© 2017 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 – 030/2017 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Volljährige Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 030/2017 Seite 2 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Volljährige Aktenzeichen: WD 9 - 3000 – 030/2017 Abschluss der Arbeit: 20.6.2017 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 – 030/2017 Seite 3 Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) enthält Vorgaben für Leistungen und andere Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, die mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres nicht zwangsläufig beendet sein müssen. So eröffnet §41 SGB VIII („Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung“) gerade jungen Erwachsenen die Möglichkeit, sich auf dem Weg zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung unterstützen zu lassen. Eine solche Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung nach § 41 Absatz 1 SGB VIII steht jungen Erwachsenen im Regelfall bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu. Sie kann aber auch – in begründeten Einzelfällen - darüber hinaus bis spätestens zum Eintritt des 27. Lebensjahrs gewährt werden1. Für die Inanspruchnahme der Hilfe ist es unerheblich, ob den Antragstellern bereits vor Eintritt der Volljährigkeit Erziehungshilfen gewährt wurden (sog. „care leaver“) oder ob erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein entsprechender Bedarf eintritt2. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach § 41 Absatz 1 SGB VIII ist die Notwendigkeit der Unterstützung (etwa bei Abbruch einer Ausbildung, Suchtkrankheit, Wohnungslosigkeit oder anderen psychischen oder körperlichen Notlagen). Die Notwendigkeit wird jeweils aufgrund der individuellen Situation des jungen Erwachsenen bestimmt3; das Gesetz schließt dabei nicht aus, dass Unterstützung auch nach Abschluss einer Ausbildung gewährt wird. Bei den Leistungen der Volljährigenhilfe handelt es sich um personenbezogene Leistungen wie Beratung und Betreuung, Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, Erziehungsbeistand, Vollzeitpflege, Heimerziehung oder betreutes Wohnen. In diesem Zusammenhang verweist die Regelung des § 41 SGB VIII auf die entsprechenden Vorschriften für die Erziehungs- und Eingliederungshilfen des SGB VIII. In Ergänzung zum Leistungsanspruch für junge Volljährige ist in § 41 Absatz 3 SGB VIII auch eine Nachbetreuung für die Zeitspanne zwischen dem 21. und dem 27. Lebensjahr vorgesehen. Die Nachbetreuung dient dazu, den Erfolg der bereits durchgeführten Hilfen abzusichern oder – falls dies notwendig erscheint – den jungen Menschen in die Obhut anderer Leistungsträger – wie etwa Einrichtungen der Sozialhilfe oder der Arbeitsförderung – zu begleiten4. *** 1 Gemäß § 7 Absatz 1 Nr.3 SGB VIII wird als junger Volljähriger im Sinne des Gesetzes derjenige bezeichnet, der das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr erreicht hat. 2 S. dazu: Koppenfels-Spies, Katharina in: Schlegel, Rainer/ Voelzke, Thomas, jurisPK-SGB VIII, § 41 SGB VIII, 2016, Rn. 8; Wiesner, Reinhard, Hilfen für junge Volljährige, Rechtliche Ausgangssituation, Expertise der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH), 2014, S. 10, abrufbar unter: https://www.igfh.de/cms/publikation/publikationen-aus-igfh-projekten/wiesner-expertise-hilfen-f%C3%BCrjunge -vollj%C3%A4hrige (Stand: 19.6.2017). 3 Stähr, Axel, in: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII: Kinder- und Jugendhilfe, hg. Hauck, Karl/ Noftz, Wolfgang/ Stähr, Axel, 2017, § 41 SGB VIII, Rn. 6; von Koppenfels-Spies, Katharina in: Schlegel, Rainer/ Voelzke, Thomas, juris PK-SGB VIII, § 41 SGB VIII, 2016, Rn. 10f. 4 Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe, Junge Volljährige nach der stationären Hilfe zur Erziehung, Leaving Care als eine dringende fach- und sozialpolitische Herausforderung in Deutschland, September 2014, S. 8, abrufbar unter: https://www.agj.de/fileadmin/files/publikationen/Care_Leaver.pdf; Von Koppenfels-Spies, Katharina in: juris Praxiskommentar SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, hg. Schlegel, Rainer/ Voelzke, Thomas, 2016, § 41 SGB VIII, Rn. 22; Stähr, Axel, in: Sozialgesetzbuch (SGB) VIII: Kinder- und Jugendhilfe, hg. Hauck, Karl/ Noftz, Wolfgang/ Stähr, Axel, 2017, § 41 SGB VIII, Rn. 20.