WD 9 - 3000 – 021/20 (2. April 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 20201 wurde mit Wirkung vom 28. März 2020 unter anderem das Infektionsschutzgesetz (IfSG)2 geändert. Auftragsgemäß wird hier der Frage nachgegangen, ob aufgrund dieser Änderungen nunmehr die rechtliche Möglichkeit besteht, bundesweite Ausgangssperren zu verhängen. Mit der Neufassung von § 5 IfSG wurden zusätzliche bundesrechtliche Kompetenzen geschaffen. Danach obliegt es zunächst dem Deutschen Bundestag, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festzustellen (§ 5 Abs. 1 IfSG). Ist dies der Fall, erhält das Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit, eine Reihe von Maßnahmen – befristet bis spätestens 31. März 2021 – durch Anordnung oder durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu treffen. Dazu gehören vor allem Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung. Die Gesetzesbegründung formuliert dazu: „Um einer Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems vorzubeugen, muss die Bundesregierung in die Lage versetzt werden , schnell mit schützenden Maßnahmen einzugreifen.“3 Nach wie vor obliegt aber die Anordnung von Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten den nach dem Landesrecht zuständigen Behörden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann des weiteren nach § 5 Abs. 6 IfSG „unter Heranziehung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.“ 1 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020, BGBl I, S. 587. 2 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587). 3 Deutscher Bundestag Drucksache 19/18111, S. 1. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Frage einer Kompetenz des Bundes für nationale Ausgangssperren bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite