Deutscher Bundestag Die Gesundheitsdienstgesetze der Länder Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2015 Deutscher Bundestag WD 9 – 3000 – 027/14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 2 Die Gesundheitsdienstgesetze der Länder Aktenzeichen: WD 9 – 3000 – 027/14 Abschluss der Arbeit: 30. April 2014 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 3 1. Einleitung 6 1.1. Der Öffentliche Gesundheitsdienst 6 1.2. Die Gesundheitsdienstgesetze der Länder – Einführung 6 1.3. Zum Aufbau der vorliegenden Auswertung der ÖGD-Gesetze der Länder 8 1.4. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 10 1.5. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 10 1.6. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 10 1.7. Besondere Strukturen der Planung , Koordination und Steuerung 11 2. Bayern 12 2.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 12 2.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 12 2.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 12 3. Berlin 14 3.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 14 3.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 14 3.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 14 3.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 15 4. Brandenburg 17 4.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 17 4.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 17 4.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 17 4.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 18 5. Bremen 19 5.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 19 5.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 19 5.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 19 5.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 21 6. Hamburg 22 6.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 22 6.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 22 6.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 22 6.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 23 7. Hessen 24 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 4 7.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 24 7.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 24 7.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 24 7.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 25 8. Mecklenburg-Vorpommern 26 8.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 26 8.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 26 8.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 26 8.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 27 9. Niedersachsen 28 9.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 28 9.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 28 9.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 28 9.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 29 10. Nordrhein-Westfalen 30 10.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 30 10.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 30 10.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 30 10.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 31 11. Rheinland-Pfalz 33 11.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 33 11.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 33 11.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 33 11.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 34 12. Saarland 35 12.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 35 12.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 35 12.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 35 12.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 36 13. Sachsen 37 13.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 37 13.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 37 13.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 37 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 5 13.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 38 14. Sachsen-Anhalt 39 14.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 39 14.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 39 14.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 39 14.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 40 15. Schleswig-Holstein 42 15.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 42 15.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 42 15.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 42 15.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 43 16. Thüringen 44 16.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 44 16.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 44 16.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention 44 16.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung 45 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 6 1. Einleitung 1.1. Der Öffentliche Gesundheitsdienst Der Begriff „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ (ÖGD) bezeichnet im Allgemeinen die staatlichen und kommunalen Gesundheitsämter, Einrichtungen der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht sowie weitere Gesundheitsbehörden des Bundes und der Länder. Traditionelle Zuständigkeiten des ÖGD sind die Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsfürsorge (u. a. Einschulungsuntersuchungen, Schwangeren- und Mütterberatung), die gemeindenahe psychiatrische und sozialpsychiatrische Versorgung sowie Überwachungs- und Beratungsaufgaben in den Bereichen Hygiene, Infektionskrankheiten , Arzneimittelverkehr und Umweltmedizin.1 Der ÖGD hat insbesondere folgende Aufgaben: - Im Rahmen der Gesundheitsvorsorge werden Aufklärung, Gesundheitserziehung und -beratung angeboten. - Unter Gesundheitshilfe bzw. Gesundheitsfürsorge versteht man die Bereiche Jugend- und Schulgesundheitspflege, die Behindertenbetreuung sowie sozialpsychiatrische Dienste. - Gesundheitsförderung soll dazu beitragen, dass Menschen Gesundheit als ihr eigenes Interesse erkennen und verfolgen, ggf. in Netzwerken, die gegenseitige Hilfeleistung bieten. - Im Rahmen des Gesundheitsschutzes soll der ÖGD übertragbare Krankheiten durch Aufrechterhaltung eines ausreichenden Impfschutzes verhindern und bekämpfen. - Beteiligung an der Lebensmittelüberwachung und am gesundheitlichen Umweltschutz.2 Eine in den letzten Jahren verstärkt ausgebaute Aufgabe ist ferner die Gesundheitsberichterstattung , die auf Landes- und teilweise auch auf kommunaler Ebene stattfindet. Die Gesundheitsberichterstattung liefert Daten und Fakten zur gesundheitlichen Situation der Bevölkerung beziehungsweise zu Strukturen und Leistungen des Gesundheitswesens.3 1.2. Die Gesundheitsdienstgesetze der Länder – Einführung Ziele, Aufgaben und Struktur des ÖGD sind von allen Ländern in formellen Gesetzen geregelt worden. Nur in Thüringen ist dies in Form einer Rechtsverordnung geschehen. Typische Elemente der ÖGD-Gesetze sind Regelungen zu folgenden Punkten: 1 Bundeszentrale für politische Bildung: Die wichtigsten Akteure im deutschen Gesundheitswesen http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72565/staat-und-politik?p=all (zuletzt aufgerufen am 24. April 2014). 2 Die vorstehende Definition wurde – teilweise auch wörtlich – der Webseite Gesundheitsberichterstattung des Bundes (Gesundheitsbericht für Deutschland 1998) entnommen: http://www.gbebund .de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gasts&p_aid=&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstrin g=1105 (zuletzt aufgerufen am 24. April 2014). 3 Bundeszentrale für politische Bildung: Die wichtigsten Akteure im deutschen Gesundheitswesen http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/gesundheitspolitik/72565/staat-und-politik?p=all (zuletzt aufgerufen am 24. April 2014). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 7 - Allgemeine Ziele, Aufgaben und Behörden des ÖGD, - Gesundheitsschutz, -vorsorge und -förderung, - Gesundheitshilfe, - Gesundheitsaufsicht/-überwachung, - Gesundheitsberichterstattung/-planung, - gutachterliche Tätigkeiten.4 Jenseits dieser Grundstruktur weisen die ÖGD-Gesetze5 aber in vielerlei Hinsicht deutliche strukturelle und inhaltliche Unterschiede auf. Auch die Regelungsdichte und die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Gesetze (z. B. im Bereich Gesundheitsberichterstattung oder Koordinierungsaufgaben ) differieren zum Teil beträchtlich.6 So beziehen sich manche der Gesetze nur auf den humanmedizinischen Bereich, andere regeln auch veterinärmedizinische Aufgaben (z. B. Bayern und Hamburg ), die Einrichtung von Ethik- Kommissionen (z. B. Bremen und Mecklenburg-Vorpommern) oder Fragen des gesundheitsbezogenen Verbraucherschutzes (z. B. Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern). Fragen des Datenschutzes werden in einigen Gesetzen ausführlich geregelt, andere Gesetze enthalten keine Regelungen zu datenschutzrechtlichen Fragen (z. B. Niedersachsen). Auch die Organisation und Leitung des ÖGD ist in den Gesetzen sehr unterschiedlich geregelt. Viele Landesgesetze benennen die Träger des ÖGD (außerhalb der Stadtstaaten sind dies in der Regel das Land, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte) und enthalten weitergehende organisatorische Vorgaben. So wird in vielen Gesetzen die Einrichtung eines „Gesundheitsamtes“ als untere Gesundheitsbehörde ausdrücklich vorgeschrieben. Dies gilt aber z. B. nicht für Schleswig- Holstein, Hamburg und Nordrhein-Westfalen.7 Die Leitung des Gesundheitsamtes ist in einigen Ländern einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt zu übertragen, andere Gesetze verzichten auf solche Festlegungen oder treffen abweichende Bestimmungen.8 In einigen Landesgesetzen finden sich Hinweise dazu, welche der Aufgaben des ÖGD von den Kreisen und kreisfreien Städten als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises oder als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahrgenommen werden.9 Diese Regelungen fallen aber in den 4 Müller, Wolfgang, Entwicklungslinien öffentlicher Gesundheit in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland , in: Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V., 1950-2010 60 Jahre BVÖGD – Engagement für die Gesundheit der Bevölkerung", 2010, S. 56 (59), online abrufbar auf der Webseite des Ärzteverbands öffentlicher Gesundheitsdienst Baden-Württemberg e. V. unter: http://aerzte-oegdbw .de/daten/verbandsnachrichten/2011/buchbvoegd/bvoegd_buch_kapitel_06_4865_entwicklungslinien.pdf (zuletzt aufgerufen am 24. April 2014). 5 unter Einschluss der Rechtsverordnung des Landes Thüringen. 6 Vgl. auch Müller, S. 59, 65. 7 Zu weiteren Einzelheiten vgl. Müller, S. 60. 8 Zu weiteren Einzelheiten vgl. Müller, S. 60. 9 Vgl. zu weiteren Einzelheiten Müller, S. 60-62. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 8 verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich aus. Teilweise ist hier ein Trend der Kommunalisierung (d. h. der ÖGD als Selbstverwaltungsaufgabe der Kreise und kreisfreien Städte) auszumachen , der aber z. B. in Hessen nicht aufgegriffen wurde.10 Dieselbe Heterogenität der Regelungen findet sich in Fragen der Fach- und Rechtsaufsicht über die Behörden des ÖGD. Für die Wahrnehmung der Aufgaben des ÖGD gilt in Berlin der Grundsatz der Subsidiarität (§ 1 Abs. 2 GDG Berlin), in Bremen hingegen im Sinne eines eigenständigen Versorgungsauftrags die Maßgabe, dass der ÖGD an der Erbringung gesundheitlicher Leistungen mit eigenständigen Aufgaben teilnimmt (§ 1 ÖGDG Bremen). Die anderen Landesgesetze bewegen sich inhaltlich zwischen diesen beiden Positionen.11 Weitere Unterschiede betreffen z. B. die gesetzlichen Möglichkeiten der Delegation von Aufgaben auf Dritte.12 1.3. Zum Aufbau der vorliegenden Auswertung der ÖGD-Gesetze der Länder Auftragsgemäß bietet diese Ausarbeitung eine Übersicht der ÖGD-Gesetze der Länder zu Fragen der Prävention und Gesundheitsförderung. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der ÖGD- Gesetze sind die 16 Landesgesetze kaum miteinander vergleichbar. Im Übrigen werden in den einzelnen Gesetzen die Bereiche Prävention, Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe kaum voneinander abgegrenzt.13 Daher wird der wesentliche Inhalt der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen im Folgenden stichwortartig wiedergeben. Die im Gesetz verwandten Begriffe werden dabei weitgehend übernommen . Die Darstellung für jedes Bundesland ist wie folgt gegliedert: 1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD 2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung 3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention (im weitesten Sinne, d. h. alle Aufgaben in den Bereichen Gesundheitsschutz, -vorsorge und -förderung, Gesundheitshilfe), d. h. insbesondere: - Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Kinder und Jugendliche - Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Schwangeren- und Mütterberatung - Umweltbezogene Aufgaben - Impfungen 10 Müller, S. 61 f. 11 Müller, S. 62. 12 Einen Überblick der Entwicklung der ÖGD-Gesetze liefert auch die Powerpoint-Präsentation „Entwicklung des ÖGD und der Gesundheitsdienstgesetze (GDG) in den Ländern Deutschlands“ von Dr. Wolfgang Müller, Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, 2013, Anlage. 13 Ebenso Hegger, Ursula/Beske, Fritz, Prävention und Gesundheitsförderung als Aufgabe des Öffentlichen Gesundheitsdienstes , Kiel 2003, S. 80. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 9 - Infektionskrankheiten (einschließlich AIDS, sexuell übertragbare Krankheiten), 4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung (z. B. Gesundheitskonferenzen, Gesundheitsberichterstattung). Die Auswertung zu den einzelnen Punkten kann – entsprechend der unterschiedlichen Struktur der Gesetze – nicht in allen Aspekten vollständig und vergleichbar erfolgen. So werden sexuell übertragbare Krankheiten (oder „Geschlechtskrankheiten“) in einem Teil der Gesetze ausdrücklich erwähnt (Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt). Andere Gesetze enthalten allgemeine Regelungen, die sich auf alle übertragbaren Krankheiten beziehen, oder verweisen auf das bundesrechtliche Infektionsschutzgesetz (IfSG)14 (so z. B. Niedersachen). Im IfSG werden dem ÖGD weitere Aufgaben im Bereich des Infektionsschutzes zugewiesen. So bietet das Gesundheitsamt nach § 19 IfSG bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen sicher. Diese Leistungen sollen nach § 19 IfSG für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können im Einzelfall auch die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes umfassen. Ein Teil der Gesetze weist keine gesonderten Regelungen für die Schwangeren- und Mütterberatung auf (Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland ). Die Regelwerke der Länder Sachsen und Thüringen enthalten keine ausdrücklichen Vorschriften über Gesundheitsberichterstattung oder Gesundheitskonferenzen. Alle ÖGD-Gesetze enthalten weitere Regelungen zu den Bereichen hygienische und gesundheitsrechtliche Überwachung von Einrichtungen, Ausstellung von Bescheinigungen, Zeugnissen und Gutachten, Aufsicht über Berufe im Gesundheitswesen sowie teilweise auch zum Arzneimittelverkehr . Diese Regelungen wurden in der Übersicht nicht berücksichtigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen ausdrücklicher Detailregelungen zu einzelnen Aufgabenbereichen in den ÖGD-Gesetzen keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass die jeweilige Leistung nicht angeboten oder Aufgaben nicht wahrgenommen werden. Vielmehr können insoweit auch allgemein gefasste Regelungen der ÖGD-Gesetze oder Vorschriften in anderen Gesetzen oder Verordnungen als Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden des ÖGD in Betracht kommen . 14 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 u. Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 10 Baden-Württemberg 1.4. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Nach § 1 Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG)15 fördert und schützt der ÖGD die Gesundheit der Bevölkerung und beobachtet bzw. bewertet deren gesundheitliche Verhältnisse einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen. Hierzu hat er insbesondere - den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen und auf die Beseitigung von Gesundheitsgefährdungen hinzuwirken, - darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden und übertragbare Krankheiten bei Menschen verhütet und bekämpft werden, - Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung zu initiieren und zu koordinieren, - Krankheiten epidemiologisch zu erfassen und zu bewerten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen. 1.5. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Behörden des ÖGD sind u. a. das Sozialministerium, das Regierungspräsidium sowie Land- und Stadtkreise (§ 2). Der ÖGD berät Behörden und andere öffentliche Stellen in allen Fachfragen seines Aufgabengebiets , soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind (§ 1 Abs. 3). 1.6. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Gesundheitliche Prävention, Gesundheitsförderung (§ 7 Abs. 1): Aufklärung der Bevölkerung über gesunde Lebensweise, Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten; Information und Beratung über Gesundheitsförderung; Vermeidung von Gefährdungen und Krankheitsverhütung. - Beratung anderer Stellen, die mit der Prävention und Gesundheitsförderung befasst sind, sowie die Koordination von Maßnahmen (§ 7 Abs. 2). Kinder und Jugendliche - Schulgesundheitspflege, Jugendzahnpflege (§ 8): Einschulungsuntersuchung und Untersuchung der vierjährigen Kinder (unter Einbeziehung des Impfausweises und des Früherkennungsheftes ). - Beratung von Kindern, Schülern, Sorgeberechtigten, Kindertagesstätten und Schulen zu gesundheitlichen Fragen, erforderlichenfalls Entwicklung zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen. 15 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 12. Dezember 1994 (GBl. 1994, 663) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 11 - evtl. Durchführung der Sprachstandsdiagnose nach § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes als Nebentätigkeit (§ 8 Abs. 2). - Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) bei Kindern und Jugendlichen von drei bis achtzehn Jahren, soweit diese nicht von anderen Stellen durchgeführt werden16 (§ 8 Abs. 3). Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Informationen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, chronisch Kranke , psychisch Kranke und Suchtkranke über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote (erforderlichenfalls zielgruppenspezifische Beratungs- und Betreuungsleistungen durch den ÖGD selbst, § 7 Abs. 2). Umweltbezogene Aufgaben - Umwelthygiene (§ 6): Beobachtung und Bewertung von Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit; Information und Beratung zum umweltbezogenen Gesundheitsschutz ; Stellungnahmen zu den gesundheitlichen Umweltauswirkungen bei Planungsvorhaben und sonstigen Maßnahmen. Impfungen - (Prüfung des Impfausweises im Rahmen der Einschulungsuntersuchung, s. o. ). Infektionskrankheiten - Anonyme AIDS-Beratung sowie Angebote anonymer Tests (Art. 7 Abs. 2). - Information bei übertragbaren Krankheit über Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote (erforderlichenfalls zielgruppenspezifische Beratungs- und Betreuungsleistungen durch den ÖGD selbst, § 7 Abs. 2). 1.7. Besondere Strukturen der Planung , Koordination und Steuerung - Gesundheitsberichterstattung (§ 11): Beobachtung und Beschreibung der gesundheitlichen Situation der örtlichen Bevölkerung, Datenerhebung und –übermittlung; epidemiologische Untersuchungen. - Zusammenarbeit mit den regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitserziehung und für Jugendzahnpflege (§ 7 Abs. 5, Geschäftsführung dieser Arbeitsgemeinschaften durch den ÖGD). 16 Vgl. § 21 SGB V – Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2014 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 12 2. Bayern 2.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Mit dem Ziel der Wahrung und Förderung der öffentlichen Gesundheit (Art. 1 Abs. 1 des Gesundheitsdienst - und Verbraucherschutzgesetz – GDVG)17) übernimmt der ÖGD insbesondere folgende Aufgaben: - Mitwirkung an der allgemeinen Aufklärung und Information der Bevölkerung in allen Fragen des ÖGD (Art. 8), - Gesundheitsförderung und Prävention (Art. 9), - Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung (Art. 10). 2.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Allgemeine staatliche Behörden für Gesundheit sind das zuständige Staatsministerium, die Regierungen und die Landratsämter (Art. 3). Daneben bestehen besondere staatliche Behörden für Gesundheit (Art. 5, z. B. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit). Es gelten das Gebot der Kooperation der einzelnen Behördenbereiche sowie Informations- und Beteiligungspflichten (Art. 6). 2.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Unterstützung der Bevölkerung bei der Gesundheitsförderung sowie der Schaffung und Erhaltung gesunder Lebensbedingungen; Aufklärung über Gesundheitsförderung und Prävention , Initiierung gesundheitsfördernder, präventiver, umwelt- und sozialmedizinischer Maßnahmen (Art. 9). - Gesundheitliche Aufklärung und Beratung (Art. 13): Aufklärung in Fragen der Gesundheit in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht; Beratung über Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung. Kinder und Jugendliche - Schutz und Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (Art. 14 Abs. 2). - Verpflichtung der Personensorgeberechtigten, die Teilnahme ihrer Kinder an Früherkennungsuntersuchungen sicherzustellen (Art. 14 Abs. 1). - Einschaltung des Jugendamts bei Verdacht einer Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen (Art. 14 Abs. 3). - Gesundheitliche Beratung und Untersuchung im Kindes- und Jugendalter (Art. 14 Abs. 4). 17 Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung vom 24. Juli 2003 (GVBl. 2003, 452) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 13 - Wahrnehmung der Schulgesundheitspflege in Zusammenarbeit mit der Schule und den Personensorgeberechtigten (u. a. Verpflichtung zum Nachweis der Teilnahme an der U 9- Früherkennungsuntersuchung und Regelungen für das Verfahren im Falle fehlender Nachweise, schulische Impfberatungen, Art. 14 Abs. 5). - Mitteilungspflichten von Ärzten, Hebammen etc. bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch (Art. 14 Abs. 6). Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Beratung für Menschen, die an einer Sucht, an einer psychischen oder chronischen Krankheit oder an einer Behinderung leiden, über Einrichtungen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen gewähren (Art. 13 Abs. 1). - Bei der gesundheitlichen Beratung haben die Förderung und der Schutz von älteren Menschen einen besonderen Stellenwert (Art. 13 Abs. 1). Schwangeren- und Mütterberatung - Familienberatung, Beratung bei der Familienplanung (einschließlich der Beratung Schwangerer über Einrichtungen zur Vermeidung und Beseitigung von Gesundheitsgefahren während der Schwangerschaft (Art. 13 Abs. 1). Umweltbezogene Aufgaben - Umweltbezogener Gesundheitsschutz (Art. 15): Beobachtung und Bewertung von Umwelteinflüssen ; Beratung und Aufklärung; Mitwirkung an der Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeitwirkungen; anlassbezogene Stellungnahmen für andere Behörden; Information über umweltmedizinische Leistungen anderer Einrichtungen; Mitwirkung an umweltepidemiologischen Erhebungen. Impfungen - (Schulische Impfberatungen für Kinder und Jugendliche, s. o.). Infektionskrankheiten - Wahrnehmung von Aufgaben nach dem IfSG durch die zuständigen Behörden (Art. 16 Abs. 1). 4.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Risikoanalyse, Risikokommunikation, Gesundheitsberichterstattung (Art. 10): Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse (einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen und der Ernährung), Datenerhebung und -übermittlung, Erarbeitung von Konzepten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 14 3. Berlin 3.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Leitbild des ÖGD nach § 1 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)18: Der ÖGD stellt sich den großstadttypischen gesundheitlichen und sozialen Problemen und reagiert flexibel auf sich ändernde Rahmenbedingungen. Er achtet besonders auf die Stärkung der Eigenverantwortung sowie des bürgerschaftlichen Engagements und berücksichtigt geschlechtsspezifische, behindertenspezifische und ethnisch-kulturelle Aspekte. Der ÖGD orientiert sich am Programm des Gesunde- Städte-Netzwerkes und an den Grundsätzen von Public Health (§ 1 Abs. 1). Kernaufgaben sind u. a. die Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination, Prävention, Gesundheitsförderung sowie Gesundheitshilfe (§ 1 Abs. 3). 3.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Für den ÖGD zuständig sind u. a. die Senatsverwaltung, zuständige Ämter der Bezirke sowie Sonderbehörden, z. B. für die Aufgaben einer Zentralen medizinischen Gutachtenstelle (§ 2). Der ÖGD nimmt seine Aufgaben „grundsätzlich subsidiär und sozialkompensatorisch wahr, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist“ (§ 1 Abs. 2). 3.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Gesundheitsförderung und Prävention (§ 7 Abs. 1): Förderung der persönlichen Kompetenz im Umgang mit Gesundheit und Krankheit sowie der Übernahme sozialer Verantwortung für sich und andere; Verzögerung des Eintritts von Pflegebedürftigkeit. - Sicherstellung des Zusammenwirkens der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen; Förderung und Bewertung kommunaler und regionaler gesundheitsfördernder Aktivitäten sowie von Selbsthilfegruppen (§ 7 Abs.2). Kinder und Jugendliche - Initiierung und Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung; Aufklärung und Beratung zu Gesundheitsthemen; kinder- und jugendärztliche sowie kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik, Beratung sowie Vermittlung von Betreuung und Hilfsangeboten ; kinder- und jugendpsychiatrische Krisenintervention; Sicherstellung der vorbeugenden und nachgehenden Gesundheitshilfe (einschließlich der Anordnung therapeutischer Leistungen); Prävention von zivilisationsbedingten Krankheiten; zahnmedizinische Vorsorge und Beratung in Kindertagesstätten und Schulen; ambulante therapeutische Versorgung behinderter Kinder und Jugendlicher insbesondere im Schulbereich (§ 1 Abs. 3). - Beratung, psychosoziale Unterstützung und Hilfevermittlung für Säuglinge und Kleinkinder z. B. bei regelwidrigem Verlauf von Schwangerschaft bzw. Geburt oder der frühkindli- 18 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg vom 25. Mai 2006 (GVBl. 2006, 450) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 15 chen Entwicklung (Kooperation mit Ärzten, Hebammen sowie Jugendämtern) sowie für Kinder und Jugendliche hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung, psychischer Störungen sowie in Fragen der Zahngesundheit (§ 8 Abs. 2). - Information des Jugendamts bei Anhaltspunkten für eine Misshandlung oder grobe Vernachlässigung (§ 8 Abs. 3). - (Impfangebote für Kinder und Jugendliche, s. u.). Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Gesundheitshilfe (§ 8): Angebote zur Gesundheitshilfe unter sozialkompensatorischen Kriterien speziell für Menschen, die aus gesundheitlichen, sozialen, sprachlichen, kulturellen oder finanziellen Gründen keinen ausreichenden Zugang zu den Hilfesystemen finden oder besonderer Betreuung bedürfen. - Beratung oder psychosoziale Unterstützung u. a. für folgende Zielgruppen bzw. Fragen: Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel; geistig, seelisch oder körperlich behinderte Menschen; krebs- und andere chronisch kranke Menschen; AIDSund Tuberkulosekranke. - Sozialpsychiatrische Aufgaben; Mitwirkung bei der Planung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeindepsychiatrischen Versorgungsstruktur. Schwangeren- und Mütterberatung - Beratung, psychosoziale Unterstützung und Hilfevermittlung in Fragen der Familienplanung und Partnerschaft, Sexualität und Schwangerschaft (§ 8 Abs. 2). Umweltbezogene Aufgaben - Umweltbezogener Gesundheitsschutz (§ 10): Abwehr umweltbedingter Gesundheitsgefahren ; vorsorgende Umwelthygiene und krankheitsorientierte Umweltmedizin. Impfungen - Ermittlung von Impflücken der Bevölkerung; Impfangebote für Kinder und Jugendliche; Impfberatung (§ 9 Abs. 2). Infektionskrankheiten - Vorsorgender und abwehrender Infektionsschutz (§ 9 Abs. 1): Aufklärung, Beratung, Erkennung , Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Erkrankungen, Epidemien und Pandemien . - Beratung, Hilfevermittlung bei AIDS und sexuell übertragbaren Krankheiten (§ 8 Abs. 2). 3.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - System zur Planung und Steuerung (§ 4 Abs.1, u. a. Berücksichtigung sozialräumlicher Problemlagen Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen). - Qualitätsmanagementsystem des ÖGD (§ 4 Abs. 2). - Organisationseinheiten der Bezirksämter für Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination (Einbeziehung eines Psychiatriekoordinators und ein Drogen- und Suchhilfekoordinators , §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3); Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 16 - Psychiatriebeirat auf Bezirksebene (§ 3 Abs. 4). - Gesundheitskonferenzen zur Erarbeitung von bezirklichen Gesundheitszielen und zur Förderung der Zusammenarbeit (§ 3 Abs. 5), Landesgesundheitskonferenz (§ 3 Abs. 6). - Integrierte Gesundheits- und Sozialberichterstattung (§ 5). - Sozialindikative Gesundheitsplanung (§ 6). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 17 4. Brandenburg 4.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Nach § 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)19 ist es Ziel und Aufgabe des ÖGD, durch Beratung und Aufklärung auf gesunde und gesundheitsfördernde Lebensverhältnisse und gleiche Gesundheitschancen hinzuwirken. Der ÖGD stärkt die gesundheitliche Eigenverantwortung , wirkt auf die Vermeidung von Gesundheitsrisiken sowie von gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin und stellt die Wahrnehmung folgender Aufgaben sicher: - Infektionsschutz, Hygiene, umweltbezogener Gesundheitsschutz, - Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsförderung, Schutz der Gesundheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen, - Gesundheitsberichterstattung und Koordinierung von gesundheitlichen Leistungen und Angeboten. 4.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Träger des ÖGD sind das Land, Landkreise und kreisfreie Städte. In den Landkreisen und kreisfreien Städte sind die Gesundheitsämter zuständig. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt grundsätzlich subsidiär, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Die Leistungen umfassen auch aufsuchende Hilfen. Der ÖGD kooperiert mit Einrichtungen in gesundheitsrelevanten Bereichen und fördert den Verbund gesundheitlicher Leistungen (§ 1). 4.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfen (§ 5 Abs. 1, 2): Koordination und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit sowie gesunder Lebensbedingungen. Der ÖDG kann diese Maßnahmen auch subsidiär selbst durchführen. Der ÖGD wirkt auf eine ausreichende Beratung und Aufklärung über Gesundheitsrisiken, gesundheitsförderndes Verhalten und Möglichkeiten der Prävention, Vorsorge und Versorgung hin und ist Anlaufstelle in gesundheitlichen Problemlagen. Kinder und Jugendliche - Schutz und Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (§ 6): Der ÖGD wirkt gemeinsam mit Sorgeberechtigten und Betreuungseinrichtungen auf eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie auf ein ausreichendes Frühförder- und Beratungsangebot für behinderte Kinder und Jugendliche hin; Beratung von Kindern und Jugendlichen, Sorgeberechtigten, Lehrern, Erziehern sowie Trägern von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen; 19 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg vom 23. April 2008 (GVBl. 2008, 95) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 18 - Zur Prävention von Kindesvernachlässigungen und -misshandlungen arbeiten der ÖGD und Betreuungseinrichtungen eng zusammen (§ 6 Abs. 1). - Der ÖGD führt Vorsorgeuntersuchungen für alle Kinder vom 30. bis 42. Lebensmonat (ggfs. in der Kindertagesstätte), die Schuleingangs- und Schulabgangsuntersuchung sowie zahnärztliche Untersuchungen durch. Bei Kindern und Jugendlichen mit auffälligen Befunden erfolgt ein Betreuungscontrolling (§ 6 Abs. 2). - Erhöhung der Teilnahmequote an kindlichen Früherkennungsuntersuchungen(§ 7): u. a. zentralisiertes Einladungsverfahren sowie Rückmeldung durch die untersuchenden Ärzte. Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Der ÖGD vermittelt Gesundheitshilfen im Rahmen aufsuchender Hilfen für Personen, die keinen ausreichenden Zugang zum medizinischen Versorgungssystem finden oder besonderer Betreuung bedürfen. Dies gilt auch bei häuslicher Gewalt und sexueller Misshandlung (§ 5 Abs. 3). - Beratung und Betreuung psychisch kranker, seelisch und geistig behinderter sowie abhängigkeitskranker Menschen (§ 8) durch sozialpsychiatrische Dienste, ggfs. auch psychisch kranker Kinder und Jugendlicher, soweit keine eigenständigen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste bestehen. Umweltbezogene Aufgaben - Umweltbezogener Gesundheitsschutz (§ 4): Beratung und Aufklärung der Bevölkerung; Bewertung von Umwelteinflüssen; Maßnahmen zur Abwehr akuter gesundheitlicher Schäden und Verhütung gesundheitlicher Langzeitwirkungen (ggf. nach Maßgabe der Grenz- und Richtwerte der obersten Gesundheitsbehörde); Stellungnahmen in Planungsund Genehmigungsverfahren. Impfungen - Förderung öffentlich empfohlener Schutzimpfungen; subsidiäre Durchführung von Impfungen auf der Grundlage von Verträgen mit Kosten- und Leistungsträgern (§ 3 Abs. 3). Infektionskrankheiten - Wahrnehmung von Aufgaben nach dem IfSG (§ 3 Abs. 1). - Sicherstellung von Angeboten der AIDS-Beratung und HIV-Testung (§ 3 Abs. 4). 4.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung (§ 9): Die Gesundheitsberichterstattung bildet die fachliche Grundlage für eine zielorientierte Gesundheitsplanung und für Maßnahmen zur Überwindung von Defiziten. Auf der Grundlage der Gesundheitsberichte verständigen sich die Beteiligten im Gesundheitswesen auf Zielvorstellungen und Planungen sowie Maßnahmen zur Überwindung von ausgewiesenen Defiziten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 19 5. Bremen 5.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Der ÖGD nimmt nach § 1 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG)20 an der Erbringung gesundheitlicher Leistungen für die Bevölkerung mit eigenständigen Aufgaben teil. Er schützt die Gesundheit der Allgemeinheit und fördert die Sicherung und Herstellung gesunder Lebensverhältnisse. Hierbei berücksichtigt er das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern. Der ÖGD nimmt u. a. folgende Aufgaben wahr (§ 2): - Hinwirken auf gesundheitserhaltende und -fördernde ökologische und soziale Rahmenbedingungen , - gesundheitliche Aufklärung, - Gesundheitsbildung und Gesundheitsvorsorge zur Förderung gesunder Lebensweise einschließlich der Bewertung der Auswirkungen von Umwelteinflüssen, - Durchführung von Maßnahmen der Prävention, - gesundheitliche Hilfen, - Hinwirken auf gesundheitlich, insbesondere hygienisch unbedenkliche Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, Verhütung und Eingrenzung übertragbarer Krankheiten. 5.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Träger des ÖGD sind Land und Stadtgemeinden (§ 4). Behörden und Einrichtungen des ÖGD sind u. a. die zuständige Senatsverwaltung, Gesundheitsämter und das Landesuntersuchungsamt (§ 5). Weitere Regelungen: obligatorische Qualitätssicherung (§ 8); Kooperation mit anderen Trägern gesundheitlicher Dienste sowie mit Behörden, Verbänden und Selbsthilfegruppen (§ 1); Beteiligung des ÖGD in öffentlichen Planungsprozessen (§ 2); öffentlichkeitsorientierten Arbeitsweise (insbesondere macht der ÖGD wesentliche Ergebnisse seiner Arbeit der Allgemeinheit, Behörden, Institutionen und Gruppen zugänglich, § 1); Recht jedes Bürgers auf Inanspruchnahme der Beratungsangebote des ÖGD (§ 3). 5.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Gesundheitsförderung (§ 13): Förderung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen einschließlich der Gesundheitsbildung; Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen; Förderung kommunaler Aktivitäten und von Selbsthilfegruppen ; Durchführung eigener Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention. 20 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen vom 27. März 1995 (Brem.GBl. 1995, 175) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 20 Kinder und Jugendliche - Kinder- und Jugendgesundheitspflege (§ 14): Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen; Beobachtung und Bewertung gesunder Lebensbedingungen; aufsuchende und nachgehende Hilfen zum Schutz vor Kindesvernachlässigung ; Untersuchungen von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen zur Früherkennung (soweit dies nicht durch andere Vorsorgeangebote abgedeckt ist); Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit gefährdet oder gestört ist; Förderung der gesundheitsgerechten Ausgestaltung von Einrichtungen und Lehrinhalten; Untersuchungen von Kindern in Kindergärten; schulärztlicher Dienst; Mitwirkung bei der zahnärztlichen Gruppenprophylaxe. - Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (§ 14a): Einladung zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung; Rückmeldung des Arztes nach Durchführung der Früherkennungsuntersuchung ; Verfahren bei Nichtteilnahme eines Kindes. Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Grundsätze der Gesundheitshilfe (§ 17): Beratung, Betreuung und Behandlung für Personen , die der gesundheitlichen Versorgung durch andere Leistungsträger nicht zugänglich sind, soweit dies anderweitig nicht bedarfsdeckend erfolgt. - Sozialpsychiatrische Dienste (§ 18). - Sonstige Angebote Gesundheitshilfe (§ 19): Beratung zu Ansprüchen und Hilfeleistungen bei Behinderungen; Unterstützung von Beratungsangeboten für Personen, die an gesundheitlichen Folgen von sexueller Gewalt leiden. - Gesundheitssicherung und Gesundheitsförderung für ältere Menschen (§ 16): Der ÖGD beteiligt sich an der Koordination von Angeboten im ambulanten, stationären, rehabilitativen und sozialen Bereich mit dem Ziel, älteren Menschen einen langen Verbleib in häuslicher Umgebung zu ermöglichen. Schwangeren- und Mütterberatung - Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz von Schwangeren (§ 14 Abs. 1). - Beratung und Einzelfallhilfe durch Familienhebammen für benachteiligte Frauen und Familien (§ 14 Abs. 7). Umweltbezogene Aufgaben - Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen (§ 20): Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen von Umwelteinflüssen; Förderung einer gesundheitsgerechten Gestaltung der Umwelt- und Lebensbedingungen; Beratung der Bürger; Mitwirkung bei Planungen für Vorhaben oder Maßnahmen mit gesundheitliche Auswirkungen; gesundheitliche Prüfung im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Impfungen - Ermittlung von Impflücken; Beratungsangebote zu übertragbaren Erkrankungen; Förderung empfohlener Impfungen und eigenes Impfangebot (§ 22 Abs. 3). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 21 Infektionskrankheiten - Infektionshygiene (§ 22 Abs. 1): Aufklärung, Beratung und Verhütung von übertragbaren Krankheiten. Sonstiges - Reisemedizinische Beratung (§ 22 Abs. 3). 5.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Betrachtung und Darstellung der Gesundheitssituation der Bevölkerung (Gesundheitsberichterstattung ) sowie Entwicklung der sich daraus ergebenden Gesundheitsplanung (§§ 9-12). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 22 6. Hamburg 6.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Nach § 1 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (HmgGDG)21 ist es Ziel des ÖGD, die Gesundheit des Einzelnen und damit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. 6.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Angebote des ÖGD sind zielgruppenorientiert, möglichst dezentral und niedrigschwellig. Sie sollten die Selbstverantwortung des Einzelnen stärken und umfassen auch aufsuchende Arbeit. Der ÖGD bietet im Zusammenwirken mit den vorrangig zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung Verpflichteten auch Möglichkeiten zur Besserung von Krankheitsbeschwerden an, soweit dies nicht durch andere Beteiligte gewährleistet ist (§ 2). Weitere Regelungen: Gebot der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Verbänden und Selbsthilfegruppen (§ 3); initiierende und koordinierende Funktion des ÖGD (§ 3), Gebot der Stellungnahme in Planungs- und Genehmigungsverfahren mit gesundheitlichen Auswirkungen (§ 17); Gebot der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagement (§ 22); Recht jedes Bürgers auf Inanspruchnahme der Leistungsangebote des ÖGD (§ 2). 6.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Gesundheitsförderung und Prävention (§ 6): Unterstützung der Bürger bei der Förderung ihrer Gesundheit; Schaffung gesundheitsfördernder Lebensbedingungen; Aufklärung über Gesundheitsförderung; Ermutigung der Bürger zur Mitwirkung; Initiieren und Durchführung (allein oder gemeinschaftlich) gesundheitsfördernder bzw. präventiver Maßnahmen. Kinder und Jugendliche - Beteiligung an Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz (§ 7 Abs. 1). - Im Bedarfsfall ergänzende Vorsorgeuntersuchungen; Beratung von Kindertagesstätten und Schulen sowie von Kindern und Jugendlichen, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit beeinträchtigt ist; ÖGD als Ansprechpartner bei Gewalt in der Familie und sexuellem Missbrauch (§ 7 Abs. 2 und 3). - Schulärztliche Beratung, Betreuung und Untersuchung nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen ; Unterstützung schulischer Gesundheitsförderung; Angebot schulärztlicher Sprechstunden in den Schulen. - Zahnmedizinische Beratung und Betreuung; vorbeugende zahnmedizinische Untersuchungen in den Schulen; Mitwirkung an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V; Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit (§ 7 Abs. 5). - Teilnahme an Früherkennungsuntersuchung (§ 7a ): Verfahren bei Nichtteilnahme von Kindern im Alter von 9 Monaten bis zu 27 Monaten an den U 6 oder U 7. 21 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, 201) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 23 Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke, Menschen mit seelischen oder geistigen Behinderungen (§ 10): Beratung, Betreuung und Vermittlung von Hilfen; Förderung der Selbstbestimmung ; Mitwirkung an der Entwicklung und Qualitätssicherung der gemeindepsychiatrischen Versorgung und der Prävention psychischer Störungen. - Chronisch Kranke, Behinderte (§ 11): Beratung, Betreuung und Vermittlung von Hilfen. - Ältere Menschen (§ 9): Beratung und Betreuung mit dem Ziel, die Selbstbestimmung und eigenständige Lebensführung zu unterstützen; Unterstützung regionaler Qualitätszirkel /Pflegekonferenzen (auch mit dem Ziel der Weiterentwicklung einer regional gegliederten , bedarfsgerechten pflegerischen Versorgungsstruktur). Schwangeren- und Mütterberatung - Frauengesundheit (§ 8): der ÖGD als Ansprechpartner bei Gewalt und sexuellem Missbrauch ; Beteiligung an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen; Beratung von Frauen in Fragen der Gesundheitspflege von Kleinkindern und Säuglingen. Umweltbezogene Aufgaben - Schutz vor gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt (§ 15): Bewertung gesundheitlicher Auswirkungen von Umwelteinflüssen; Beratung und Aufklärung in umweltmedizinischen Fragen; Maßnahmen zur Abwehr akuter gesundheitlicher Schäden. Impfungen - Förderung und Durchführung empfohlener Impfungen (§ 12 Abs. 3). Infektionskrankheiten - Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§ 12): bedarfsgerechte Betreuungs - und Hilfsangebote. - Untersuchung und Beratung (ggfs. Behandlung) bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose, anonyme AIDS-Beratung und HIV-Testung (§ 12 Abs. 2). Sonstiges - Der ÖGD wirkt auf die Gewährleistung einer unabhängigen Beratung und Betreuung von Patienten hin (§ 23). 6.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Gesundheitsberichterstattung und -planung (§§ 4, 5): Vorlage von Berichten auf der Grundlage abgestimmter einheitlicher Indikatoren und Kriterien (jeweils gesonderte Teilberichte zur Frauengesundheit); Entwicklung fachlicher Zielvorstellungen für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und deren Weiterentwicklung auf der Grundlage der Gesundheitsberichterstattung. - Der ÖGD richtet Gesundheitskonferenzen in den Bezirken ein (§ 6 Abs. 3). - Unterstützung regionaler Qualitätszirkel/Pflegekonferenzen (§ 9). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 24 7. Hessen 7.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Mit dem Ziel der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes übernimmt der ÖGD nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD)22 u. a. folgende Aufgaben: - die Abwehr gesundheitlicher Gefahren, - die Verhütung und die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, - die Veranlassung und die Koordination von Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung , - die Beobachtung und die Bewertung von Umwelteinwirkungen auf die Gesundheit, - die Gesundheitsberichterstattung. 7.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Träger des ÖGD sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte (§ 2 Abs. 1). Zuständig sind die Gesundheitsämter (§ 3, besondere Regelungen in § 5). Es gilt das Gebot der kooperativen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 5). Der ÖGD arbeitet eng mit den Behörden und Stellen zusammen, die Leistungen der gesundheitlichen Versorgung erbringen oder gesundheitliche Interessen vertreten (§ 1 Abs. 3). Dem ÖGD kommt eine zentrale Informations -, Steuerungs- und Koordinierungsfunktion in allen gesundheitlichen Fragen zu (§ 1 Abs. 3). 7.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Prävention und Gesundheitsförderung (§ 7 Abs. 1): Aufklärung und Beratung der Bevölkerung . - Beratung und Unterstützung anderer Stellen (insbesondere freier Träger und Selbsthilfegruppen ), die mit Prävention und Gesundheitsförderung befasst sind; Koordination und Förderung entsprechender Angebote anderer Stellen (§ 7 Abs. 3) Kinder und Jugendliche - Kinder- und Jugendgesundheit (§ 10): Schutz und Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen insbesondere durch ärztliche Einschulungsuntersuchungen; Beratung von Schülern, Sorgeberechtigten und Schulen; eventuell weitere Untersuchungen zur Früherkennung; Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, deren körperliche , seelische oder geistige Gesundheit beeinträchtigt ist. - Zahngesundheit (§ 11): Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, Erziehern und Lehrern bei Gesunderhaltung der Zähne sowie des Mund- und Kieferbereichs; regelmäßige zahnärztliche Untersuchungen; Beteiligung der Gesundheitsämter an der 22 vom 28. September 2007 (GVBl. 2007, 659) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 25 Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V in Schulen, Kindergärten und Behinderteneinrichtungen (im Zusammenwirken mit den Arbeitskreisen Zahngesundheit). - Eventuell Angebot eines kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes sowie die Vermittlung weitergehender Hilfsangebote für Kinder und Jugendliche mit psychischen Krankheiten , Suchtproblemen oder Verhaltensauffälligkeiten (§ 7 Abs. 3). Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Information und Beratung insbesondere sozial benachteiligter oder besonders schutzbedürftiger Personen (auch ambulante Behandlungen im Einzelfall, § 7 Abs. 1). - Beratung nach § 59 SGB XII23 (Beratung behinderter Menschen in Fragen der Eingliederungshilfe , § 7 Abs. 2). - Beratungs- und Betreuungsangebote durch einen sozialpsychiatrischen Dienst für Menschen mit psychischen Krankheiten, Suchterkrankungen und seelischen oder geistigen Behinderungen (§ 7 Abs. 3). - Förderung einer vernetzten ambulanten und stationären medizinischen und pflegerischen Versorgungsstruktur insbesondere für ältere Menschen (in Zusammenarbeit mit anderen Stellen, § 7 Abs. 5). Umweltbezogene Aufgaben - Umweltbezogener Gesundheitsschutz (§ 8): Beobachtung und Bewertung von Umwelteinwirkungen auf die menschliche Gesundheit; Information und Beratung der Bevölkerung ; Stellungnahmen der Gesundheitsämter bei Maßnahmen, die gesundheitliche Belange berühren. Impfungen - Förderung und Durchführung empfohlener Impfungen; Beobachtung und Bewertung der Impfsituation der Bevölkerung (§ 6 Abs. 2). Infektionskrankheiten - Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§ 6 Abs. 1): Aufklärung und Beratung ; Aufdeckung von Infektionsketten. 7.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Gesundheitsberichterstattung (§ 13): Beobachtung, Bewertung und Beschreibung der gesundheitlichen Situation durch die Gesundheitsämter; Übermittlung der Daten an das zuständige Landesamt; epidemiologische Untersuchungen. - Zusammenwirken mit Arbeitskreisen Zahngesundheit (§ 11). 23 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 26 8. Mecklenburg-Vorpommern 8.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Der ÖGD hat nach § 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg -Vorpommern (ÖGDG M-V)24 die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Er wirkt nach Maßgabe des Gesetzes an der bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung komplementär mit. Seine Pflichtaufgaben sind nach § 1 Abs. 2 u. a.: - Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsschutz und Gesundheitshilfe einschließlich der gesundheitlichen Bewertung von Umwelteinflüssen sowie die entsprechenden Koordinierungsaufgaben , - Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung. 8.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Träger des ÖGD sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte (§ 3 Abs. 1). Landkreise und kreisfreie Städte richten Gesundheitsämter ein (§ 3 Abs. 3). Es gilt das Gebot der Zusammenarbeit u. a. mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, mit Verbänden und Selbsthilfegruppen sowie mit Trägern der Gesundheitsförderung, um aufeinander abgestimmte regionale Systeme der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge und der medizinischen Behandlung und Beratung zu schaffen und zu verbessern. Dies gilt insbesondere für die Beratung von Schwangeren, Müttern, behinderten Menschen und Suchtkranken (§ 5). Erforderlichenfalls sucht der ÖGD Betroffene auch auf (§ 2 Abs. 2). Der ÖGD soll sich Maßnahmen der Qualitätssicherung unterziehen (§ 28). 8.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Gesundheitsförderung (§ 13): Aufklärung über Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung mit dem Ziel, persönliche und gesellschaftliche Verantwortung für die Gesundheit zu entwickeln. Kinder und Jugendliche - Kinder- und Jugendärztlicher Dienst (§ 15): Ergänzend zu vorhandenen Einrichtungen Angebote von Säuglings-, Kinder- und Jugendberatung; besonders gefährdete Fälle sollen aufgesucht werden. - Förderung der Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung (§ 15 b): Verfahren bei Nichtteilnahme von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. - Zahnärztlicher Dienst (§ 16): Beratung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen zur Gesunderhaltung der Zähne sowie des Mund- und Kieferbereichs; vorbeugende Untersuchungen in Schulen und Kitas; Mitwirkung an der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V und Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit. 24 vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V 1994, 747) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 27 Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Gesundheitshilfe (§ 17): Die Gesundheitsämter leisten Gesundheitshilfe (Beratung, Betreuung und erforderlichenfalls auch Behandlung) für Personen, die aufgrund körperlicher , seelischer, geistiger oder sozialer Umstände besonderer Fürsorge bedürfen; Ziel ist die Rehabilitation dieser Personen und die Abwehr weiterer Schäden (§ 17). - Beratung von Menschen mit Behinderungen nach § 59 SGB XII in Fragen der Eingliederungshilfe (§ 18). - Beratung von Suchtkranken (§ 21). - Beratung und Betreuung nach einem Krankenhausaufenthalt, bei Diabetes, Krebs, Rheuma sowie Tuberkulose (§ 22). - Hilfen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen (§ 23). Schwangeren- und Mütterberatung - Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung (§ 14): Hinweise auf anderweitige Beratungsstellen; im Bedarfsfalle eigene Angebote des ÖGD; Vermittlung genetischer Beratungshilfen in Zusammenarbeit mit den genetischen Beratungsstellen im Land. Umweltbezogene Aufgaben - Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen (§ 6): Förderung gesundheitsgerechter Gestaltung der Lebens- und Umweltbedingungen; Beratung und Aufklärung der Bevölkerung; Bewertung gesundheitlicher Auswirkungen von Umwelteinflüssen. Impfungen - Förderung eines ausreichenden Impfschutzes der Bevölkerung sowie der Durchführung empfohlener Impfungen (auch eigenes Impfangebot, § 10 Abs. 2). Infektionskrankheiten - Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§ 10 Abs. 1): u. a. Planung von Abwehrmaßnahmen im Seuchenfall. - Aufgaben bei sexuell übertragbaren Krankheiten nach § 19 IfSG (§ 19). - AIDS-Beratung (§ 20): anonyme AIDS-Beratung und HIV-Testung durch den ÖGD. 8.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Gesundheitsberichterstattung (§ 24): Sammlung von Daten über die gesundheitliche Situation und Weiterleitung an das Landesministerium; Bewertung der Daten durch das Ministerium und Veröffentlichung im Internet. - Der ÖGD soll die Bildung regionaler Arbeitsgemeinschaften zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung anregen und sich daran beteiligen (§ 5). - Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit (§ 16). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 28 9. Niedersachsen 9.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Nach § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)25 ist es Aufgabe des ÖGD - die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen, - auf die Stärkung der Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger hinzuwirken. 9.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Behörden des ÖGD sind neben dem Fachministerium des Landes und dem Landesgesundheitsamt die Landkreise und kreisfreien Städte. Landkreise und kreisfreie Städte richten „medizinische Fachdienste“ ein (§ 2). Der ÖGD arbeitet mit anderen Trägern, Einrichtungen und Vereinigungen zusammen (§ 1). 9.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Prävention und Gesundheitsförderung (§ 4 Abs. 1): Unterstützung, Koordination und eigene Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen (z. B. Information , Beratung und Aufklärung über Gesundheitsgefährdungen, gesundheitsfördernde Verhaltensweisen und über Vorsorge, Krankheitsfrüherkennung und Maßnahmen zur Versorgung und Rehabilitation). Kinder und Jugendliche - Kinder- und Jugendgesundheit (§ 5): Schutz und Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Dazu soll insbesondere gemeinsam mit Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen zielgruppen- und lebensraumbezogen auf die Prävention und auf eine gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hingewirkt werden. Der ÖGD übernimmt die Schuleingangsuntersuchungen sowie die Aufgaben der Zahngesundheitspflege (Gruppenprophylaxe) nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Der ÖGD wirkt darauf hin, dass Menschen Hilfen und Leistungen zur Gesundheitsversorgung erhalten, die diese aufgrund ihrer besonderen Lebensverhältnisse nicht selbständig in Anspruch nehmen können (§ 4 Abs. 2). 25 Gesetz vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. 2006, 178) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 29 Umweltbezogene Aufgaben - Umweltbezogener Gesundheitsschutz (§ 6): Beobachtung, Untersuchung sowie Verhütung und Beseitigung von umweltbedingten Gesundheitsgefährdungen und -schäden. Impfungen - Erhöhung der Impfquote für empfohlene Schutzimpfungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Infektionskrankheiten - Infektionsschutz (§ 3 Abs. 1): Wahrnehmung von Aufgaben nach dem IfSG. 9.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Gesundheitsberichterstattung (§ 8), ggfs. nach Vorgaben des Landesgesundheitsamts. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 30 10. Nordrhein-Westfalen 10.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Nach §§ 1, 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein- Westfalen (ÖGDG NRW)26 nimmt der ÖGD eigenständige Aufgaben im Gesundheitswesen wahr. Er unterstützt eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche, dem Stand der gesundheitswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Bevölkerung. Hierbei berücksichtigt er u. a. unterschiedliche gesundheitliche Verhalten und kulturelle Hintergründe. 10.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Träger des ÖGD sind die Kreise, kreisfreien Städte und das Land (§ 5). Es besteht das Gebot der Zusammenarbeit mit anderen an der Gesundheitsversorgung Beteiligten. Der ÖGD wirkt auf eine gegenseitige Information und Koordination hin und regt Maßnahmen vorrangig Verpflichteter an (§ 3). Der ÖGD kann erforderlichenfalls Leistungen der medizinisch-sozialen Versorgung erbringen (im Benehmen mit primär zuständigen Handlungsträgern, § 4). Der ÖGD hat auf eine enge räumliche und funktionale Abstimmung gesundheitlicher Leistungen und Einrichtungen hinzuwirken (§ 6 Abs. 3) und wirkt an kommunalen Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren mit (§ 8). 10.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Mitwirkung des ÖGD an der Gestaltung gesundheitsförderlicher Umwelt-, Arbeits- und Lebensverhältnisse und an der Förderung gesundheitsdienlicher Lebensweisen durch Gesundheitsaufklärung und Gesundheitsbildung, an der Verhütung von Gesundheitsgefahren und an einer möglichst frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsschäden; vorrangige Koordinationsaufgabe des ÖGD (Koordination der Planung und Umsetzung von Gesundheitsförderung und Prävention sowie gegebenenfalls Hinwirken auf zusätzliche Aktivitäten der in diesem Bereich tätigen Einrichtungen und Organisationen); Förderung der Arbeit von Selbsthilfegruppen; ggfs. Einrichtung von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen (§ 7). Kinder und Jugendliche - Kinder- und Jugendgesundheit (§ 12) sowie Kinder- und Jugendzahngesundheit (§ 13): Schutz von Gesundheitsgefahren und Förderung der Gesundheit in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Trägern und Einrichtungen; Wahrnehmung betriebsmedizinischer Aufgaben für Kindertageseinrichtungen und Schulen; Beratung; schulische Eingangsuntersuchungen ; Angebot von Gesundheitsförderprogrammen; ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung (als Ergänzung von Vorsorgeangeboten); erforderlichenfalls Durchführung von Impfungen; im Bedarfsfall Vermittlung von Behandlungs- und Betreuungsangeboten in Zusammenarbeit mit den für Jugendhilfe und Sozialhilfe zuständigen Stellen (§ 12). 26 vom 25. November 1997 (GV. NRW 1997, 430) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 31 - Beratung in Fragen der Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches; erforderlichenfalls Durchführung zahnärztlicher Untersuchungen; Maßnahmen der Gruppenprophylaxe , insbesondere der Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene sowie erforderlichenfalls Maßnahmen der Individualprophylaxe vor allem bei Klein- und Schulkindern sowie behinderten Kindern (§ 13). Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Grundsatz der Gesundheitshilfe (§ 14): Beratung und Unterstützung von Menschen, die z. B. wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes besonderer gesundheitlicher Fürsorge bedürfen; Zielvorstellung ist die möglichst selbständige Teilnahme der Betroffenen an der Gesellschaft; erforderlichenfalls ist aufsuchende Hilfe zu leisten. - Besondere Beratungsangebote (§ 15 Abs. 1): Der ÖGD wirkt bei besonderen Erkrankungen oder Behinderungen auf ein Beratungsangebot hin. - Beratung von Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen, psychisch Kranken und Abhängigkeitskranken; Sozialpsychiatrischer Dienst (§ 16). Schwangeren- und Mütterberatung - Hinwirken auf ausreichendes Beratungsangebot; eigenes Beratungsangebot des ÖGD insbesondere für Fälle, die aufsuchender Hilfe bedürfen (§ 11). Umweltbezogene Aufgaben - Umweltmedizin (§ 10): Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsgefährdenden und - schädigenden Umwelteinflüssen; Aufklärung der Bevölkerung; Bewertung von Umwelteinflüssen ; Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Impfungen - Sicherstellung von notwendigem Impfangebot und Impfberatung (ggfs. auch eigenes Impfangebot ); Bewertung der Impfquote (§ 9 Abs. 2). Infektionskrankheiten - Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§ 9 Abs. 1): Aufklärung und Beratung ; Aufdeckung von Infektionsketten. - Mitwirkung an Aufklärung und Beratung zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten; Angebote anonymer HIV-Untersuchungen (§ 15 Abs. 2). 10.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Kommunale Gesundheitsberichte (§ 22) sowie Landesgesundheitsberichterstattung (§ 25) als Grundlage gesundheitspolitischer Planungen. - Kommunale Gesundheitskonferenzen (§ 24) aus Vertretern u. a. der an der Gesundheitsförderung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen, der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge sowie aus Mitgliedern des Rates bzw. Kreistages (Koordinierung und Empfehlungen in Fragen der örtlichen gesundheitlichen Versorgung). - Landesgesundheitskonferenzen (§ 26) aus Vertretern der Sozialversicherungsträger, der Ärzte- und Zahnärzte, der Apotheker, der Krankenhausgesellschaft, der freien Wohlfahrtsverbände , der gesundheitlichen Selbsthilfe, der Einrichtungen für Gesundheitsvor- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 32 sorge, der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände und der kommunalen Spitzenverbände (Koordinierung und Empfehlungen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung). Die Umsetzung erfolgt auf beiden Ebenen jeweils unter Selbstverpflichtung der Beteiligten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 33 11. Rheinland-Pfalz 11.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Nach § 1 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)27 sind Ziele und Aufgabe des ÖGD u. a. - die Beobachtung, Untersuchung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit; dabei geht der ÖGD den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nach und wirkt auf deren Beseitigung hin, - die Koordination der Angebote der Gesundheitsförderung sowie bei Bedarf das Angebot eigener ergänzender Leistungen, - Beratung der Bevölkerung und der Träger öffentlicher Aufgaben bei gesundheitlichen Fragestellungen sowie Stellungnahmen zu Planungen und Maßnahmen hinsichtlich gesundheitlicher Auswirkungen, - Unterstützung bei der Erarbeitung und Weiterentwicklung fachlicher Standards zur Sicherung der Qualität medizinischer Leistungen, - Mitwirkung bei der epidemiologischen Erfassung und Bewertung von Krankheiten. 11.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Allgemeine Behörden des ÖGD sind das fachlich zuständige Landesministerium, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung sowie die Kreisverwaltungen (§ 2). Besondere Behörde des ÖGD ist das Landesuntersuchungsamt (§ 3). Die Landkreise unterhalten Gesundheitsämter (§ 4). Die Behörden des ÖGD beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden und Gerichte. Die übrigen Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Insbesondere beteiligen sie den ÖGD bei Planungsvorhaben, die für die Gesundheit bedeutsam sind (§ 12). 11.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Allgemeine und Schwerpunktaufgaben der Gesundheitsämter (§ 5): Beobachtung, Untersuchung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung; Beratung (auch im Rahmen von regionalen Gesundheitskonferenzen) der für die Gesundheitsversorgung zuständigen Stellen über den Bedarf an Angeboten zur Gesundheitsförderung; die Beratung umfasst insbesondere Angebote der aufklärenden Gesundheitsberatung der Bevölkerung (Primärprävention), Beratung über Vorsorge und Krankheitsfrüherkennung (Sekundärprävention ) und Beratung über Maßnahmen zur Versorgung und Rehabilitation chronisch Kranker (Tertiärprävention). 27 vom 17. November 1995 (GVBl. 1995, 485) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 34 Kinder und Jugendliche - Der ÖGD informiert über die Untersuchungsangebote zur Früherkennung von Krankheiten insbesondere für Kinder und wirkt auf die Inanspruchnahme der Angebote hin (§ 5). - Daneben bestehen weitere Aufgaben nach dem LKindSchuG28. - (Lokale Netzwerke zum Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung nach § 12 Abs. 2, s. u.). Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Der ÖGD führt selber Maßnahmen der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention sowie der aufsuchenden Gesundheitshilfe für Personen und Personengruppen durch, die aufgrund ihrer besonderen Situation Leistungen anderer für die Gesundheitsversorgung zuständiger Stellen nicht in Anspruch nehmen (§ 5). - Beratung über Maßnahmen zur Versorgung und Rehabilitation chronisch Kranker (Tertiärprävention , § 5). Umweltbezogene Aufgaben - Umweltbezogener Gesundheitsschutz (§ 6): Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Umwelteinwirkungen; Information und Beratung der Bevölkerung sowie anderer Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes; Stellungnahmen bei Planungen und Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren . Impfungen - Veranlassung von Schutzimpfungen (§ 1). Infektionskrankheiten - Hinwirken auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie die Ermittlung von Infektionswegen (§ 1). 11.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Gesundheitsbericht (§ 10) des Landesministeriums (in der Regel alle fünf Jahre) auf der Grundlage von Daten der übrigen Behörden des ÖGD. - Lokale Netzwerke: Der ÖGD arbeitet zum Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung im Rahmen lokaler Netzwerke nach § 3 LKindSchuG eng mit den Jugendämtern und den übrigen Beteiligten der lokalen Netzwerke zusammen (§ 12 Abs. 2). - Regionale Gesundheitskonferenzen (genannt in § 5 ohne weitere Details). 28 Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) vom 7. März 2008 (GVBl. 2008, 52). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 35 12. Saarland 12.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Nach § 1 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG)29 fördert und schützt der ÖDG die Gesundheit der Bevölkerung. Hierzu hat er u. a. - die Erarbeitung und Weiterentwicklung fachlicher Standards zur Sicherung der Qualität der Leistungen der Gesundheitssysteme voranzubringen, - die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen zu beobachten und zu bewerten, relevante Daten aus dem Gesundheitsbereich epidemiologisch zu erfassen sowie Gesundheitsberichte zu erstellen, - Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung zu initiieren, zu koordinieren , durchzuführen und auf die Beseitigung von Versorgungslücken hinzuwirken, - den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen und auf die Beseitigung von Gesundheitsgefährdungen hinzuwirken, insbesondere darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten und übertragbare Krankheiten bei Menschen verhütet und bekämpft werden. 12.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Zuständig für den ÖDG sind u. a. das Landesministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz und die Gemeindeverbände (§ 2). Letztere unterhalten ein Gesundheitsamt (§ 3). Der ÖGD ist zur Durchführung einer eigenen Qualitätssicherung verpflichtet (§ 5). Er berät Behörden und andere öffentliche Stellen und hat Belange der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes in Planungsprozesse einzubringen. (§ 1 Abs. 2). 12.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Förderung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen einschließlich des gesundheitlichen Kompetenzerwerbs zur Gesundheitsbildung in enger Zusammenarbeit mit den im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Organisationen und Gruppen; der ÖGD arbeitet nach den Grundsätzen des Subsidiaritätsprinzips mit geeigneten Trägern zusammen; Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften; Initiierung, Unterstützung, Förderung und Evaluierung kommunaler und regionaler gesundheitsfördernder Aktivitäten und von Selbsthilfegruppen; Durchführung von eigenen Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention (§ 7). 29 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Mai 1999 (Amtsblatt 1999, 844) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 36 Kinder und Jugendliche - Kinder- und Jugendgesundheitspflege (§ 8): Gesundheitsförderung und -schutz von Säuglingen , Kindern und Jugendlichen in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Initiativen und mit Ärzten sowie in eigenständiger Aufgabenwahrnehmung; Beobachtung und Bewertung der Bedingungen für eine gesunde Entwicklung von Kindern. - Früherkennungsuntersuchungen von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaftseinrichtungen (ergänzend zu anderen Angeboten); Beratung von Einrichtungen über gesundheitsfördernde Maßnahmen; beratende Mitwirkung bei Integrationsmaßnahmen in Schulen und Kindergärten. - Flächendeckende ärztliche Einschulungsuntersuchungen; Gruppenprophylaxe für Kinder und Jugendliche zur Gesunderhaltung des Zahnbereichs nach § 21 SGB V. - Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (§ 8a): Verfahren bei Nichtteilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung für Kinder bis zur Vollendung von fünfeinhalb Lebensjahren. Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Gesundheitshilfe (§ 9) für Personen, die wegen körperlicher, seelischer, geistiger oder sozialer Umstände in gesundheitlicher Hinsicht besonders hilfebedürftig sind; Beratung, Unterstützung und Initiierung gesundheitlicher Angebote; Beteiligung an sozialpsychiatrischen Aufgaben durch Beratung, Initiierung und Koordinierung von Maßnahmen. Umweltbezogene Aufgaben - Umweltbezogener Gesundheitsschutz (§ 10): Bewertung der Umwelteinflüsse auf die menschliche Gesundheit mit dem Ziel, gesundheitsgefährdende Umwelteinwirkungen zu erkennen und auf deren Beseitigung hinzuwirken; Beratung über die Nutzung förderlicher und Vermeidung schädlicher Umwelteinflüsse. Impfungen - Hinwirken auf einen ausreichenden Impfschutz; Beteiligung an der Durchführung empfohlener Impfungen; eigenes Impfangebot bei Impflücken; Impfberatung (§ 11 Abs. 4). Infektionskrankheiten - Infektionshygiene (§ 11): Aufklärung, Beratung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten; Alarm- und Einsatzpläne für den Seuchenfall. - Präventions- und Beratungsangebot zur HIV-Infektion und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten (anonyme Beratung, § 11 Abs. 3). 12.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Gesundheitsberichterstattung als fachliche Grundlage der Planung und Durchführung von Maßnahmen; kommunale Gesundheitsberichterstattung durch die Gesundheitsämter; Landesgesundheitsberichterstattung durch das Landesministerium (§ 6). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 37 13. Sachsen 13.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Nach § 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (Sächs- GDG)30 - fördert und schützt der ÖGD die Gesundheit des Menschen, - beobachtet und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse von Menschen einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen (gesundheitlicher Umweltschutz), - wacht über die Einhaltung der Hygieneanforderungen, - wirkt auf die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten hin und führt Schutzimpfungen durch, - wirkt bei der epidemiologischen Erfassung von Krankheiten mit und nimmt Einfluss auf die Gestaltung gesunder Lebensbedingungen. 13.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Behörden des ÖGD sind u. a. das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, die Landesdirektion Sachsen sowie die Gesundheitsämter (§ 2). Die Behörden des ÖGD beteiligen und unterstützen sich gegenseitig sowie andere Behörden (§ 7 Abs. 1). Der ÖGD ist bei örtlichen Planungsvorhaben mit Bedeutung für die Gesundheit zu beteiligen (§ 7 Abs. 2). Der ÖGD berät andere Behörden in humanmedizinischen Fragen (§ 1 Abs. 2). 13.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Gesundheitliche Aufklärung in Fragen der körperlichen, geistig-seelischen und sozialen Gesundheit und Beratung über Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung (§ 11 Abs. 1). - Beratung zu Fragen einer gesundheitsbewussten und altersgerechten Lebensweise und Aufklärung über die Folgen falscher Ernährung, des Rauchens und des Alkoholmissbrauchs (§ 11 Abs. 1). - Die Gesundheitsämter unterstützen Bestrebungen zur Förderung der Gesundheitspflege und der Gesundheitsvorsorge und wirken insbesondere bei der Förderung der Individualhygiene mit (§ 11 Abs. 2). Kinder und Jugendliche - Untersuchung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung sowie diesbezügliche Beratung der Sorgeberechtigten, insbesondere im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge in Kindertagesstätten und Schulen und in Fragen der Zahngesundheit (§ 11 Abs. 1). 30 vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. 1991, 413) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 38 Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Beratung von Menschen, die an einer chronischen Erkrankung oder an einer Behinderung leiden, und von Tumorpatienten (§ 11 Abs. 1). - Beratung und Betreuung von Menschen, die an einer Sucht oder psychischen Krankheit leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, sowie von deren Angehörigen(§ 11 Abs. 1). Schwangeren- und Mütterberatung - Familienberatung und Beratung bei der Familienplanung einschließlich der Beratung Schwangerer sowie Partnerschafts- und Sexualberatung (§ 11 Abs. 1). Umweltbezogene Aufgaben - Beratung der Bevölkerung zu Fragen des gesundheitlichen Umweltschutzes (§ 11 Abs. 1). Impfungen - Durchführung von Schutzimpfungen (§1 Abs. 1). Infektionskrankheiten - Beratung von Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, insbesondere über Schutz- und Vorbeugemaßnahmen (§ 11 Abs. 1). Sonstiges - Beratung der Bevölkerung in sportmedizinischen Fragen und Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Breiten- und Behindertensports (§ 11 Abs. 1). 13.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung Keine Regelungen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 39 14. Sachsen-Anhalt 14.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Nach § 1 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG-LSA)31 schützt und fördert der ÖGD die Gesundheit der Bevölkerung. Er wirkt an einer bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes u. a. in folgenden Aufgabenbereichen mit: - Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsschutz und Gesundheitshilfe, - Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung, - Überwachung der Berufsangehörigen im Gesundheitswesen und ihrer Einrichtungen. 14.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Träger des ÖGD sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie Landesbehörden (§ 19). Der ÖGD ergänzt bei Bedarf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung und leistet die erforderlichen Hilfen (§ 2). Er wirkt im Verhältnis zu den an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten auf gegenseitige Information und auf Koordination hin. Ziel ist die Verzahnung von Gesundheitsvorsorge , Behandlung, Beratung, Betreuung und Nachsorge. Förderung des Zusammenwirkens von gesundheitlichen und sozialen Diensten (§ 3, vgl. § 22 zur Beteiligung des ÖGD durch andere Verwaltungszweige). 14.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Aufklärung der Bevölkerung über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung bei Mitwirkung der Betroffenen; Vorbeugung gegen Missbrauch und Abhängigkeit von legalen und illegalen Drogen und anderen Suchtgefahren (nur soweit keine Aufgabenzuweisung an andere Träger nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften); enge Zusammenarbeit des ÖGD u. a. mit den Sozialversicherungsträgern, der Kassenärztlichen Vereinigung, Ärzten, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (§ 7). Kinder und Jugendliche - Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (§ 9): Nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften wirkt der ÖGD auf ein ausreichendes Angebot zur gesundheitlichen Frühförderung für behinderte Kinder und Jugendliche hin und vermittelt notwendige Hilfen. - Mitwirkung an gesundheitlichen Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Vernachlässigung (in Abstimmung mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe); Untersuchungen vor der Einschulung und während der Schulzeit; Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 9 Abs. 2). 31 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen -Anhalt vom 27. November 1997 (GVBl. LSA 1997, 1023) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 40 - Zahnärztliche (Vorsorge-)untersuchungen in Schulen und Betreuungseinrichtungen; Mitwirkung an der Gruppenprophylaxe nach § 21 SGB V (§ 9 Abs. 3). Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Beratung und Betreuung bei besonderen Erkrankungen und Behinderung: Gesundheitshilfe nach dem Landesgesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen32 für Personen mit seelischen oder geistigen Behinderungen oder Erkrankungen (§ 10 Abs. 1). - Förderung der Zusammenarbeit aller auf dem Gebiet der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe tätigen Personen und Institutionen (§ 10 Abs. 3). - Beratungs- und Betreuungsangebot (nur falls bundesrechtlich nicht andere Träger zuständig sind) für Betroffene und Angehörige bei besonderen Erkrankungen (§ 10 Abs. 1). Schwangeren- und Mütterberatung - Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung (§ 8): Ergänzende Beratung in gesundheitlichen Fragen der Sexualpartnerschaft, der Familienplanung und Vererbung; Beratung von Schwangeren und Müttern von Säuglingen und Kleinkindern , insbesondere sozial und gesundheitlich besonders gefährdete Personen. Umweltbezogene Aufgaben - Umweltbezogener Gesundheitsschutz (§ 6): Mitwirkung an Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit vor schädigenden Umwelteinflüssen, Aufklärung und Beratung. Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen von Umwelteinflüssen; Impfungen - Hinwirken auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung; Förderung der Durchführung empfohlener Impfungen; bei Bedarf Durchführung eigener Impfungen; Registrierung durchgeführter Impfungen (§ 4 Abs. 2, 3). Infektionskrankheiten - Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung auf Menschen übertragbarer Krankheiten nach Maßgabe bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften (§ 4 Abs. 1). - Beratung und Betreuung (nur falls bundesrechtlich nicht andere Träger zuständig sind) bei AIDS, Geschlechtskrankheiten, Tuberkulose; im Bedarfsfall Maßnahmen zur Früherkennung dieser Krankheiten (§ 10 Abs. 3). 14.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Gesundheitsberichterstattung (§ 11) zu Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung sowie der Krankenversorgung. - Gesundheitsplanung (§ 12) auf der Grundlage der Gesundheitsberichte und in Abstimmung mit den nach dem SGB V zuständigen Körperschaften (fachliche Zielvorstellungen 32 vom 30. Januar 1992 (GVBl. LSA 1992, 88, ber. 432). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 41 zur medizinischen Beratung, Betreuung und Versorgung, insbesondere für die Betreuung und Versorgung von behinderten, psychisch kranken und abhängigkeitskranken sowie älteren Menschen). - Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften für die Zahngesundheitspflege (§ 9 Abs. 3). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 42 15. Schleswig-Holstein 15.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Ziele des ÖGD sind nach § 1 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)33: - auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken und gleiche Gesundheitschancen für alle anzustreben, - die gesundheitliche Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger zu stärken, - auf die Vermeidung von Gesundheitsrisiken und auf den Schutz der Einzelnen und der Allgemeinheit vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinzuwirken, - eine neutrale Sachverständigenfunktion für andere Stellen vorzuhalten. 15.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Träger sind nach § 2 das Land sowie Kreise und kreisfreie Städte. Der ÖGD hat eine enge Zusammenarbeit mit allen betroffenen Stellen und eine Koordination der Angebote anzustreben (§ 2). 15.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Kreise und kreisfreie Städte stellen sicher, dass ihre Maßnahmen auch auf anderen in Betracht kommenden Handlungsfeldern, insbesondere Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schule, Jugend, Menschen im Alter, Verkehr, Umwelt, Arbeitswelt und Soziales, die Ziele des öffentlichen Gesundheitsdienstes angemessen berücksichtigen (Gesundheitsförderung ). Sie können hierzu insbesondere gesundheitsfördernde Aktivitäten unterstützen und koordinieren und die Bevölkerung oder benachteiligte Gruppen durch Information, Beratung und Aufklärung unterrichten und sie zu gesundheitsbewusstem Verhalten aktivieren (§ 5). Kinder und Jugendliche - Untersuchungen zur Früherkennung; Ermittlung des Impfstatus; Vermittlung von Angeboten ; Gruppenprophylaxe gegen Zahnerkrankungen im Rahmen des § 21 SGB V (§ 7). - Verfahren bei Nichtteilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (§ 7a): u. a. bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls Einschaltung des Familiengerichts möglich; im Notfall Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt. 33 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. 2001, 398) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 43 Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Gesundheitshilfe (Beratung und Betreuung, ggf. aufsuchende Hilfe, § 8) insbesondere für bestimmte Bevölkerungsgruppen (u. a. Behinderte, Obdachlose, Menschen mit Infektionskrankheiten , Migranten). Schwangeren- und Mütterberatung - Berücksichtigung im Rahmen der Gesundheitshilfe (Beratung und Betreuung, ggf. aufsuchende Hilfe, § 8) für bestimmte Bevölkerungsgruppen (u. a. für unterstützungsbedürftige Eltern von Säuglingen und Kleinkindern). - Gesundheitshilfe in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie bei Schwangerschaftskonflikten. Umweltbezogene Aufgaben - Umweltbezogener Gesundheitsschutz (§ 9): Information und Beratung in umweltmedizinischen Fragen. Impfungen - Der ÖGD wirkt auf einen umfassenden Impfschutz der Bevölkerung und die Erhöhung der Impfquote hin (§ 10). Infektionskrankheiten - Infektionsschutz (§ 10): Der ÖGD nimmt Aufgaben nach dem gemäß IfSG wahr. - Berücksichtigung auch im Rahmen der Gesundheitshilfe für bestimmte Bevölkerungsgruppen (u. a. für Menschen mit Infektionskrankheiten, § 8). 15.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung - Gesundheitsberichterstattung nach Vorgaben der obersten Landesbehörde (§ 6). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 44 16. Thüringen Nur in Thüringen ist der Gesundheitsdienst auf der Grundlage einer Rechtsverordnung geregelt (Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten34). 16.1. Ziele und allgemeine Aufgaben des ÖGD Aufgaben des ÖGD sind nach § 1: - die Förderung und der Schutz der Gesundheit der Menschen, - die Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen, - die Überwachung der Anforderungen der Hygiene, um gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen zu vermeiden oder zu beseitigen, - die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, - die Gewährleistung der Durchführung von öffentlich festgelegten oder empfohlenen Schutzimpfungen sowie der Impfberatung, - die Gewährleistung der epidemiologischen Erfassung von Infektionskrankheiten, 16.2. Struktur und Organisation des ÖGD, Grundsätze der Aufgabenerfüllung Träger sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte (§ 2). Der ÖGD hat andere Behörden zu unterstützen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anderen Behörden erforderlich ist. Andere Behörden beteiligen und unterstützen ihrerseits den ÖGD insbesondere bei örtlichen Planungen, die für Gesundheit von Bedeutung sind (§ 5). 16.3. Spezifische Aufgaben des ÖGD im Bereich der Prävention Grundsätze der Prävention und Gesundheitsförderung - Gesundheitliche Aufklärung und Beratung (§ 8 Abs. 1) in Fragen der körperlichen, geistigseelischen und sozialen Gesundheit (Gesundheitshilfe), Beratung über Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung. Kinder und Jugendliche - Beratung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Sorgeberechtigten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Entwicklung (§ 8 Abs. 1). - Regelmäßige zahnärztliche Untersuchung von Kindern und Jugendlichen (§ 8 Abs. 1). 34 vom 8. August 1990 (GBI. I Nr. 53 S. 1068) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 027/14 Seite 45 Personen mit besonderem Hilfebedarf (z. B. kranke oder ältere Menschen) - Gesundheitliche Beratung für Menschen, die an einer Sucht, einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung leiden oder dadurch gefährdet sind, sowie deren Angehörige über Hilfsangebote (§ 8 Abs. 1). Schwangeren- und Mütterberatung - Beratung von Frauen in der Schwangerschaft (§ 8 Abs. 1). Umweltbezogene Aufgaben - Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen. Impfungen - Gewährleistung der Durchführung von öffentlich festgelegten oder empfohlenen Schutzimpfungen sowie der Impfberatung (§ 1). Infektionskrankheiten - Gesundheitliche Beratung für Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder dadurch gefährdet sind, über Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie zu weiteren gesundheitlichen Hilfsangeboten (§ 8 Abs. 1). - Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (§ 1). Sonstiges - Beratung in sportmedizinischen Fragen, Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Sports, Ernährungsberatung (§ 8 Abs. 1). - Unterstützung von Bestrebungen zur Förderung der Gesundheitspflege und Gesundheitsvorsorge , Förderung der Individualhygiene (§ 8 Abs. 2). 16.4. Besondere Strukturen der Planung, Koordination und Steuerung Keine Regelungen.