WD 9 - 3000 - 018/18 (21. März 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine gemeinschaftliche Einrichtung der Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen.1 Seine Aufgaben und Zusammensetzung sind überwiegend in den §§ 275 bis 283 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V2) geregelt . Der MDK unterstützt die Krankenkassen gutachterlich und beratend dabei, ihren gesetzlichen Auftrag aus § 12 Abs. 1 SGB V zu erfüllen, wonach die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen dürfen. Die Krankenkassen sind in bestimmten Fällen verpflichtet, eine gutachterliche Überprüfung durch den MDK vornehmen zu lassen. Die Verpflichtung besteht nach § 275 Abs. 1 SGB V in gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn eine Überprüfung nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit einer Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist. Zu den gutachterlichen Aufgaben des MDK gehören gemäß § 275 Abs. 1 SGB V die Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang medizinischer Leistungen sowie bei Auffälligkeiten die Prüfung der ordnungsgemäßen ärztlichen Abrechnung mit den Krankenkassen. Bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten prüft der MDK die zur Sicherung des Behandlungserfolges erforderlichen Maßnahmen. Darüber hinaus wird der MDK gutachterlich tätig, wenn die jeweilige Krankenkasse oder der Arbeitgeber Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit haben. Neben den vorgeschriebenen Überprüfungen können die Krankenkassen den MDK auch von sich aus beauftragen, etwa zur Überprüfung von Schäden, die durch ärztliche Behandlungsfehler entstanden sein könnten (§ 275 Abs. 3 SGB V). Zu den weiteren Aufgaben des MDK gehört nach § 275 Abs. 4 SGB V die Beratung der Krankenkassen in Grundsatz- und Vertragsangelegenheiten. Dies umfasst etwa die Qualitätssicherung in der ambulanten und der stationären Versorgung sowie die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit 1 Siehe zum Ganzen Simon, Das Gesundheitssystem in Deutschland. Eine Einführung in Struktur und Funktionsweise , 4. Aufl. 2013, S. 178 ff. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3214, abrufbar unter https://www.gesetze -im-internet.de/sgb_5/ (Stand: 20. März 2018). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Kurzinformation Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Zudem überprüft der MDK gemäß § 275a SGB V die Einhaltung von Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern. Neben der Tätigkeit für die Krankenkassen prüft der MDK gemäß § 18 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI3) für die Pflegekassen, ob bei einem Antragsteller die Pflegebedürftigkeit besteht und welcher Pflegegrad vorliegt. In Pflegeeinrichtungen führt der MDK nach § 114 SGB XI Qualitätsprüfungen durch. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben beschäftigt der MDK Ärzte aller Fachrichtungen, Pflegekräfte und Angehörige anderer Heilberufe. Von den derzeit rund 7.500 Mitarbeitern des MDK sind 2.100 Ärzte und weitere 2.100 Pflegefachkräfte.4 Die Gutachter des MDK sind gemäß § 275 Abs. 5 Satz 1 SGB V bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Ihnen stehen weitreichende Befugnisse zu. So dürfen sie etwa nach § 276 Abs. 4a SGB V Krankenhausräume betreten, Unterlagen einsehen und personenbezogene Daten erheben und nutzen. Die Gutachter sind allerdings nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen (§ 275 Abs. 5 Satz 2 SGB V). *** 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017, BGBl. I S. 2757, abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet .de/sgb_11/ (Stand: 20. März 2018). 4 Siehe die Homepage des MDK, http://www.mdk.de/315.htm (Stand: 20. März 2018).