© 2017 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 018/17 Zur Berechnung des Festzuschlags für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Er wird mit jeder Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung an Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken erhoben1 und ist zur Vergütung der pharmazeutischen Dienstleistungen bei der Versorgung mit Fertigarzneimitteln bestimmt2. Der Festzuschlag wurde durch Art. 24 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung 3 (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003 mit dem Ziel eingeführt , die Unabhängigkeit der Apotheken von der Höhe der Arzneimittelpreise zu stärken4. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 trat der Fixbetrag in einer Höhe von 8,10 € in Kraft. Nach § 78 Absatz 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Anpassung des Festzuschlags an die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung. Auf dieser Grundlage wurde am 17. September 2012 mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung der Festzuschlag um 0,25 € auf den aktuellen Wert von 8,35 € angehoben. 2. Berechnung der Festzuschlags von 8,35 € Der Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 17. September 2012 enthält eine Begründung für die Erhöhung des Zuschlags mit detaillierten Erläuterungen zur Berechnungsgrundlage , die im Folgenden zusammengefasst werden. Mit dem Begriff der „Kosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung“ im Sinne des § 78 Absatz 1 Satz 2 AMG sind demnach die Ausgaben gemeint, „die den Apotheken im Durchschnitt tatsächlich entstanden sind“5 – darunter Personalkosten, Mieten, betriebliche Steuern und Kosten sowie betriebliche Kosten (Kosten für Instandhaltung, Werbung, Transport und Beratung). Um für den Zeitraum von 2004 bis 2011 die zu berücksichtigenden Kosten zu ermitteln, stützte sich das 1 Siehe den Wortlaut des § 3 Absatz 1 Satz 1 AMPreisV. 2 Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung, 17. September 2012. 3 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, 14. November 2003, BGBl I S. 2190. 4 Bericht der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Neuregelung der Arzneimittelpreisgestaltung zum 1. Januar 2004, 30. Juni 2005, S. 3. 5 Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung, vom 17. September 2012. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 018/17 Seite 5 Bundeswirtschaftsministerium auf Daten des Statistischen Bundesamtes. Im Ergebnis wurde der Anstieg der Gesamtkosten ohne Wareneinsatz6 auf 38.184 € je Apotheke festgesetzt. Bei der Festlegung des Apothekenzuschlags sind nach § 78 Absatz 2 Satz 1 AMG aber auch die „berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher“ zu berücksichtigen. Daher wurde bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs der Anstieg der Gesamtkosten um den Zuwachs der effektiven Roherträge7 (26.684 €) reduziert. Damit belief sich der zu berücksichtigende Anstieg der Kosten auf 11.500 €. Schließlich wurde bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs lediglich ein Anteil von 75 % der Kostensteigerungen berücksichtigt, da der Festzuschlag nur für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gewährt wird und der Anteil verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel 75 % des Gesamtsortiments ausmacht. So gelangte das Ministerium zu einem bereinigten Anpassungsbedarf von 8.625 € je Apotheke. Dieser wurde durch die Zahl von 35.032 Packungen (für 2011) geteilt, so dass im Endergebnis der Fixbetrag um 0,25 € auf 8,35 € erhöht wurde. Die Berechnungsgrundlagen auf einen Blick: Anstieg der Gesamtkosten (ohne Wareneinsatz) 38.184 € abzüglich des Anstiegs des Rohertrags 26.684 € Anpassungsbedarf vor Bereinigung 11.500 € davon 75 %: Anpassungsbedarf bereinigt 8.625 € dividiert durch die Anzahl der Packungen 35.032 € Erhöhung des Festzuschlags pro Packung: 0,25 € 6 Der Wareneinsatz ist die Menge der zur Erzielung eines bestimmten Umsatzes erforderlichen Waren, bewertet mit dem Beschaffungspreis. Er setzt sich rechnerisch aus dem Warenanfangsbestand zuzüglich der Warenzugänge , vermindert um den Warenendbestand zusammen. 7 Als Rohertrag wird die Differenz aus dem Umsatz (Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer) und dem Wareneinsatz bezeichnet. Der Rohertrag stellt den Wertzuwachs dar, der der durch die verkauften Waren im Verhältnis zum Einkaufspreis erzielt wird. Mit dem Abzug der pharmazeutischen Rohertragssteigerung sollen die von den Apotheken aus dem Verkauf der verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel erzielten Erträge mit dem Zuwachs der Gesamtkosten verrechnet werden. Das Bundeswirtschaftsministerium bezieht sich hierbei ebenfalls auf die Daten des Statistischen Bundesamtes. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 018/17 Seite 6 3. Ausblick Am 22. Oktober 2015 schrieb das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen öffentlichen Forschungsauftrag8 aus. Ziel des Forschungsvorhabens ist es, von Grund auf ein Konzept für die Anpassung der in der Arzneimittelpreisverordnung geregelten Preise und Preiszuschläge für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel zu entwickeln. Dabei soll vor allem eine nachvollziehbare und jeweils aktualisierbare Datengrundlage erstellt sowie Berechnungs-, Simulationsund Analysemethoden zur Überprüfung von Erforderlichkeit und Ausmaß eventueller Preisänderungen erarbeitet werden, die vom Bundeswirtschaftsministerium angewandt und fortgeschrieben werden können. Das Projekt, das auf 18 Monate angelegt ist, wurde im März 2016 an das Mainzer Forschungsinstitut „2hm & Associates“ übertragen9. *** 8 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung , Auftragsbekanntmachung, Dienstleistungen, Bonn 22. Oktober 2015. 9 Klein, Lothar, Apothekenhonorar: 2hm präsentiert bei Gabriel, APOTHEKE ADHOC, 22. April 2016, abrufbar unter: http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/politik/nachricht-detail-politik/bundeswirtschaftsministerium -2hm-praesentiert-apothekenhonorar-projekt/ (Stand: 26.4.2017).