© 2021 Deutscher Bundestag WD 9 – 3000 – 029/21 Überblick über familienpolitische Leistungen in Deutschland Stand: Mai 2021 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Seite 2 Überblick über familienpolitische Leistungen in Deutschland Stand: Mai 2021 Aktenzeichen: WD 9 – 3000 – 029/21 Abschluss der Arbeit: 10. Mai 2021 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Seite 3 In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Maßnahmen, mit denen die Bundesregierung Familien unterstützt. Diese Maßnahmen sind entweder als eigenständige Leistungen für Familien konzipiert oder berücksichtigen – als Komponente von allgemeinen staatlichen Leistungen – besonders die familiäre Lebenssituation. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zählt für das Jahr 2016 Gesamtausgaben für ehe- und familienbezogene Leistungen im Wert von 187,6 Mrd. Euro,1 von denen insgesamt 150 familienbezogene Leistungen finanziert werden. Letztere setzen sich zusammen aus steuerrechtlichen Maßnahmen, Geldleistungen, familienbezogenen Leistungen innerhalb der Sozialversicherungen und Realtransfers. All diese Maßnahmen wurden von 2009 bis 2014 einer Gesamtevaluation unterzogen.2 Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass denjenigen Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit verbessern, die größte Bedeutung zukommt: Sie tragen nicht nur zur wirtschaftlichen Absicherung von Familien bei, sondern fördern auch andere familienpolitische Ziele. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf steht daher im Zentrum der Familienpolitik. In den vergangenen Jahren ist das Angebot an Leistungen und Maßnahmen weiter ausgebaut bzw. differenziert worden.3 Im Fokus der aktuellen Familienpolitik stehen die Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Covid-19- Pandemie. Im Jahr 2020 gaben zehn Prozent der deutschen Haushalte an, aufgrund von Einkommensverlusten infolge der Pandemie auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein.4 Im familienpolitischen Bereich wurden vor diesem Hintergrund u. a. folgende einmalige bzw. befristete Hilfsmaßnahmen getroffen: 1 Neunter Familienbericht – Eltern sein in Deutschland: Ansprüche, Anforderungen und Angebote bei wachsender Vielfalt, mit Stellungnahme der Bundesregierung, hrsg. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, April 2021. 2 Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland, Endbericht, hrsg. vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, 2. Juni 2014. 3 Zum weiteren Forschungsstand vgl. Mikrosimulation ausgewählter ehe‐ und familienbezogener Leistungen im Lebenszyklus, Gutachten für die Prognos AG, Forschungsbericht, hrsg. vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), Mannheim, 20. Juni 2013. 4 Familie heute. Daten. Fakten. Trends Familienreport 2020, hrsg. vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Berlin, März 2021. Seite 4 Entschädigungsleistungen für Eltern, die aufgrund von Schul- und Kitaschließungen nicht erwerbstätig sein können (in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, bis zu 2.016 Euro pro Monat); Anspruchszeitraum: zehn Wochen (20 Wochen für Alleinerziehende ), Anhebung des zusätzlichen steuerlichen Freibetrags für Alleinerziehende (Entlastungsbetrag ) von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021, Ausweitung des Zugangs zum Kinderzuschlag (bis zu 185 Euro monatlich) für Familien, die vorübergehende Einkommensverluste erlitten haben (Notfall-Kinderzuschlag), Kinderboni in Höhe von 300 Euro (2020) und 150 Euro (2021) für alle Kinder, die Anspruch auf Kindergeld haben. 5 5 Vgl. ebenda. Seite 5 Übersicht über die wichtigsten Maßnahmen zur Familienförderung (Auswahl) (Stand: 04.05.2021) Anspruchsgrundlage Kostenträger Leistung Voraussetzungen Umfang Dauer Kindergeld (BKGG) (EStG) Bundesregierung: Familienministerium Finanzministerium Monatliche Geldleistung, nach Zahl der Kinder gestaffelt . Eltern, die keinen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz haben. Eltern mit Anspruch nach EStG Für das erste und zweite Kind 219 € mtl. Für das dritte Kind 225 € mtl. Für jedes weitere Kind 250 € mtl. Für Kinder bis zum Alter von 18 Jahren Für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre Für arbeitslose Kinder bis 21 Jahre Elterngeld (BEEG) Geschwisterbonus Elterngeld Plus (BEEG) Bundesregierung/ Familienministerium Monatliche Geldleistung Geburt nach 01.01.2007 nicht mehr als 30 Std./Woche erwerbstätig Einkommen unter 500.000 € für Paare, 250.000 € für Alleinerziehende Mehrkinderfamilie In der Regel 65 % des letzten Netto-Einkommens (bis zu 100 % bei kleinen Einkommen ); mindestens 300 €, maximal 1.800 € Geschwisterbonus von 10 % des sonst zustehenden Elterngeldes oder mindestens 75 € (37,50 € bei Elterngeld Plus) zusätzlich Bei Mehrlingsgeburt: Zuschlag von 300 € für jedes weitere neugeborene Kind (150 € bei Elterngeld Plus) wie Elterngeld, nur halber Betrag für die doppelte Laufzeit Min. 2 und bis zu 12 Monate für ein Elternteil Max. 14 Monate für beide Elternteile, wenn beide jeweils min. 2 Monate beantragen und ein Elternteil weniger Einkommen hat als vor der Geburt Beliebige Aufteilung auf beide Partner Seite 6 Anspruchsgrundlage Kostenträger Leistung Voraussetzungen Umfang Dauer Geburt nach 01.07.2015 Beide Eltern arbeiten bis zu 30 Std./Woche Doppelte Laufzeit wie Elterngeld Plus Partnerschaftsbonus von jeweils 4 Monaten für beide Eltern (wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehender Elternteil zwischen 25 und 30 Stunden arbeitet) Mutterschaftsgeld Fall 1: §§ 3,6 und 13 MuSchG Fall 2: Einmalige Zahlung nach MuSchG Gesetzliche Krankenkassen /BMG Bundesversicherungsamt (BVA) Geldleistung: Tagessatz von der GKV Einmalige Geldleistung GKV-versichert und bestehendes Arbeitsverhältnis Nicht in GKV pflichtversichert , sondern in GKV familien - bzw. freiwillig versichert oder privat versichert Abhängig vom Einkommen: GKV zahlt bis zu 13 € täglich (ggf. Ergänzung durch Arbeitgeber ) Betrag vom BVA einmalig 210 € 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt eines Kindes einmalig Kinderzuschlag § 6a BKGG Bundesregierung: Familienministerium Geldleistung, Zuschlag für einkommensschwache Familien Kinder leben im elterlichen Haushalt und Kindergeld wird bezogen monatliche Einnahmen, von mindestens 900 € (600 € für Alleinerziehende ), die eine Maximalgrenze nicht übersteigen . kein Anspruch auf ALGII/Sozialgeld Zuschlag von max. 205 € monatlich je Kind während des Bezugs von Kindergeld Leistungen für Bildung und Teilhabe § 6b BKGG, SGB II Länder/Kommunen Geld oder Sachleistungen auf Antrag Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld, Arbeitslosen - oder Sozialhilfe Zuschläge für Schulbedarf (bis zu 154,50 € pro Schuljahr ); soziale und kulturelle Aktivitäten (15 € monatlich); Kostenübernahme für Schulwährend der schulischen Ausbildung Seite 7 Anspruchsgrundlage Kostenträger Leistung Voraussetzungen Umfang Dauer oder KiTa-Ausflüge, für Beförderung zur Schule und für Lernförderung; Befreiung von KiTa-Gebühren Steuerliche Entlastungen (EStG) Bundesregierung: Finanzministerium Entlastungs- und Freibeträge variabel nach Vorschrift Kinderfreibetrag 2021: 8.388 € (einschl. Freibeträge für Betreuung , Erziehung und Ausbildung ) Kindergeld (s.o.) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.908 €; in den Jahren 2020 und 2021: 4.008 €) u. a. während des Bezugs von Kindergeld Unterhaltsvorschuss § 7 UhVorschG Bund 1/3, Länder 2/3. (Länder können die Kommunen an der Finanzierung beteiligen .) Geldleistung Mindestunterhalt abzgl. des für das erste Kind zu zahlenden Kindergeldes Kinder bis zum 12. Lebensjahr bei einem alleinerziehenden Elternteil lebend kein regelmäßiger Unterhalt oder Mindestunterhalt i. S. v. § 1612a BGB durch den anderen Elternteil keine Einkommensgrenze Kinder von 12-17 Jahren bei einem alleinerziehenden Elternteil lebend kein regelmäßiger Unterhalt oder Mindestunterhalt i. S. v. § 1612a BGB durch den anderen Elternteil Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen Kinder bis zu 5 Jahren bis zu 174 €/Monat Kinder von 6-11 Jahren bis zu 232 €/Monat Kinder von 12-17 Jahren bis zu 309 € ohne zeitliche Einschränkung Seite 8 Anspruchsgrundlage Kostenträger Leistung Voraussetzungen Umfang Dauer Alleinerziehendes Elternteil verdient min. 600 € brutto SGB VIII Bund, Länder und Kommunen Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflege Rechtsanspruch auf Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr nach Vorschriften in Landesgesetzgebung i. d. R. bis zum Ende des Grundschulalters SGB V GKV Mitversicherung von Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung ; Krankengeld bei kranken Kindern u .a. SGB II, SGB XII zusätzliche Leistungen für Empfänger von Arbeitslosen - und Sozialhilfe mit Kindern Abkürzungen: BKGG: Bundeskindergeldgesetz; BEEG: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; EStG: Einkommensteuergesetz; GKV: Gesetzliche Krankenversicherung; MuSchG: Mutterschutzgesetz; SGB: Sozialgesetzbuch; UhVorschG: Unterhaltsvorschussgesetz. Quellen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Website], Mediathek > Infografiken, Mai 2021. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Website], Themen > Familienleistungen, Mai 2021.