WD 9 - 3000 - 016/20 (26. März 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)1 sieht in § 56 Abs. 1 eine Entschädigung vor. Diese Vorschrift richtet sich an Personen, die als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern“ Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen oder unterworfen sind und dadurch einen Verdienstausfall erleiden (§ 56 Abs.1). Angesprochen sind demnach weder erkrankte noch gesunde Personen. Aus der Definition der Zielgruppe2 ergibt sich weiterhin als Voraussetzung für diesen Anspruch, dass eine bestimmte Person individuell als "Ausscheider, Ansteckungsverdächtige , Krankheitsverdächtige oder sonstige Trägerin von Krankheitserregern" erkannt und mit Quarantäne nach § 30 IfSG oder einem Berufsausübungsverbot nach § 31 IfSG belegt worden ist. Nach der Kommentierung ist diese Vorschrift "keiner ausdehnenden Auslegung fähig"; in jedem Einzelfall sei sorgfältig zu prüfen, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.3 Bei der Entschädigung nach § 56 IfSG handelt es sich nicht um einen Entgeltfortzahlungsanspruch , sondern um eine Billigkeitsentschädigung, die dem Grunde nach dem sozialen Leistungsrecht zuzuordnen ist. Ihr Ziel ist kein Schadenersatz, sondern die 1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020, BGBl. I S. 148. 2 Zur Definition der in § 56 Abs. 1 genannten Personen vgl. § 2 IfSG. 3 Helmut Erdle, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 7. überarbeitete Auflage 2020, § 56, vor Anm. 1 (S. 159). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz Kurzinformation Zum Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz Fachbereich WD 9 (Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 wirtschaftliche Sicherung des Betroffenen vor wirtschaftlicher Not4. Ausdrücklich wird eine Entschädigung nur für den Verdienstausfall geleistet und nicht für andere Vermögenseinbußen wie etwa entgangene Gewinne, Verluste oder Verderben von Lebensmitteln 5. Das gerade beschlossene Hilfspaket der Bundesregierung sieht daher finanzielle Hilfen zugunsten von Unternehmern vor, die aufgrund der aktuellen Allgemeinverfügungen oder Verordnungen der Länder in Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes Einkommenseinbußen haben. *** 4 Erdle, § 56, vor Anm. 1 (S. 159). 5 Erdle, § 56, Anm. 4.