besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit , soweit der Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt. - 5 - 2.4. Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss Während der Mutterschutzfristen - 6 Wochen vor und in der Regel 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes - erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Mütter, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten bis zu 13 Euro täglich. Die Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen täglichen Nettoarbeitsentgelt der Frau zahlt der Arbeitgeber. Diesen Differenzbetrag bekommt auch die Arbeitnehmerin, die nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist. Das Bundesversicherungsamt in Bonn zahlt ihr zusätzlich ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210 Euro. Kostenträger der Leistung: Gesetzliche Krankenkassen, Arbeitgeber und Bund. 2.5. Unterhaltsvorschuss Die Unterhaltsvorschusskasse hilft alleinstehenden Müttern und Vätern, wenn die Unterhaltszahlungen für das Kind vom anderen Elternteil ausbleiben. Unterhaltsvorschussleistung (ab 01. Januar 2002) Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren in den alten Bundesländern 122 € monatlich 164 € monatlich in den neuen Bundesländern 106 € monatlich 145 € monatlich Unterhaltsvorschuss wird für längstens 72 Monate gezahlt, jedoch nicht über die Altersgrenze von 12 Jahren hinaus. Kostenträger der Leistung: Bund zu 1/3; die Länder können die verbleibenden 2/3 unter sich und den Kommunen aufteilen. Der Staat zieht – wenn möglich – die Unterhaltsvorschusszahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder ein. 2.6. Kinderzuschlag Seit 01.01.2005 erhalten einkommensschwache Familien, die allein wegen ihrer Kinder von Fürsorgeleistungen abhängig sind, einen Kinderzuschlag in Höhe von 140 Euro pro Kind. Diese Regelung trat zeitgleich mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in Kraft. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das ihren eigenen Bedarf sicherstellt. Dieser wird nach dem Arbeitslosengeld II errechnet. Übersteigt das Erwerbseinkommen der Eltern ihren eigenen Bedarf , vermindert sich der Kinderzuschlag für jede zehn Euro, die Eltern mehr verdienen, - 6 - um sieben Euro. Die Zahlung des Kinderzuschlags ist auf 36 Monate begrenzt. Bis zum 31. Dezember 2006 wird die Bundesregierung einen Bericht über die Auswirkungen sowie gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung des Kinderzuschlags erstellen. Kostenträger der Leistung: Bund (100 %). 2.7. Ausbildungsförderung - BAföG Schüler und Studierende in weiterführender Ausbildung (Schule und Hochschule) können Ausbildungsförderung erhalten, wenn sonst aufgrund der finanziellen Situation eine der Eignung, Neigung und Leistung entsprechende Ausbildung nicht möglich wäre. Als monatlicher Bedarf sind im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Pauschalbeträge vorgesehen. Die Höhe des Bedarfs variiert mit der Art der Ausbildungsstätte (Schule, Hochschule) und der Wohnsituation (bei den Eltern oder auswärts wohnend ). Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt vom Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie vom Einkommen ihrer Ehegatten und Eltern ab. Die maximale Förderungshöhe für Studierende an Hochschulen, die nicht bei den Eltern wohnen beträgt einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag monatlich 521 Euro und bei überdurchschnittlicher Miete 585 Euro. Die Förderung für Studierende wird je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gezahlt. Das zinslose Darlehen muss 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in Mindestraten von monatlich 105 Euro in längstens 20 Jahren zurückgezahlt werden. Die Höhe des Staatsdarlehens ist für Ausbildungsabschnitte , die nach dem 28.02.2001 begonnen haben, auf 10.000 Euro begrenzt . Die Rückzahlung des Darlehens ist familienfreundlich geregelt: Demjenigen, der nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig ist, ein Kind im Alter von bis zu 10 Jahren oder ein behindertes Kind betreut und erzieht und nur wenig verdient, wird für diesen Zeitraum die monatliche Rückzahlungsrate auf Antrag erlassen. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern erfolgt ausschließlich als Zuschuss. Kostenträger der Leistung: Bund (65 %) und Länder (35 %). 2.8. Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III - Arbeitsförderung - Die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ist ein Zuschuss zu den Unterhalts- und Ausbildungskosten . Sie wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt zur wirtschaftlichen Unterstützung während einer - betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung oder - Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. - 7 - Die Beihilfe ist grundsätzlich abhängig vom Einkommen der Auszubildenden, ihrer Eltern und Ehepartner; lediglich bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird von der Einkommensanrechnung abgesehen. 2.9. Wohngeld Wohngeld wird als Mietzuschuss einkommensschwachen Haushalten geleistet, um deren Kosten für angemessenen und familiengerechten Wohnraum zu reduzieren. Es wird als Lastenzuschuss auch selbstnutzenden einkommensschwachen Wohneigentümern geleistet. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom Gesamteinkommen, von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen monatlichen Miete oder Belastung in den Grenzen bestimmter Höchstbeiträge. Kostenträger der Leistung: Bund (50 %) und Länder (50 %) 2.10. Gesetzliche Rentenversicherung 2.10.1. Kindererziehungszeiten Für Mütter oder Väter der Geburtsjahrgänge ab 1921 in den alten Ländern und ab 1927 in den neuen Ländern werden Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenbegründend und rentensteigernd gutgeschrieben. Sie werden zusätzlich („additiv“) – bis zu einer jährlich angepassten, für die gesamte gesetzliche Rentenversicherung geltenden Höchstgrenze – zu bereits vorhandenen zeitgleichen Beitragszeiten (bspw. aufgrund von Erwerbstätigkeit) angerechnet. Der Wert der durch Kindererziehung begründeten Rentenanwartschaften orientiert sich am Durchschnittseinkommen (ca. 2.436 Euro brutto). Im Ergebnis bedeutet dies: bei Geburt der Kinder bis zum 31.12.1991 1 Jahr Kindererziehungszeit je Kind monatlicher Rentenbetrag 26,13 € (West) bzw. 22,97 € (Ost) pro Kind Bei Geburt der Kinder ab dem 01.01.1992 3 Jahre Kindererziehungszeit je Kind monatlicher Rentenbetrag 78,39 € (West) bzw. 66,91 € (Ost) pro Kind 2.10.2. Höherbewertung von Anwartschaften während der Kinderberücksichtigungszeit Um die rentenrechtlichen Folgen geringer Entgelte im Anschluss an die 3-jährige Kindererziehungszeit abzumildern, werden die Rentenanwartschaften von Erziehungspersonen , die während der ersten 10 Lebensjahre eines Kindes (Kinderberücksichtigungs- - 8 - zeit) erwerbstätig sind, aber unterdurchschnittlich verdienen, z.B., weil sie wegen der Kindererziehung Teilzeitarbeit ausüben, bei der Rentenberechnung aufgewertet. Die Höherbewertung erfolgt für Berücksichtigungszeiten ab 1992. Das bedeutet, dass auch Berücksichtigungszeiten für Kinder, die im 10-Jahreszeitraum vor 1992 geboren wurden, zur Höherbewertung führen können. Ab dem 4. Lebensjahr des Kindes werden bei diesen Erziehungspersonen die Rentenbeiträge um 50% auf maximal 100% des Durchschnittseinkommens aufgewertet. Erziehende mit einem Einkommen in Höhe von 2/3 des Durchschnittsverdienstes erwerben somit die gleichen Rentenansprüche wie jemand, der durchschnittlich verdient. Eine in Teilzeit erwerbstätige Frau mit einem Kind kann durch die Höherbewertung zusätzlich bis zu ca. 60 Euro an monatlicher Rentenleistung erhalten. Erziehende mit zwei oder mehr Kindern unter 10 Jahren erhalten stets die Höchstförderung in der genannten Höhe, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sind. 2.10.3. Hinterbliebenenversorgung Kindererziehung wird seit 2002 auch bei der Höhe der Hinterbliebenenrente der Erziehungsperson berücksichtigt. Der Zuschlag zur Hinterbliebenenrente beträgt derzeit: Für das erste Kind 52,26 € (West) bzw. 45,94 € (Ost) Für jedes weitere Kind 26,13 € (West) bzw. 22,97 € (Ost) Seit dem 01.01.2005 gelten die Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. 3. Steuerliche Maßnahmen 3.1. Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag Der Kinderfreibetrag in Höhe von 3648 Euro bei Ehepaaren und 1824 Euro bei Alleinerziehenden und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 2160 Euro bei Ehepaaren und 1080 Euro bei Alleinerziehenden sind in den meisten Fällen durch die Auszahlung des Kindergeldes voll abgegolten. Nur in den Fällen, in denen das gezahlte Kindergeld die Entlastungswirkung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht vollständig erreicht, werden die Freibeträge nachträglich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom - 9 - Finanzamt berücksichtigt. Dies ist regelmäßig nur bei höheren Einkommen der Fall. In diesen Fällen wird das gezahlte Kindergeld verrechnet. 3.2. Kinderbetreuungskosten Für Kinder unter 14 Jahren wird ab 2002 außerdem ein Abzug vom zu versteuernden Einkommen für nachgewiesene erwerbsbedingte Betreuungskosten von bis zu 1.500 Euro zugelassen, soweit diese Betreuungskosten einen Betrag von 1.548 Euro übersteigen. Bei Alleinerziehenden, die den halben Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erhalten, setzt der Kinderbetreuungskostenabzug bei nachgewiesenen Kosten von mehr als 774 Euro ein und ist bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro möglich. Erwerbsbedingt bedeutet, dass entweder der allein erziehende Elternteil oder bei zusammen lebenden Elternteilen eines Kindes beide Elternteile erwerbstätig sein müssen. 3.3. Minijobs und Dienstleistungen in Privathaushalten Minijobs und Dienstleistungen in Privathaushalten werden als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen besonders gefördert, in dem ein Abzug vom zu versteuernden Einkommen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt gewährt wird. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. auch die Versorgung und Betreuung von Kindern , kranken und pflegebedürftigen Menschen. Damit ist es einfacher und günstiger, eine Tagesmutter zu beschäftigen. Die Höhe der auf Antrag gewährten Ermäßigung beträgt bei geringfügiger Beschäftigung 10 v.H. der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro, und bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden, 12 v.H. der Aufwendungen, höchsten jedoch 2.400 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur vermittelt werden, beträgt der absetzbare Betrag 20 v.H. der Aufwendungen, höchsten jedoch 600 Euro. 3.4. Ausbildungsfreibetrag Eltern von volljährigen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung können, wenn diese auswärtig untergebracht sind, einen Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs von bis zu 924 Euro steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhalten. Ausbildungsförderung aus öffentlichen Mitteln in Form von Zuschüssen wird auf den Ausbildungsfrei- - 10 - betrag angerechnet. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über 1848 Euro mindern den Ausbildungsfreibetrag. 3.5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Alleinerziehende, die alleine mit ihren minderjährigen Kindern einen Haushalt führen, erhalten seit 2004 einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich . 3.6. Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen gegenüber einer unterhaltsberechtigten Person, für die kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag sowie kein Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung gewährt wird, können steuerlich bis zu einem Höchstbetrag von 7680 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mindern den absetzbaren Höchstbetrag, soweit sie über 624 Euro liegen. Ausbildungsförderung aus öffentlichen Mitteln in Form von Zuschüssen wird in voller Höhe beim Höchstbetrag angerechnet. 3.7. Beihilfen für Eheschließung und Geburt Von Zuwendungen (Geld- oder Sachwerte), die der Arbeitgeber anlässlich der Eheschließung eines Arbeitnehmers oder der Geburt eines Kindes gewährt, sind 315 Euro steuerfrei. Sind bei Ehepaaren beide Eltern berufstätig und erhält jeder eine Geburtsbeihilfe , steht der Freibetrag von 315 Euro jedem Ehegatten zu. 3.8. Ehegattensplitting Ehegatten können zwischen getrennter Besteuerung ihrer Einkommen und einer Zusammenveranlagung wählen. Bei der in aller Regel zur Anwendung kommenden gemeinsamen Veranlagung wird das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet. Zur Ermittlung der gemeinsamen Steuerschuld wird das Einkommen halbiert und die sich beim halbierten Einkommen ergebende Steuer verdoppelt. Auf diese Weise wird der in den Einkommensteuertarif eingearbeitete Grundfreibetrag bei Ehegatten faktisch verdoppelt und die Progression des Einkommensteuertarifs abgeschwächt. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich bei den Steuerausfällen durch das Ehegattensplitting nicht um familienpolitische Leistungen, sondern um die Umsetzung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis werden hierdurch insbesondere Einverdienstehen entlastet. - 11 - 3.9. Staatlich geförderte kapitalgedeckte Altersvorsorge Seit dem 1.1.2002 fördert der Staat die zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge durch Zulagen und steuerliche Vergünstigungen. Die Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge erfolgt durch Zulagen und Steuererleichterungen. Sie wird kontinuierlich von 2002 bis 2008 ausgebaut. Die maximal mögliche Zulage beträgt: Veranlagungszeitraum 2002/2003 2004/2005 2006/2007 2008 Ledige 38 € 76 € 114 € 154 € Verheiratete 76 € 152 € 228 € 308 € Je Kind 46 € 92 € 138 € 185 € Voraussetzung ist, dass ein bestimmter Prozentsatz des sozialversicherungspflichtigen Brutto- Einkommens angespart wird. Dieser beträgt: Veranlagungszeitraum 2002/2003 2004/2005 2006/2007 2008 1% 2% 3% 4% Hierbei ist zu beachten, dass auch bei sehr niedrigen Einkommen ein Eigenbeitrag in Form eines Sockelbetrages, der je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 60 und 90 Euro pro Jahr liegt, nicht unterschritten werden darf. - 12 - Literaturquellen: BMFSFJ (2006): So wird Deutschland familienfreundlich, http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Pressestelle/Pdf- Anlagen/familienberichterkl_C3_A4rung,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf. BMFSFJ (2004): Chronologie zentraler familienpolitischer Maßnahmen seit Beginn der 14. Legislaturperiode, http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=4198.html BMFSFJ (2005): Übersicht über die Höhe familienpolitisch relevanter Regelleistungen und Steuerermäßigungen in der Bundesrepublik Deutschland. REGIERUNG-online (2005): Agenda 2010 – Reformen zum Vorteil für Familien, http://www.bundesregierung.de/Politikthemen/Familie_-Kinder-und-Jugend- ,9641/Reformen-zum-Vorteil-der-Famil.htm.