WD 9 – 3000 – 032/16 (13. Mai 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland gibt es eine Reihe von Regelungen, die Eltern oder Alleinerziehende durch direkte oder indirekte finanzielle Regelungen unterstützen. Die Regelungen sind eingebettet in einen Gesamtkatalog familienbezogener Leistungen und Maßnahmen. Ergänzt werden diese Leistungen und Maßnahmen beispielsweise durch steuerliche Regelungen. Darüber hinaus haben in Deutschland Kinder aus sozial benachteiligten Familien beziehungsweise deren Eltern Ansprüche auf besondere Leistungen, wenn das Familieneinkommen bestimmte Einkommensgrenzen unterschreitet. Hierzu zählt insbesondere der Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG). Weiterhin gibt es beim Kindergeld unterschiedliche von der Einkommenssituation abhängige Regelungen. 1. Kinderzuschlag Eltern, die Kindergeld beziehen, haben unter besonderen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Ziel des Kinderzuschlages ist es, Familien oder Alleinerziehende mit einem besonders niedrigen Haushaltseinkommen zu entlasten. Kinder, für die der Kinderzuschlag bezogen werden soll, dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung für das Anrecht auf den Bezug des Kinderzuschlags ist, dass die monatlichen Einnahmen der Eltern eine Mindesteinkommensgrenze erreichen und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und daher kein Anspruch auf weitere Sozialleistungen besteht . Die Mindesteinkommensgrenze liegt derzeit bei 900 Euro (Elternpaare) und bei 600 Euro (Alleinerziehende). Aktuell beläuft sich der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils auf bis zu 140 Euro, ab dem 1. Juli 2016 auf 160 Euro / Monat. Er wird jeweils für sechs Monate bewilligt. Ein Folgeantrag ist möglich. Durch das zur Verfügung stehende Einkommen und den Kinderzuschlag soll eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts (Zweites Buch Sozialgesetzbuch , SGB II) vermieden werden. Weiterhin existiert eine Höchsteinkommensgrenze. Diese setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II (ALG II) und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten sowie dem Gesamtkinderzuschlag in einem Haushalt lebender Kinder zusammen. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und des Kinderzuschlags ist nicht möglich . Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Leistungen für Kinder aus sozial benachteiligten Familien Kurzinformation Leistungen für Kinder aus sozial benachteiligten Familien Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 2. Kindergeld In Deutschland kann das Kindergeld entweder als monatlicher Freibetrag gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als direkte Zahlung gemäß den Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes in Anspruch genommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass bis zu einem Jahreseinkommen von maximal ca. 33.500 Euro bei Alleinstehenden und ca. 63.500 Euro bei Verheirateten die Anrechnung des Kindergeldes als direkte Zahlung sinnvoll ist. Die Höhe des Kindergeldes ist – unabhängig von der Anrechnungs- bzw. Auszahlungsform – einkommensunabhängig . Aktuell beläuft sich das Kindergeld bei dem ersten und zweiten Kind auf 190 €, beim dritten Kind auf 196 € und ab dem 4. Kind auf 226 €. Grundsätzlich werden Kindergeldleistungen beim Bezug von anderen Sozialleistungen gemäß den Regelungen des SGB II (beispielsweise „Hartz IV“) bedarfsmindernd angerechnet, da das Kindergeld als Teil des Haushaltseinkommens betrachtet wird. Ende der Bearbeitung