WD 9 – 3000 - 029/16 (27. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Grundsätzlich können Ärzte, die ihren Abschluss nicht in Deutschland erworben haben, in Deutschland als Arzt tätig werden. Dies gilt auch für Bürger aus Nicht-EU-Staaten. Voraussetzungen für eine Anerkennung (Approbation) der erworbenen Diplome von Ärzten aus Nicht-EU- Staaten sind, dass der Antragsteller eine Ausbildung als Arzt abgeschlossen hat, die der bundesdeutschen Ausbildung gleichwertig ist, und über die erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung für die Berufsausübung, die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie etwaige Praxiserfahrungen verfügt. Weiterhin ist der Nachweis eines entsprechenden Aufenthaltstitels notwendig. Für Ärzte aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gilt der Nachweis eines Aufenthaltstitels nicht. Rechtsgrundlagen für eine Approbation sind auf Bundesebene die Bundesärzteordnung (BÄO), in deutscher Sprache eingestellt auf https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/BJNR018570961.html, das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen http://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/ und die Approbationsordnung für Ärzte https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/BJNR240500002.html (jeweils Stand 27. April 2016). Gemäß der BÄO obliegt die Approbation von im Ausland erworbenen Arztdiplomen den Bundesländern . Grundsätzlich gilt, dass diejenige Landesapprobationsbehörde zuständig ist, in deren regionalen Zuständigkeitsbereich der ausländische Arzt tätig sein will. Weiterhin ist für eine Anerkennung von Facharztdiplomen diejenige Landesärztekammer zuständig, in deren Einzugsbereich der ausländische Arzt tätig werden will. Landesärztekammern sind (nicht-staatliche) Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft. Einen umfassenden Überblick zu den verschiedenen Anforderungen zur Anerkennung (Approbation ) von im Ausland erworbenen Arztdiplomen (in englischer Sprache) bieten: die Bundesärztekammer, https://www.anerkennung-indeutschland .de/html/en/doctor_of_medicine.php (Stand 25. April 2016), unter anderem auch mit Hinweisen zu den Rechtsgrundlagen, sowie der Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anerkennung (Approbation) von im Ausland erworbenen Arztdiplomen von Bürgern aus Nicht-EU-Staaten Kurzinformation Anerkennung (Approbation) von im Ausland erworbenen Arztdiplomen von Bürgern aus Nicht-EU-Staaten Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Marburger Bund, FAQ – foreign physicians, Frequently asked questions by foreign physicians, auf: https://www.marburger-bund.de/mitgliederservice/faq-auslaendische-aerzte/english (Stand 25. April 2016). Die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung. Eine englischsprachige Präsentation der Aufgaben der Bundeärztekammer findet sich auf: http://www.bundesaerztekammer.de/weitere-sprachen/english/german-medical-association/ (Stand 27. April 2016). Ende der Bearbeitung