© 2016 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 018/16 Fragen zu Regelungen zum Kinder- und Elterngeld in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 018/16 Seite 2 Fragen zu Regelungen zum Kinder- und Elterngeld in Deutschland Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 018/16 Abschluss der Arbeit: 8. März 2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 018/16 Seite 3 Frage 1: Beschreiben Sie die Regelungen zum Elterngeld in Ihrem Land. Zum Beispiel, welche Voraussetzungen gelten für Eltern, um Elternzeit in Anspruch nehmen zu können? Für welchen Zeitraum können Eltern Elterngeld-Leistungen in Anspruch nehmen. Vorbemerkung In Deutschland gibt es eine Reihe von Regelungen, die Eltern oder Alleinerziehende auch durch direkte oder indirekte finanzielle Regelungen unterstützt. Die Regelungen des Elterngeldes, der Elternzeit und des Kindergeldes sind in einen Gesamtkatalog familienbezogener Leistungen und Maßnahmen eingebettet. Ergänzt werden diese Leistungen und Maßnahmen beispielsweise durch steuerliche Regelungen. Im Folgenden werden nicht nur die Regelungen des Elterngeldes, des Kindergeldes und der Elternzeit, sondern auch exemplarisch das Mutterschaftsgeld und der Kinderzuschlag aus dem Gesamtkatalog familienbezogener Leistungen vorgestellt. A: Elterngeld, Elterngeld Plus und Elternzeit In Deutschland haben Eltern oder Alleinerziehende die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Arten von Elterngeld. Weiterhin besteht ein Anspruch auf eine nicht vergütete Elternzeit. Elterngeld Eltern, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, haben in Deutschland einen Rechtsanspruch auf die Zahlung des Elterngeldes, wenn sie gemeinsam mit dem Kind ihren Wohnsitz in Deutschland haben und keine volle Erwerbstätigkeit (maximal 30 Wochenstunden) ausüben. Das Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es gibt eine Kappungsgrenze von maximal 1800 Euro / Monat. Weiterhin wird unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Elterngeld in Höhe von mindestens 300 Euro gezahlt. Das Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Grundsätzlich kann jeder Elternteil Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen, insgesamt liegt die maximale gesamte Bezugsdauer bei 14 Monaten. Alleinerziehende Elternteile haben einen Anspruch auf Elterngeld für maximal 14 Monate. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von über 500.000 Euro (250.000 bei Alleinerziehenden) entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Es existieren auch Sonderregelungen für Familien mit mehreren Kindern: Durch den so genannten „Geschwisterbonus“ haben sie einen um 10 Prozent erhöhten Elterngeldanspruch (mindestens aber 75 Euro / Monat). Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt. ElterngeldPlus Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt auch das ElterngeldPlus mit einem so genannten Partnerschaftsbonus . Die Regelungen des ElterngeldPlus zielen vor allem auf Eltern oder Alleinerziehende , die nach der Geburt einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen. Im Kern reduziert sich die Höhe des Anspruchs durch die Teilzeitbeschäftigung bei einer gleichzeitigen Verlängerung des Zeitraums des Gesamtanspruchs. Das ElterngeldPlus sieht auch die Option eines Partnerschaftsbonus vor: Für den Fall, dass Mütter und Väter sich die Betreuung ihres Kindes teilen und sie beide jeweils mindestens vier Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, um sich die Kinderbetreuung zu teilen, erhalten sie jeweils zusätzlich für vier Monate ElterngeldPlus. Auch Alleinerziehende, die Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 018/16 Seite 4 in länger in Teilzeit arbeiten, erhalten vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Im Übrigen gelten die Regelungen des (Basis-)Elterngeldes. Auch ist unter bestimmten Bedingungen eine Kombination von Elterngeld und ElterngeldPlus möglich. Der konkrete Anspruch unterliegt einem komplexen Berechnungsverfahren, um der individuellen Situation von Eltern oder Alleinerziehenden Rechnung zu tragen. Elternzeit Zu unterscheiden vom Elterngeld und ElterngeldPlus ist die Elternzeit. Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit auf einen Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Die Elternzeit wird nicht vergütet. Jedes Elternteil kann seinen gesamten Elternzeitanspruch in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf drei und weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten kindergeldberechtigte Personen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, beziehungsweise einem bestimmten gesetzlich definierten Personenkreis angehören. Aktuell beläuft sich das Kindergeld auf 190 Euro / Monat für das erste und zweite Kind, für das dritte Kind 196 Euro /Monat, für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro / Monat. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr , für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr . B. Einige weitere vergütete Ansprüche für Eltern beziehungsweise Alleinerziehende Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung, dessen Höhe sich grundsätzlich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Anspruchsberechtigten in den letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonaten richtet. Grundsätzlich wird das Mutterschaftsgeld sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt . Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten erweitert sich der Anspruchszeitraum auf 12 Wochen nach der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt derzeit höchstens 13 Euro für einen Kalendertag . Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn je Kalendertag den Betrag von 13 Euro, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftige. Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten unter bestimmten Bedingungen für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro /Monat. Kinderzuschlag Eltern, die Kindergeld beziehen, haben unter besonderen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Ziel des Kinderzuschlages ist es, Familien oder Alleinerziehende mit einem besonders niedrigen Einkommen zu entlasten. Kinder, für die der Kinderzuschlag bezogen werden soll, dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung für das Anrecht auf den Bezug des Kinderzuschlags ist, dass die monatlichen Einnahmen der Eltern eine Mindesteinkommensgrenze erreichen und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinder- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 9 - 3000 - 018/16 Seite 5 zuschlag gedeckt ist und daher kein Anspruch auf weitere Sozialleistungen besteht. Die Mindesteinkommensgrenze liegt bei 900 Euro (Elternpaare) und bei 600 Euro (Alleinerziehende). Aktuell beläuft sich der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils auf bis zu 140 Euro, ab dem 1. Juli 2016 auf 160 Euro / Monat. Er wird jeweils für sechs Monate bewilligt. Ein Folgeantrag ist möglich. Frage 2: Für den Fall, dass ein Elternteil nach den Bezugszeiträumen für oder als Alternative zu Elterngeld Kinder im Haushalt betreut – Gibt es in diesem Zusammenhang ein Recht auf andere Unterstützungsformen in ihrem Land? Zwischen dem 1. August 2013 und dem 21. Juli 2015 hatten Eltern, wenn sie ihre Kinder im eigenen Haushalt betreuen wollten und auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Kindertagestätte verzichteten, einen Anspruch auf Betreuungsgeld. Das Betreuungsgeld wurde unabhängig von der Frage der Berufstätigkeit der Eltern 15. Lebensmonat bis zum dritten Geburtstag gezahlt. Es bestand keine Einkommenskappungsgrenze. Das Betreuungsgeld wurde auf Sozialleistungen angerechnet. Eine Kombination mit den Leistungsansprüchen aus den Regelungen der Elternzeit war nicht möglich. Nach einen Urteil des Bundesverfassungs-gerichts vom 21. Juli 2015 wurden die Regelungen des Betreuungsgeldes im Hinblick auf eine Zuständigkeit des Bundes in dieser Sache als nicht verfassungskonform beurteilt. Derzeit ist nicht erkennbar, ob – und wenn ja wann – es eine dem Betreuungsgeld vergleichbare Regelung auf Bundesebene geben wird. Ende der Bearbeitung