WD 9 - 3000 - 032/20 (30. April 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die „Konzeption Zivile Verteidigung“ (KZV)1 des Bundesministeriums des Innern (BMI) ist das konzeptionelle Basisdokument für die ressortabgestimmte Aufgabenerfüllung im Bereich der Zivilen Verteidigung und zivilen Notfallvorsorge des Bundes. In dem Strategiepapier heißt es: „Die Vorgaben dieser Konzeption bilden die Grundlage für die Ziele und für die Gestaltung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Zivilen Verteidigung.“2 Zudem wird ausgeführt , die Konzeption beschreibe Zusammenhänge und Prinzipien und mache Vorgaben für die künftige Ausgestaltung der einzelnen Fachaufgaben.3 Verbindlichkeit sollen die dort getroffenen Vorgaben erhalten, indem erforderliche Rechtsgrundlagen geschaffen sowie vorhandene Rechtsgrundlagen – soweit erforderlich – angepasst werden.4 Genannt werden etwa das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG)5 sowie das Gesetz über das Technische Hilfswerk (THWG)6. Konkret verbindliche Regelungen und Handlungsanweisungen enthält das Papier selbst nicht. 1 Abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/bevoelkerungsschutz /konzeption-zivile-verteidigung.pdf;jsessionid =905D77FD917A41445BA07DCB76293741.2_cid295?__blob=publicationFile&v=1, dieser und alle weiteren Online-Nachweise zuletzt abgerufen am 30. April 2020. 2 Bundesministerium des Innern, Konzeption Zivile Verteidigung, S. 63 f., vgl. Fn. 1. 3 Ebd., S. 7 f. 4 Ebd., S. 63 5 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350), abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/zsg/BJNR072610997.html#BJNR072610997BJNG000100310. 6 Gesetz über das Technische Hilfswerk, THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808), abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet .de/thw-helfrg/BJNR001180990.html. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Die Konzeption Zivile Verteidigung mit Blick auf den Pandemiefall Kurzinformation Die Konzeption Zivile Verteidigung mit Blick auf den Pandemiefall Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Der Bereich der Zivilen Verteidigung, für den die KZV entwickelt wurde, ist zudem abzugrenzen von der allgemeinen Gefahrenabwehr und dem Katastrophenschutz, welche Aufgabe der Länder sind7, und auch von Gebieten wie dem Schutz vor übertragbaren Krankheiten, für den der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (GG) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt. Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über „die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“. Hierzu zählt der Schutz der Bevölkerung bei kriegsbedingten Gefahrenlagen, etwa durch Schutzanlagen oder Schutzübungen. Der Zivilschutz ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des Grundgesetzes eine Parallelkompetenz zur Verteidigung.8 Das verbindende Wort „einschließlich“ stellt sicher, dass die Bundeskompetenz nur für Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen genutzt und nicht beispielsweise auf die Gefahrenabwehr im Allgemeinen ausgedehnt werden kann.9 Umfasst sei nach der einschlägigen Kommentarliteratur als Annex die Kompetenz zur Regelung der Nutzung von Vorkehrungen des Zivilschutzes zu anderen Zwecken, etwa die Nutzung von Luftschutzanlagen zu Wohn- oder Lagerzwecken.10 Derartige Planungen enthält die KZV jedoch unabhängig von ihrem Umsetzungsstand nicht. So heißt es etwa im Abschnitt „Schutz der Gesundheit“ zur Sanitätsmittelbevorratung, der Bund „ergänz[e] die Sanitätsmaterialbevorratung der Länder mit zusätzlichen Sanitätsmaterialpaketen für den Zivilschutz“ 11. *** 7 Dies ergibt sich aus der grundlegenden Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 30, 70 GG. 8 Walus, Andreas, Pandemie und Katastrophennotstand: Zuständigkeitsverteilung und Kompetenzmängel des Bundes, in: DÖV 2010, S. 127 (verfügbar bei beck online). 9 Seiler, Christian, in: BeckOK Grundgesetz, 42. Edition, Stand: 1.Dezember 2019, Art. 73 Rn. 4; Heintzen, Markus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 73 Rn. 19 f, so auch Grüner, Anna-Maria, Biologische Katastrophen – Eine Herausforderung an den Rechtsstaat, 1. Auflage 2017, S. 130 f. 10 Uhle, Arnd, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 89. Ergänzungslieferung, Oktober 2019, Art. 73 Rn. 52; es müsse sich hierbei aber um „Randzwecke“ handeln, so Heintzen, Markus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 73 Rn. 21. 11 Bundesministerium des Innern, Konzeption Zivile Verteidigung, Abschnitt 6.8.4., S. 28, vgl. Fn. 1.